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Denkmalschutz

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Das unter Denkmalschutz stehende Baudenkmal Anatomisches Theater der Tierarzneischule in Berlin vor und nach der Restaurierung.
Das Bodendenkmal Motte Altenburg - Reste einer mittelalterlichen Burg mit Burghügel und Grabenanlage
Technisches Denkmal: Vorgarnherstellung in der Tuchfabrik Müller, Euskirchen

Denkmalschutz dient dem Schutz von Kulturdenkmalen und kulturhistorisch relevanten Gesamtanlagen. Ziel ist es, dafür zu sorgen, dass Denkmale dauerhaft erhalten und nicht verfälscht, beschädigt, beeinträchtigt oder zerstört werden, und dass Kulturgüter dauerhaft gesichert werden. Die rechtliche Definition und Rahmenbedingungen für den Denkmalschutz werden durch das Denkmalrecht festgelegt.

Denkmalschutz ist Teil des Kulturgutschutzes. Maßnahmen, die zur Er- und Unterhaltung von Kulturdenkmalen notwendig sind, bezeichnet man als Denkmalpflege.

Zweck

Denkmalschutz verfolgt das Ziel, Denkmale dauerhaft zu erhalten. Dem kulturellen Erbe einer Gesellschaft kann die Funktion zukommen, anhand dinglicher und sinnlich wahrnehmbarer historischer Zeugnisse über die Geschichte der Gesellschaft zu informieren und somit ein lebendiges Bild der Baukunst und Lebensweise vergangener Zeiten zu erhalten. Denkmalschutz kann auch als Bestandteil der Erhaltung von Lebensqualität betrachtet werden.

Basis des Denkmalschutzes ist das jeweils landeseigene Denkmalrecht, das festlegt, was ein Denkmal ist. Aufgabe des Denkmalschutzes ist auch die Inventarisierung des Denkmalbestands; in Denkmallisten werden geschützte Denkmale verzeichnet.

Geschichte

Nische einer der zerstörten Buddha-Statuen von Bamiyan in Afghanistan (2005)

Seit Urzeiten existieren Bauwerke, die aufgrund ihres ästhetischen Reizes oder ihrer imposanten Dimensionen auch massive historische Gefährdungen durch Eroberungen, Änderung der herrschenden Religion etc. überdauern und weiter erhalten werden, häufig geschützt durch „Umwidmungen“ (Beispiele Pantheon in Rom, Hagia Sophia, Felsendom in Jerusalem, Mezquita von Córdoba). Hier ist aber höchstens von Vorformen des Denkmalschutzes zu sprechen. Die – vergebliche – Agitation zur Erhaltung der konstantinischen Basilika an der Stelle, wo sich heute der römische Petersdom befindet, berief sich bereits auf Unvordenklichkeit und Tradition und kann als Vorstufe modernen Denkmalschutzdenkens gelten, das aus dem Rationalismus der Aufklärung erwuchs. Vor allem die Französische Revolution mit ihrer staatlich geförderten Säkularisierung trug dazu bei, die „Aura“ alter Bauwerke zu entsakralisieren und musealisieren.

Andererseits bewirkten die zerstörerischen Exzesse eben jener Revolutionsepoche (Beispiel: Zerstörung der Klosteranlage von Cluny) in der Epoche der Restauration nach 1815 eine besondere Zuwendung zum Althergebrachten und zur Tradition, die auch von den wieder eingesetzten vorrevolutionären Dynastien nach Kräften gefördert wurde. In diesem Spannungsfeld entstanden im frühen 19. Jahrhundert die ersten Denkmalschutzgesetze.

Die gegenwärtigen Diskussionen spielen sich dabei zum Teil bereits auf globalisierter Ebene ab, siehe die vielerorts ablaufenden Debatten um das Weltkulturerbe im Sinne der UNESCO und um die Aktivitäten von ICOMOS.

Deutschland

In Deutschland ist das Denkmalrecht ein Teilgebiet des besonderen Verwaltungsrechts und befasst sich mit der rechtlichen Definition, dem Schutz, dem Umgang mit Kulturdenkmalen und mit der finanziellen Förderung von denkmalgerechten Instandsetzungen.

Im Deutschen Reich wurde mit dem Gesetz, den Denkmalschutz betreffend vom 16. Juli 1902 im Großherzogtum Hessen das erste moderne, kodifizierte Denkmalschutzgesetz Deutschlands verabschiedet.[1] In Sachsen erging 1909 das Gesetz gegen Verunstaltung von Stadt und Land (Verunstaltungsgesetz), dem 1934 das in der Weimarer Republik entwickelte Gesetz zum Schutze von Kunst-, Kultur- und Naturdenkmalen (Heimatschutzgesetz) folgte.

In der DDR wurden seit 1952 verschiedene Verordnungen und Gesetze über die Erhaltung, Pflege und den Schutz von Denkmalen erlassen, siehe Denkmalschutz in der DDR.

In Deutschland steht der Denkmalschutz bereits seit 1919 in Art. 150 der Verfassung des Deutschen Reichs (Weimarer Verfassung vom 11. August 1919). Der Text lautet: „Die Denkmäler der Kunst, der Geschichte und der Natur sowie die Landschaft genießen den Schutz und die Pflege des Staates“.[2]

Internationaler Kulturguttransfer

Zum Denkmalrecht gehören weiter Vorschriften, die den Handel und Verkehr mit beweglichen Kulturdenkmälern regeln. Diese Vorschriften betreffen heute weitgehend nur noch den grenzüberschreitenden Handel mit Kulturgütern. Durch entsprechende EU-Vorschriften gilt hier die Freiheit des gemeinsamen Marktes nur eingeschränkt und der Schutz bezieht sich weitgehend auf den Verbleib des Kulturguts im jeweiligen Nationalstaat.

  • Die Ausfuhr von Kulturgut aus Deutschland regelt das Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung.[3]
  • Die Einfuhr von Kulturgut regelt
    • das Kulturgüterrückgabegesetz[4] Es schützt mit deutschem Recht die Exportrestriktionen ausländischer Staaten und gibt diesen die Möglichkeit, den Besitz dort unrechtmäßig abhanden gekommenen Kulturguts wieder zu erlangen.
    • § 20 des Gesetzes zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung, ist die Rechtsgrundlage für Rechtsverbindliche Rückgabezusagen, ein wichtiges Instrument für die vorübergehende Ausleihe von Kulturgut für Ausstellungen.
    • das Gesetz zur Ausführung der Konvention vom 14. Mai 1954 zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten.[5] Es setzt die Haager Konvention in Bezug auf bewegliches Kulturgut in deutsches Recht um.

Arten der Kulturdenkmale

Der Spellenstein, ein unter Denkmalschutz stehender Menhir in Rentrisch/St.Ingbert

Unterschieden wird zwischen verschiedenen Arten von Denkmalen: Zu den unbeweglichen zählen Bodendenkmale (so lange sie noch mit Grundstücken verbunden sind) oder Bau- und Gartendenkmale, zu den beweglichen Museumsgut, Archivalien oder auch Mobilien wie z. B. Dampfeisenbahnen und Schiffe.

Kulturdenkmale lassen sich aufgrund äußerer Eigenschaften in unterschiedliche Kategorien einteilen:

Jede dieser Kategorien erfordert besondere Formen des Schutzes, die in den Gesetzen im Einzelnen ausformuliert sind.

Denkmalschutzgesetze

Da der Denkmalschutz in Deutschland dem in Art. 14 GG garantierten Eigentumsrecht Schranken setzt, ist nach Abs. 1 S. 2 dieses Artikels dafür eine gesetzliche Regelung notwendig. Aufgrund der Kulturhoheit der Länder (Art. 30 GG) ist die Denkmalschutz-Gesetzgebung Sache der 16 Bundesländer. Ferner werden bestimmte Kulturdenkmäler durch § 304 Abs. 1 StGB (Gemeinschädliche Sachbeschädigung) geschützt.

So gibt es in Deutschland 16 Denkmalschutzgesetze:

Denkmalschutzgesetze der Länder (DSchG):[6]

Die Begriffe Kulturdenkmal, Denkmal, Denkmalpflege und Denkmalschutz definieren die Landesgesetze jeweils unterschiedlich. Die Gesetze sind im Detail also unterschiedlich gestaltet, beruhen aber auf inhaltlich einheitlichen Grundprinzipien. Alle Gesetze definieren den Denkmalschutz als ein Öffentliches Interesse und befassen sich mit dem Schutz inländisch gelegener Kulturdenkmäler. Zur Entstehung und Entwicklung dieser Gesetze seit dem 19. Jahrhundert siehe beispielhaft: Entwicklung des Denkmalschutzes in Sachsen.

Es gibt zwei Systeme, nach denen von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich die Rechtswirksamkeit des Denkmalschutzes zustande kommt:

1. Im nachrichtlichen System (auch: ipso-jure-System, deklaratives System) stellt das Gesetz grundsätzlich alle Objekte, die die im Gesetz definierten Kriterien erfüllen, als Denkmal unter Schutz. Dies gilt auch, wenn die Objekte noch im Boden unentdeckt sind oder in der Flur nicht aufgefunden werden können. Denkmallisten haben dann nur informellen nachrichtlichen Charakter.
2. Im konstitutiven System definiert das Denkmalschutzgesetz, welche Bedingungen erfüllt sein müssen, damit ein Objekt durch Verwaltungsakt der zuständigen Behörde zum Kulturdenkmal erklärt werden kann. Alle Objekte, die in gesonderten Denkmallisten aufgeführt sind, sind als Denkmal geschützt. Dies erzeugt beim Eigentümer, der sich an Auflagen zu halten hat, Rechtssicherheit, jedoch erfordert die Erstellung und regelmäßige Aktualisierung einen höheren Aufwand als das nachrichtliche System. Für Regionen oder Denkmalkategorien, in denen noch erhebliche Inventarisationsdefizite bestehen, wie z. B. bei den Gartendenkmalen, ist dieses System unter dem Schutzgesichtspunkt nachteilig. Ein Ausweg sind die Schnellerfassungslisten, die in den 1990er Jahren in Ostdeutschland erstellt wurden.

In beiden Systemen gibt es Denkmallisten. Nach der ersten Variante hat diese nur nachrichtlichen Charakter, in der zweiten ist sie rechtsverbindlich.

Mischformen sind möglich (Baden-Württemberg).

Das Denkmalrecht kennt unterschiedliche Vorschriften für Boden- und Baudenkmäler, da Baudenkmäler in der Regel sichtbar sind und daher in ihren Belangen leichter berücksichtigt werden können als Bodendenkmäler, die oft unbekannt sind und erst im Laufe einer Baumaßnahme ans Tageslicht treten.

Denkmalschutzgesetze werden in erster Linie auf unbewegliche Denkmäler angewandt. Die Vollzugsdichte des Denkmalrechts bei beweglichen Denkmälern ist relativ gering. Spezialgesetze des Denkmalschutzes sind die Archivgesetze und das als Kulturgutschutzgesetz bezeichnete Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung. Die aktuellen Versionen des jeweils gültigen Denkmalschutzgesetzes für jedes Bundesland sind am ehesten erreichbar über die Internetseiten der Landesämter für Denkmalpflege und der Obersten Denkmalschutzbehörden.[10]

Darüber hinaus zählen zum Denkmalrecht Gesetze, die spezielle Gegenstände schützen. Dazu zählen die Archivgesetze, eine Rechtsmaterie, die eine erhebliche Schnittmenge mit dem Datenschutzrecht aufweist. Eine Schnittmenge gibt es mit dem Naturschutzrecht soweit Gartendenkmalpflege und der Schutz von Kulturlandschaften betroffen ist.

Ebenso dient dem Denkmalschutz das Fideikommissabwicklungsrecht.

Vergleich der Landesgesetzgebung

Die Gesetze unterscheiden sich bereits bei der Definition ihres Gegenstandes. Die Denkmalschutzgesetze von Baden-Württemberg, Berlin, Bremen, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen definieren das Kulturdenkmal als etwas, das im öffentlichen Interesse dauernd erhalten wird. Die Denkmalschutzgesetze von Bayern, Berlin, Brandenburg, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und Nordrhein-Westfalen definieren auf gleiche Weise den Begriff Denkmal.

Als Kriterium für die Einstufung als Kulturdenkmal bzw. Denkmal nennen die Gesetze von Baden-Württemberg, Bremen, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Saarland und Thüringen bestimmte Gründe. Dagegen erfordern die Gesetze von Bayern, Berlin, Brandenburg, Hamburg, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein dass die Kulturdenkmäler von Bedeutung für bestimmte Bereiche sind. In Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein ist darüber hinaus die besondere Bedeutung erforderlich. In Nordrhein-Westfalen wird beides erfordert.

Die Gebiete, auf denen die Begründung gegeben sein muss oder für die das Denkmal bedeutsam sein muss und die damit die Denkmaleigenschaft und den Denkmalwert begründen, sind:

  • Arbeits- und Produktionsverhältnisse, Entwicklung der: Nordrhein-Westfalen
  • Dorfbildpflege, historische: Thüringen
  • Geschichte: Bayern, Berlin, Brandenburg, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen
  • Heimatgeschichte: Baden-Württemberg, Bremen
  • Kultur: Sachsen-Anhalt
  • Kulturlandschaft: Schleswig-Holstein
  • Kult: Sachsen-Anhalt
  • Kunst: alle Länder
  • Landschaftsgestaltung: Sachsen
  • Städtebau: Bayern, Berlin, Brandenburg, Hamburg (Bewahrung charakteristischer Eigenheiten des Stadtbildes), Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen (auch: Städte und Siedlungen), Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen
  • Technik: Brandenburg, Bremen (Technikgeschichte), Hessen, Sachsen-Anhalt (technisch-wirtschaftlich), Schleswig-Holstein, Thüringen
  • Volkskunde: Bayern, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Thüringen
  • Wirtschaft: Sachsen-Anhalt (technisch-wirtschaftlich)
  • Wissenschaft: alle Länder

Interessenkonflikte

Hauseigentümer empfinden den Denkmalschutz oft als Bürde – wie hier in Bamberg
Beispiel für High-Tech-Architektur in Deutschland: Das Universitätsklinikum Aachen steht seit Ende November 2008 unter Denkmalschutz.

Nach Angaben der Vereinigung der Landesdenkmalpfleger gibt es in Deutschland rund eine Million Immobilien, die unter Denkmalschutz stehen. [11][12] Die Denkmaleigenschaft belastet in der Regel die Denkmaleigentümer, weil sie aufgrund des entsprechenden Denkmalschutzgesetzes zum Erhalt ihres Denkmals verpflichtet sind. Das kann eine erhebliche finanzielle Belastung darstellen und Eigentümer in ihrem Eigentumsrecht beschränken. Dies ist aber nur im Rahmen des Zumutbaren rechtlich zulässig. Die Sonderbelastung des Denkmaleigentümers beruht auf Art. 14 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz, der Sozialbindung des Eigentums. Häufig kollidiert der Denkmalschutz aber auch mit den Interessen einer wirtschaftlichen Nutzung, insbesondere auch unter dem Gesichtspunkt der Heizkosten. So sind unter Denkmalschutz stehende Wohnhäuser im Unterhalt wesentlich teurer, was oft dazu führt, dass überhaupt keine Erhaltungsmaßnahmen mehr durchgeführt werden, um darauf zu warten, bis zum Beispiel Holzwürmer das „Problem der alten Fenster“ lösen.

Straßendurchbruch am Schloss Gondorf

Denkmalschutz kann auch mit allen anderen gesellschaftlichen und privaten Interessen in Konflikt geraten. So wurde z. B. der Lehrter Stadtbahnhof zugunsten des Neubaus des Berliner Hauptbahnhofs abgerissen. Andernorts gelten unter Denkmalschutz gestellte Kopfsteinpflasterstraßen als Ärgernis und Hürde für Radfahrer und Rollstuhlfahrer und eine Quelle für zusätzlichen Straßenverkehrslärm. Als ein „Öffentliches Interesse“ ist es dann in einer entsprechenden Entscheidung (denkmalpflegerischen Genehmigung, Baugenehmigung, Planfeststellung) mit den anderen Interessen abzuwägen. Auf die Zumutbarkeit der Entscheidung für den Eigentümer ist auch in diesem Fall zu achten. Nicht immer gelingt eine befriedigende Interessenabwägung. So kommt es auch zu grotesken Kompromissen wie etwa dem Straßendurchbruch am Schloss Gondorf bei Kobern-Gondorf zugunsten einer Bundesstraße (vgl. rechte Abbildung).

Im Umgang mit Baudenkmälern offenbaren sich Konflikte auch dann, wenn Denkmalbehörden die Belange des Denkmalschutzes nicht gegen wirtschaftliche Interessen durchsetzen können. „... und so verschwand hinterrücks und rechtswidrig auch manches Denkmal. Manchmal setzt sich aber auch einfach ein Landrat über die Denkmalschützer hinweg und beschließt den Abbruch ...“ (Hanno Rauterberg: Ein Land auf Abriss. In: DIE ZEIT, Nr. 3, 11. Januar 2007, S. 41) Baudenkmäler werden häufig nicht denkmalgerecht instand gesetzt, sondern „energetisch saniert“ oder sie werden so zweckentfremdet, dass die Bausubstanz dem veränderten Bestimmungszweck nicht entsprechen kann.[13][14] Viele dieser „Verbesserungen“ dienen auch aus der Sicht der Denkmalpfleger eher den Unternehmern als der Sache.[15] Zu den am stärksten gefährdeten Bauteilen an Baudenkmälern zählen historische Fenster.[16] Die so genannte „energetische Ertüchtigung“ historischer Fensterbestände wird oft von Denkmalbehörden in Unkenntnis der bauphysikalischen Zusammenhänge im historischen Gebäude genehmigt, obwohl der irreversible Eingriff in die Konstruktion der Fenster nicht den Denkmalschutzgesetzen der Bundesländer entspricht und die Maßnahme gemäß § 24 Energieeinsparverordnung bei Baudenkmälern ohnehin keine Anwendung findet. Bei einer Zugrundelegung der gesamten Investitionskosten der Maßnahmen für eine „energetische Sanierung“ einschließlich der Nutzungsdauer muss die Maßnahme gemäß § 5 Energieeinsparungsgesetz (EnEG) zudem als unwirtschaftlich abgelehnt werden.[17]

Fenstersanierung“ an Baudenkmal: Das Brentanohaus in Winkel im Rheingau. Restaurierungsfähige und restaurierungswürdige Fenster im Obergeschoss rechts.

Der Unkenntnis über die bauphysikalischen Eigenschaften historischer Einfachfenster im Zusammenwirken mit der traditionellen Strahlungsheizung in Altbauten (dezentrale Einzelöfen, zentrale Kachelöfen) oder modernen Strahlungsheizungen[18] sind jahrzehntelang viele Fensterbestände zum Opfer gefallen.[19] (→ Näheres zu bauphysikalischen Eigenschaften historischer Fenster im Hauptartikel Fensterinstandsetzung) Als Ausdruck eines Interessenkonfliktes im Bereich Denkmalschutz kann der fragwürdige Gebrauch und die dadurch entstandene Bedeutungsverschiebung des Wortes Fenstersanierung dienen. Heute muss die denkmalgerechte, klar definierte Fensterinstandsetzung, bzw. Fensterrestaurierung von der unpräzisen und mehrdeutigen Fenstersanierung unterschieden werden.[20] Irreversible Veränderungen, die in die Substanz historischer Fenster eingreifen oder diese sogar entfernen, werden heute als Fenstersanierung bezeichnet[20][21] und sind damit nicht mit den Rechtsgrundlagen des Denkmalschutzes in den deutschen Bundesländern vereinbar.[10][22] Berechtigten Interessen einer Veränderung von Baudenkmälern seitens der Eigentümer ist nach den Denkmalschutzgesetzen der Bundesländer jedoch Rechnung zu tragen. Hier wird der „...ideologisch-puristische Kern [des deutschen Denkmalschutzes] ...“ (Jens Jessen: Gefährlicher Eifer – Über die Denkmal-Ideologie. In: DIE ZEIT Nr. 3, 11. Januar 2007, S. 41) von manchen Eigentümern als Gängelung wahrgenommen.

Maßnahmen des Denkmalschutzes müssen also verschiedenste Gesichtspunkte berücksichtigen – zum Teil mit negativen Folgen, wenn die Ansprüche von Denkmalschutzvorhaben zurückgefahren werden müssen, um mit der Zumutbarkeit nicht in Konflikt zu geraten, oder auch mit positiven Folgen, wenn Denkmalschutz als wirtschaftlicher weicher Standortfaktor gesehen wird, Tourismus fördert oder sich positiv auf die Vermarktung von Objekten auswirkt.

Besonders schwer fällt immer noch die Behandlung von Denkmälern aus der NS-Zeit. So wird verschiedentlich trotz Denkmaleigenschaft auf die Eintragung in die Denkmalliste verzichtet um keine „Weihestätten“ zu schaffen. Dies führt auf der anderen Seite zum Verlust von Denkmälern, mangels Dokumentation der Denkmaleigenschaft, wie z. B. im Fall des Platterhofes am Obersalzberg.[23][24]

Staatliche Maßnahmen

Der Staat gewährleistet Denkmalschutz durch Rechtsvorschriften, Genehmigungen, Auflagen, Förderprogramme und Steuergesetze. Der Gesetzgeber hat in zahlreichen Gesetzen (z. B. einzelnen Landesverfassungen, den Denkmalschutzgesetzen der Länder, dem Raumordnungsgesetz) dem Denkmalschutz einen besonderen Stellenwert eingeräumt.

Bei hochwertigen oder gefährdeten Denkmalen ist in einigen Ländern eine Enteignung zugunsten des Landes möglich. Davon wird aber wegen der Kosten für die Enteignungsentschädigung in der Praxis kein Gebrauch gemacht.

In geförderten Sanierungsgebieten unterstützen die Gemeinden durch die Bund/Länder-Programme zur Städtebauförderung und zum Städtebaulichen Denkmalschutz die Sanierung gefährdeter Gebäude.

Denkmalförderung

Nach der Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern gehören Denkmalschutz und Denkmalpflege zu den originären Aufgaben der Länder, die diesen Bereich entsprechend den Länder-Denkmalschutzgesetzen inhaltlich und administrativ zu bestimmen haben. Der Bund hat hier im Wesentlichen nur eine Mitfinanzierungskompetenz aus der Natur der Sache bei der Erhaltung und Restaurierung von national wertvollen Kulturdenkmälern oder aufgrund spezieller Rechtsvorschriften, wie beispielsweise dem Einigungsvertrag oder Verwaltungsvereinbarungen mit den Ländern über die Gewährung von Finanzhilfen. Seit 1950 fördert der Bund (Beauftragter der Bundesregierung für Kultur und Medien) aus seinem Förderprogramm „National wertvolle Kulturdenkmäler” die Erhaltung von Baudenkmälern, archäologischen Stätten und historischen Parks und Gärten, wenn sie herausragende kulturelle, politische, geschichtliche, architektonische, städtebauliche oder wissenschaftliche Leistungen des Gesamtstaates deutlich machen oder für die kulturelle oder historische Entwicklung der deutschen Kulturlandschaften entscheidend sind. Von 1950 bis 2007 wurden aus diesem Programm über 500 Kulturdenkmäler der genannten Art mit insgesamt rund 280 Millionen EUR gefördert.[25]

Kennzeichnung von Denkmälern

Anbringen der ersten Denkmalplakette (2012) in Niedersachsen durch Landesministerin Johanna Wanka am Eickeschen Haus in Einbeck

Die Denkmalplakette, die mit ihrem Symbol von der Kennzeichnung nach der Haager Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten (1954) abgeleitet ist, wird in verschiedenen Bundesländern zur Kennzeichnung der in die jeweiligen amtlichen Denkmallisten eingetragenen denkmalgeschützten Häuser oder Gärten (Denkmal als Zeugnis einer früheren Kultur) sowie für Fundstätten genutzt. Demselben Zweck dient in Nordrhein-Westfalen die Plakette mit der Aufschrift „Denkmal“ und dem Landeswappen. Die Denkmalplaketten werden von den zuständigen Denkmalbehörden der entsprechenden Bundesländer ausgegeben. Die Kennzeichnung von Kulturgut mit diesem Schutzzeichen der Konvention ist bisher allerdings nur in den Ländern Bayern, Hessen und Rheinland-Pfalz sowie, auf Grund der Dritten Durchführungsbestimmung zum Denkmalpflegegesetz der DDR von 1975, in den ostdeutschen Bundesländern weit verbreitet.[26]

Behörden

→ Hauptartikel: Denkmalschutzbehörde

Je nach Bundesland, teils abhängig von dessen Größe, ist Denkmalschutz als einstufige Verwaltung (z. B. Saarland), zweistufige Verwaltung (z. B. Hessen) oder dreistufig (z. B. Baden-Württemberg) organisiert. Denkmalrechtliche Genehmigungen erteilt in der Regel die Untere Denkmalschutzbehörde. Diese ist in der Regel bei den kreisfreien Städten sowie Landkreisen angesiedelt (Ausnahme: Nordrhein-Westfalen, dort ist es die Gemeinde, und die Stadtstaaten). Oberste Denkmalschutzbehörde ist das zuständige Ministerium (in Stadtstaaten der zuständige Senator).

Außerhalb dieser Hierarchie gibt es in den meisten Bundesländern als Denkmalfachbehörde ein Landesamt für Denkmalpflege (im Einzelnen mit leicht abweichender Bezeichnung). Dort wird denkmalpflegerisches Fachwissen zusammengefasst, das aus Kostengründen nicht bei jeder einzelnen Denkmalschutzbehörde vorgehalten werden kann. Denkmalrechtliche Genehmigungen darf die untere Denkmalschutzbehörde nur – je nach Bundesland unterschiedlich – im Einvernehmen oder im Benehmen mit der Denkmalfachbehörde aussprechen. In Baden-Württemberg wurde mit der letzten Verwaltungsreform das Landesdenkmalamt in die hierarchische Verwaltung der Regierungspräsidien eingeschmolzen.

Private Initiative

Plakette an Förderprojekten

Denkmalschutz funktioniert in der Regel – trotz aller durch die Denkmalschutzgesetze vorgegebenen Zwangsmöglichkeiten – nur, wenn staatliche Stellen und Denkmaleigentümer zusammenarbeiten. Deshalb ist es für den Denkmalschutz wichtig, die Öffentlichkeit – und insbesondere die Eigentümer der Denkmäler – für die Bedeutung der Erhaltung des kulturellen Erbes zu sensibilisieren und Interesse für die Belange der Denkmalpflege zu wecken. Besonders aktiv sind hier die Deutsche Stiftung Denkmalschutz und die Interessengemeinschaft Bauernhaus.

Besonderheiten für Bodenfunde

Auch die Bodendenkmäler sind je nach Bundesland unterschiedlich definiert. Alle Denkmalschutzgesetze umfassen archäologisches Kulturgut, einige auch – über eine Legalfiktion – paläontologische Denkmäler.

In den meisten Bundesländern gibt es für Bodenfunde ein „Schatzregal“, das inhaltlich sehr unterschiedlich ausgestaltet ist. Es räumt dem Staat das Eigentum an (ausgewählten) Bodenfunden ein.

Steuervorteile und Zuschüsse

  • Bei vermieteten Baudenkmalen: Die Investition in eine unter Denkmalschutz stehende Immobilie wird durch besondere steuerliche Anreize gefördert. Von den Herstellungskosten für Baumaßnahmen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind, können im Jahr der Herstellung und in den folgenden 7 Jahren jährlich bis zu 9 % – danach 4 Jahre lang jährlich bis zu 7 % abgeschrieben werden, § 7i EStG. Der Altbauanteil wird bei Gebäuden, die vor dem 1. Januar 1925 fertiggestellt wurden, mit 2,5 % abgeschrieben.
  • Bei selbstgenutzten Baudenkmalen: Der Sonderausgabenabzug für Baumaßnahmen an selbst genutzten Baudenkmalen und Gebäuden in Sanierungsgebieten beträgt jährlich bis zu 9 % über 10 Jahre. § 10f EStG.

Voraussetzung ist in beiden Fällen die Bescheinigung der zuständigen Denkmalbehörde, dass es sich um für die Nutzung notwendige oder denkmalpflegerisch erforderliche Arbeiten handelt und diese nach den Vorgaben der Denkmalbehörde durchgeführt wurden.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann für Denkmale die Grundsteuer erlassen werden (§ 32 GrStG). Darüber hinaus ist eine Senkung des Einheitswertes möglich, der die Höhe der Grundsteuer bestimmt. Pauschal werden von den Finanzbehörden 5 % anerkannt.

Österreich

In Österreich ist Denkmalschutz Bundesangelegenheit, das Denkmalrecht – im Gegensatz zur Rechtslage in Deutschland – Bundesrecht.

Hier gilt das Bundesgesetz betreffend den Schutz von Denkmalen wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung (Denkmalschutzgesetz – DMSG)[27]. Das Denkmalschutzgesetz regelt auch die Angelegenheiten von Bundesdenkmalamt und Denkmalbeirat.

Der Weg bis zur Gesetzeswerdung war ein langer.

Geschichtliche Entwicklung

1850 unterschrieb Kaiser Franz Joseph I das Dekret für die Einrichtung der K.k. Central-Commission zur Erforschung und Erhaltung der Baudenkmale (dem Vorläufer des heutigen Bundesdenkmalamtes). 1853 nahm die Kommission ihre Arbeit auf, 1873 wurden ihre Kompetenzen wesentlich erweitert, ab diesem Jahr verfügte die Institution auch über ein eigenes Budget. 1911 wurde unter dem Protektorat des Thronfolgers Franz Ferdinand ein Staatsdenkmalamt errichtet. Bis zum Ende der Donaumonarchie kam es zu 72 Gesetzesentwürfen (einer stammte vom bekannten Kunsthistoriker Alois Riegl). Aufgrund des Widerstandes von Kirche und Adel gelang es aber nicht, ein Denkmalschutzgesetz zu beschließen. Am 1. Dezember 1918, kurz nach dem Ende des Ersten Weltkriegs trat in Österreich ein Ausfuhrverbot für Kunstgegenstände in Kraft, das einen extremen Ausverkauf an Kulturgütern im hungernden Land vermeiden sollte. Es war der Vorläufer des heute noch bestehenden Denkmalschutzgesetzes von 1923. Mit diesen beiden Rechtsnormen wurde aus der beratenden Kommission eine Behörde.

Rechtsgrundlagen und Zuständigkeit

Das Signet lt. Denkmal­schutz­gesetz

Wesentliche Rechtsquelle ist das Denkmalschutzgesetz von 1923 in der Fassung der mit 1. Januar 2000 in Kraft getretenen Novelle (Bgbl Nr 170/1999). Diese integrierte unter anderem das Ausfuhrverbotsgesetz. Nach der Novelle endet übrigens die vorläufige Unterschutzstellung kraft gesetzlicher Vermutung bei öffentlichen Gebäuden mit 31. Dezember 2009 (Novellierung von § 2). Der neue § 31 Abs. 1 macht zudem explizit klar, dass eine Erhaltungs- bzw. Instandsetzungspflicht für Denkmäler nicht vorgesehen ist (Österreich hat bis heute die 1985 beschlossene internationale Konvention von Granada des Europarats nicht ratifiziert und kennt deswegen keinen „aktiven Denkmalschutz“, d. h. eine unbedingte Erhaltungspflicht).

Das Bundesdenkmalamt, eine selbständige, allerdings dem Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur weisungsgebundene Behörde, ist nach dieser Novelle auch nicht mehr Anwalt des Denkmalerhalts. Dem Denkmalbeirat kommt nur beratende und sachverständige Funktion zu.

Lage des Denkmalwesens

Die Zahl der denkmalgeschützten Objekte in Österreich ist bedeutend. Dennoch gilt der Denkmalschutz in Österreich traditionell als gesetzlich nicht allzu stark und bedarf häufig der Unterstützung durch Medien und Bürgerinitiativen. Sowohl die dem Bundesdenkmalamt zur Verfügung stehenden positiven Anreize (Förderungen) wie seine Möglichkeit, Sanktionen (Strafen) auszusprechen, wurden in den letzten Jahren eher reduziert als erweitert. Insgesamt liegt dem eine deregulierende Tendenz zugrunde. Das Bundesdenkmalamt schätzt den Gesamtbestand schützenswerter Objekte auf ungefähr 60.000, von denen 2008 über 16.000 als Baudenkmäler ausgewiesen waren.[28]

Der Denkmalbegriff wird in Österreich aufgrund der Versteinerungstheorie vom Verfassungsgerichtshof in jenem (engen) Sinn interpretiert, der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Kompetenzartikel der österreichischen Bundesverfassung (1. Oktober 1925) gesetzlich gegeben war. Daraus ergeben sich gewisse Probleme mit neueren, erweiterten Konzepten des Denkmalschutzes wie dem Ensembleschutz oder dem Schutz der Gartendenkmale. (Naturschutz ist in Österreich Sache des Landes).

Mit der Novelle 2000 wurden zwar auch 56 ausgewählte Gärten und Parks in Österreich angeführt (Anhang 2 zum Denkmalschutzgesetz DMSG), bei denen nun vor Veränderungen an baulichen und pflanzlichen Elementen die Zustimmung des Bundesdenkmalamtes eingeholt werden muss. Österreich war damit das letzte Land in Europa, das schützenswerte Gartenanlagen in sein Denkmalschutzgesetz aufnahm. Die Unterschutzstellung ist allerdings an die Zustimmung der jeweiligen Garteneigentümer gebunden, die bisher nur in etwa der Hälfte der Fälle vorliegt (Stand: 2006).

Die Möglichkeit ministerieller Entscheidungen gegen den expliziten Willen des Bundesdenkmalamts wie in den Wiener Beispielsfällen des Abrisses der barocken Reitschule beim Palais Erzherzog Rainer (1958), der Florianikirche (1965), bei der von Otto Wagner gestalteten Stadtbahnstation Meidling (1968) oder beim jüngst fertiggestellten Umbau der Albertina belegen allerdings schon seit Jahrzehnten die relative Schwäche der Instrumentarien des österreichischen Denkmalschutzes.

Vorlage:Bestand Österreichisches Denkmalverzeichnis

Schweiz

Der Denkmalschutz obliegt in der Schweiz im Wesentlichen den 26 Kantonen (Art. 78 BV); der Bund ist lediglich subsidiär tätig. Das Natur- und Heimatschutzgesetz (NHG) des Bundes ist eine Rahmengesetzgebung, die – im Bereich des Denkmalschutzes – vor allem die Grundlage für finanzielle Leistungen des Bundes zugunsten der Kantone legt. Der Denkmalschutz als solcher wird durch die kantonale Gesetzgebung geregelt. Auf Bundesebene ist die Eidgenössische Kommission für Denkmalpflege (EKD) oberstes Gremium und dem Bundesamt für Kultur im Eidgenössischen Departement des Innern angegliedert.

„Bundesschutz“ im Sinne verpflichtender Subventionierung gibt es in der Schweiz nicht. Kulturgüter von nationaler Bedeutung können gemäß der Verordnung vom 16. Januar 1991 über den Natur- und Heimatschutz durch den Bund (Bundesamt für Kultur) im Einzelfall finanziell unterstützt werden.[29] Diese Subventionen werden anhand der Kategorien A (nationale Bedeutung), B (regionale Bedeutung) und C (lokale Bedeutung) gemäß der Haager Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten und dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 1966 über den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten[30] sowie der Verordnung vom 17. Oktober 1984 über den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten[31] ausgerichtet. Das schweizerische Inventar der nationalen Kulturgüter (Kategorie A) erschien zuletzt 2009.[32]

Der eigentliche Denkmalschutz obliegt den Kantonen, die ihre eigenen Gesetze erlassen und dabei nicht an die Kulturgüterschutzgesetze gebunden sind. Neue, noch nicht aufgenommene Kunstdenkmäler erhalten oft den Status schutzwürdig (oder schützenswert), dies ist die Vorstufe zur Aufnahme in ein kantonales Denkmalschutzinventar. Bei schlechtem Erhaltungszustand kann auch eine Rückstufung im Status vorgenommen werden. Dies ist auch der Fall, wenn anhand einer Renovation, die von der Denkmalpflege begleitet wird, festgestellt wird, dass nicht so viel an alter Bausubstanz vorhanden ist, wie ursprünglich angenommen wurde.

Der in kantonale Sektionen gegliederte Schweizer Heimatschutz ist ein Verein, der sich vor allem im Bereich von Bauten für das kulturelle Erbe engagiert.

Frankreich

Frankreich schützt seine Denkmale durch die Deklaration als Monument historique.

Spanien

Grundlagen des Denkmalschutzes in Spanien

Der Denkmalschutz ist in Spanien Teil eines umfassenden Schutzes von Kulturgut. Der Schutz von Kulturgut ist in Artikel 46 der Spanischen Verfassung[33] festgeschrieben. Diese Kulturgüter werden als Bien de Interés Cultural bezeichnet. Grundlage des Denkmalschutzes in Spanien ist z. Zt. (2012) der zweite Teil eines Gesetzes mit dem Titel “Del patrimonio histórico Español” (Vom historischen Erbe Spaniens) aus dem Jahr 1985.[34] Die gesetzlichen Regelungen gelten für das gesamte Königreich Spanien. Zusatzregelungen und Unterschiede in den Bezeichnungen in einzelnen Comunidades Autónomas und Ciudades autónomas sind möglich. Die Durchführung des Gesetzes wird seit 1986 durch eine Rechtsverordnung geregelt.[35] Die Regierungen der einzelnen Comunidades Autónomas sind grundsätzlich für die Durchführung des Gesetzes, besonders aber für die Auswahl der zu schützenden Objekte zuständig. Sie werden dabei von den Stadtverwaltungen (Ayuntamientos) unterstützt.[36] Die Objekte werden, nachdem die Regierung der jeweiligen Comunidad Autónoma sie durch Rechtsverordnung (Decreto) zum Bien de Interés Cultural erklärt hat, in ein zentrales Register in Madrid eingetragen.[37]

Ortsgebundene Kulturgüter (Bienes Inmuebles)

Die ortsgebundenen Kulturgütern werden in Spanien in verschiedene Kategorien eingeteilt:

  • Baudenkmale (Monumentos) – Monumentos sind Gebäude nach architektonischen oder technischen Entwürfen oder großformatige Skulpturen und Plastiken mit geschichtlicher, künstlerischer, wissenschaftlicher oder sozialer Bedeutung. Bei den Skulpturen und Plastiken handelt es sich häufig um Brunnenanlagen wie z. B. La Fuentecilla de la Calle de Toledo in Madrid
  • Gärten mit geschichtlicher Bedeutung (Jardín histórico) – Jardín Histórico ist eine abgegrenzte Fläche auf der die Natur durch den Menschen geordnet wurde. Die Gestaltung wird gelegentlich durch künstliche Strukturen vervollständigt. Dabei können die Geschichte des Ortes, der ästhetische, gefühlsmäßige oder botanische Wert von besonderer Bedeutung sein. Mit dem Begriff werden nicht nur bereits lange bestehende Gärten bezeichnet wie z. B. die Jardines de Aranjuez sondern auch neuere Parkanlagen oder Schwimmbadanlagen die sich durch eine eigene Landschaftsarchitektur auszeichnen, wie z. B. verschiedene Arbeiten des kanarischen Künstlers César Manrique.
  • Geschichtliche Gesamtanlagen (Conjunto histórico-artístico) – Mit dem Begriff werden in erster Linie historische Stadtkerne oder zusammenhängende Schlossanlagen bezeichnet.
  • Geschichtliche Orte (Sitio histórico) – Mit dem Begriff werden einerseits Einrichtungen bezeichnet, die im deutschen Denkmalschutz als Industriedenkmal bezeichnet werden, (z. B. Mühlen mit den dazugehörigen Wasserleitungen), andererseits aber auch z. B. Pilger- oder Prozessionswege.
  • Archäologische Gebiete (Zona Arqueológica) – Es können auch solche Gebiete geschützt werden, in denen archäologische Funde bisher nur vermutet werden. Alle Arten von Ausgrabungen oder Suche unter Wasser ob geologischer, paläontologischer oder sonstiger geschichtlicher Art bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung der zuständigen Behörden.[38] Ein Objekt kann in mehreren Kategorien geführt werden.

Mit allen ortsgebundenen Kulturgütern können grundsätzlich bewegliche Kulturgüter verbunden werden. (z. B. Heiligenfiguren oder Gemälde mit einer bestimmten Kirche oder Skulpturen mit einem bestimmten Garten)

Verfahren zur Erklärung eines Bauwerks zum Bien de Interés Cultural

Durch verschiedene vor 1985 erlassene Gesetze wurden in Spanien alle Befestigungsanlagen (castillos), Mauern (murallas) und Türme (torreones) und deren Ruinen zu Bienes de Interés Cultural erklärt,[39] darüber hinaus alle an Gebäuden angebrachten Wappen oder Zeichen,[40] eine besondere Art von Wegkreuzen (Cruz de término) an den Grenzen der Stadtgebiete und besondere im Nordwesten Spaniens vorkommende Kornspeicher (Hórreo)[41] jeweils dann, wenn sie älter als einhundert Jahre sind. Bei diesen Objekten hat die erneute Aufnahme in die Liste der Denkmale einer Comunidad Autónomo den Sinn das Objekt genau zu beschreiben und u. U. auch den Denkmalschutz auf das Umfeld (entorno) auszudehnen. Generell unter Denkmalschutz stehen seit 1985 auch alle Orte an denen sich Felszeichnungen befinden.[42] Für das Vorgehen bei der Erklärung eines Objekte zum Bien de Interés Cultural ist ein formalisiertes Vorgehen vorgeschrieben.[43] Es wird eine amtliche Untersuchung durchgeführt. Bereits mit Beginn der Untersuchung wird das Objekt vorbeugend in die Liste der Bienes de Interés Cultural eingetragen. Der Zustand der nur vorbeugenden Eintragung kann sich über Jahre hinziehen. Bei der Untersuchung wird die Bedeutung des Objektes eingeschätzt. Eine genaue Beschreibung und Analyse des Objektes, seines Umfeldes und der u. U. mit dem Objekt verbundenen transportablen Kunstwerke wird mit Hinweisen auf die verwendeten Quellen und Literatur im Gesetz- und Verordnungsblatt der Comunidad Autónoma veröffentlicht. Alle betroffenen Eigentümern und Grundstücksnachbarn werden informiert. Gegen alle Teile der Untersuchung (selbst gegen die Bezeichnung des Objektes) kann Widerspruch eingelegt werden. Wenn es keine Widersprüche gibt bzw. den Widersprüchen stattgegeben oder sie vom Gericht abgewiesen wurden, erfolgt die endgültige Eintragung.

Die Folgen einer Erklärung eines Bauwerkes zum Bien de Interés Cultural, Categoría Monumento in Spanien entsprechen weitgehend den Folgen, die sich in Deutschland aus der Erklärung eines Bauwerkes zum Denkmal ergeben.

Weitere internationale rechtliche Regelungen zum Schutz von Denkmalen bzw. Kulturgütern

Eingetragenes Kulturgut wird nach dem Völkerrecht, nach der Haager Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten, bei kriegerischen Auseinandersetzungen geschützt.

Daneben gibt es seitens der UNESCO eine Einstufung als Welterbe, die Zeugnisse menschlichen Schaffens von „außergewöhnlichem universellen Wert“ als unverzichtbar für die gesamte Menschheit deklariert.

Kulturerbe von europäischem Rang wird mit dem Europäischen Kulturerbe-Siegel gekennzeichnet.

Siehe auch

Literatur

Allgemein
  • Dieter J. Martin, Michael Krautzberger (Hrsg.): Handbuch Denkmalschutz und Denkmalpflege – einschließlich Archäologie, Recht, fachliche Grundsätze, Verfahren. Herausgegeben in Zusammenarbeit mit der Deutschen Stiftung Denkmalschutz, Verlag C. H. Beck, 3. überarbeitete und wesentlich erweiterte Auflage München 2010, 1055 S., ISBN 978-3-406-60924-4; ausführliche Rezension der Erstauflage (2004) von Jürgen Klebs in: Die Denkmalpflege. Band 63, 2005, Heft 1, S. 91–95 „Rezensionen“.
  • Ludger Fischer: Elf Thesen gegen die Zerstörung von Denkmalen durch Kunsthistoriker. in: BAUWELT. 85 (1994), H. 8 (18. Februar 1994), S. 354–355.
  • Achim Hubel: Denkmalpflege. Geschichte. Themen. Aufgaben. Eine Einführung. Stuttgart 2006.
  • Hans-Rudolf Meier/Ingrid Scheurmann/Wolfgang Sonne/ Ulrike Wendland, Hg.: "WERTE. – Begründungen der Denkmalpflege in Geschichte und Gegenwart", JOVIS Verlag Berlin 2013, ISBN 978-3-86859-162-0
Deutschland
  • Michael Anton: Nationales Kulturgüter- und Denkmalschutzrecht, Band 4 Nationales Kulturgüter- und Denkmalschutzrecht, De Gruyter, Berlin 2011, ISBN 978-3-89949-735-9.
  • August Gebeßler und Wolfgang Eberl: Schutz und Pflege von Baudenkmälern in der Bundesrepublik Deutschland. Köln 1980.
  • Deutsches Nationalkomitee für Denkmalschutz (Hrsg.): Denkmäler in Deutschland – Substanzerhaltung und Restaurierung von unbeweglichen Kulturdenkmälern von nationaler Bedeutung durch den Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien. 1. limitierte Auflage Dezember 2003, ISBN 3-922153-14-3.
  • Norbert Bernsdorff u. Andreas Kleine-Tebbe: Kulturgutschutz in Deutschland. Ein Kommentar. Köln 1996.
  • Wolfgang Eberl, Gerd-Ulrich Kapteina, Rudolf Kleeberg und Dieter Martin: Entscheidungen zum Denkmalrecht (Loseblattausgabe, ca. 3000 S.), W. Kohlhammer Verlag Stuttgart, ISBN 978-3-555-01305-3.
  • Nils-Christian Kallweit: Drittschutz aus dem Denkmalschutz (Schriften zum Öffentlichen Recht (SÖR), Band 1256), Duncker & Humblot, Berlin 2013, ISBN 978-3-428-14198-2.
  • Michael Kloepfer (unter Mitarbeit von Elke Ditscherlein und Frederic Kahrl): Denkmalschutz und Umweltschutz. Rechtliche Verschränkungen und Konflikte zwischen dem raumgebundenen Kulturgüterschutz und dem Umwelt- und Planungsrecht (Schriften zum Umweltrecht, Band 172), Duncker & Humblot, Berlin 2012, ISBN 978-3-428-83783-0.
  • Michael Kummer: Denkmalschutzrecht als gestaltendes Baurecht. München 1981.
  • Wolfgang Maennig, Monument Protection and Zoning in Germany: Regulations and Public Support from an International Perspective, in: Hamburg Contemporary Economic Discussions, No. 40, http://www.uni-hamburg.de/economicpolicy/hced.html
  • Kerstin Odendahl: Kulturgüterrecht. Baden-Baden 2006.
  • Paul Siebertz, Denkmalschutz in Bayern. München 1977
  • Jan Nikolaus Viebrock u. a.: Denkmalschutzgesetze (= Schriftenreihe des Deutschen Nationalkomitees für Denkmalschutz Bd. 54). 4. Auflage. Bonn 2005. ISSN 0723-5747.
  • Adrian von Butlar/Christoph Heuter (Hrsg.): denkmal!moderne – Architektur der 60er Jahre – Wiederentdeckung einer Epoche. JOVIS Verlag Berlin 2007, ISBN 978-3-939633-40-2
  • Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt, Freie und Hansestadt Hamburg (Hrsg.): Hamburg: Architektur der sich wandelnden Stadt – Stadtentwicklung und Denkmalschutz. JOVIS Verlag Berlin 2010, ISBN 978-3-86859-078-4
  • Heinz Strobl, Heinz Sieche: Denkmalschutzgesetz für Baden-Württemberg. Kommentar, 3. Auflage. Verlag W. Kohlhammer, Stuttgart 2010, ISBN 978-3-17-020474-4
  • Hansjörg Wurster und Torsten Hartleb: Art. Denkmalschutz und Erhaltung, in: Hoppenberg/de Witt (Hrsg.), Handbuch des öffentlichen Baurechts, 32. Aufl. München 2012
  • Andreas Hoffmann (Hrsg.): Kulturerhalt in Ostdeutschland, ZEIT-Stiftung Ebelin und Gerd Bucerius, Hamburg 2012

Österreich

  • Dieter Klein, Martin Kupf, Robert Schediwy: Wiener Stadtbildverluste. Wien 2004.
  • Wolfgang Huber: Begriffsbestimmungen und Literatur zum österreichischen Denkmalschutzgesetz, In: Kunsthistoriker aktuell, Nr. 2/2003.

Schweiz

  • Simon Bundi: Graubünden und der Heimatschutz. Von der Erfindung der Heimat zur Erhaltung des Dorfes Guarda (= Quellen und Forschungen zur Bündner Geschichte. Bd. 26). Chur 2012, ISBN 978-3-85637-418-1

Weblinks

Wiktionary: Denkmalschutz – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Europa

Deutschland

Österreich

Schweiz

USA

Einzelnachweise

  1. Eckhart Franz: „Habe Ehrfurcht vor dem Alten und Mut, das Neue frisch zu wagen!“ Die Denkmalpflege im kulturpolitischen Konzept Großherzog Ernst Ludwigs. In: 100 Jahre Denkmalschutzgesetz in Hessen. Geschichte – Bedeutung – Wirkung. Stuttgart 2003, S. 23–28. ISBN 3-8062-1855-2; Winfried Speitkamp: Entstehung und Bedeutung des Denkmalschutzgesetzes für das Großherzogtum Hessen von 1902. In: 100 Jahre Denkmalschutzgesetz in Hessen. Geschichte – Bedeutung – Wirkung. Stuttgart 2003. ISBN 3-8062-1855-2; Jan Nikolaus Viebrock: Hessisches Denkmalschutzrecht. (= Kommunale Schriften für Hessen). 3. Auflage. W. Kohlhammer Verlag, Stuttgart 2007. ISBN 978-3-555-40310-6, S. 9, Rdnr. 18.
  2. Die Verfassung der Weimarer Republik
  3. Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1999 (BGBl. I S. 1754), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Mai 2007 (BGBl. I S. 757).
  4. Gesetz zur Ausführung des UNESCO-Übereinkommens vom 14. November 1970 über Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung der Rechtswidrigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut und zur Umsetzung der Richtlinie 93/7/EWG des Rates über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verbrachten Kulturgütern (Kulturgüterrückgabegesetz – KultGüRückG) vom 18. Mai 2007, in: BGBl. I, S. 757.
  5. BGBl. I S. 757, 762 vom 18. Mai 2007.
  6. Volltexte aller deutschen Denkmalschutzgesetze (DSchG) als PDF, denkmalliste.org
  7. Amtlicher Text
  8. Amtlicher Text
  9. Amtlicher Text. - Dieter Martin u. a.: Sächsisches Denkmalschutzgesetz (Sächs.DSchG) – Kommentar. Wiesbaden 1999. ISBN 3-8293-0213-4
  10. 10,0 10,1 http://www.denkmalliste.org/denkmalschutzgesetze.html
  11. Magazin Haus & Grund: Baudenkmäler , Geschützt – Immobilien als Kulturerbe, Ausgabe 8/2011, S. 14, PDF-Version
  12. Bietigheimer Zeitung Online: Immobilie als Kulturerbe vom 27. August 2011
  13. Klaus Könner: Steh fest mein Haus im Weltgebraus. Denkmalpflege – Konzeption und Umsetzung, Einführung in Ausstellung und Katalog, Hrsg. Klaus Könner, Joachim Wagenblast, Landesdenkmalamt Baden-Württemberg und Stadt Aalen, Aalen 2001, S. 20
  14. Hanno Rauterberg: Schluss mit dem Dämmwahn!. In: DIE ZEIT, Nr. 44, 28. Oktober 2010, S. 49
  15. Martim Saar: Lüftung in Altbauten, Arbeitsblätter des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege, München 2002, S.3
  16. Wolf Schmidt: Reparatur historischer Holzfenster. In: Denkmalpflege Informationen. Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, München 2004 S. 5, ISSN 1617-3147
  17. Claus Meier: Bauphysik des historischen Fensters. In: Praxis Ratgeber, Deutsche Burgenvereinigung e.V., Braubach 2001
  18. Claus Meier: Heizen wie die Sonne. In: Raum und Zeit, 2006
  19. Vereinigung der Landesdenkmalpfleger in der Bundesrepublik Deutschland. Arbeitsblatt 8, Hinweise für die Behandlung historischer Fenster bei Baudenkmälern, Wiesbaden, 1991 (PDF; 34 kB)
  20. 20,0 20,1 Wolf Schmidt: Reparatur historischer Holzfenster. In: Denkmalpflege Informationen. Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, München 2004, S. 21, ISSN 1617-3147
  21. Tobias Huckfeldt, Hans-Joachim Wenk: Holzfenster – Konstruktion, Schäden, Sanierung, Wartung. Köln 2009, S. 260, ISBN 978-3-481-02504-5
  22. Vereinigung der Landesdenkmalpfleger in der Bundesrepublik Deutschland. Arbeitsblatt 8, Hinweise für die Behandlung historischer Fenster bei Baudenkmälern, Wiesbaden, 1991
  23. Bayerischer Landtag, Anfrage und Antwort zum Abbruch des Platterhofes, 2000. (PDF; 24 kB)
  24. Bayerischer Landtag, Dringlichkeitsantrag gegen den Abbruch des Platterhofes, 2000. (PDF; 13 kB)
  25. Denkmalschutz und Baukultur
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  27. Österreichisches Denkmalschutzgesetz, ris.bka
  28. Bestand unter Denkmalschutz gestellter Objekte im Jahr 2006 nach Bundesländern. In: Statistiken → Bildung, Kultur → Kultur → Baukulturelles Erbe. Statistik Austria, 18. Dezember 2007, abgerufen am 1. März 2009.
  29. NHV (PDF; 555 kB), Art. 5–6.
  30. KGSG (PDF; 127 kB)
  31. KGSV
  32. KGS-Inventar A (2009)
  33. Verfassung des Königreiches Spanien. 29. Dezember 1978, abgerufen am 8. September 2012 (deutsch). Artikel 46
  34. Ley 16/1985, de 25 de junio, del Patrimonio Histórico Español. 25. Juni 1985, abgerufen am 8. September 2012 (spanisch).
  35. de desarrollo parcial de la Ley 16/1985, de 25 de junio, del Patrimonio Histórico Español. 10. Januar 1986, abgerufen am 8. September 2012 (spanisch).
  36. Ley 16/1985, de 25 de junio, del Patrimonio Histórico Español. 25. Juni 1985, abgerufen am 8. September 2012 (spanisch).Artikel 6+7
  37. Consulta a la base de datos de bienes inmuebles. Ministerio de Educación, Cultura y Deporte, abgerufen am 8. September 2012 (spanisch, Suchvorlage für Ortsgebundene Kulturgüter).
  38. Ley 16/1985, de 25 de junio, del Patrimonio Histórico Español. 25. Juni 1985, abgerufen am 8. September 2012 (spanisch).Artikel 40.1
  39. Decreto de 22 de abril de 1949, expedido por el Ministerio de Educación Nacional (B.O.E. 5-5-1949) sobre protección de los castillos españoles. 22. April 1949, abgerufen am 1. Oktober 2012 (spanisch).
  40. Decreto de protección de los escudos, emblemas, piedras heráldicas, rollos de justicia, cruces de término y piedras similares de interés histórico – artístico. 1. Februar 1963, abgerufen am 1. Oktober 2012 (spanisch).
  41. Decreto 449/1973, de 22 de febrero, por el que se colocan bajo protección del Estado español, los “hórreos” o “cabazos” antiguos en Asturias. (PDF; 155 kB) 22. Februar 1973, abgerufen am 1. Oktober 2012 (spanisch).
  42. Ley 16/1985, de 25 de junio, del Patrimonio Histórico Español. 25. Juni 1985, abgerufen am 8. September 2012 (spanisch).Artikel 40.2
  43. de desarrollo parcial de la Ley 16/1985, de 25 de junio, del Patrimonio Histórico Español. 10. Januar 1986, abgerufen am 8. September 2012 (spanisch). Artikel 11ff
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