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Baudenkmal

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Der Parthenon, allgemeinsprachlich ein Baudenkmal als Zeugnis klassischer Tempelbaukunst, zugleich ein Kulturdenkmal als Zeitzeuge der altgriechischen Kulturgeschichte. Als Teil des UNESCO-Welterbes Akropolis ein europäisches Kulturgut ersten Ranges.
Ein Baudenkmal kann ein prächtiges Schloss sein (hier Schloss Nymphenburg in München)...
… oder ein ruinöser Industriebau (hier das Sauerstoffwerk II in Peenemünde)
… oder ein Schiffshebewerk, wenn es in Brandenburg liegt,
… oder auch ein einfacher Grenzstein wie hier in Jachenau.
Die Augustusbrücke in Dresden ist umgangssprachlich auch ein Baudenkmal, das sächsische Denkmalrecht bezeichnet sie jedoch als Kulturdenkmal.

Baudenkmal ist im allgemeinen Sprachgebrauch laut Duden ein:

„Bauwerk als Denkmal vergangener Baukunst.“[1]

Darüber hinaus ist Baudenkmal auch ein Fachbegriff, der in unterschiedlichem Zusammenhang unterschiedlich ausgelegt wird.

Geschichtliche Begriffsentstehung

In der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts fanden sich private Altertumsvereine zusammen, die sich das Ziel der „Aufsuchung, Erhaltung, Erläuterung und Abbildung historisch oder künstlerisch wichtiger Denkmäler der vaterländischen Vorzeit“ gaben, wie der 1825 im Königreich Sachsen gegründete Königlich sächsische Verein zur Erforschung und Erhaltung vaterländischer Alterthümer[2] (siehe auch Entwicklung des Denkmalschutzes in Sachsen).

Der Begriff der (vaterländischen) Alterthümer wurde im Zuge der in der zweiten Hälfte jenes Jahrhunderts erfolgenden Inventarisation aufgeteilt: Die beauftragten Inventare der Bau- und Kunstdenkmäler (beispielsweise Richard Steche und Cornelius Gurlitt: Beschreibende Darstellung der älteren Bau- und Kunstdenkmäler des Königreichs Sachsen. 41 Bde., Meinhold, Dresden 1882–1923) trennten zwischen den bewahrenswerten Bauwerken (Baudenkmale wie Kirchen, Schlösser, Herrenhäuser etc.) und den bewahrenswerten Kunstschätzen und künstlerischen Denkmalen (Kunstdenkmale wie Kirchenausstattungen, Statuen und Reiterdenkmäler). Diese Aufteilung war jedoch nicht verpflichtend. Noch im Jahr 1900 beauftragte der erste Tag für Denkmalpflege den Kunsthistoriker Georg Dehio mit der Aufgabe, eine deutschlandweite Schnellinventarisation aller schützenswerten Objekte zu erstellen, das Handbuch der deutschen Kunstdenkmäler.[3]

Im Jahr 1902 wurde im Großherzogtum Hessen mit dem Gesetz, den Denkmalschutz betreffend das erste deutsche kodifizierte Denkmalschutzgesetz erlassen. In seinem zweiten Abschnitt enthält es Kapitel, die explizit Baudenkmäler im Besitz von Privatpersonen behandeln. Auch Naturdenkmäler werden behandelt (Abschnitt 6).

Der Begriff des Kulturdenkmals taucht erst später auf, so im Langtitel des 1934 verabschiedeten sächsischen Heimatschutzgesetzes: Gesetz zum Schutze von Kunst-, Kultur- und Naturdenkmalen.

Fach-Begriffsdefinitionen

Dem allgemeinen Sprachgebrauch gegenüber, der generell Zeugnisse vergangener Baukunst überall auf der Welt als Baudenkmal bezeichnet, ist der juristische, deutschsprachige Fachbegriff Baudenkmal meist enger definiert, während ihn die Wissenschaft um die Denkmalpflege eher im Sinne des allgemeinen Sprachgebrauchs verwendet, also auch ohne amtliche Unterschutzstellung.

Denkmalrechtliche Definition

Da der amtliche Denkmalschutz in Deutschland in die Kompetenzen der Bundesländer fällt, gibt es in den Denkmalschutzgesetzen der einzelnen Bundesländer verschiedene Definitionen. So unterscheidet beispielsweise Bayern in seinem Denkmalschutzgesetz lediglich zwischen Baudenkmal und Bodendenkmal (in der bayerischen Denkmaltopographie Denkmäler in Bayern auch archäologisches Denkmal genannt). Baudenkmal ist dort definiert als:

„... bauliche Anlage oder Teile davon aus vergangener Zeit ... einschließlich dafür bestimmter historischer Ausstattungsstücke (auch beweglicher Sachen). Als Baudenkmäler gelten auch Gartenanlagen und Ensembles, letztere auch dann, wenn nicht jedes einzelne dazugehörige Bauwerk ein Baudenkmal ist, das Orts-, Platz- oder Straßenbild aber insgesamt erhaltenswürdig ist.[4]

Dagegen zählt z. B. in Berlin und Brandenburg eine Gartenanlage nicht als Baudenkmal, sondern es gibt dafür eine eigene Kategorie Gartendenkmal. In Brandenburg und sieben weiteren Bundesländern gibt es auch eine eigene Kategorie für bewegliche Denkmale.

Verwendet wird der Begriff Baudenkmal in den Denkmalschutzgesetzen der folgenden neun Bundesländer:

Land Gesetz Siehe auch
Bayern Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler Liste der Baudenkmäler in Bayern
Berlin Denkmalschutzgesetz der Stadt Berlin Baudenkmale in Berlin
Brandenburg Gesetz über den Schutz und die Pflege der Denkmale im Land Brandenburg Baudenkmale in Brandenburg
Bremen Gesetz zur Pflege und zum Schutz der Kulturdenkmäler
Mecklenburg-Vorpommern Denkmalschutzgesetz von Mecklenburg-Vorpommern Baudenkmale in Mecklenburg-Vorpommern
Niedersachsen Niedersächsisches Denkmalschutzgesetz Baudenkmale in Niedersachsen
Nordrhein-Westfalen Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen Baudenkmäler in Nordrhein-Westfalen
Saarland Saarländisches Denkmalschutzgesetz Baudenkmale im Saarland
Sachsen-Anhalt Denkmalschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt Baudenkmale in Sachsen-Anhalt

Die Ländergesetze der anderen Bundesländer weisen denkmalgeschützte Bauwerke nicht als gesonderte Gruppe „Baudenkmal“ aus, sondern fassen sie mit anderen denkmalgeschützten Objekten unter dem allgemeinen Begriff Kulturdenkmal oder Denkmal zusammen. Diese Begriffe wurden auch im Denkmalrecht der DDR verwendet, der Begriff Baudenkmal dagegen nicht. Die Denkmalschutzgesetze in Österreich und der Schweiz verwenden den Begriff Baudenkmal ebenfalls nicht.

Einkommensteuerrechtliche Definition

Auch im deutschen Einkommensteuergesetz werden denkmalgeschützte Gebäude oder Gebäudeteile, unabhängig von der Definition der Denkmalpflegegesetze einzelner Bundesländer, übergreifend und deutschlandweit mit dem Begriff Baudenkmal bezeichnet.[5] Der Denkmalschutz nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften wird jedoch vorausgesetzt. Baumaßnahmen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes oder Gebäudeteils als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind, können steuerlich abgesetzt werden. Derart steuerlich begünstigte Objekte werden von Immobilienmaklern auch unter der Bezeichnung Denkmalimmobilie oder Denkmalschutzimmobilie gehandelt.

Denkmalpflegerische Verwendung

Die Verwendung des Begriffs in der Denkmalpflege folgt eher dem allgemeinen Sprachgebrauch als den Denkmalschutzgesetzen der einzelnen Länder. So heißt es beispielsweise im Vorwort zum aktuellen Dehio - Handbuch der Deutschen Kunstdenkmäler für Sachsen,[6] dessen Denkmalschutzgesetz Kulturdenkmale nicht weiter unterteilt:

„In einem größeren Umfang als sonst üblich wurden die in der Bombennacht vom 13. auf den 14. Februar 1945 zerstörten Baudenkmale Dresdens beschrieben und gewürdigt […]. Die rekonstruierten und wiederhergestellten Baudenkmäler sind so in ihrem ursprünglichen städtebaulichen, künstlerischen und geschichtlichen Kontext zu verstehen.“

Im Übrigen finden sich dort in zwei nebeneinanderstehenden Sätzen beide mögliche Pluralformen („Baudenkmale“ und „Baudenkmäler“) unterschiedslos verwendet.

Das Deutsche Nationalkomitee für Denkmalschutz gab Anfang 2008 bekannt, dass es in Deutschland nach seiner Zählung mindestens 748.105 Baudenkmale gebe sowie 565.696 Bodendenkmale.[7] Auch diese Zahlen erfolgten ungeachtet der Begrifflichkeit der jeweiligen Landesgesetzeinordnung.

Auch die Deutsche Stiftung Denkmalschutz, eine bundesweite private Stiftung der Denkmalpflege, verwendet den Begriff Baudenkmal unabhängig von etwa geltenden Länderdenkmalschutzgesetzen: So berichtet sie beispielsweise in ihrer Pressemeldung „Hölzerne Baudenkmale neu entdeckt“[8] über die Gewinner des Jugendfotowettbewerbs Fokus Denkmal 2012, dessen Sieger aus Thüringen kommt, einem Bundesland, dessen Denkmalgesetzgebung den Begriff „Baudenkmal“ nicht verwendet.

In der DDR verwendete die Denkmalpflege ebenfalls den Begriff des Baudenkmals, um denkmalgeschützte Bauwerke zu bezeichnen, so beispielsweise in der Dokumentation von Götz Eckardt (Hrsg.) und Horst Drescher (Bearb.): Schicksale deutscher Baudenkmäler im Zweiten Weltkrieg. Eine Dokumentation der Schäden und Totalverluste auf dem Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik, erschienen 1978 im Henschel-Verlag Berlin.

Literatur

Einzelnachweise

  1. Baudenkmal, das. In: Duden, abgerufen am 2. Oktober 2012.
  2. Rosemarie Pohlack: Vielfalt und Werte der sächsischen Denkmallandschaft.
  3. Georg Dehio: Handbuch der Deutschen Kunstdenkmäler. Band I. Mitteldeutschland. Berlin 1905, S. III.
  4. Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler (Denkmalschutzgesetz - DSchG), Art. 1.
  5. siehe § 7i und § 10f EStG
  6. Barbara Bechter, Wiebke Fastenrath et al. (Bearb.): Georg Dehio, Handbuch der Deutschen Kunstdenkmäler, Sachsen I, Regierungsbezirk Dresden. Deutscher Kunstverlag, München 1996, ISBN 3-422-03043-3, S. VII–IX.
  7. Mitteilung des Deutschen Nationalkomitees für Denkmalschutz in Denkmalschutzinformation 1/2008, S. 5.
  8. Hölzerne Baudenkmale neu entdeckt. Deutsche Stiftung Denkmalschutz gibt Preisträger des Jugendfotowettbewerbs Fokus Denkmal bekannt. In: Deutsche Stiftung Denkmalschutz, abgerufen am 2. Oktober 2012.
Dieser Artikel basiert ursprünglich auf dem Artikel Baudenkmal aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der Doppellizenz GNU-Lizenz für freie Dokumentation und Creative Commons CC-BY-SA 3.0 Unported. In der Wikipedia ist eine Liste der ursprünglichen Wikipedia-Autoren verfügbar.