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Rechtssicherheit

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Rechtssicherheit beruht auf der Klarheit, Beständigkeit, Vorhersehbarkeit und verlässlichen Gewährleistung von Rechtsnormen, konkreten Rechtspflichten und Berechtigungen. Sie soll das Vertrauen der Bürger in die rechtsstaatliche Verlässlichkeit der Rechtsordnung bestärken und hierdurch herbeiführen. Zur Rechtssicherheit gehört auch die Klärung von umstrittenen Rechtsfragen oder -verhältnissen in angemessener Zeit und die Herstellung von Rechtsfrieden.

Allgemeines

Sicherheit ist im Recht ein Zustand, bei dem es keine Zweifel über Rechte und Pflichten gibt. Rechtssicherheit (insbesondere Rechtsklarheit, Verlässlichkeit, Berechenbarkeit und Erkennbarkeit des Rechts) ist ein wesentliches Strukturelement in einem Rechtsstaat. Sie soll den Bürger vor Überforderung und Überraschung durch Gesetz, Richter[1] und Verwaltung schützen. Dem Bürger darf es nicht unnötig erschwert werden, sich rechtstreu zu verhalten.

Zur Rechtssicherheit gehören Orientierungssicherheit und Realisierungssicherheit: Orientierungssicherheit bezeichnet die Klarheit (certitudo), was man tun soll und was man selber erwarten darf, Realisierungssicherheit bedeutet die Verlässlichkeit (securitas), dass Normen und konkrete Pflichten beachtet und durchgesetzt werden.[2]

Im Hinblick auf die Schwierigkeiten, den Begriffsinhalt der Rechtssicherheit abschließend zu umschreiben, verzichten die meisten Autoren auf eine Definition und beschränken sich auf Einzelaspekte.[3] Nach Franz Scholz ist Rechtssicherheit ein Rechtszustand, der „die Lebensgüter möglichst vollständig und wirkungsvoll schützt und diesen Schutz unparteiisch und gerecht verwirklicht, daher auch mit den entsprechenden Rechtsschutzeinrichtungen versehen ist und das Vertrauen der Rechtssuchenden in gerechte Handhabung des Rechtes genießt …“[4] Ansonsten verbindet die juristische Literatur mit dem Begriff Rechtssicherheit meist nur einen bestimmten Aspekt wie die Rechts- und Bestandskraft staatlicher Entscheidungen, das Rückwirkungsverbot oder das Bestimmtheitsgebot. Rechtssicherheit und Vertrauensschutz gehören zu den wesentlichen Elementen des Rechtsstaats. Eine Straftat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit vor Begehung der Tat gesetzlich bestimmt war (Art. 103 Abs. 2 GG, § 2 StGB). Der hierin verbriefte Rechtsgrundsatz nulla poena sine lege ist ein Teilaspekt der Rechtssicherheit, denn Bürger können sich darauf verlassen, dass ihre Handlungen solange rechtmäßig sind wie sie nicht strafbewehrt sind. Ein Zusammenhang besteht zwischen Rechtssicherheit und dem verfassungsrechtlichen Willkürverbot.[5]

Rechtssicherheit ist nach Franz Scholz kein objektives Grundprinzip, und darum müssen zur Schaffung von größerer Rechtssicherheit richterliche Urteile und Verwaltungsakte grundsätzlich revidierbar sein. Wenn Rechtsmittel nicht mehr möglich sind, haben Urteile und Verwaltungsakte nur so lange Bestandskraft, bis es zu einer Wiederaufnahme des Verfahrens kommt, was die Rechtssicherheit dann steigert, wenn die Wiederaufnahme vorgenommen wird, um ungerechte Urteile zu annullieren oder sie in gerechte Urteile zu verwandeln. Richterliche und behördliche Entscheidungen müssen aus Gründen der staatlichen Schutzpflicht gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern besonders dann revidierbar sein, wenn mit ihnen Recht gebrochen wird. Nur dies führt zu größerer Rechtssicherheit im Staat.

Geschichte

Ersichtlich einer der ersten, der sich mit Rechtssicherheiten befasste, war Wilhelm Joseph Behr in seinem 1810 erschienenen Buch System der angewandten allgemeinen Staatslehre.[6] Meyers Konversations-Lexikon von 1851 verstand darunter jenen Zustand des Menschen, „in welchem er durch den Staat sein Leben, seine Freiheit, seine Ehre und sein Eigentum, überhaupt sein Recht als Staatsbürger geschützt sieht.“[7] Rechtssicherheit fordere die Beständigkeit des Rechts, rechtliche Kontinuität ist für Ludwig Bendix ein Element der Rechtssicherheit.[8] Gustav Radbruch stellte klar, dass jede Rechtsordnung gleichzeitig drei Zwecke erfüllen müsse: Gerechtigkeit gewähren, Gemeinwohl fördern und Rechtssicherheit schaffen.[9] In der Rechtssicherheit ist die Gewissheit über den rechtlichen Normbestand zu sehen.[10]

Radbruch’sche Formel

Hauptartikel: Radbruch’sche Formel

Nach der Radbruch’schen Formel verdient das positive Recht aus Gründen der Rechtssicherheit gegenüber nichtpositivierten Gerechtigkeitsgrundsätzen im Prinzip auch dann den Vorzug, wenn es sich als ungerecht erweist. Gleichzeitig betont Radbruch, dass Gerechtigkeit und Rechtssicherheit, als aus der „Idee des Rechts“ entspringende Forderungen, prinzipiell gleichrangig seien; keiner dieser beiden Seiten der Rechtsidee gebühre ohne Weiteres der Vorrang vor der jeweils anderen.[11] Es handle sich um gleichberechtigte, einander jedoch potentiell widersprechende Forderungen.

Diese beiden Prämissen – die prinzipielle Gleichrangigkeit und die Konfliktbeladenheit – führen Radbruch zu einer vom Rechtspositivismus abweichenden Schlussfolgerung:

Das Prinzip der Rechtssicherheit müsse zumindest dann gegenüber dem Prinzip der Gerechtigkeit zurücktreten, wenn die Ungerechtigkeit des fraglichen Gesetzes ein bestimmtes Maß überschreitet, mit Radbruchs Worten also „unerträglich“ wird. Dem heutigen juristischen Sprachgebrauch gemäß formuliert, genießt das positive Recht gegenüber abweichenden Gerechtigkeitsprinzipien somit lediglich einen Prima-facie-Vorrang[12], nicht jedoch einen absoluten Vorrang des Gesetzes.

Kriterien der Rechtssicherheit

Rechtsklarheit

Orientierungsgewissheit schafft das Recht nur insoweit, als es unmissverständlich und klar ist.[13] Rechtsklarheit erfordert insbesondere, dass der Regelungsinhalt der Rechtsnormen widerspruchsfrei und für deren Adressaten und den Rechtsanwender verständlich und eindeutig ist. (Siehe hierzu auch: Normenklarheit.)

Publizität

Auch die Publizität, d. h. die öffentliche Kundgabe staatlicher Akte, vor allem durch die Ausfertigung und die Verkündung von Rechtsnormen (Gesetze, Verordnungen, Satzungen), dient der Orientierungssicherheit.[14] Es dürfen keine unzumutbaren Schwierigkeiten bestehen, vom geltenden Recht Kenntnis zu erlangen. Auch die Aufhebung von Rechtsnormen ist daher zu publizieren. Verwaltungsvorschriften müssen dann publiziert werden, wenn sie (und sei es nur mittelbar) eine allgemeine Außenwirkung haben. Einzelakte öffentlicher Gewalt (wie Gerichtsentscheidungen und Verwaltungsakte) sind nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften den Betroffenen zu verkünden und bekanntzugeben. Soweit Einzelakte grundlegende Entscheidungen enthalten, die für die allgemeine Rechtsanwendung eine erhebliche Bedeutung haben können, sind auch sie zu veröffentlichen.

Bestimmtheit

Neben die inhaltliche Klarheit tritt die Bestimmtheit der Tatbestandsmerkmale. Der Bestimmtheitsgrundsatz ist je nach Rechtsnorm oder Akt öffentlicher Gewalt gestuft: Gesetze, die abstrakt-generelle Regelungen enthalten, sind weniger bestimmt als konkretisierende Rechtsverordnungen. Hohe Bestimmtheit wird für belastende Einzelakte verlangt. Spezielle Regelungen des Bestimmtheitsgebotes gelten für Rechtsverordnungen (Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG) und für das Strafrecht (Art. 103 Abs. 2 GG).

Beständigkeit

Mit der Beständigkeit des Rechts soll das Vertrauen der Bürger in die rechtliche Regelung geschützt werden.[15] Problematisch ist sie insbesondere bei rückwirkenden Gesetzen: Grundsätzlich darf eine schon getroffene Regelung nicht rückwirkend zum Nachteil des Betroffenen geändert werden (so das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung, sog. „echte Rückwirkung“ oder „Rückbewirkung der Rechtsfolgen“; siehe Ex tunc). Ausnahmen sollen nur dann gelten, wenn kein Vertrauen bestand, kein Vertrauen hätte erwartet werden dürfen oder vorrangig das Gemeinwohl im Vordergrund steht. Bei noch andauernden Lebenssachverhalten ist eine Rückwirkung jedenfalls nur im Rahmen der Verhältnismäßigkeit zulässig (sogenannte „unechte Rückwirkung“ oder „tatbestandliche Rückanknüpfung“). Sie ist aber dann unzulässig, wenn das Vertrauen in die frühere Regelung eine größere Schutzwürdigkeit verdient als das Gemeinwohl.

Rechtsmittelklarheit

„Der Grundsatz der Rechtssicherheit wirkt sich im Bereich des Verfahrensrechts unter anderem in dem Postulat der Rechtsmittelklarheit aus. Das rechtsstaatliche Erfordernis der Messbarkeit und Vorhersehbarkeit staatlichen Handelns führt zu dem Gebot, dem Rechtsuchenden den Weg zur Überprüfung gerichtlicher Entscheidungen klar vorzuzeichnen (vgl. BVerfGE 49, 148 <164>; 87, 48 <65>). Die rechtliche Ausgestaltung des Rechtsmittels soll dem Bürger insbesondere die Prüfung ermöglichen, ob und unter welchen Voraussetzungen es zulässig ist. Sind die Formerfordernisse so kompliziert und schwer zu erfassen, dass nicht erwartet werden kann, der Rechtsuchende werde sich in zumutbarer Weise darüber Aufklärung verschaffen können, müsste die Rechtsordnung zumindest für eine das Defizit ausgleichende Rechtsmittelbelehrung sorgen (vgl. BVerfGE 93, 99 <108>). Diese kann aber zuverlässig nur erteilt werden, wenn die Zulässigkeitsvoraussetzungen des jeweiligen Rechtsbehelfs in der Rechtsordnung geregelt sind.“[16]

Rechtssicherheit im Zivilrecht

Im Zivilrecht wird die Rechtssicherheit zur Vertragssicherheit.[17] Die Rechtssicherheit gebietet, dass auch Verträge verständlich genug sind, damit die daraus resultierenden Rechte und Pflichten für alle Betroffen klar und eindeutig sind. Sie fordert von den Vertragsparteien die Einhaltung geschlossener Verträge und vom Rechtsanwender deren Aufrechterhaltung. Ein reibungsloses (Wirtschafts-)Leben ist nur durch rechtssichere Verträge gewährleistet. Diese müssen dem geltenden Recht entsprechen, Rechtsbindung erzeugen, rechtswirksam und in jeder betroffenen Rechtsordnung durchsetzbar sein. Im Vertragsrecht sind die Vertragsbedingungen dann sicher, wenn alle regelungsbedürftigen Bestandteile auch geregelt sind, Details einwandfrei beschrieben sind, für alle Vertragsparteien klar erläutert wurden und durchsetzbar sind. Durchsetzbar bedeutet, dass jede Art von Ansprüchen und subjektiven Rechten mit Klagebefugnis mit Hilfe einer funktionierenden Gerichtsbarkeit und einem intakten Vollstreckungswesen auch tatsächlich realisiert werden können.

Die Durchsetzbarkeit von Verträgen („contract enforcement“) ist für Kreditinstitute gesondert geregelt. Nach § 170 Abs. 1 Nr. 1 SolvV ist für Kreditsicherheiten geregelt, dass sämtliche Kreditverträge zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses in sämtlichen relevanten Rechtsordnungen rechtswirksam und durchsetzbar sein müssen. Bei Änderungen der Gesetze oder der Rechtsprechung müssen alle Banken analog nach § 154 Satz 2 SolvV eine ausreichende Überprüfung der rechtlichen Durchsetzbarkeit für alle Rechtsordnungen vornehmen. Rechtssicherheit kann in diesem Sinne als Abwesenheit von Rechtsrisiken verstanden werden.

Für den Bürger bedeutet Rechtssicherheit in erster Linie Vertrauensschutz.[18] Es wird argumentiert, dass Rechtssicherheit im Alltag gerade dort auftauche, wo individuelles Verlangen nach gerechter Behandlung enttäuscht werde, weil jemand mit Ausschlussfristen, Rechts- und Bestandskraft behördlicher Entscheidungen und anderen Hemmnissen konfrontiert werde.

Rechtssicherheit liegt nicht vor, wenn Gesetze oder Verträge unterschiedlich ausgelegt werden können oder sogar Lücken aufweisen. Gesetzlich aufgestellte Auslegungsregeln (§§ 133, 157 BGB) helfen hier möglicherweise, nachträglich einvernehmliche Lösungen zu finden. Diese Auslegungsregeln müssen von Gerichten sowohl bei der Auslegung von unklaren Gesetzen als auch von umstrittenen Verträgen angewandt werden. Sie haben unter anderem auch den Zweck, Rechtssicherheit wiederherzustellen.

Rechtssicherheit im internationalen Recht

Verfassungsrang kommt der Rechtssicherheit in Deutschland mit Art. 20 Grundgesetz (GG) zu. Sie hat auch in den Vereinigten Staaten durch den 5. Zusatzartikel zur Verfassung der Vereinigten Staaten und den 14. Zusatzartikel zur Verfassung der Vereinigten Staaten Verfassungsrang. Die Rechtssicherheit ist auch ein zentraler Grundsatz des internationalen Rechts und Voraussetzung für die Rechtsstaatlichkeit. Im EU-Recht ist Rechtssicherheit die Forderung, dass die Gesetzesgeltung in einer bestimmten Situation vorhersehbar sein muss.[19]

Demnach wird Rechtssicherheit durch die Prinzipien

  • Vertrauensschutz,
  • Rückwirkungsverbot der EU-Gesetzgebung,
  • Grundsatz der wohlerworbenen Rechte,
  • Erfordernis angemessener Verfahrensfristen und
  • Sprachverständlichkeit

gewährleistet.

In dieser Form ist Rechtssicherheit im angelsächsischen Rechtsraum („legal certainty“) ebenso ein Grundprinzip der Rechtsstaatlichkeit wie im französischen Bereich („sécurité juridique“). Bei der Durchsetzung von Verträgen mit Auslandsberührung spielt die Rechtssicherheit eine besondere Rolle, da anhand des internationalen Privatrechts (IPR) zu prüfen ist, ob die Verträge auch nach der ausländischen Rechtsordnung vor Gerichten im Ausland in der vorgesehenen Weise standhalten und beidseitig erfüllbar sind. Da es sich hierbei oft um juristische komplizierte Regelungen handelt, empfiehlt sich die Einschaltung von rechtskundigen Kreisen (Auslandshandelskammern, Rechtsanwälten, Botschaften).

Probleme

Probleme ergeben sich zwischen der Rechtssicherheit und der materiellen Gerechtigkeit. Beides sind Werte des Rechtsstaatsprinzips. Der Bestand eines zivilrechtlichen Anspruchs (materielle Gerechtigkeit) wird durch das Institut der Verjährung (Rechtssicherheit) vernichtet. Dem Gesetzgeber kommt in solchen Fällen bei der Gesetzgebung die Aufgabe der Abwägung beider Interessen zu, indem er Prioritäten zu setzen hat.

Siehe auch

Literatur

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Hans D. Jarass/Bodo Pieroth, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Kommentar, 2004, Art. 20, Rn. 63 ff.
  2. Theodor Geiger, Vorstudien zu einer Soziologie des Rechts, 4. Aufl., 1987, S. 63 ff.; Reinhold Zippelius, Rechtsphilosophie, 6. Aufl., 2011, § 23 II; Anna Leisner, Kontinuität als Verfassungsprinzip, 2002, S. 118.
  3. Andreas von Arnauld, Rechtssicherheit, 2006, S. 102.
  4. Franz Scholz, Die Rechtssicherheit, 1955, S. 3.
  5. Martin Kriele (Hrsg.), Intention und Interpretation, 1998, S. 53.
  6. Wilhelm Joseph Behr, System der angewandten allgemeinen Staatslehre, Teil I, § 88, 1810, S. 53.
  7. Joseph Meyer, Conversations-Lexicon, Band VIII, S. 1279.
  8. Ludwig Bendix, Das Problem der Rechtssicherheit, 1914, S. 15.
  9. Gustav Radbruch, Der Geist des englischen Rechts, 1947, S. 51.
  10. Gustav Radbruch, a.a.O., S. 59.
  11. Vgl. Gustav Radbruch: Vorschule der Rechtsphilosophie. 2. Auflage. Göttingen 1959, S. 33.
  12. Zum Begriff des Prima-facie-Vorrangs vgl. Robert Alexy: Theorie der Grundrechte. 2. Auflage. Frankfurt am Main 1994, S. 87 ff., mit weiteren Verweisen auf philosophische Fachliteratur. Prima-facie-Gründe sind hiernach – im Gegensatz zu definitiven Gründen – solche, die durch gegenläufige Gründe ausgeräumt werden können.
  13. Zippelius, Rechtsphilosophie, § 23 III.
  14. Zu anderen Funktionen der Publizität s. Zippelius, Allgemeine Staatslehre, 16. Aufl. 2010, § 23 II 7.
  15. Zippelius, Rechtsphilosophie, § 23 IV.
  16. BVerfG, 1 PBvU 1/02 vom 30. April 2003, Absatz-Nr. 64.
  17. Jochen Emmert, Auf der Suche nach den Grenzen vertraglicher Leistungspflichten, 2001, S. 170 f.
  18. BVerfGE 94, 241, 258.
  19. Ulf Bernitz u. a. (Hrsg)., General Principles of EC Law in a Process of Development, 2008, S. 54.
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