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Wahlrecht

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Dieser Artikel behandelt vor allem die Berechtigung, an einer Wahl teilzunehmen, also die Wahlberechtigung. – Die rechtliche Regelung von Wahlen (die Ausgestaltung der zugehörigen Gesetze) wird vor allem in den Artikeln Wahl und Wahlsystem behandelt.

Das Wahlrecht der Staatsbürger, ihre Wahlberechtigung, ist eine der tragenden Säulen der Demokratie und soll sicherstellen, dass die Volkssouveränität gewahrt bleibt. Das Wahlrecht gehört zu den politischen Grundrechten. Davon zu unterscheiden ist das Stimmrecht.

Man unterscheidet zwischen dem aktiven und passiven Wahlrecht: Menschen mit aktivem Wahlrecht dürfen wählen, Personen mit passivem Wahlrecht dürfen kandidieren und gewählt werden. Bei öffentlichen Wahlen in heutigen Demokratien besitzt meist derselbe Personenkreis beide Rechte gleichzeitig.

Aktives Wahlrecht

Das aktive Wahlrecht ist das Recht eines Wahlberechtigten, bei einer Wahl zu wählen. Wählen darf, wer im Wählerverzeichnis eingetragen ist. Bürger demokratisch regierter Staaten haben das Recht, bis einige Tage vor der Wahl in dieses Einblick zu nehmen. Fehlt ihr Name, können sie die Aufnahme in das Verzeichnis beantragen.

Für die Eintragung ins Wählerverzeichnis ist in der Regel erforderlich:

  • Wohnsitz in der betreffenden Verwaltungseinheit,
  • Mindestalter (derzeit sind das vereinzelt 16, meistens 18 Jahre) und
  • das Fehlen von Ausschlussgründen (zum Beispiel für Menschen, mit geistiger Behinderung oder die sich wegen einer Straftat in psychiatrischer Unterbringung befinden)

Bei Verhinderung am Wahltag können Wahlberechtigte die Unterlagen für die Briefwahl anfordern oder eine amtliche Berechtigung (die sog. Wahlkarte), um in einem beliebigen anderen Wahllokal der nächstgrößeren Verwaltungseinheit abstimmen zu können.

In modernen Demokratien ist zudem der Grundsatz des allgemeinen Wahlrechts unentbehrlich. Er schreibt fest, dass prinzipiell jeder Staatsbürger wahlberechtigt ist, der klar fixierte Mindestvoraussetzungen (wie z.B. das Wahlalter) erfüllt. Kinder sind in nahezu keinem Staat wahlberechtigt. Es gibt Vorschläge über die Einführung eines Eltern- oder Familienwahlrechts, bei dem Eltern für jedes noch nicht wahlberechtigte Kind eine weitere Stimme abgeben können. Des Weiteren existiert die nicht unumstrittene Möglichkeit, ein echtes Kinderwahlrecht einzuführen, bei dem Kinder selbst ihre Stimme abgegeben können. Forderungen nach einer weiteren Absenkung des Wahlalters auf 14 oder 16 Jahre werden ebenfalls wiederholt vorgetragen.

Nach Art. 29 der „UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen“ muss das Wahlrecht auch die gleichberechtigte Wahlmöglichkeit von Menschen mit Behinderungen sicherstellen.

Deutschland

Für die Wahlen zu allen Volksvertretungen in der Bundesrepublik Deutschland gelten gemäß Art. 38 Grundgesetz (GG) die demokratischen Wahlgrundsätze einer allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahl.

Öffentliche Wahlen

In Deutschland gibt es folgende öffentliche politische Wahlen:

Der Bundespräsident wird in Deutschland nicht vom Volk, sondern von der Bundesversammlung gewählt (Art. 54 Abs. 1 Satz 1 GG).

Weitere Wahlen

Weiterhin finden Wahlen zu den Vertreterversammlungen der Sozialversicherungen (Sozialwahlen) statt.

Diese Wahlen sind keine „politischen“ Wahlen. Es gelten zwar die obigen Wahlrechtsgrundsätze, ansonsten können aber andere Voraussetzungen gegeben sein. Insbesondere ist es bei Wahlen, mit denen nicht Vertreter der Bevölkerung in Gebietskörperschaften gewählt werden, oft zulässig, die Wählerschaft in Statusgruppen einzuteilen. In diesen Fällen spricht man von einem funktionalen Repräsentativsystem (Beispiel: Getrennte Wahl von Schüler-, Eltern- und Lehrervertretern zu Schulkonferenzen) im Gegensatz zu dem bei „politischen“ Wahlen allein zulässigen egalitären Repräsentativsystem. Bei Kammern gelten besondere Wahlordnungen, denen mit Zuwahl und Zensuswahlrecht (wegen Einteilung von Wahlgruppen mit extrem unterschiedlichen Gewichten und Erfolgschancen der Stimmen) wichtige demokratische Prinzipien fehlen (siehe Wahlgleichheit).

Einschränkungen

Das Gebot der geheimen Wahl wird allerdings durch die UN-Behindertenrechtskonvention eingeschränkt: Wenn Menschen mit Behinderungen beim Wahlvorgang geholfen wird, dann bleibt ihr Wahlverhalten zwangsläufig nicht geheim.

Wahlberechtigt ist jeder Deutsche, der das 18. Lebensjahr vollendet hat sowie im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist, welche nur bei schweren Straftaten als Teil eines Gerichtsurteils entzogen werden können. Der Ausschluss durch Richterspruch kann auf Lebenszeit nur durch das Bundesverfassungsgericht im Rahmen der Verwirkung von Grundrechten nach Art. 18 Satz 2 GG i.V.m. § 39 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht (BVerfGG) angeordnet werden. Dies ist in der bundesdeutschen Geschichte bisher noch nie erfolgt.

Kein aktives (und passives) Wahlrecht haben in Deutschland Personen, die unter gesetzlicher Betreuung stehen (§ 1896 BGB), soweit die Betreuung für alle Angelegenheiten angeordnet ist, oder die sich in strafrechtlicher freiheitsentziehender Unterbringung (§ 63 Strafgesetzbuch) befinden.

Auslandsdeutsche

Das Grundgesetz sieht keine konkreten Regelungen für im Ausland lebende Deutsche vor.

Seit 3. Mai 2013[1] ist eine Regelung in Kraft, nach der Auslandsdeutsche wahlberechtigt sind, wenn sie nach Vollendung des 14. Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in Deutschland gelebt haben und seit dem Wegzug nicht mehr als 25 Jahre vergangen sind. Andere Auslandsdeutsche dürfen nur dann wählen, wenn sie „aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben und von ihnen betroffen sind“.

Die seit 2008 geltende Regelung, dass Auslandsdeutsche den Bundestag wählen dürfen, wenn sie seit 23. Mai 1949 mindestens drei Monate lang in Deutschland gelebt haben, wurde im Juli 2012 vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt und ist damit nichtig.[2] Da keine Übergangsregelung getroffen wurde, bestand keine Rechtsgrundlage für ein Wahlrecht von Auslandsdeutschen, weswegen diese von Juli 2012 bis Mai 2013 nicht wahlberechtigt waren.[3]

Vor 2008 war das Wahlrecht für Auslandsdeutsche nicht nur an eine Mindestaufenthaltsdauer gekoppelt, sondern zusätzlich auch an die seit dem Fortzug vergangene Zeit. Lange Zeit waren Auslandsdeutsche nur bis 10 Jahre nach Fortzug wahlberechtigt. Später dann wurden diese Beschränkungen für in Ländern des Europarats wohnhafte Deutsche abgeschafft. Für alle anderen galt eine Frist von 25 Jahren.[4]

In anderen EU-Staaten ansässige Deutsche dürfen in Deutschland an Europawahlen teilnehmen, sofern sie nicht dort ihr Wahlrecht ausüben.

Bürger anderer EU-Staaten

Bei Europa- und Kommunalwahlen sind auch Bürger anderer EU-Mitgliedstaaten, die in Deutschland wohnen, wahlberechtigt.

In einigen Bundesländern liegt das Wahlalter für die Landtagswahlen bei 16 Jahren: Hamburg[5] und Schleswig-Holstein [6]. Ebenfalls bereits ab 16 Jahren darf in einigen Bundesländern bei den Kommunalwahlen abgestimmt werden: in Baden-Württemberg, Brandenburg, Bremen, Hamburg (Bezirksversammlung), Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein.

Wahlalter

In den meisten Fällen dürfen Deutsche bzw. EU-Bürger ab der Vollendung des 18. Lebensjahres an Wahlen teilnehmen. Es gelten folgende Grenzen:

Gebiet Wahl Aktiv Passiv Anmerkungen
Deutschland Bundestagswahl 18 18 Bis 1970 war das aktive Wahlalter 21 und das passive Wahlalter 25
Europawahl 18 18
Land Baden-Württemberg Landtagswahl 18 18
Kommunalwahlen 16[7] 18
Freistaat Bayern Landtagswahl
Bezirkstagswahl
Kommunalwahl
18 18 Gilt auch für Bezirkstagswahlen
Land Berlin Abgeordnetenhauswahl 18 18
Bezirksverordnetenversammlungswahl 16 18
Land Brandenburg Landtagswahl
Kommunalwahl
16[8] 18 Seit 2012, zuvor aktives Wahlrecht ab 18
Freie Hansestadt Bremen Bürgerschaftswahl
Stadtbürgerschaftswahlen
16[9] 18 Seit 2011, zuvor aktives Wahlrecht ab 18
Freie und Hansestadt Hamburg Bürgerschaftswahl 16[10] 18 Seit 2013, zuvor aktives Wahlrecht ab 18
Land Hessen Landtagswahl 18 21
Kommunalwahl 18 18
Land Mecklenburg-Vorpommern Landtagswahl 18 18
Kommunalwahl 16 18
Land Niedersachsen Landtagswahl 18 18
Kommunalwahl 16 18
Land Nordrhein-Westfalen Landtagswahl 18 18
Kommunalwahl 16 18
Land Rheinland-Pfalz Landtagswahl
Kommunalwahl
18 18
Saarland Landtagswahl
Kommunalwahl
18 18
Freistaat Sachsen Landtagswahl
Kommunalwahl
18 18
Land Sachsen-Anhalt Landtagswahl 18 18
Kommunalwahl 16 18
Land Schleswig-Holstein Landtagswahl 16[11] 18 Die Absenkung des aktiven Wahlalters auf 16 wurde im April 2013 beschlossen.
Kommunalwahl 16 18
Freistaat Thüringen Landtagswahl
Kommunalwahl
18 18

SPD, Bündnis90/Die Grünen und Die LINKE sprechen sich überwiegend für eine Senkung des aktiven Wahlalters auf 16 Jahre aus. Die Piratenpartei vertritt aktuell verschiedene Positionen innerhalb ihrer Landesverbände (z.B. Wahlrecht ab 16 in Nordrhein-Westfalen, ab 12 in Sachsen-Anhalt und ab Geburt in Berlin).

Der deutsche Bundesjugendring, der Landesjugendring Baden-Württemberg und der Bayerische Jugendring setzen sich für die Reduzierung dieses Grenzwertes auf 14 Jahre sowie entsprechende Gesetzesänderungen ein[12]; Experten berufen sich bei der Unterstützung dieser Forderung unter Anderem auf die UN-Konvention für die Rechte der Kinder[13].

Die Stiftung für die Rechte zukünftiger Generationen, die Grüne Jugend, die Piratenpartei Berlin und die Jungen Piraten und das Deutsche Kinderhilfswerk setzen sich für ein Wahlrecht ohne Altersgrenze (und ohne Stellvertretung) ein.[14] Auch einzelne Demokratieforscher wie Wolfgang Gründinger fordern ein Wahlrecht ohne Altersgrenze aus Gründen der Demokratie, der Volkssouveränität und der Generationengerechtigkeit.[15]

Im Jahr 2008 haben 46 Bundestagsabgeordnete im deutschen Bundestag den Antrag für ein Wahlrecht von Geburt an eingebracht (Familienwahlrecht). Begründet wurde dies mit der aktuellen Tendenz, zu Lasten künftiger Generationen Belastungen in die Zukunft zu verschieben. Deshalb sollten Familien mit ihren Kindern sowie die Kinder und Jugendlichen selbst dank eines Wahlrechts ab Geburt die Chance erhalten, ihren Interessen im politischen Prozess Geltung zu verschaffen.[16]

Wahlrechtsausschluss

Im deutschen Wahlrecht finden sich hierzu drei Ausschlussgründe. In allen Bestimmungen (Wahlgesetze des Bundes und der Länder inkl. Kommunalwahlgesetze) finden sich die ersten beiden Ausschlussgründe:

  • wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt und
  • derjenige, für den zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 BGB bezeichneten Angelegenheiten (Postkontrolle sowie Sterilisation) nicht erfasst.

In den meisten Wahlgesetzen ist weiterhin folgender Ausschlussgrund genannt:

  • wer sich auf Grund einer Anordnung nach § 63 i.V.m. § 20 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus befindet.

Österreich

Wahlrecht

In Österreich gibt es auf Grund des allgemeinen, gleichen, freien, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Wahlrechts für Staatsbürger die Möglichkeit, an folgenden Wahlen teilzunehmen, wenn sie spätestens mit Ablauf des Tages der Wahl das 16. Lebensjahr vollendet haben (Art. 26Vorlage:Art./Wartung/RIS-Suche Abs. 1 B-VG, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2007):[17]

  • zum Gemeinderat nach analogen Bestimmungen zum Art. 26Vorlage:Art./Wartung/RIS-Suche Abs. 1 B-VG (Art. 95Vorlage:Art./Wartung/RIS-Suche Abs. 2 B-VG); hierbei obliegt die genaue Regelung den Landesgesetzen (siehe dazu Art. 117Vorlage:Art./Wartung/RIS-Suche Abs. 2 B-VG), wobei die Ausführungen nicht enger gezogen werden dürfen als bei der Landtagswahl (sog. „wahlrechtliches Homogenitätsgebot“); hier sind auch in der Gemeinde wohnende Bürger anderer EU-Mitgliedstaaten wahlberechtigt;
  • in Wien weiters an der Wahl der Bezirksvertretungen der 23 Bezirke; hier sind auch in Wien wohnende Bürger anderer EU-Mitgliedstaaten wahlberechtigt, nicht aber bei der Wiener Gemeinderatswahl, weil diese hier gleichzeitig Landtagswahl ist;
  • zum Europäischen Parlament für Personen, die am Stichtag die spätestens mit Ablauf des Tages der Wahl das 16. Lebensjahr vollendet haben und gewisse Voraussetzungen erfüllen (§ 10 EuWO in Verbindung mit § 2 EuWEG)
  • zum Bürgermeister analog dem jeweiligen Gemeindewahlrecht in den Bundesländern, in denen der Bürgermeister direkt und nicht durch den Gemeinderat gewählt wird. Das sind derzeit Vorarlberg, Burgenland, Tirol, Oberösterreich und Salzburg.

Ausschluss vom Wahlrecht

Nur eine gerichtliche Verurteilung darf zum Ausschluss vom Wahlrecht oder von der Wählbarkeit führen (Art. 26Vorlage:Art./Wartung/RIS-Suche Abs. 6 B-VG). § 22 der Nationalratswahlordnung (NRWO) konkretisierte diese Verfassungsbestimmung: „Vom Wahlrecht ist ausgeschlossen, wer durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist. Dieser Ausschluss endet nach sechs Monaten. …“

2007 wurde die Bestimmung des § 22 NRWO vom Verfassungsgerichtshof geprüft und für verfassungskonform befunden.[18] Nach Ansicht des VfGH ist § 22 NRWO auch mit der Rechtsprechung des EGMR zu Art 3 des 1. Zusatzprotokolls zur EMRK (Fall Hirst[19]) vereinbar: Anders als die im Fall Hirst vom EGMR geprüfte Bestimmung des britischen Rechts sehe § 22 NRWO keinen generellen Entzug des Wahlrechts für alle verurteilten Häftlinge – unabhängig von der Dauer der verhängten Freiheitsstrafe und unabhängig von der Art oder Schwere der von ihnen begangenen Straftaten oder ihrer persönlichen Umstände – vor. Verurteilungen zu Geldstrafen, Verurteilungen zu Freiheitsstrafen von weniger als einem Jahr sowie Verurteilungen zu bedingten Haftstrafen zögen gerade nicht den Ausschluss des Wahlrechts nach sich. Darüber hinaus räume § 44 Abs. 2 StGB dem Richter die Möglichkeit ein, auch den Ausschluss vom Wahlrecht bedingt nachzusehen; insofern werde in der österreichischen Rechtsordnung also auch die Berücksichtigung der persönlichen Umstände gesetzlich ermöglicht.[18] Der EGMR hingegen sah 2010 mit der Bestimmung in § 22 NRWO den Art. 3 des 1. Zusatzprotokolls zur EMRK verletzt.[20] Infolge der Entscheidung des EGMR wurde § 22 NRWO dahingehend abgeändert, dass der Kreis der zum Ausschluss vom Wahlrecht führenden Strafen eingeschränkt wurde. So können nur mehr Verurteilungen aufgrund bestimmter Straftatbestände (bspw. Angriffe gegen den Staat und seine obersten Organe, Strafbare Handlungen bei Wahlen, Strafbare Handlungen gemäß dem Verbotsgesetz) bereits bei einer Verurteilung zu einer nicht bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr zum Ausschluss vom Wahlrecht führen, Verurteilungen aufgrund sonstiger Straftatbestände können erst bei einer Verurteilung zu einer nicht bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als 5 Jahren zum Ausschluss vom Wahlrecht führen. Darüber hinaus muss das Gericht beim Ausspruch des Ausschlusses vom Wahlrecht stets die Umstände des Einzelfalls berücksichtigen. Eine qualifizierte Verurteilung führt daher nicht mehr automatisch zu einem Ausschluss vom Wahlrecht. Der Ausschluss vom Wahlrecht endet nunmehr erst, sobald die Strafe vollstreckt ist.

§ 22 Abs. 1 NRWO lautet nun:

„Wer durch ein inländisches Gericht wegen einer
1. nach dem 14., 15., 16., 17., 18., 24. oder 25. Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuches – StGB strafbaren Handlung;
2. strafbaren Handlung gemäß §§ 278a bis 278e StGB;
3. strafbaren Handlung gemäß dem Verbotsgesetz 1947;
4. in Zusammenhang mit einer Wahl, einer Volksabstimmung, einer Volksbefragung oder einem Volksbegehren begangenen strafbaren Handlung nach dem 22. Abschnitt des Besonderen Teils des StGB
zu einer nicht bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder wegen einer sonstigen mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung zu einer nicht bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt wird, kann vom Gericht (§ 446a StPO) unter Zugrundelegung der Umstände des Einzelfalls vom Wahlrecht ausgeschlossen werden.“

Geisteskranke und geistig Behinderte (Menschen mit Sachwalter) sind seit der Aufhebung des § 24 NRWO 1971 durch den VfGH[21] nicht mehr ausgeschlossen.

Wahlpflicht

In Österreich gibt es keine Wahlpflicht bei Nationalrats-, Bundespräsidenten- und Europawahlen.[22] Von 1949 bis zum 30. April 1992 bestand aufgrund der Fassung von Art. 26Vorlage:Art./Wartung/RIS-Suche Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetztes (B-VG) für die Nationalratswahl aufgrund von Landesgesetzen in den Bundesländern Steiermark, Tirol und Vorarlberg Wahlpflicht. Ab der Nationalratswahl 1986 galt die Wahlpflicht auch in Kärnten.

1992 wurde durch eine Novelle des B-VG[23] die Möglichkeit des Landesgesetzgebers, eine Wahlpflicht anzuordnen, aufgehoben. Somit hat es erstmals bei der Nationalratswahl 1994 keine Wahlpflicht mehr gegeben.[22]

Bei Bundespräsidentenwahlen bestand eine generelle Wahlpflicht bis zum Jahr 1982 in allen Bundesländern. Diese Wahlpflicht wurde durch zwei Änderungen am B-VG[24] sowie im Bundespräsidentenwahl-Gesetz[25] mit Wirkung vom 1. Oktober 1982 aufgehoben. Allerdings erlaubte der Art. 60Vorlage:Art./Wartung/RIS-Suche Abs. 1 B-VG in Verbindung mit § 23 Abs. 1 BundespräsidentenwahlG 1971 den Bundesländern, Wahlpflicht durch Landesgesetz anzuordnen. Somit galt die Wahlpflicht in Kärnten und der Steiermark 1986 und 1992, in Vorarlberg noch bis 1998 und in Tirol bis 2004. Die erste Bundespräsidentenwahl ohne Wahlpflicht im gesamten Bundesgebiet fand also 2010 statt.[22]

Wahlalter

Das Wahlalter war in Österreich bis 2007 zumeist an die Volljährigkeit gebunden. Wie das Alter für diese wurde auch das Wahlalter im Lauf der Jahrzehnte mehrmals gesenkt. Nunmehr besitzen das aktive Wahlrecht zum Nationalrat alle österreichischen Männer und Frauen, die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben und die nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind (die Volljährigkeit blieb bei 18 Jahren). Dies wird im am 1. Juli 2007 in Kraft getretenen WahlrechtsänderungsG 2007[26] bestimmt. Österreich hat dieses Wahlalter (auch für die Wahlen zum EU-Parlament) als erstes Land der Europäischen Union eingeführt. (Ferner wurde durch dieses Gesetz die Legislaturperiode des Nationalrates von vier auf fünf Jahre verlängert und die Briefwahl vereinfacht.)

Schweiz

Die Landsgemeinde des Schweizer Kantons Glarus bei Abstimmungen

Bei den nationalen Wahlen ist jede Person mit Schweizer Bürgerrecht, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, wahl- und stimmberechtigt (sofern nicht wegen Krankheit oder Geistesschwäche entmündigt).

In wenigen Kantonen und Gemeinden sind auch dort niedergelassene Angehörige anderer Staaten zur aktiven Wahl zugelassen (Ausländerstimmrecht), in manchen gibt es ein abweichendes Mindestalter für das Wahlrecht. Beides wird von einigen politischen Parteien als problematisch betrachtet, da damit keine Wahrnehmung der staatsbürgerlichen Pflichten verbunden sei.

Die Landsgemeinde des Kantons Glarus hat schweizweit als erster Kanton das aktive Wahlrecht für Jugendliche ab 16 Jahren ausdrücklich erlaubt. Das passive Wahlrecht bleibt weiterhin bei 18 Jahren.

Passives Wahlrecht

Das passive Wahlrecht (auch Wählbarkeit genannt) ist das Recht, bei einer Wahl, beispielsweise zum Deutschen Bundestag, von anderen Wahlberechtigten gewählt zu werden.

Gemäß Art. 20 AEUV besitzt jeder Unionsbürger in seinem Wohnsitzland, wenn es nicht das Land seiner Staatsbürgerschaft ist, das passive Wahlrecht bei Kommunalwahlen und Europawahlen. Damit können sich EU-Bürger aus anderen Staaten sowohl in Deutschland wie in Österreich in ein Kommunalparlament oder Kommunalamt wählen lassen.

Rechtskräftig verurteilten Straftätern kann das passive Wahlrecht aberkannt werden (sogenannte Ausschließungsgründe). Entsprechende Tatbestände können zum Beispiel Hochverrat oder Landesverrat sein.

Deutschland

In Deutschland genießen alle Bürger ab 18 Jahren das passive Wahlrecht auf kommunaler und Bundesebene, (Art. 38 Abs. 2 Satz 1 GG). Auf Landesebene liegt das Alter für die Wählbarkeit in Hessen bei 21 Jahren, in allen übrigen Ländern bei 18 Jahren.

Für folgende Ämter sind in der Bundesrepublik Deutschland Mindest- bzw. Höchstalter vorgesehen:

Ausschließungsgründe:

  • wer durch ein inländisches Gericht wegen eines Verbrechens zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wurde, verliert automatisch das passive Wahlrecht für fünf Jahre (§ 45 StGB)
  • bei bestimmten anderen „politischen“ Straftaten (zum Beispiel Hoch- oder Landesverrat, Wahlfälschung und Wählernötigung) kann außerdem das aktive und passive Wahlrecht für zwei bis fünf Jahre entzogen werden.

Weitere Ausschlussgründe finden sich im Artikel "Wahlrechtsausschluss".

Österreich

In Österreich besteht ein prinzipielles passives Wahlrecht mit der Grundvoraussetzung des Besitzes des aktiven Wahlrechts:

Ausschließungsgründe (siehe auch Ausschluss vom Wahlrecht):

  • wer durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer strafbaren Handlungen zu einer mehr als einjährigen oder mehr als fünfjährigen (abhängig vom Delikt) nicht bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist; dieser Ausschluss vom Wahlrecht endet, sobald die Strafe vollstreckt ist (§ 22 NRWO und § 3 EuWEG). Die zuvor geltende Rechtslage wurde vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte als Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention beanstandet[20]
  • Personen, die in der Zeit des Nationalsozialismus bestimmte Tätigkeiten ausgeübt haben (§ 17 i.V.m. § 18 lit. k Verbotsgesetz)

Schweiz

Bei den nationalen Wahlen ist jede Person mit Schweizer Nationalität, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, wahlberechtigt (sofern nicht wegen Krankheit oder Geistesschwäche entmündigt).

Auf kantonaler und kommunaler Ebene sind (abhängig von der lokalen Gesetzgebung) teils auch dort niedergelassene Angehörige anderer Staaten (Ausländerstimmrecht) zur passiven Wahl zugelassen.

Gleichzeitig haben Gemeinden zum Teil ein abweichendes Mindestalter für das passive Wahlrecht. Beides wird von einigen politischen Parteien als problematisch betrachtet, da damit keine Wahrnehmung der staatsbürgerlichen Pflichten verbunden sei.

Einschränkungen

Historisch und aktuell sind viele unterschiedliche Einschränkungen des Wahlrechts zu nennen, Regeln, die dafür sorgen, dass Einwohner eines Landes nicht wählen oder nicht gewählt werden dürfen. Die Beschränkung des Wahlrechts auf Männer, welche heutzutage häufig der Geschichte angehört, ebenso wie die, nur Staatsbürger wählen zu lassen, sind grundlegend.

Ein Leitgedanke in Wahlrechtsdiskussionen ist die Vorstellung, dass der Wähler „selbstständig“ sein soll. Üblich ist es, ein Mindestalter einzufordern. In den diesbezüglichen Diskussionen hat man sich oft von der jeweiligen Volljährigkeit leiten lassen, auch wenn die Entwicklung nicht immer parallel gelaufen ist. Als nicht selbstständig gelten ferner Menschen mit bestimmten (geistigen) Behinderungen, zum Beispiel, wenn sie unter Vormundschaft stehen. Historisch wurde auch aktiven Soldaten und ursprünglich sogar Staatsbeamten das Wählen bzw. Gewähltwerden untersagt.

Klassisch-liberale und konservative Denker verstanden unter einem selbstständigen Wähler nicht zuletzt solche, die durch Besitz oder Bildung eine gewisse Unabhängigkeit hatten. Das Wahlrecht war dann gekoppelt an Grundbesitz, einem bestimmten Steueraufkommen, Vermögen oder Bildungsnachweisen. Im 19. Jahrhundert konnten teilweise Universitäten Abgeordnete ernennen.

Manche Systeme beziehen sich auf das Verhalten eines Menschen, wenn sie ihn vom Wahlrecht ausschließen. Der Ausschluss kann die Folge eines strafwürdigen Verhaltens sein, oder eines im engeren Sinne politisch verwerflichen Verhaltens. Verurteilte Straftäter sind dann für die Dauer der Strafe oder sogar darüber hinaus nicht wählbar bzw. dürfen nicht wählen. In den USA betrifft dies ca. 1 % der Bevölkerung, da soviele Menschen dort im Gefängnis sind. Das Wahlrecht ist in den USA auf Bundesstaatenebene geregelt.[27]

Geschichte des Wahlrechts

Die Geschichte des Wahlrechts lässt sich bis in die Antike zurückverfolgen. Im Mittelalter finden sich die Vorläufer des modernen Wahlrecht vor allem in der Wahl der Repräsentanten zu den Ständeversammlungen. Das Wahlrecht nimmt aber als Bestellungstechnik nur geringe Bedeutung ein. Eine kontinuierliche Anwendung der Wahl als Bestellungstechnik der Repräsentanten findet sich nur in England. Im 15. Jahrhundert wird das aktive Wahlrecht in England rechtlich konkretisiert und zugleich an das Vermögen gebunden. Im 19. Jahrhundert breitete sich das parlamentarische Prinzip immer weiter aus. In der Französischen Revolution ab 1789 und in der Deutschen Revolution 1848 war die Wahlberechtigung aller männlichen Staatsbürger vorgesehen. In Nordamerika finden sich Spuren eines allgemeinen Wahlrechts bereits im 17. Jahrhundert, ohne aber nachhaltige Bedeutung zu erlangen. Mit der amerikanischen Unabhängigkeit und der darauf folgenden föderalen Verfassung wird das allgemeine Männerwahlrecht zu den zentralen Bundesorganen in einigen Bundesstaaten verankert. Die Regelung des Wahlrechts blieb aber lange Zeit den Einzelstaaten vorbehalten, die das Wahlrecht mitunter an Einkommen oder Rasse banden. Die tatsächliche Umsetzung des allgemeinen Wahlrechts erfolgte erst im Voting Rights Act von 1965.

Vor dem 20. Jahrhundert war das Wahlrecht häufig an Bedingungen wie Stand, Besitz, Bildung oder Steuerleistung (Zensuswahlrecht) geknüpft, welche die Wahlberechtigten auf einen kleinen Teil der Gesamtbevölkerung reduzierten. Gerade auch das allgemeine Wahlrecht musste in den meisten Staaten gegen die Obrigkeit erkämpft werden, welche ihre Privilegien verteidigen wollte. Zu den Vorreitern in der Einführung eines allgemeinen Männerwahlrechts zählen unter anderem die USA (seit 1830), die Schweiz (1848) und das Deutsche Reich (1871).

Ein umfassendes Wahlrecht setzte sich in Europa vor allem ab 1918 durch. Oft gleichzeitig, in einigen Ländern aber auch erst deutlich später (zum Beispiel Schweiz), kam das Wahlrecht für Frauen hinzu. Das Wahlalter wurde zumeist mit der gesetzlichen Volljährigkeit eines Staatsbürgers gekoppelt, die mit ursprünglich 24 Jahren, dann lange Zeit 21 Jahren und heute vielfach mit 18 vollendeten Lebensjahren definiert ist. In Österreich wurde das Wahlalter zuletzt auf 16 Jahre gesenkt, das Volljährigkeitsalter blieb bei 18 Jahren.

War die Ausübung des Wahlrechts lange Zeit an das persönliche Erscheinen vor der zuständigen Wahlkommission gebunden, so sind heute in vielen Ländern für Reisende bzw. im Ausland lebende Staatsbürger auch diverse Formen von Wahlkarten (zur Stimmabgabe vor einer Wahlkommission außerhalb des Wohnortes des Wählers) und der Briefwahl (Einsendung des ausgefüllten Stimmzettels per Post) in Gebrauch.

Deutschland

Otto von Bismarck führte 1867 im Norddeutschen Bund das allgemeine Wahlrecht (für Männer) ein, um die Liberalen zu schwächen. Richtigerweise ging er davon aus, dass die breite Bevölkerung auf dem Lande eher konservativ wählen werde. Langfristig jedoch stärkte dieses Massenwahlrecht die oppositionelle Sozialdemokratie. Im 1871 neugegründeten Deutschen Reich gab es von Anfang an ein Männerwahlrecht.

In Preußen, dem wichtigsten Einzelstaat, wurde nach dem Steueraufkommen des Einzelnen unterschiedlich gewichtet (siehe Dreiklassenwahlrecht). Auch andere deutsche Staaten hatten diskriminierende Regeln.

Es ist zu berücksichtigen, dass 1871 34 % der deutschen Gesamtbevölkerung jünger als 15 Jahre alt waren (1933 24 %, Bundesrepublik 1980 18 %).[28] Ein Wahlalter von mindestens 25 Jahren schloss also einen großen Prozentsatz der Bevölkerung aus. So kam es, dass 1871 de facto nur knapp 20 % der Gesamtbevölkerung wählen durften.

Nach Ende des Ersten Weltkrieges wurde die Weimarer Republik am 9. November 1918 ausgerufen. Am 19. Januar 1919 fand die Wahl zur verfassunggebenden Nationalversammlung statt. Dabei gab es erstmals ein Frauenwahlrecht in Deutschland. Zugleich wurde auch das bis dahin in Preußen noch geltende „Dreiklassenwahlrecht“ abgeschafft, das die besitzenden (zum Beispiel Hausbesitzer) und einkommensstarken Bevölkerungsschichten bei der Zuteilung von Mandaten im Preußischen Landtag bis dahin bevorzugt hatte, und das aktive und passive Wahlalter auf 20 Jahre gesenkt. Außerdem wurde Deutschland damals eine parlamentarische Demokratie, da der Reichstag (indirekt) über die Zusammensetzung der Regierung mitbestimmen konnte.

Nach der Errichtung der nationalsozialistischen Einparteien-Diktatur hatten Wahlen keine relevante politische Bedeutung mehr. Frauen hatten ab der Reichstagswahl November 1933 de facto kein passives Wahlrecht (= Recht gewählt zu werden) mehr. [29]

Stimmzettel zur Reichstags"wahl" am 29. März 1936

Juden verloren durch das Reichsbürgergesetz vom 15. September 1935 das Wahlrecht; bei der Scheinwahl vom 29. März 1936 (auch leere Stimmzettel als Stimmen für die NSDAP gewertet; als Ergebnis wurden 98,8 % für Hitler bzw. die NSDAP verkündet) durften sie nicht teilnehmen.

Die Grundsätze für die Wahl in der Bundesrepublik Deutschland (seit 1949) sind im Grundgesetz aufgelistet, Details der Wahl bestimmt das Bundeswahlgesetz.

  • 1945: Die Altersgrenze für das aktive Wahlrecht wird von 20 auf 21 Jahre angehoben.
  • 1970: Die Altersgrenze für das aktive Wahlrecht wird von 21 auf 18 Jahre gesenkt. (Quelle: bundestag.de)
  • 1974: Das Volljährigkeitsalter, und damit die Altersgrenze für das passive Wahlrecht, wird ebenfalls auf 18 Jahre herabgesetzt.
  • 1995: In Niedersachsen wird das Wahlalter für Kommunalwahlen auf 16 gesenkt. Weitere Bundesländer folgten.[30]
  • 2009: Bremen senkt das Wahlalter für Landtagswahlen auf 16 Jahre.[31] 2011 folgte Brandenburg.

Österreich

  • 1848: Einführung des Zensuswahlrechts.
  • 1873: Reichsratswahlreform in der österreichischen Reichshälfte der Monarchie (Kurienwahlrecht): Die Mitglieder des Abgeordnetenhauses wurden aufgrund des Zensuswahlrechts in vier Kurien (adlige Großgrundbesitzer, Stadtgemeinde, Handel und Gewerbe, Landgemeinden) gewählt. Wahlberechtigt waren nur etwa 6 % der männlichen Bevölkerung ab 24 Jahren; die erforderliche jährliche Mindeststeuerleistung war örtlich verschieden geregelt und betrug etwa in Wien 10 Gulden. In der Großgrundbesitzerkurie waren auch „eigenberechtigte“ Frauen, d. h. Frauen, die sich selbst vertraten, wahlberechtigt.
  • 1882: Taaffe'sche Wahlrechtsreform: Die Steuerleistung zur Wahlteilnahme wurde auf 5 Gulden herabgesetzt.
  • 1896: Badenische Wahlreform schuf eine Wählerklasse. (Die 5. Kurie war die Klasse männlicher Wähler ab 24 Jahre.) Die Mitglieder der ersten 4 Kurien durften in der 5. Kurie noch einmal wählen, die Anzahl der Mandate pro Wählerstimme war zwischen den Kurien ungleich verteilt.
  • 1907: Beck'sche Wahlrechtsreform: Abschaffung des Kurienwahlrechts und Einführung eines allgemeinen Männerwahlrechts (aktives Wahlrecht: 24 Jahre; passives Wahlrecht: 30 Jahre).
  • 1919: Nach dem Untergang Österreich-Ungarns und dem Gesetz vom 12. November 1918 über die Staats- und Regierungsform in Deutschösterreich erlangten auch die Frauen das Wahlrecht.
  • 1920: Für die Wahl der konstituierenden Nationalversammlung Deutschösterreichs vom 16. Februar 1919 wurde ein eigenes Wahlgesetz geschaffen. Übergang zum Verhältniswahlrecht (Proporzwahlrecht), das v. a. von der Sozialdemokratischen Arbeiterpartei (SDAP) gefordert wurde.
  • 1929: Reform der Bundesverfassung, dabei auch Reform des Wahlgesetzes (Volkswahl des Bundespräsidenten)
  • 1933 bis 1938: Ständestaat, das Parlament wurde aufgelöst und nicht wieder eingesetzt
  • 1938 bis 1945: durch den „Anschluss“ ein Teil des Deutschen Reiches
  • 1945: Mit der Neugründung (Wiedererrichtung) der Republik Österreich gilt auch wieder das Wahlrecht von 1929. Bei den ersten freien Nationalratswahl nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs am 25. November 1945 sind allerdings ehemalige Nationalsozialisten von der Wahl ausgeschlossen (siehe auch Nationalratswahl in Österreich 1945).
  • 1970 und 1992 wurde die Nationalratswahlordnung (NRWO) reformiert.
  • 2003: Das Mindestalter (damals 18 Jahre aktiv, 19 Jahre passiv) muss erst am Wahltag erreicht worden sein (BGBl. I Nr. 90/2003). Vorher musste es bereits am 1. Januar des Jahres, in dem der Stichtag lag, erreicht worden sein.
  • 2007: Herabsetzung des aktiven Wahlalters von 18 auf 16 Jahre, Vereinfachung von Briefwahl und Wählen im Ausland, Verlängerung der Wahlperiode von vier auf fünf Jahre, Herabsenkung des passiven Wahlalters von 19 auf 18 Jahre (BGBl. I Nr. 27/2007 und 28/2007).[17]

Schweiz

Das allgemeine Wahlrecht für Männer wurde in der Schweiz bereits 1848 eingeführt – allerdings mit Einschränkungen in der Umsetzung in den Kantonen. Die Ausweitung auf die gesamten erwachsenen Einwohnerinnen und Einwohner mit Schweizer Bürgerrecht erfolgte mit der Annahme der Vorlage für das eidgenössische Stimm- und Wahlrecht für Frauen am 7. Februar 1971. 621.109 (65,7 %) Ja- gegen 323.882 (34,3 %) Nein-Stimmen gingen bei einer Stimmbeteiligung von 57,7 % ein. Die Schweiz ist das einzige Land, in dem die Männer den Frauen das Wahlrecht in einer Abstimmung erteilt haben. Auf Gemeinde- und Kantonsebene wurde die politische Mitbestimmung jedoch erst 1990 vollständig durchgesetzt.

Großbritannien

Unter Edward I. wurden 1295 erstmals Ritter und Bürger in offenen Wahlen ins Parlament gewählt. Aber auch im Mutterland des modernen Parlamentarismus war lange Zeit nur dieser kleine Teil der Gesamtheit an Männern wahlberechtigt. So wie die Ursprünge des bundesdeutschen Parlamentssystems vom englischen Modell abstammen, so sind auch die Ursprünge des deutschen Wahlrechts teilweise in England zu finden (siehe Mehrheitswahl). Jedoch wurde in Deutschland recht früh das allgemeine (Männer-)Wahlrecht eingeführt, während in England noch sehr viel länger (bis zum Ersten Weltkrieg) große Teile der Bevölkerung ihrer finanziellen Situation wegen ausgeschlossen wurden. Bis 1918 durften etwa 52 % der Männer wählen.

Niederlande

In den Niederlanden war ungefähr seit 1866 das parlamentarische Prinzip durchgesetzt. Wählen durfte, wer bestimmte „Anzeichen von Wohlstand und Befähigung“ vorweisen konnte. Nach dem Wahlgesetz von 1896 war dies ungefähr die Hälfte der erwachsenen Männer, und durch eine Gesetzesänderung von 1901 und wachsenden Wohlstand waren es bei den Wahlen von 1913 68 %. Man wählte nach Wahlkreisen.[32]

1917 wurde die Verfassung geändert und das allgemeine Männerwahlrecht ("algemeen kiesrecht voor mannen") eingeführt, gleichzeitig mit dem Verhältniswahlrecht. [33] Am 3. Juli 1918 wurde erstmals nach dem neuen Wahlrecht gewählt. Das Frauenwahlrecht folgte durch einfache Gesetzesänderung 1919.[34]


siehe auch Geschichte der Niederlande

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. [1] Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2013
  2. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Juli 2012 (Az: 2 BvC 1/11, 2 BvC 2/11 – Beschluss vom 4. Juli 2012)
  3. Mitteilung des Bundeswahlleiters vom 4. September 2012 (PDF; 64 kB)
  4. Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Juli 2012
  5. [2]
  6. [3]
  7. http://www.service-bw.de/zfinder-bw-web/deeplink.do?typ=ll&id=1223054&sprachid=deu
  8. http://www.bravors.brandenburg.de/sixcms/detail.php?gsid=land_bb_bravors_01.c.13807.de
  9. [4]
  10. http://www.ndr.de/regional/hamburg/buergerschaft253.html
  11. http://www.landtag.ltsh.de/plenumonline/april2013/texte/meldungen1.htm
  12. waehlen-ab-14.de: Jugend stimmt (22. Oktober 2011)
  13. Michael Roehl (Moderation), Petra Ensminger: Unter 18 - politisch ausgegrenzt? in: dradio.de, Deutschlandfunk, Länderzeit, 21. Oktober 2011 (22. Oktober 2011)
  14. Informationen bei der SRzG
  15. SPIEGEL-Portrait
  16. http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/098/1609868.pdf Deutscher Bundestag, Antrag "Der Zukunft eine Stimme geben – Für ein Wahlrecht von Geburt an"
  17. 17,0 17,1 17,2 Wahlrechtsreform 2007 passiert den Bundesrat, Parlamentskorrespondenz Nr. 510, 21. Juni 2007.
  18. 18,0 18,1 VfGH 27. September 2007, B1842/06.
  19. [ (Link nicht mehr abrufbar) Hirst v. The United Kingdom (No. 2), Urteil vom 6. Oktober 2005.]
  20. 20,0 20,1 Frodl v. Austria, EGMR 20201/04
  21. VfGH Slg 11.489/1987
  22. 22,0 22,1 22,2 Innenministerium FAQ
  23. BGBl. Nr. 470/1992
  24. BGBl. Nr. 354/1982, Artikel I Z 2
  25. BGBl. Nr. 355/1982, Artikel I Z 23
  26. [http://ris1.bka.gv.at/Appl/Authentic/SearchAuthResult.aspx?page=doc&docnr=1 BGBl. I Nr. 28/2007, Art I Z 7
  27. Kampf um die Stimmen aus dem Knast. In: Handelsblatt. 4. November 2008, abgerufen am 27. Oktober 2012.
  28. Peter Marschalck: Bevölkerungsgeschichte Deutschlands im 19. und 20. Jahrhundert, Frankfurt am Main 1984, S. 173.
  29. Im Juli 1933 wurde dann das Gesetz gegen die Neubildung von Parteien verkündet (Inkrafttreten in Österreich nach dem Anschluss Österreichs im März 1938). Somit gab es zur Reichstagswahl November 1933 nur noch die Einheitsliste der NSDAP.
  30. Kommunalwahlrechte in Deutschland: http://www.wahlrecht.de/kommunal/index.htm
  31. § 1 Bremisches Wahlgesetz. Gesetzesportal Bremen, abgerufen am 16. Juni 2011.
  32. J. J. Woltjer: Recent verleden, Amsterdam 1992, S. 34.
  33. siehe auch niederländische Wikipedia
  34. J. J. Woltjer: Recent verleden, Amsterdam 1992, S. 79/81.

Literatur

  • Wilhelm Brauneder (Hrsg.): Wahlen und Wahlrecht. Tagung der Vereinigung für Verfassungsgeschichte in Hofgeismar 1997. (= Der Staat; Beiheft; H. 14). Duncker und Humblot, Berlin 2001, ISBN 3-428-10479-X
  • Georg Lutz, Dirk Strohmann: Wahl- und Abstimmungsrecht in den Kantonen. Droits politiques dans les cantons. Haupt, Bern unter anderem 1998, ISBN 3-258-05844-X
  • Dieter Nohlen: Wahlrecht und Parteiensystem. (= UTB, Bd. 1527). 3. Auflage. Leske und Budrich, Opladen 2000, ISBN 3-8252-1527-X
  • Wolfgang Schreiber: Handbuch des Wahlrechts zum Deutschen Bundestag. Kommentar. 7. Auflage. Heymanns, Köln unter anderem 2002, ISBN 3-452-25141-1
  • Gustav Strakosch-Graßmann: Das allgemeine Wahlrecht in Österreich seit 1848. Deuticke, Leipzig und Wien 1906 (Digitalisat, PDF)
  • Michael Wild: Die Gleichheit der Wahl. Dogmengeschichtliche und systematische Darstellung. Duncker und Humblot, Berlin 2003, ISBN 3-428-10421-8
  • Karl Ucakar: Demokratie und Wahlrecht in Österreich. Zur Entwicklung von politischer Partizipation und staatlicher Legitimationspolitik. Verlag für Gesellschaftskritik, Wien 1985, ISBN 978-3-900351-47-2
  • Margaret Lavinia Anderson: Lehrjahre der Demokratie. Wahlen und politische Kultur im Deutschen Kaiserreich. Franz Steiner Verlag, Stuttgart 2009, ISBN 978-3-515-09031-5

Weblinks

Wiktionary: Wahlrecht – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
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