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Industrie- und Handelskammer

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IHK ist eine Weiterleitung auf diesen Artikel. Weitere Bedeutungen sind unter IHK (Begriffsklärung) aufgeführt.
Logo der IHK
Niederrheinische Industrie- und Handelskammer Duisburg · Wesel · Kleve in Duisburg

Die Industrie- und Handelskammern (IHK) sind berufsständische Körperschaften des öffentlichen Rechts. Zu Ihnen gehören Unternehmen einer Region. Alle Gewerbetreibenden und Unternehmen mit Ausnahme reiner Handwerksunternehmen, Landwirtschaften und Freiberufler (die nicht ins Handelsregister eingetragen sind) gehören ihnen per Gesetz an.

In Deutschland gibt es 80 Industrie- und Handelskammern, die für unterschiedlich große Regionen zuständig sind. Sie übernehmen Aufgaben der Selbstverwaltung der regionalen Wirtschaft. Die Grundlagen regelt das Bundesgesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern.[1]

Geschichte

Die Geschichte der Industrie- und Handelskammern, denen die Idee der Selbsthilfe durch Zusammenschluss zugrunde lag, geht bis ins Mittelalter zurück. Ab dem 19. Jahrhundert dienten die Einrichtungen erstmals auch der Erfüllung öffentlicher Aufgaben.

  • Erste Interessenvertretungen von Kaufleuten im 17. Jahrhundert (1665 Gründung der Commerzdeputation in Hamburg durch die seit 1517 bestehende Versammlung Eines Ehrbaren Kaufmanns zu Hamburg, 1675 Gründung Lübecker Kommerzkollegium)
  • Um 1710 wurde in Kassel nach dem Vorbild der spanischen consulados (erstmals 1283 in Valencia) und der französischen Conseil de Commerce (seit 1664) die fürstliche Commercien-Cammer eingerichtet
  • Gründung des Handelsvorstandes, der Vorgängerinstitution der Industrie- und Handelskammer zu Köln im Jahre 1797, die ab 1801 Handelskammer genannt wurde
  • 1830 de facto die Gründung der ersten „deutschen Handelskammer“ moderner Prägung mit der Genehmigung des neuartigen Status der Handelskammer von Elberfeld und Barmen (Wuppertal) (das erste große Industriezentrum Deutschlands), das nicht nach dem unter französischer Besatzung erzwungenen Zwangssystem Handelskammer (wie z. B. linksrheinisch in Köln) organisiert war und so erstmals den Unternehmern das Recht einräumte, ihre Angelegenheiten eigenverantwortlich zu regeln und ihre Vertreter selbst zu wählen. Die Kammer soll die Interessen der Gesamtwirtschaft des Bezirks vertreten sowie Verwaltung und Politik in allen die Wirtschaft betreffenden Fragen beraten. Das Statut wird zum Modell für die preußische und später die gesamtdeutsche Kammergesetzgebung.
  • Erlass einer preußischen Verordnung über die Einrichtung von Handelskammern (pr. HKVO vom 11. Februar 1848)
  • Vereinheitlichung des preußischen Handelskammerrechts durch das preußische Gesetz über die Handelskammern (pr. HKG vom 24. Februar 1870)
  • Seit 1924 Bezeichnung der Handelskammern als Industrie- und Handelskammern
  • Zwischen 1933 und 1945 wurden die Industrie- und Handelskammern nach dem Führerprinzip umstrukturiert, Stück für Stück ihrer Selbstverwaltungsfunktion beraubt und wie die Handwerkskammern in Gauwirtschaftskammern umbenannt und in die staatliche Wirtschaftslenkung integriert
  • Erlass des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern als Bundesgesetz (IHKG vom 18. Dezember 1956), um die Rechtszersplitterung aufzuheben.

Für die Geschichte der IHK in der DDR siehe Industrie- und Handelskammer der DDR.

Organisation in Deutschland

Verwaltung und Aufbau

Die Verwaltungsaufgaben verantwortet der Hauptgeschäftsführer, welcher von der Vollversammlung bestellt wird. Die Wahlen zur Vollversammlung finden alle drei bis sechs Jahre statt. Jedes Mitgliedsunternehmen erhält dabei eine Stimme und jedes Unternehmen kann einen Kandidaten zur Wahl stellen. Dann werden die Unternehmen ihren Branchen entsprechend, je nach Größe der IHK auch der Region gemäß, in Wahlgruppen eingeteilt. Die Anzahl der Sitze einer Wahlgruppe ist nicht proportional zur Anzahl ihrer Mitgliedsunternehmen.

Vor jeder Wahl bestimmt ein Ausschuss die künftige Sitzverteilung und legt sie der scheidenden Vollversammlung zur Beschlussfassung vor[2]. Die Vollversammlung kann durch Kooptation oder "mittelbare Wahl" weitere (nicht gewählte) Mitglieder in die Vollversammlung wählen.

Die Vollversammlung tritt mehrmals im Jahr zusammen und entscheidet über die Arbeitsschwerpunkte der IHK, die Finanzen und grundsätzliche Angelegenheiten. Insgesamt gibt es bei den 80 IHKs in Deutschland rund 5000 Vollversammlungsmitglieder. An der Vollversammlung können auch nicht gewählte und stimmrechtslose Ehrenmitglieder sowie der Hauptgeschäftsführer und seine Stellvertreter teilnehmen.

Aufbau:

              Mitglieder
                  │       
                  │  wählen
                  V
            Vollversammlung
┌────────────┬────┴────────────┬────────────┬────────────────────┬──────────────────┐
│ bestellt   │ wählt           │ wählt      │ kooptiert          │ wählt            │ beschließt
│            V                 V            V                    V                  │
│        Präsidium         Präsidenten   weitere Mitglieder   Wahlgruppen-Ausschuss │
│            │                           zur Vollversammlung     │                  │
│            │ schlägt vor                                       │ bestimmt         │
V            V                                                   V                  V
Hauptgeschäftsführer                                           Sitzverteilung der kommenden Wahl

Geschäftsbereiche

Die Industrie- und Handelskammern gliedern sich in folgende Geschäftsbereiche:

Standortpolitik
Vertretung des Gesamtinteresses der regionalen Wirtschaft gegenüber Politik, Verwaltung und Öffentlichkeit, z. B. durch Stellungnahmen zu Gesetzgebungsvorhaben, Einflussnahme auf Planungsprozesse wie etwa Bebauungs- und Flächennutzungspläne, Konjunkturberichterstattung, Veröffentlichung von Wirtschaftsstatistiken
Existenzgründung und Unternehmensförderung
Existenzgründungsberatung, Nachfolgeberatung, Durchführung von Gründertagen, Pflege von Existenzgründer- und Firmendatenbanken
Aus- und Weiterbildung
Aus- und Weiterbildungsberatung, Durchführung von Weiterbildungen und Prüfungen, Entwicklung von Aus- und Weiterbildungskonzepten
Innovation und Umwelt
Innovations- und Fördermittelberatung, Pflege von Technologie- und Recycling-Börsen und Datenbanken
International
Ausstellung von Ursprungszeugnissen und Carnets, Durchführung von Ländertagen, Außenwirtschaftstrainings, Delegationsreisen sowie Messebeteiligungen im Ausland, Geschäftspartnervermittlung
Recht und Steuern
Rechtsauskünfte, Verfolgung von Wettbewerbsverstößen, Bestellung von Sachverständigen, Führen einer Schuldnerliste
Stabsbereich
Selbstverwaltung, Personalabteilung, Beitreibung der Mitgliedsbeiträge

Zum Teil führen die Kammern die Aufgaben in eigenem Namen und anderenteils in eigens gegründeten Unternehmen und Vereinen aus.

Interessen und Themen

Die Industrie- und Handelskammern vertreten als eigenverantwortliche öffentlich-rechtliche Selbstverwaltungskörperschaften das Interesse ihrer zugehörigen Unternehmen gegenüber Kommunen, Landesregierungen und regionalen staatlichen Stellen. Sie unterliegen nur der Rechtsaufsicht des Landes. Dabei erfüllen sie folgende Aufgaben für ihre jeweilige Region:

  • Wahrnehmung des Gesamtinteresses der ihnen zugehörigen Gewerbetreibenden ihres Bezirkes
  • Förderung der gewerblichen Wirtschaft, wobei die wirtschaftlichen Interessen einzelner Gewerbezweige oder Betriebe abwägend und ausgleichend zu berücksichtigen sind (Lobby der regionalen Wirtschaft)
  • Sicherung des fairen Wettbewerbs
  • Hinwirken auf die Wahrung von Anstand und Sitte des ehrbaren Kaufmanns
  • Umfassender Service und Unterstützung/Beratung für die Mitgliedsunternehmen
  • Öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen
  • Erstellung von gutachterlichen Stellungnahmen für Gerichte und Behörden (z. B. in Bezug auf Firmenbezeichnungen)
  • Ausstellung von Ursprungszeugnissen und anderen dem Wirtschaftsverkehr dienenden Bescheinigungen (z. B. Carnets im Außenwirtschaftsverkehr)
  • Beglaubigung von Handelsrechnungen
  • Stellungnahme zu UK-Anträgen (Unabkömmlichkeitsanträgen)
  • Erteilung der Erlaubnis zum Vermitteln von Versicherungen
  • Überwachung und Förderung der kaufmännischen und gewerblichen Berufsbildung, insbesondere unter Beachtung des Berufsbildungsgesetzes
  • Durchführung von Fort- und Weiterbildungen mit anerkannten IHK-Abschlüssen, z. B. Fortbildung zum Handelsfachwirt
  • Nicht zu den Aufgaben der Industrie- und Handelskammern gehört die Wahrnehmung sozialpolitischer und arbeitsrechtlicher Interessen.

Im Unterschied zu anderen Organisationen der Wirtschaft repräsentiert die IHK-Organisation das wirtschaftliche Gesamtinteresse aller von ihr vertretenen Wirtschaftsunternehmen. Die Industrie- und Handelskammern werden von der Wirtschaft betrieben, wobei die Unternehmen einer gesetzlichen Pflichtmitgliedschaft unterliegen. 3,6 Millionen gewerbliche Unternehmen sind Mitglieder der IHKs.

Beiträge

Die IHK-Beiträge setzen sich aus Grundbeitrag und Umlage zusammen. Der Grundbeitrag ist dabei nach Erträgen gestaffelt. Höhere Erträge führen absolut zu höherer, aber prozentual zu geringerer Belastung.

Keinen Beitrag zahlen natürliche Personen und nicht im Handelsregister eingetragene Personengesellschaften, sofern der Ertrag kleiner als 5200 Euro ist. Auch Existenzgründer bleiben für zwei Jahre beitragsfrei, wenn sie erstmals selbstständig tätig werden. Im dritten und vierten Jahr wird nur der Grundbeitrag erhoben, wenn der Ertrag unter 25.000 Euro liegt.

Die IHK-Vollversammlungen legen die Beiträge ihrer Region in der Haushalts- bzw. Wirtschaftssatzung fest. Ausschlaggebend ist die Summe aus Grundbeitrag und Hebesatz, die sich je nach IHK unterscheidet. Unternehmen mit einem Gewinn von 10.000 € zahlen zwischen 1,0 % (IHK Frankfurt/Main) und 2,3 % (IHK Köln und IHK Schwerin) Beitrag. Unternehmen mit einem Gewinn von 2,8 Mio. Euro zahlen zwischen 0,114 % (IHK Düsseldorf) und 0,646 % (IHK Potsdam).[3]

Doppelmitgliedschaft

Einige Betriebe sind sowohl Mitglied der IHK als auch der Handwerkskammer, sogenannte Mischbetriebe. Dies ist meist dadurch verursacht, dass die Handwerksbetriebe (Teil A und teilweise B des Anhangs zur HwO) ein Handelsgeschäft haben, beispielsweise ein Autohaus: Dieses Unternehmen ist mit dem Geschäftsanteil, welcher Neu- und Gebrauchtwagen verkauft, also handelt, ein IHK-Mitglied. Durch seine Tätigkeit als handwerklicher Kfz-Wartungs- und Reparaturbetrieb aber – mit seiner Werkstatt – auch ein HWK-Mitglied. Die Beitragspflicht zur IHK ist bei Mischbetrieben an eine Umsatzuntergrenze gebunden. Handwerksähnliche Mischbetriebe (in Teil B2 des Anhangs zur HwO) gehören prinzipiell nur der IHK an, überwiegt der handwerksähnliche Betriebsteil, liegt eine Doppelmitgliedschaft vor.

Seltener findet man auch Doppelmitgliedschaften bei Landwirten oder anderen Kammerberufen, die Handelsgeschäfte betreiben.

Regionale Verteilung

IHK Schwerin

Die Industrie- und Handelskammern in Bremen und Hamburg nennen sich traditionell nur Handelskammer (siehe Handelskammer Bremen und Handelskammer Hamburg).

Bundesland Anzahl IHK
Baden-Württemberg 12
Bayern 9
Berlin 1
Brandenburg 3
Bremen 2
Hamburg 1
Hessen 10
Mecklenburg-Vorpommern 3
Niedersachsen 7
Nordrhein-Westfalen 16
Rheinland-Pfalz 4
Saarland 1
Sachsen 3
Sachsen-Anhalt 2
Schleswig-Holstein 3
Thüringen 3
Summe 80

Für alle Kammern in Deutschland siehe: Liste der Industrie- und Handelskammern in Deutschland

Kritik

Die Kritik an den Industrie- und Handelskammern geht u. a. von ihren Mitgliedern selbst aus, wird aber auch von prominenten Wirtschaftsfachleuten wie dem ehemaligen BDI-Präsidenten Hans-Olaf Henkel getragen, der meint: „Diese Art staatlicher Bevormundung gibt es nur noch in Deutschland. Wir sollten es den Unternehmern selbst überlassen, ob sie die Leistungen der Handelskammern in Anspruch nehmen wollen oder nicht.“[4] Kritik zeigt sich auch in Medien-Berichten, Initiativen im Internet und Klagen der Mitglieder gegen die IHK. Die häufigsten Kritikpunkte dabei sind: die Pflichtmitgliedschaft, die permanente Ausweitung des Wirkungsgrades der IHK, die mangelnde demokratische Mitbestimmung [5], Vetternwirtschaft und die fehlende Transparenz.[6] [7] Organisationen von IHK-Kritikern sind z. B. der Bundesverband für freie Kammern (BffK)[8] oder die Initiative ProKMU.

Pflichtmitgliedschaft

Zur Industrie- und Handelskammer gehören, sofern sie zur Gewerbesteuer veranlagt sind, natürliche Personen, Handelsgesellschaften, andere Personenmehrheiten und juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts, die im Bezirk der Industrie- und Handelskammer eine Betriebsstätte unterhalten. Sie werden als „Kammerzugehörige“ bezeichnet.

Die Pflichtmitgliedschaft schließt aus, dass Unternehmen aus der IHK austreten können, selbst dann, wenn die IHK beispielsweise mit ihren Angeboten in der Fort- und Weiterbildung in Konkurrenz zu ihren Pflichtmitgliedern steht.

Unternehmen können nicht auswählen, welcher IHK sie angehören wollen.

In einem einschlägigen Urteil vom 23. Juni 2010 spricht selbst das deutsche Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) von „Zwangskorporation“ und „Zwangsverbänden“. Dort heißt es u. a.: „Zwangsverbände sind nur zulässig, wenn sie öffentlichen Aufgaben dienen und ihre Errichtung, gemessen an diesen Aufgaben, verhältnismäßig ist.“[9] Somit wird in diesem kritik-relevanten Punkt seitens des BVerwG hinsichtlich einer Mitgliedschaft qualitativ zwischen den Begriffen Pflicht und Zwang differenziert, was insofern der Bewertung der obligatorischen IHK-Mitgliedschaft als „Zwangsmitgliedschaft“ durch ihre Kritiker entspricht.[10]

1962 - noch während der Ära Adenauer - hatte das Bundesverfassungsgericht die Zwangsmitgliedschaft für zulässig erklärt; nachfolgende Beschwerden hatte es nicht zur Entscheidung angenommen. Der Erste Senat hat 2014 mehr als 30 Institutionen (darunter Bundestag, Bundesrat, Bundeskanzleramt, Bundesministerien und Länderregierungen) um Stellungnahmen zu diesem Thema gebeten, "um die tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen für die zu treffende Entscheidung zu verbreitern". Zwei Unternehmen haben dagegen Verfassungsbeschwerde eingereicht, dass sie per Gesetz gezwungen sind, in den Kammern Mitglied zu sein. [11]

Aufgaben einer IHK

Die Aufgaben der Industrie- und Handelskammern bestehen lt. Gesetzgebung in zwei Komplexen: 1. „Vertretung der gewerblichen Wirtschaft gegenüber dem Staat“ und 2. „Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben auf wirtschaftlichem Gebiet“. [12] Besonders im Punkt 1 liegt ein widersprüchlicher Interessenkonflikt, denn es ist gerade der Staat, der die IHK ins Leben gerufen hat und ihren Fortbestand rechtlich verteidigt und durchsetzt und somit erst legitimiert. Dagegen steht jedoch das Selbstverständnis der IHKs, die mittels der „Beiträge der Mitgliedsunternehmen die wirtschaftliche Unabhängigkeit ihrer IHK vor Einzelinteressen und gegen staatliche Einflussnahme“ sichern.[13] [14] Die IHKs entfernen sich nach Ansicht ihrer Kritiker immer weiter von ihren gesetzlichen Aufgaben: Einerseits durch Gründung von Tochterunternehmen und Vereinen, andererseits durch Äußerungen zu sozialpolitischen, bildungspolitischen, energiepolitischen, überregionalen und internationalen Themen. Die Veranstaltung von Empfängen, Ehrungen und Preisverleihungen gehört nach Ansicht der Kritiker ebenso wenig zu den Aufgaben einer Selbstverwaltung der Wirtschaft.

Beiträge

Kritiker empfinden die IHK-Beiträge oft als zu hoch. Ferner sollen die Hebesätze für den Umlagebeitrag deutschlandweit um den Faktor acht voneinander abweichen, was als wettbewerbsverzerrend kritisiert wird.[15] In letzter Zeit wurde einzelnen IHKs Misswirtschaft und Intransparenz vorgeworfen; die Beiträge der Mitglieder würden für hohe Pensionen und umstrittene Immobilienvorhaben verwendet.[16]

Wahlbeteiligung

Die Wahlbeteiligung liegt stets unter 20 %. Beispielsweise erreichte die IHK-Wahl Berlin nur eine Wahlbeteiligung von 4,5 %. 77 der 80 IHKs vermeiden nach der Wahl die Veröffentlichung der Stimmenzahlen der Kandidaten und etwa 50 IHKs nennen nicht die Wahlbeteiligung[17] in den Wahlergebnissen.[18] Kritiker begründen damit Zweifel an der Legitimation der Vollversammlung und durch sie besetzte Ämter und Gremien.

Wahlordnung und demokratische Prinzipien

Kritiker verweisen darauf, dass die Wahlordnungen durch die Einteilung in Wahlgruppen für die verschiedenen Branchen den Stimmen ein unterschiedliches Gewicht geben.[19] Dieser Unterschied des Stimmengewichts widerspreche dem demokratischen Grundprinzip der Wahlgleichheit.

In einer Dissertation im Auftrag des Deutschen Industrie- und Handelskammertages (DIHK) räumt selbst der Referatsleiter Zivilrecht und Justiziariat des DIHK, Christian Groß, ein, dass die IHK-Wahlen „nicht dem Geltungs- und Anwendungsbereich des Demokratieprinzips unterliegen“.[20]

Wähler können sich zudem ausschließlich zwischen Kandidaten ihrer Wahlgruppe entscheiden. Die Vollversammlung ergänzt sich per Mehrheitsentscheid nach den Wahlen mittels Kooptation ohne Kontrolle durch die Wähler, was Minderheiten in der Versammlung schwächen kann. Auch die Ehrenmitglieder der Vollversammlung werden ohne Zustimmung der IHK-Mitglieder ernannt.[21] Kritiker sehen in diesen Punkten jeweils eine Einschränkung der demokratischen Mitbestimmung. [22]

Belgien

Die Industrie- und Handelskammer (IHK Eupen) ist mit dem Arbeitgeberverband in der Deutschsprachigen Gemeinschaft Belgiens (aved) im Rahmen eines Gemeinschaftssekretariates für Ostbelgien organisiert. Die IHK Eupen umfasst 420 Mitgliedsunternehmen aus dem Bereichen Industrie, Handel und Dienstleistung.[23]

Österreich

Die Aufgaben der Industrie- und Handelskammern nimmt in Österreich die Wirtschaftskammer Österreich wahr. Auch dort gibt es eine Pflichtmitgliedschaft.

Deutsche Unternehmen, die Geschäftsbeziehungen nach Österreich haben, werden in Österreich von der Deutschen Handelskammer in Österreich unterstützt. Die DHK gehört zum Netzwerk der Industrie- und Handelskammer.

Andere Länder

In Italien ist das Pendant zur IHK die Camera di commercio (Handelskammer), z. B. in Südtirol die Handels-, Industrie-, Handwerks- und Landwirtschaftskammer Bozen.

In Frankreich werden diese Aufgaben von den Chambres de commerce et d'industrie (CCI) erfüllt. Für diese siehe die Liste der Industrie- und Handelskammern in Frankreich.

In den Niederlanden nimmt die Kamer van Koophandel diese Aufgaben wahr. [24]

In Großbritannien sind die lokalen Industrie- und Handelskammern zusammengefasst unter der Dachorganisation British Chambers of Commerce. [25]

In Litauen sind fünf regionale Industrie-, Handels- und Handwerkskammern zusammengefasst in der Association of Lithuanian Chambers of Commerce, Industry and Crafts. Die größte Kammer ist die (zuerst 1925 gegründete) Vilnius prekybos, pramonės ir amatų rūmai mit ca. 400 Mitgliedern. Es gibt keine Zwangsmitgliedschaft.[26]

In den USA bildet die 1912 gegründete U.S. Chamber of Commerce mit Sitz in Washington und ca. 3 Millionen Mitgliedern eine Dachorganisation für Unternehmen, Unternehmensvereinigungen, Handelskammern der Bundesstaaten und lokale Handelskammern sowie für die US-Auslandshandelskammern. Sie ist die größte Handelskammer der Welt. [27]

Mitgliedsart und Aufgabenbereiche in anderen Ländern finden sich unter anderem in der Drucksache 13/1664 des Landtags von Baden-Württemberg.[28]

Siehe auch

Literatur

  • Irmtraud Dalchow: Die Industrie- und Handelskammer Halle-Dessau: 150 Jahre Kammergeschichte in Mitteldeutschland. Mitteldeutscher Verlag, Halle 1995, ISBN 3-354-00860-1.
  • Peter J. Tettinger: Kammerrecht. Beck, München 1997, ISBN 3-406-31000-1.
  • Jörg Neikes: Die verkammerte Republik – Wie Selbständige und Arbeitnehmer zu Ihrem Glück gezwungen werden. Druckmeister, Essen 2001, ISBN 3-925293-09-4.
  • Winfried Kluth (Hrsg.): Jahrbücher des Kammer- und Berufsrechts 2002 bis 2007. Baden-Baden 2003 – 2008, ISBN 3-7890-8322-4, ISBN 3-8329-0894-3, ISBN 3-8329-1591-5, ISBN 3-8329-2250-4, ISBN 978-3-8329-3032-5, ISBN 978-3-8329-3940-3
  • Winfried Kluth, Frank Rieger: Grundbegriffe des Rechts der Industrie- und Handelskammern. Eine Darstellung nach Stichworten. Institut für Kammerrecht e.V., Halle (Saale) 2004, ISBN 3-86010-744-5.
  • Paul Thomes: 200 Jahre mitten in Europa: Die Geschichte der Industrie- und Handelskammer Aachen. Shaker, Aachen 2004, ISBN 3-8322-2243-X.
  • Manfred Meis, Dieter Porschen (Hrsg.): 200 Jahre Industrie- und Handelskammer Mittlerer Niederrhein. Köln 2004, ISBN 3-933025-40-0.
  • Winfried Kluth (Hrsg.): Handbuch des Kammerrechts. Nomos, Baden-Baden 2005, ISBN 3-8329-0449-2.
  • Andreas Hövelberndt: Die Kammern als Wettbewerber – Möglichkeiten und Grenzen der wirtschaftlichen Betätigung von wirtschafts- und berufsständischen Kammern. Nomos, Baden-Baden 2008, ISBN 978-3-8329-4006-5.
  • Gerhard Frentzel, Ernst Jäkel, Werner Junge u. a.: Industrie- und Handelskammergesetz, Kommentar zum Kammerrecht des Bundes und der Länder. O. Schmidt, Köln 2009, ISBN 978-3-504-40954-8.
  • Martin Will: Selbstverwaltung der Wirtschaft. Recht und Geschichte der Selbstverwaltung in den Industrie- und Handelskammern, Handwerksinnungen, Kreishandwerkschaften, Handwerkskammern und Landwirtschaftskammern (= Jus publicum. Beiträge zum öffentlichen Recht, Band 199), Mohr Siebeck: Tübingen 2010.

Einzelnachweise

  1. Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18. Dezember 1956 (BGBl. I, 920), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 11. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2418)
  2. Wahlordnung der IHK Chemnitz, §7 Absatz(4) (pdf)
  3. bffk.de: Der aktuelle bffk-Vergleich - Beitragsgerechtigkeit (pdf)
  4. Pro KMU - Prominente Stellungnahmen zur Initiative (Memento vom 4. Juli 2012 im Internet Archive),
  5. In der Verwaltungsstreitsache Britzelmair gegen Industrie- und Handelskammer Schwaben wegen Beitrags und Zwangsmitgliedschaft
  6. DasErste.de: Porträt: Der designierte DIHK-Präsident Eric Schweitzer (Memento vom 11. März 2013 im Internet Archive)
  7. akademie.de: IHK und Handwerkskammer: Zwangsmitgliedschaft - für manche zum Nulltarif
  8. bffk.de: Wir über uns
  9. http://www.ihkvv.de/fileadmin/pdf/A1_Urteil_BverwG.pdf (S. 9, Pkt. 21, 22)
  10. ihkvv.de: Pflicht- oder Zwangsmitgliedschaft?
  11. spiegel.de 30. März 2014: Bundesverfassungsgericht prüft Pflicht zur IHK-Mitgliedschaft
  12. Institut für Kammerrecht: Pflichtmitgliedschaft (Verfassungsrecht und EU-Recht)
  13. dihk.de: Die Industrie- und Handelskammer (IHK)
  14. akademie.de: IHK und Handwerkskammer: Zwangsmitgliedschaft - für manche zum Nulltarif
  15. Artikel der Eifel-Zeitung: IHK Trier schädigt Industrie, Handel und Gewerbe
  16. Beitrag in der RBB-Sendung Kontraste
  17. kammerwatch Wahlergebnisse IHKn im Archiv (Memento vom 22. Januar 2009 im Internet Archive)
  18. Wahlergebnis der IHK Schwaben
  19. http://php.ihk-heilbronn.de/ihkwahl/1816.pdf
  20. http://www.buergeranwalt.com/00-downloads/IHK-Klage-Britzelmair.pdf
  21. Wahlordnung der Industrie- und Handelskammer zu Dortmund (pdf)
  22. bffk.de: Blitzkarriere in der IHK – Wahlverlierer wird Präsident, 1.März 2013 (Zugriff am 14. April 2014)
  23. Internetauftritt der IHK Eupen
  24. Kamer van Koophandel
  25. British Chambers of Commerce
  26. [1] Industrie-, Handels- und Handwerkskammer Vilnius (deutsch)
  27. [2] U.S. Chamber of Commerce
  28. Situation der Industrie- und Handelskammern - Große Anfrage der Fraktion FDP/DVP, 10. Januar 2003 (pdf)

Weblinks

 Commons: Chambers of commerce – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien
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