Jewiki unterstützen. Jewiki, die größte Online-Enzy­klo­pädie zum Judentum.

Helfen Sie Jewiki mit einer kleinen oder auch größeren Spende. Einmalig oder regelmäßig, damit die Zukunft von Jewiki gesichert bleibt ...

Vielen Dank für Ihr Engagement! (→ Spendenkonten)

How to read Jewiki in your desired language · Comment lire Jewiki dans votre langue préférée · Cómo leer Jewiki en su idioma preferido · בשפה הרצויה Jewiki כיצד לקרוא · Как читать Jewiki на предпочитаемом вами языке · كيف تقرأ Jewiki باللغة التي تريدها · Como ler o Jewiki na sua língua preferida

Liste der Altersstufen im deutschen Recht

Aus Jewiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Altersstufen und -grenzen spielen im deutschen Recht eine große Rolle, insbesondere was Rechte, Pflichten und Ansprüche natürlicher Personen betrifft.

Deutsche Altersdefinitionen bis zum 30. Geburtstag
Begriff 0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29
Säugling ja nein
Kleinkind teils ja teils teils nein
Kindheit nein frühe mittlere späte nein
Kind ja teils nein
Schulkind nein ja nein
Teenager nein ja nein
Jugendlicher nein ja teils nein
Jugendlicher (UN) nein teils ja teils teils nein
Jugendlicher (Shell) nein ja nein
Schutzalter ja teils teils nein
Minderjähriger ja nein
Kindergeld ja     (Für behinderte Kinder ohne altersmäßige Begrenzung) teils teils einst nein
junger Mensch ja teils nein
Heranwachsender nein ja nein
junger Volljähriger nein ja nein
volljährig nein ja
strafmündig nein einst teils ja ja
geschäftsfähig nein teils teils teils teils ja
FSK/USK 0 6 12 16 18

Vor der Zeugung

Ab der Zeugung

Nidation

Beginn der Geburt

Vollendung der Geburt

Vollendung des 6. Lebensmonats

  • Ab Vollendung des 6. Lebensmonats des männlichen Kindes darf eine an diesem vorgenommene Beschneidung gemäß § 1631d Absatz 1 BGB nur noch durch einen Arzt vorgenommen werden, und nicht mehr durch von einer Religionsgesellschaft dazu vorgesehene Personen, die dafür besonders ausgebildet und, ohne Arzt zu sein, für die Durchführung der Beschneidung vergleichbar befähigt sind (§ 1631d Absatz 2 BGB).

Vollendung des 2. Lebensjahres

Vollendung des 3. Lebensjahres

Vollendung des 5. Lebensjahres

Vollendung des 6. Lebensjahres

Vollendung des 7. Lebensjahres

Vollendung des 8. Lebensjahres

  • Erlaubnis, mit dem Fahrrad die Fahrbahn bzw. den Radweg zu benutzen (§ 2 Abs. 5 StVO)

Vollendung des 10. Lebensjahres

Vollendung des 12. Lebensjahres

Vollendung des 13. Lebensjahres

Vollendung des 14. Lebensjahres

Vollendung des 15. Lebensjahres

Vollendung des 16. Lebensjahres

Vollendung des 17. Lebensjahres

Vollendung des 18. Lebensjahres

Vollendung des 21. Lebensjahres

Vollendung des 23. Lebensjahres

Vollendung des 25. Lebensjahres

Vollendung des 26. Lebensjahres

Vollendung des 27. Lebensjahres

Vollendung des 30. Lebensjahres

Vollendung des 35. Lebensjahres

Vollendung des 40. Lebensjahres

Vollendung des 45. Lebensjahres

  • Ende der Wehrpflicht für Männer in Friedenszeiten (§ 3 Abs. 3 WPflG)
  • Im Regelfall Höchstalter für die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit

Vollendung des 55. Lebensjahres

Vollendung des 58. Lebensjahres

  • Erleichterter Bezug von Arbeitslosengeld I (§ 428 SGB III) (seit Anfang 2008 nur noch für Altfälle, die die Regelung bis 31. Dezember 2007 in Anspruch genommen haben)

Vollendung des 60. Lebensjahres

  • Vorzeitige Altersrente für Schwerbehinderte (§ 236a SGB VI) (für Versicherte ab dem Geburtsjahrgang 1952 wird die Altersgrenze jedoch schrittweise angehoben bis zu einem Alter von 62 für die Jahrgänge ab 1964)
  • Antragsruhestand für schwerbehinderte Beamte (§ 52 BBG, § 33 LBG NRW) (für Beamte ab dem Geburtsjahrgang 1952 wird die Altersgrenze jedoch schrittweise angehoben bis zu einem Alter von 62 für die Jahrgänge ab 1964)
  • Ruhestandsalter für Feuerwehrbeamte in einigen Bundesländern, z.B. NRW (§ 117 Landesbeamtengesetz NRW) sowie im Bundesdienst (§ 51 Abs. 3 BBG)
  • Ablehnungsrecht der Übernahme einer Vormundschaft (§ 1786 BGB)
  • Höchstalter für Zulassung als Notar (§ 6 Abs. 1 BNotO)
  • Ende der Wehrpflicht für Männer im Verteidigungsfall (§ 3 Abs. 5 WPflG)
  • Höchstalter für die Wählbarkeit zum Bürgermeister oder Landrat in Schleswig-Holstein (§ 57 Gemeindeordnung Schl.-Holstein, § 43 Kreisordnung Schl.-Holstein)

Vollendung des 62. Lebensjahres

  • Höchstalter für die Wahl als Bürgermeister in Brandenburg (§ 65 Abs. 2 Brandenburg. Kommunalwahlgesetz)
  • Ruhestandsalter für Polizeibeamte in einigen Bundesländern, z.B. NRW (§ 115 Landesbeamtengesetz NRW)
  • Altersgrenze für Berufssoldaten (§ 45 Soldatengesetz; dort abweichende Altersgrenzen für einzelne Dienstgrade)

Vollendung des 63. Lebensjahres

  • Altersrente für schwerbehinderte Menschen ohne Rentenminderung (§ 236a SGB VI) (für Versicherte ab dem Geburtsjahrgang 1952 wird die Altersgrenze jedoch schrittweise angehoben bis zu einem Alter von 65 für die Jahrgänge ab 1964)
  • Vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente für langjährig Versicherte möglich mit Rentenminderung (§ 36 SGB VI bzw. § 236 SGB VI)
  • Versicherungsfreiheit in der Arbeitslosenversicherung (bis 31. Dezember 1997: § 169 AFG)
  • Ruhestandsalter für schwerbehinderte Beamte in NRW, Antragsruhestand für sonstige Beamte (§ 52 BBG, § 33 LBG NRW)

Vollendung des 65. Lebensjahres

  • Altersgrenze für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte (§ 38 SGB VI)
  • Versicherungsfreiheit in der Arbeitslosenversicherung (§ 28 SGB III) für Personen bis zum Geburtsjahrgang 1946, ab Geburtsjahrgang 1947 parallel zur Anhebung der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 235 SGB VI schrittweise Anhebung bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres
  • Mehrbedarf in der Sozialhilfe von 17 % (§ 30 SGB XII)
  • Höchstalter für die Wahl als Bürgermeister oder Landrat in einigen Bundesländern, z. B. Baden-Württemberg (§ 46 Abs. 1 Gemeindeordnung Baden-Württemberg), Bayern (Art. 39 GLKrWG) oder Niedersachsen (§ 80 Abs. 4 Nr. 1 Nieders. Kommunalverfassungsgesetz), Rheinland-Pfalz (§ 53 Abs. 2 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz), Sachsen (§ 49 Sächs. Gemeindeordnung, § 45 Sächs. Landkreisordnung), Sachsen-Anhalt (§ 69 Gemeindeordnung Sachsen-Anhalt, § 48 Landkreisordnung Sachsen-Anhalt), Thüringen (§§ 24, 28 Thüringer Kommunalwahlgesetz)

Vollendung des 66. Lebensjahres

Vollendung des 67. Lebensjahres

  • Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung für Personen ab Geburtsjahrgang 1964 (ab 2031), (§ 35 SGB VI)
  • Ruhestandsalter für Beamte ab Geburtsjahrgang 1964 (§ 51 BBG, § 51 Landesbeamtengesetz NRW)
  • Höchstalter für die Wahl zum Bürgermeister oder Landrat in Hessen (§ 39 Abs. 2 Hessische Gemeindeordnung, § 37 Abs. 2 Hess. Landkreisordnung).

Vollendung des 70. Lebensjahres

  • Höchstalter für die Berufung in das Amt eines Schöffen (§ 33 Nr. 2 GVG - Soll-Vorgabe)
  • Höchstalter für Tätigkeit als Notar

Einzelnachweise

  1. Verordnung über die Verhütung von Bränden (VVB). § 6 (1). Bayerische Staatskanzlei, 10. Dezember 2012, abgerufen am 12. Mai 2015.
  2. Gesetz über die Wahl zur Hamburgischen Bürgerschaft, § 6
  3. Landesglücksspielgesetz (LGlüG). § 29 Teilnahme am Glücksspiel (1). isa-guide.de, 15. November 2012, S. 12 f., abgerufen am 12. Februar 2015.
  4. Spielbankordnung (SpielbO). § 3 Teilnahme am Glücksspiel 1. isa-guide.de, 25. November 2008, S. 1, abgerufen am 12. Februar 2015.
link=http://de.wikipedia.org/Wikipedia:Hinweis Rechtsthemen Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!
In diesem Artikel oder Abschnitt fehlen folgende wichtige Informationen: Altergrenzen im Strafrecht (z. B. §§ 235 f. StGB)
Du kannst Jewiki helfen, indem du sie recherchierst und einfügst, aber bitte kopiere keine fremden Texte in diesen Artikel.

Die Hauptautoren wurden noch nicht informiert. Bitte benachrichtige sie!

Dieser Artikel basiert ursprünglich auf dem Artikel Liste der Altersstufen im deutschen Recht aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der Doppellizenz GNU-Lizenz für freie Dokumentation und Creative Commons CC-BY-SA 3.0 Unported. In der Wikipedia ist eine Liste der ursprünglichen Wikipedia-Autoren verfügbar.