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Schweizer Bürgerrecht

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Der Schweizer Pass (2006) dient zum Nachweis der schweizerischen Staatsbürgerschaft (ebenso die Identitätskarte).[1]

Das Schweizer Bürgerrecht (auch Schweizerbürgerrecht) bezeichnet die rechtliche Zugehörigkeit einer natürlichen Person zur Schweizerischen Eidgenossenschaft, also die schweizerische Staatsbürgerschaft.

Sie wird in den Artikeln 37 und 38 der schweizerischen Bundesverfassung (BV), sowie im Bürgerrechtsgesetz (BüG)[2] geregelt.

Verhältnis zu Kantons- und Gemeindebürgerrecht

Das Schweizer Bürgerrecht kann gemäss Art. 37 Abs. 1 der Bundesverfassung nicht ohne gleichzeitigen Erwerb des Bürgerrechts einer Gemeinde und des Bürgerrechts des Kantons erworben werden. Die verschiedenen Bürgerrechte können nur gemeinsam erlangt werden; bedingte Zusicherungen sind allerdings möglich. In Art. 38 Abs. 2 der Bundesverfassung ist festgehalten, dass der Bund Mindestvorschriften für die Einbürgerung von Ausländern durch die Kantone definiert.

Die Gemeinde, deren (Gemeinde-)Bürgerrecht ein Schweizer besitzt, wird Bürgerort (auch Heimatort) genannt. Dieser ist heute in der Praxis von geringer Bedeutung. Für die Ausübung der politischen Rechte ist der Wohnsitz eines Schweizer Bürgers massgebend und nicht dessen kantonales bzw. kommunales Bürgerrecht.

Hauptartikel: Bürgerort

Erwerb

Der Erwerb des Schweizer Bürgerrechts erfolgt entweder von Gesetzes wegen oder durch Einbürgerung.

Erwerb von Gesetzes wegen

Beim Erwerb von Gesetzes wegen erhalten alle Personen, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen, das Bürgerrecht automatisch. Tragendes Prinzip ist dabei das ius sanguinis, wonach die Abstammung und nicht der Geburtsort für das Bürgerrecht massgebend ist.

Das eheliche Kind von einer Schweizerin oder einem Schweizer und das nicht-eheliche Kind einer Schweizerin erwerben das Schweizer Bürgerrecht von Gesetzes wegen mit der Geburt (Art. 1 Absatz 1 BüG). Ebenso erwirbt das nicht-eheliche, unmündige Kind eines Schweizer Vaters das Schweizer Bürgerrecht «wie wenn der Erwerb mit der Geburt erfolgt wäre» durch die Vaterschaftsanerkennung (Art. 1 Absatz 2 BüG). Ein unmündiges ausländisches Kind, das von einem Schweizer Bürger adoptiert wird, erwirbt damit ebenfalls das Schweizer Bürgerrecht (Art. 7 BüG).

Nach Artikel 6 BüG erhält auch ein in der Schweiz gefundenes Kind mit unbekannter Abstammung (Findelkind) das Schweizer Bürgerrecht. Dieses geht allerdings wieder verloren, falls während der Unmündigkeit eine Staatsangehörigkeit durch die Abstammung festgestellt wird und das Kind dadurch nicht staatenlos wird.

Einbürgerung

Beim Erwerb des Bürgerrechts durch Einbürgerung wird zwischen der ordentlichen und der erleichterten Einbürgerung unterschieden. Der Eingebürgerte muss seine ursprüngliche Staatsangehörigkeit nicht aufgeben, die doppelte und mehrfache Staatsangehörigkeit ist nach Schweizer Recht seit 1992 uneingeschränkt möglich. Für die Einbürgerung dürfen seit 2006 nur noch kostendeckende Gebühren erhoben werden, zuvor machten Kantone und Gemeinde die Gebühr teilweise vom Einkommen und Vermögen des Gesuchstellers abhängig.

Ordentliche Einbürgerung

In der Schweiz wird die ordentliche Einbürgerung grundsätzlich nicht vom Bund, sondern von einer Gemeinde durch Verleihung des Gemeindebürgerrechts durchgeführt. Dabei prüft der Bund aber im Vorfeld, ob die von ihm erlassenen Mindestvorschriften erfüllt sind. Anschliessend kommen die Bestimmungen des Kantons und der Gemeinde zur Anwendung.

Auf Ebene des Bundes wird verlangt, dass der Gesuchsteller insgesamt zwölf Jahre in der Schweiz gelebt hat, davon drei in den letzten fünf Jahren vor Einreichung des Einbürgerungsgesuches. Die Zeit, während welcher der Bewerber zwischen seinem vollendeten 10. und 20. Lebensjahr in der Schweiz gelebt hat, wird dabei doppelt gezählt. Reduzierte Fristen gelten für Personen, die seit drei Jahren in einer eingetragenen Partnerschaft mit einem Schweizer leben. Verlangt werden in diesem Fall fünf Jahre Wohnsitz in der Schweiz, davon ein Jahr unmittelbar vor der Gesuchstellung (Art. 15 BüG).

Weiter verlangt der Bund, dass der Bewerber für die Einbürgerung geeignet ist, insbesondere dass er in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist, mit den hiesigen Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen vertraut ist, die schweizerische Rechtsordnung beachtet und die innere und äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Art. 14 BüG). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen wird vom Bundesamt für Migration überprüft, wobei die Eignungsprüfung gemäss Art. 14 BüG üblicherweise vom Wohnsitzkanton vorgenommen wird.

Die Anforderungen, welche die Kantone und Gemeinden stellen, sind höchst unterschiedlich.

Der Kanton Schwyz etwa verlangt zusätzlich zu den bundesrechtrechtlichen Anforderungen einen tadellosen Leumund und Wohnsitz während fünf der letzten zehn Jahren in einer schwyzerischen Gemeinde.[3] Im Kanton Graubünden wiederum sind unter anderem die Vertrautheit mit einer Kantonssprache und eine gesicherte Existenzgrundlage erforderlich.[4] Auf Gemeindeebene werden üblicherweise Eingliederung und gute Kenntnisse der Sprache verlangt. Zudem muss ein Kandidat eine Mindestdauer – ohne Unterbrechung – in der betreffenden Gemeinde wohnhaft gewesen sein: In der Regel sind es fünf Jahre, doch es gibt Ausnahmen wie zum Beispiel Dübendorf (15 Jahre) und Volketswil (zwei Jahre).[5]

Je nach Gemeinde nimmt eine spezielle Einbürgerungskommission, die Gemeindeexekutive oder die Gemeindelegislative den Einbürgerungsakt vor. Der Bewerber kann einer mündlichen Befragung unterzogen werden, damit die Behörde über die sprachlichen Fähigkeiten und die Integration in die Wohngemeinde Bescheid weiss. Andere Gemeinden schicken Einbürgerungswillige zu schriftlichen Tests über Sprach- und Orts-, Geschichts- und Staatskundekenntnissen.

Immer wieder wurden Bewerber von der Gemeindeversammlung abgelehnt, weil sie aus einem bestimmten Land stammten. Beispielhaft war der Fall Emmen, bei dem zwölf Italiener eingebürgert wurden, 38 Ex-Jugoslawen und einige Polen aber nicht. Abgewiesene Ausländer klagten dann bis zum Bundesgericht, welches 2003 festhielt,[6] dass bei Einbürgerungen die Bestimmungen der Bundesverfassung wie Willkürverbot, Diskriminierungsverbot und Anspruch auf rechtliches Gehör zu beachten sind. Faktisch bedeutet das, dass jede Ablehnung einer Einbürgerung begründet werden muss.[7] Somit ist die unbegründete, anonyme Stimmabgabe in der Gemeindelegislative in Einbürgerungsfragen verfassungswidrig.

Erleichterte Einbürgerung

Die erleichterte Einbürgerung wird direkt von der Bundesbehörde – dem Bundesamt für Migration – vorgenommen. Dabei wird der Kanton vorgängig angehört. Für eine erleichterte Einbürgerung muss der Bewerber in der Schweiz integriert sein, die schweizerische Rechtsordnung beachten, zudem darf er die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährden (Art. 26 BüG).

Ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung kann stellen:[8]

a) der Ehemann bzw. die Ehefrau eines Schweizer Bürgers. Hierzu muss der Gesuchsteller insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt haben, das letzte Jahr in der Schweiz verbracht haben und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger leben.
b) der Ehemann bzw. die Ehefrau eines Auslandschweizers. Hierzu muss der Gesuchsteller seit sechs Jahren mit dem Schweizer Bürger in ehelicher Gemeinschaft leben und mit der Schweiz eng verbunden sein.
c) ein staatenloses Kind, das insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gelebt hat und das letzte Jahr in der Schweiz verbrachte.
d) wer fünf Jahre gutgläubig annahm, Schweizer Bürger zu sein und in dieser Zeit von kantonalen oder kommunalen Behörden als solcher behandelt wurde.
e) ein ausländisches Kind, das in die Einbürgerung eines Elternteils nicht einbezogen wurde. Hierzu darf es zum Zeitpunkt des Gesuchs das 22. Lebensjahr nicht vollendet haben, weiter muss es insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt haben und das letzte Jahr in der Schweiz verbracht haben.
f) Ein ausländisches Kind, dessen Elternteil vor seiner Geburt das Schweizer Bürgerrecht verlor, falls das Kind eng mit der Schweiz verbunden ist.

Wiedereinbürgerung

Über die Wiedereinbürgerung wird vom Bundesamt nach Anhörung des Kantons entschieden (Art. 25 BüG). «Entlassene Schweizer Bürgerinnen und Bürger» (Art. 23 BüG) können den Wiedereinbürgerungsantrag stellen, wenn sie seit einem Jahr in der Schweiz wohnen. Wer aus dem Schweizer Bürgerrecht entlassen wurde, um eine andere Staatsangehörigkeit erwerben oder behalten zu können, kann das Wiedereinbürgerungsgesuch auch bei Wohnsitz im Ausland stellen, wenn er oder sie «mit der Schweiz eng verbunden» ist. Wer bei Geburt im Ausland die nach Artikel 10 BüG erforderliche Meldung oder Erklärung aus entschuldbaren Gründen unterlassen hat und dadurch das Schweizer Bürgerrecht verwirkt hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen («Bei Verwirkung wegen Geburt im Ausland», Art. 21 BüG). Auch diese Frist verlängert sich, wenn der Bewerber «mit der Schweiz eng verbunden» ist.

Bei der «engen Verbundenheit mit der Schweiz» handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, normalerweise erwartet werden dafür regelmässige Besuche in der Schweiz und mehrere Referenzpersonen, eventuell auch die Fähigkeit, sich in einer schweizerischen Landessprache oder einem schweizerischen Dialekt zu verständigen.[9]

Verlust

Der Verlust des Schweizer Bürgerrechts kann auf verschiedene Arten eintreten.

Ein im Ausland geborenes Kind eines Schweizers verwirkt sein Schweizer Bürgerrecht, wenn es eine weitere Staatsbürgerschaft besitzt und nicht bis zur Vollendung des 22. Lebensjahres einer schweizerischen Behörde gemeldet worden ist (Art. 10 BüG).

Im Ausland lebende Doppelbürger können auf eigenes Gesuch aus dem Schweizer Bürgerrecht entlassen werden, falls sie eine weitere Staatsbürgerschaft besitzen oder ihnen diese zugesichert ist (Art. 42 BüG). Wird eine Einbürgerung durch falsche Angaben oder durch Verheimlichung von erheblichen Tatsachen erschlichen, so kann die Einbürgerung während fünf Jahren für nichtig erklärt werden (Art. 41 BüG). Einem Doppelbürger kann das Schweizer Bürgerrecht entzogen werden, wenn sein «Verhalten den Interessen oder dem Ansehen der Schweiz erheblich nachteilig ist» (Art. 49 BüG). Diese Massnahme ist aber nur in gravierenden Fällen möglich, beispielsweise bei Kriegsverbrechern. In der Praxis spielt sie momentan keine Rolle.

Wird das Kindsverhältnis zum Schweizer Elternteil aufgehoben, so verliert das Kind das Schweizer Bürgerrecht, sofern es dadurch nicht staatenlos wird (Art. 8 BüG). Wird ein Unmündiger von einem Ausländer adoptiert, so geht das Schweizer Bürgerrecht verloren, falls der Adoptierte dadurch eine andere Staatsbürgerschaft erwirbt oder diese bereits besitzt und kein Kindsverhältnis zu einem Schweizer mehr besteht (Art. 8a. BüG).

Rechte und Pflichten

Das Schweizer Bürgerrecht begründet Rechte und Pflichten. Zu den Rechten gehören erster Linie die politischen Rechte, also Teilnahme an Wahlen und Abstimmungen (Art. 39, Art. 136 BV), sofern das 18. Lebensjahr vollendet ist und keine Entmündigung wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche vorliegt. Weitere Rechte sind der Anspruch auf diplomatischen Schutz im Ausland,[10] die Niederlassungsfreiheit (Art. 24 BV), sowie das Ausweisungs- und Auslieferungsverbot (Art. 25 BV: Auslieferung nur mit dem Einverständnis des Betroffenen).

Andererseits begründet das Schweizer Bürgerrecht unter anderem die Wehrpflicht (Artikel 59 BV[11]) für Männer, wobei unter Voraussetzungen die Möglichkeit eines zivilen Ersatzdienstes besteht, und das Verbot des Dienstes in einer fremden Armee (Art. 94 des Militärstrafgesetzes).

Geschichte

Ein allgemeines Schweizer Bürgerrecht wurde erstmals in der helvetischen Verfassung von 1798 festgeschrieben, nach französischen Vorbild. Der Bundesvertrag von 1815 sah dieses aber bereits nicht mehr vor, einzelne Kantone sicherten sich in Konkordaten aber zu, ihren Bürgern gegenseitig Niederlassungsfreiheit zu gewähren.

Die Bundesverfassung von 1848 erklärte dann alle Kantonsbürger zu Schweizer Bürgern, die Verleihung des Bürgerrechts blieb aber alleinige Sache der Kantone. In der Verfassungsrevisions von 1874 erhielt der Bund die Aufsicht über die Einbürgerungen, 1888 bekam er zudem die Kompetenz, das Bürgerrecht aus familienrechtlichen Gründen zu regeln.[12]

In Bundesverfassung von 1848 wurde ausdrücklich festgehalten, dass das Schweizer Bürgerrecht nicht entzogen werden kann (Art. 43: "Kein Kanton darf einen Bürger des Bürgerrechtes verlustig erklären"). Dies stand jedoch im Widerspruch zur Rechtspraxis, dass jede Schweizerin, die einen Ausländer ehelichte, das Schweizer Bürgerrecht verlor. Zudem wurden durch die Teilrevision der Bundesverfassung von 1928 weitere Ausbürgerung ermöglicht. Im Zuge des Vollmachtenregimes während des Zweiten Weltkriegs wurde dazu zwei Bundesratsbeschlüsse von 1941 und 1943 erlassen, welche bis 1947 in Kraft waren. Diese erlaubten es, das Schweizer Bürgerrecht wegen "unschweizerischem" Verhalten zu entziehen.[13]

Im Jahr 1952 wurde das Bundesgesetz über Erwerb und Verlust des Schweizerbürgerrechts (Bürgerrechtsgesetz) erlassen. Hatte bisher eine Schweizerin bei der Heirat mit einem Ausländer ihr Bürgerrecht verloren, konnte sie es neu behalten, wenn sie eine entsprechende Erklärung abgab. Gleichzeitig erhielten Frauen, die wegen ihrer Heirat ausgebürgert worden waren, ihr Bürgerrecht auf Gesuch hin zurück, was in den Jahren 1952/53 zu einer grossen Zahl von Wiedereinbürgerungen führte.[14]

Mehrere Volksinitiativen zum Ausländeranteil in der Schweiz, die auch Bestimmungen über die Einbürgerung vorsahen, scheiterten in Volksabstimmungen der 70er-Jahre. So wurden 1970 und 1977 die Initiativen abgelehnt, wonach unter anderem Überfremdung durch die erleichterte Einbürgerung nur dadurch bekämpft werden dürfe, dass «das Kind ausländischer Eltern von Geburt an Schweizerbürger ist, wenn seine Mutter von Abstammung Schweizerbürgerin war und die Eltern zur Zeit der Geburt ihren Wohnsitz in der Schweiz haben» (erste Schwarzenbach-Initiative). 1974 wurde eine Initiative verworfen, welche die Zahl der Einbürgerungen auf jährlich 4000 beschränken wollte.[15] Das restriktive Einbürgerungsklima wurde 1978 in dem erfolgreichen Spielfilm Die Schweizermacher persifliert.

In den 70er- und 80er-Jahren kam Kritik an der Ungleichbehandlung von Männern und Frauen beim Bürgerrecht auf. Als Folge erhielten 1978 die Kinder von Schweizerinnen, die mit einem Ausländer verheiratet waren, automatisch die schweizerische Staatsbürgerschaft. Da diese Regel rückwirkend eingeführt wurde, stieg die Zahl der Einbürgerung in den Jahren 1978/79 vorübergehend markant an. Ab 1988 mussten Frauen keine Erklärung mehr abgeben, um bei der Heirat mit einem Ausländer das Schweizer Bürgerrecht zu behalten. 1992 fiel die Regelung, dass eine Ausländerin durch die Heirat mit einem Schweizer automatisch dessen Bürgerrecht erhielt. Gleichzeitig bekamen mit einer Schweizerin verheiratete Ausländer die Möglichkeit der erleichterten Einbürgerung. Männer und Frauen waren bezüglich Einbürgerung durch Heirat damit gleichgestellt. Im gleichen Jahr wurde auch die doppelte Staatsbürgerschaft uneingeschränkt möglich.[14]

Wiederholt gab es Bestrebungen, in der Schweiz aufgewachsenen, jugendlichen Ausländern (Secondos) die erleichterte Einbürgerung zu ermöglichen. Entsprechende Verfassungsänderungen scheiterten jedoch in den Abstimmungen von 1983[16], 1994[17] und 2004[18].

Als Reaktion auf das Bundesgerichtsurteil von 2003, welches Urnenabstimmungen über Einbürgerungen als verfassungswidrig erklärte,[6] wurde die Eidgenössische Volksinitiative «für demokratische Einbürgerungen» von der Schweizerischen Volkspartei lanciert.[19] Diese verlangte folgende Verfassungsbestimmung: «Die Stimmberechtigten jeder Gemeinde legen in der Gemeindeordnung fest, welches Organ das Gemeindebürgerrecht erteilt. Der Entscheid dieses Organs über die Erteilung des Gemeindebürgerrechts ist endgültig.» Die Initiative wurde am 1. Juni 2008 vom Stimmvolk verworfen. Eine gleichartige Initiative der SVP, die sich jedoch auf den Kanton Zürich bezog, wurde in letzter Instanz durch das Bundesgericht ungültig erklärt,[20] weil sie, gleich wie die Einbürgerungs-Abstimmung in Emmen, der Bundesverfassung widersprach.

Einzelnachweise

  1. Art. 1 Abs. 2 Bundesgesetz vom 22. Juni 2001 über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige (Ausweisgesetz, AwG) und Art. 1 der Verordnung über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige (Ausweisverordnung, VAwG)
  2. Wortlaut des Bürgerrechtsgesetzes
  3. Beantwortung der Motion M 8/08 Beschluss Nr. 534/2009 Regierungsrat des Kantons Schwyz, 19. Mai 2009
  4. Bürgerrechtsgesetz des Kantons Graubünden (KBüG) vom 31. August 2005 (Link nicht mehr abrufbar)
  5. Schweizermacher drücken manchmal ein Auge zu Von Gaby Szöllösy, tagesanzeiger.ch 2. Mai 2008
  6. 6,0 6,1 Urteil 1P.228/2002 vom 9. Juli 2003, publiziert in BGE 129 I 217 (Fall Emmen)
  7. Bundesgericht (BGE 130 I 140) Urteil vom 12. Mai 2004
  8. Art. 27–31b Bürgerrechtsgesetz
  9. Rundschreiben betreffend Erwerb des Schweizer Bürgerrechts: Neue Praxis zur engen Verbundenheit mit der Schweiz (Link nicht mehr abrufbar) Bundesamt für Migration BFM, Bern-Wabern, den 20. Juni 2007 (PDF)
  10. siehe Art. 40 BV Auslandschweizer und Art. 16–18 Reglement des schweizerischen diplomatischen und konsularischen Dienstes vom 24. November 1967
  11. Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
  12. Historisches Lexikon der Schweiz
  13. "Der Verlust des Bürgerrechts und seine politischen und individuellen Folgen" Nationalfonds-Projekt von Prof. Dr. Regina Wecker und Prof. Dr. Josef Mooser
  14. 14,0 14,1 Diskussionspapier von Avenir Suisse, Kap. 4.1
  15. Abstimmungstexte und Ergebnisse auf der Webseite der Bundesbehörden
  16. Volksabstimmung vom 4. Dezember 1983 über die Erleichterung gewisser Einbürgerungen
  17. Volksabstimmung vom 12. Juni 1994 Erleichterte Einbürgerung für junge Ausländer
  18. Volksabstimmung vom 26. September 2004 über die ordentliche Einbürgerung sowie über die erleichterte Einbürgerung junger Ausländerinnen und Ausländer der zweiten Generation
  19. SVP präsentiert Einbürgerungs-Initiative news.ch 28. Mai 2004
  20. Bundesgericht (BGE 129 I 232) Urteil vom 9. April 2003

Weblinks

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