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Bundesrat (Österreich)

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Bundesrat
Logo des Parlaments
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Stellung Gesetzgebungsorgan des Bundes (Kammer des Parlaments)
Staatsgewalt Legislative
Gründung 1. Oktober 1920 (österr. Bundes-Verfassungsgesetz; erster Zusammentritt 10. Nov. 1920)
Sitz Hofburg, Wien (provisorisch)
Vorsitz Präsident des Bundesrates:
Reinhard Todt (SPÖ)
Bestandsgarantie Art. 44 Abs. 3 (bundesstaatliches Prinzip) B-VG
Website www.parlament.gv.at

Der Bundesrat bildet in Österreich neben dem Nationalrat die zweite Kammer des österreichischen Parlaments. Er ist der Vertretungskörper der Bundesländer auf Bundesebene. Der Vorsitzende des Bundesrates wird als Bundesratspräsident bezeichnet. Die Mandatare führen den Titel Mitglied des Bundesrates, gebräuchlich sind aber auch die Bezeichnungen Bundesrat beziehungsweise Bundesrätin.

Seit 13. Juli 2017 wird das Parlamentsgebäude generalsaniert. Daher tagen Nationalrat und Bundesrat seit 20. September 2017 im Ausweichquartier, in der Wiener Hofburg.[1]

Aufgaben

Bundeskanzler Sebastian Kurz bei der Regierungserklärung im Bundesrat. Redoutensaal in der Hofburg, Tagungsort während des Parlamentsumbaus

In der politischen Praxis hat der Bundesrat in Österreich nur sehr geringen Einfluss, da er in den allermeisten Fällen gegenüber dem Nationalrat nur ein suspensives (d. h. aufschiebendes) Vetorecht besitzt, das vom Nationalrat durch einen mit einfacher Mehrheit gefassten Beharrungsbeschluss übergangen werden kann. Damit ergibt sich – bis auf wenige Ausnahmen – nur eine bestenfalls aufschiebende Wirkung bei der Ablehnung eines Gesetzes.

Ein Zustimmrecht hat der Bundesrat in folgenden Fällen:

  • Verfassungsgesetze und -bestimmungen, welche die Kompetenzen der Bundesländer einschränken: Zweidrittelmehrheit bei Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder erforderlich, Art. 44 Abs. 2 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
  • gesetzliche Bestimmungen, welche die Rechte des Bundesrates selbst betreffen
  • Staatsverträge, welche Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Bundesländer regeln: unbedingte Mehrheit erforderlich, Art. 50 Abs. 4 B-VG

Verfassungsgesetze und -bestimmungen, welche Artikel 34 oder 35 des Bundes-Verfassungsgesetzes ändern, benötigen zudem gemäß Art. 35 Abs. 4 B-VG die Mehrheit der Vertreter von wenigstens vier Ländern im Bundesrat.

In manchen Angelegenheiten (z. B. Übertragung von Aufgaben der mittelbaren Bundesverwaltung in die unmittelbare Bundesverwaltung oder Änderung der Landesgrenzen) wirken die Länder auch direkt am Gesetzgebungsverfahren des Bundes mit.

Bei Verfassungsänderungen ist zudem eine Volksabstimmung durchzuführen, sofern ein Drittel der Mitglieder des Bundesrats dies verlangt.

Gemäß Art. 42 Abs. 5 B-VG hat der Bundesrat kein Mitwirkungsrecht bei Gesetzen, die eine der folgenden Punkte betreffen:

Im Gegensatz zur Lage im deutschen Bundesrat gilt im österreichischen Bundesrat das freie Mandat. Jedes Mitglied des Bundesrates kann frei abstimmen, es gibt keinen Zwang zur Blockabstimmung in Fraktions- oder Länderblöcken.

Zusammensetzung

Provisorischer Sitzungssaal von National- und Bundesrat während der Renovierung des Parlamentsgebäudes
Sitzungssaal des Bundesrates bis zur Renovierung

Die Anzahl der Mitglieder pro Bundesland wird gemäß Art. 34 Bundes-Verfassungsgesetz[2] durch Entschließung des Bundespräsidenten nach jeder allgemeinen Volkszählung nach dem Verhältnis der Einwohnerzahlen der Bundesländer zueinander festgelegt; dem einwohnerstärksten Land kommen zwölf Sitze zu, jedem Land aber mindestens drei. 1993 wurden insgesamt 65 Mitglieder festgelegt, 2002 waren es 62, aktuell besteht der Bundesrat seit dem 12. August 2013 aus 61 Mitgliedern.[3]

Die einzelnen Bundesräte werden von den jeweiligen Landtagen in den Bundesrat entsandt und spiegeln in etwa die Zusammensetzung des jeweiligen Landtages wider. Dabei kommt der zweitstärksten Partei im jeweiligen Landtag zumindest ein Mitglied zu. Ansonsten erfolgt die Bestellung durch Verhältniswahl. Die Mitglieder des Bundesrates werden für die Dauer der Gesetzgebungsperiode des jeweiligen Landtages gewählt. Sie müssen nicht Mitglieder des jeweiligen Landtages sein, müssen zu diesem jedoch wählbar sein.

Die Mitglieder des Bundesrates sind – anders als im deutschen Bundesrat – nicht an Weisungen des jeweiligen Landtages oder der jeweiligen Landesregierung gebunden (freies Mandat). Sie genießen die Immunität, die ihnen durch den jeweiligen Landtag zukommt. Den Bundesratspräsidenten stellt, im halbjährlichen Wechsel der Länder, jeweils die stärkste Fraktion eines Bundeslandes. Dabei erfolgt der Vorsitzwechsel alphabetisch nach Bundesland und korreliert mit jenem in der Landeshauptleutekonferenz.

Zusammensetzung nach Parteien

Die Vorarlberger Landesdienstflagge auf dem Giebel des Parlamentsgebäudes in Wien anlässlich der Vorsitzführung Vorarlbergs im Bundesrat im zweiten Halbjahr 2008

Der Bundesrat setzt sich gegenwärtig aus folgenden Gruppierungen zusammen:[4]

Parteien Gesamt ÖVP SPÖ FPÖ Grüne FPS Regierung Opposition
Sitze 61 21 21 15 3 1 36 25

Bundesräte, die auf Grund von Vorschlägen derselben Partei durch die Landtage gewählt werden, haben das Recht, sich zu einer Fraktion zusammenzuschließen. Eine Fraktion setzt sich grundsätzlich aus fünf Bundesräten zusammen (eine geringere Anzahl von Bundesräten kann sich nur mit Zustimmung des Bundesrates zu einer Fraktion vereinen). Zurzeit gibt es im Bundesrat Fraktionen von SPÖ, ÖVP und FPÖ.

Aktuelle Zusammensetzung nach Bundesländern

Gesamt ÖVP SPÖ FPÖ Ohne
Fraktion
BurgenlandBurgenland Burgenland 3 1 2
KarntenKärnten Kärnten 4 3 1
NiederosterreichNiederösterreich Niederösterreich 12 7 3 2
OberosterreichOberösterreich Oberösterreich 10 4 2 3 1(1)
SalzburgLand Salzburg Salzburg 4 1 1 (2) 2(1)(2)
SteiermarkSteiermark Steiermark 9 3 3 3
TirolTirol (Bundesland) Tirol 5 3 1 1
VorarlbergVorarlberg Vorarlberg 3 2 1
WienWien Wien 11 6 4 1(1)
Zusammen 61 21 21 15 4
Stand: 9. März 2018
(1) Mandatare der Grünen.
(2) Dietmar Schmittner war bis 16. Juni 2015 Mandatar der FPÖ, ist danach der Freien Partei Salzburg beigetreten und damit im Bundesrat fraktionslos

Kritik

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Die Sinnhaftigkeit des Bundesrates ist umstritten. Verschiedene politische Stimmen (vor allem der Länder) wollen eine Aufwertung des Bundesrats, andere im Gegenteil seine Abschaffung. Kritiker meinen, der Bundesrat werde von den Parteien als politische Kaderschmiede missbraucht, um Jungpolitikern den ersten Kontakt mit der Bundespolitik zu ermöglichen. Des Weiteren diene er dazu, ungeliebte altgediente Nationalratsabgeordnete „wegzuloben“, wie z. B. den ehemaligen freiheitlichen Abgeordneten John Gudenus: Nachdem dieser die Existenz von Gaskammern in Frage gestellt hatte, musste er als Abgeordneter zum Nationalrat zurücktreten, um einige Monate später in den medienfernen Bundesrat einzuziehen.

Unter Politologen gibt es eine breite Mehrheit für seine Abschaffung. Eine Reform, in welche Richtung auch immer, erweist sich als schwierig. Diskutiert werden daher nicht nur seine Kompetenzen, sondern auch eine andere Zusammensetzung, z. B. ein Gremium, das aus Vertretern der Landtage (in Personalunion) oder der Landesregierungen bestehen soll. Damit könnte man zumindest finanzielle Einsparungen erwirken. Angedacht wurde auch, den Bundesrat durch das inoffizielle Gremium der Landeshauptleutekonferenz (ein informelles Zusammentreffen aller Landesregierungschefs, das allerdings kein verfassungsmäßig vorgesehenes Organ ist) zu ersetzen.

In seiner momentanen Form, in der er Gesetzesbeschlüsse des Nationalrats in der Regel nicht verhindern, sondern bloß verzögern kann, wird er dem Anspruch, Vertretung der Bundesländer bei der Gesetzgebung des Bundes zu sein, aus mehreren Gründen nicht gerecht. Zum einen spiegelt er die Fraktionsstärken der jeweiligen Landtage wider, sodass insgesamt die Stärken der Parteien in Nationalrat und Bundesrat in etwa gleich sind. Das hat zur Folge, dass das Kräfteverhältnis der Parteien in den beiden Kammern sich kaum unterscheidet. Die Sitzordnung der Bundesräte im Plenarsaal ist auch nicht – im Unterschied zum deutschen Bundesrat – nach Bundesländern gegliedert, sondern nach der Parteizugehörigkeit. Des Weiteren schließen sich die Bundesräte der jeweiligen Parteien meist nicht zu eigenständigen Fraktionen zusammen, sondern gehören gemeinsam mit den Nationalratsabgeordneten ihrer Partei den entsprechenden Parlamentsklubs an. Das hat zur Folge, dass die Bundesräte einer Partei dem Abstimmungsverhalten ihrer Kollegen im Nationalrat für gewöhnlich folgen, womit das Abstimmungsverhalten der Bundesräte in der Regel nicht von den Interessen ihres jeweiligen Landes, sondern von Parteiinteressen geleitet wird.

Von manchen Politologen wird die Sinnhaftigkeit eines Zweikammersystems in einem Land der Größe Österreichs grundsätzlich in Frage gestellt. Vergleichbare Länder, wie etwa Schweden, Norwegen oder Dänemark haben oft lediglich ein Einkammernparlament.

Als Argument für die Beibehaltung des Bundesrates wird meist eingewendet, dass Zweikammersysteme im Allgemeinen charakteristisch für Bundesstaaten seien, weil durch den Bundesrat den Bundesländern eine Mitwirkung und damit ein gewisser Einfluss an der Bundesgesetzgebung gegeben werden kann. Würde der Bundesrat also ersatzlos abgeschafft werden, würde das daher eine Gesamtänderung der Bundesverfassung bedeuten, die nur mit einer qualifizierten Mehrheit im Nationalrat und einer verpflichtenden Volksabstimmung durchgeführt werden kann (Art. 44 Abs. 3 B-VG).

Siehe auch

Weblinks

Einzelnachweise

Dieser Artikel basiert ursprünglich auf dem Artikel Bundesrat (Österreich) aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der Doppellizenz GNU-Lizenz für freie Dokumentation und Creative Commons CC-BY-SA 3.0 Unported. In der Wikipedia ist eine Liste der ursprünglichen Wikipedia-Autoren verfügbar.