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Sexueller Missbrauch von Kindern

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Sexueller Missbrauch von Kindern bezeichnet willentliche sexuelle Handlungen Erwachsener mit, an oder vor Kindern. Typischerweise spielt dabei ein Macht- oder Wissensgefälle zwischen dem Täter und seinem kindlichen Opfer eine zentrale Rolle.

Sexueller Missbrauch von Kindern ist in verschiedenen Ländern gemäß den jeweiligen Strafgesetzbüchern strafbar.

Nicht unter dem Begriff fallen sexuelle Handlungen Minderjähriger untereinander, die begriffliche Abgrenzung ist daher äußerst komplex, da auch innerhalb der Altersstufen von Kindern und Jugendlichen Machtstrukturen bestehen.

Begriffsbestimmung

Bange und Deegener definieren sexuellen Missbrauch von Kindern als „jede sexuelle Handlung, die an oder vor einem Kind entweder gegen den Willen des Kindes vorgenommen wird oder der das Kind aufgrund körperlicher, psychischer, kognitiver oder sprachlicher Unterlegenheit nicht wissentlich zustimmen kann. Der Täter nutzt seine Macht- und Autoritätsposition aus, um seine eigenen Bedürfnisse auf Kosten des Kindes zu befriedigen“.[1]

Die Bezeichnung sexueller Kindesmissbrauch wird häufig kritisiert, da sie nach heutigem Sprachverständnis impliziert, dass es einen sexuellen Gebrauch von Kindern geben könne; alternativ wird von sexualisierter bzw. sexueller Gewalt gegen Kinder gesprochen. Auch dieser Begriff wird äußerst kritische gesehen, da – abgesehen von köperlicher Gewalt – die psychologische Machtausübung zentraler und legitimer Bestandteil des Umgangs mit Schutzbefohlenen ist (Autorität), und daher die rechtliche Einstufung von Gewalt kritisch ist. Daher spricht beispielsweise das Schweizerische Strafrecht ganz allgemein von sexuellen Handlungen, und spezifiziert erst den Aspekt missbräuchlicher Sexualität.

Beim sexuellen Missbrauch von Kindern als Begriff ist das Wort „Missbrauch“ von zentraler Bedeutung: Sexueller Missbrauch eines Kindes bedeutet stets eine Verletzung seiner ungestörten Gesamtentwicklung durch vorzeitige sexuelle Erlebnisse; dadurch wird die Entwicklung seiner sexuellen Selbstbestimmungsfähigkeit gestört. Im deutschen Recht beispielsweise wird die Einwilligungsfähigkeit eines Kindes in sexuelle Handlungen, mithin seine sexuelle Autonomie, generell verneint. Ab welchem Alter eine solche Selbstbestimmung sicher vermutet oder vorausgesetzt wird, ist stark kulturabhängig. Beispielsweise wird in den meisten Kulturen das heiratsfähige Alter mit einer gewissen sexuellen (nicht notwendigerweise sozialen) Autonomie verknüpft.

In der Psychologie wird in diesem Zusammenhang unterschieden zwischen einfacher Zustimmung (engl. simple consent) und wissentlicher Zustimmung (engl. informed consent). Hier geht es darum, ob eine Person überhaupt so weit in der Lage ist, die Folgen der betreffenden Zustimmung bzw. Handlung abzusehen, dass man überhaupt von Zustimmung sprechen kann: Dies setze ein umfassendes Begreifen des Geschehens und seiner Folgen voraus.

Die juristisch relevante Alters- und Reifestufe wird im Begriff des Schutzalters gefasst. Aus Sicht von Bretz et al. (1994) wird die Beteiligung von noch nicht ausgereiften Kindern und Jugendlichen an sexuellen Aktivitäten als sexueller Missbrauch von Kindern definiert, denen sie nicht verantwortlich zustimmen können, weil sie noch nicht in der Lage sind, sie in ihrer Tragweite zu erfassen.

Diese Kulturabhängigkeit wird von Pädosexuellen häufig dazu verwendet, pädosexuelle Kontakte zu relativieren und als hinnehmbar darzustellen. Unabhängig von Kulturvarianten basiert eine solche Betrachtung auf positiven Annahmen („wir wollen es beide und haben uns lieb“) und lässt die spezifische Traumatisierbarkeit von Kindern außer Acht.

Formen sexuellen Missbrauchs

Ein Großteil sexuellen Missbrauchs wird wohl weltweit im familiären oder näheren Umfeld der Opfer begangen. Der andere Punkt sind Gewaltverbrechen von Tätern an ihm vorher unbekannten Opfern. Die Thematik der Kinderprostitution nimmt eine Zwischenstellung ein.

Es kann aus Sicht der Psychologie zwischen verschiedenen Missbrauchsformen unterschieden werden. Hierzu gehören der Missbrauch:

Hinweise auf sexuellen Missbrauch

Allgemeine Hinweise können sein:

  • Sich selbst oder andere verletzende Handlungen, Rückzug, Berührungsängste, Distanzlosigkeiten, stark sexualisierte Sprache, auffälliges Spielen mit den eigenen Genitalien.[2] Symptome wie ungeklärte Verhaltensauffälligkeiten, deutlicher Leistungsabfall, sekundäres Einnässen und Einkoten, Bauchschmerzen, Magersucht sowie dissoziative Störungen, die sich beispielsweise in neurogenen Symptomen wie Lähmungen oder Bewegungsstörungen ohne neurologischen Befund zeigen, können auf eine sexuelle Missbrauchssituation hinweisen,[3] allerdings auch eine Fehlinterpretation solcher Indikatoren sein.[4]

Zu beachten sind jeweils die individuell immer unterschiedlichen Situationen von Familien und Persönlichkeiten und Reaktionen der Kinder.[2]

  • Im Rahmen einer medizinischen Anamnese und Untersuchung geben die Zusammenschau von Aussagen des Kindes, Verletzungen der Genital- und Analregion, der Nachweis von Sperma, das Auffinden von Fremdkörpern in Vagina oder After, der Nachweis sexuell übertragbarer Krankheiten und sexuell auffälliges Verhalten des Kindes Hinweise auf einen sexuellen Missbrauch. Hinweis gebend sind auch Spuren von Verletzungen bei gleichzeitiger körperlicher Gewalt und sexuellem Missbrauch. Dazu gehören sturzuntypische Verletzungen, unterschiedlich alte und zum Teil unbehandelte Verletzungen, verzögertes Aufsuchen eines Arztes und häufige Arztwechsel sowie Zeichen der Vernachlässigung (reduzierter Allgemein- und Ernährungszustand, Untergewicht und Entwicklungsstörungen). Beim Gespräch mit den Eltern finden sich oft Schutzbehauptungen, die das vorliegende Verletzungsmuster nicht erklären können.[5]

Methoden der forensischen Analyse müssen wissenschaftlichen Standards genügen. Wiederholtes, drängendes Stellen von Suggestivfragen an potentiell betroffene Kinder kann dazu führen, dass ein Missbrauch fälschlich nahegelegt wird (vgl. Wormser Prozesse).

Fachwissenschaftliche Bewertung zur Behauptung der Einvernehmlichkeit

Auch als vermeintlich einvernehmlich angesehene sexuelle Handlungen zwischen Kindern und Erwachsenen sind in den meisten Ländern strafbar. Die Strafbarkeit gründete sich ursprünglich auf sittlich-moralische Vorstellungen, wird aber auch von der modernen Sexualwissenschaft mitgetragen, wobei man sich auf folgende Hauptbegründungen stützt:

  • Nach dem Modell der „Disparität der Wünsche“' bzw. der „Ungleichzeitigkeit'“ liegen bei Kindern und Erwachsenen unterschiedliche Ausgangsbedingungen vor, die eine Beziehung zu gleichen Voraussetzungen unmöglich machen. Die sexuellen Bedürfnisse des Erwachsenen korrelieren entwicklungspsychologisch nicht mit den Wünschen des Kindes. Kinder sind zwar zu sexuellen Gefühlen fähig, diese unterscheiden sich aber fundamental von der Sexualität eines Erwachsenen, dessen sexuelle Entwicklung bereits abgeschlossen ist. Da das Kind die Sexualität des Erwachsenen nicht kennt, kann es auch dessen Perspektive nicht einnehmen. Es kann nicht erfassen, aus welchen Beweggründen ein sexuell motivierter Erwachsener seine Nähe sucht. Kinder können deshalb zwar „willentlich'“ (fachlich „simple consent“), aber nicht „wissentlich“' (fachlich informed consent) in sexuelle Handlungen einwilligen.[6][7]
  • Die sexuelle Selbstbestimmung des Kindes soll nicht nur vor gewalttätigen Übergriffen, sondern auch vor subtilen Manipulationen geschützt werden. Zwischen Erwachsenen und Kindern besteht ein naturgegebenes Machtgefälle hinsichtlich Faktoren wie Lebenserfahrung, geistig-seelischer Reife oder der Fähigkeit, den eigenen Standpunkt zu verbalisieren. Zusätzlich befinden sich Kinder gegenüber ihren näheren Bezugspersonen in einem Zustand emotionaler Abhängigkeit, da sie auf deren Zuwendung existenziell angewiesen sind. Diese komplexen Abhängigkeitsverhältnisse bergen die Gefahr, dass der Erwachsene seine Überlegenheit bewusst oder unbewusst ausnutzt, um das Kind zu sexuellen Handlungen zu bewegen, die nicht dem wirklichen Willen des Kindes entsprechen.
  • Sexuelle Kontakte zwischen Erwachsenen und Kindern bergen immer das Risiko einer nachhaltigen Traumatisierung des Kindes. Dies gilt selbst dann, wenn die Kontakte gewaltlos verlaufen.[8] Auch wenn nicht davon ausgegangen werden kann, dass sexuelle Kontakte zwischen Kindern und Erwachsenen zwangsläufig zu psychotraumatischen Schäden führen, ist das Gefährdungspotential für das Kind so groß, dass eine Legalisierung solcher Kontakte als grundsätzlich unverantwortbar betrachtet wird.[9]

Problematik der Sexualität junger Menschen untereinander

Erst in den letzten Jahren zu einer Problematik der Ethik, Kinderpsychologie wie auch Strafrechtslehre geworden ist die Beurteilung von der Missbräuchlichkeit sexueller Beziehungen von Jugendlichen und Kindern untereinander. Abgesehen von der prinzipiellen Einstufung einer Altersgrenze des Begriffs Kind zum Jugendlichen und für Straffähigkeit erfordert das eine sensible Einschätzung einer unnatürlichen oder natürlichen Entwicklung der Sexualität, wie sie mit etwa gleichaltrigen stattfindet. Das hat mit den sukzessiven Verringererungen der Altersgrenzen des Begriffs des Erwachsenen (von meist 18–21 Jahren Mitte des 20. Jahrhunderts) ebenso zu tun wie mit der in der westlichen Welt prinzipiell früher einsetzenden Pubertät, und einem wissenschaftlichen Diskurs um die Sexualität des Kindes an sich (die eben bei Beziehungen zu Erwachsenen nie eine Ausrede für den Täter darstellen darf).

Der Rechtsgeber reagiert auch hier mit der Festsetzung von Altersstufen und mit Altersunterschieden. Das verhindert auch, dass eine normale sexuelle Beziehung Minderjähriger plötzlich durch einen Geburtstag strafbar wird. So ist in Österreich eine sexuelle Handlung zwischen einer 17-jährigen und einer 13-jährigen Person nicht strafbar, also missbräuchlich, sofern die jüngere nicht darunter gelitten hat, wohl aber einer 15-jährigen mit einer 11-jährigen Person (prinzipielle Altersgrenze von 12 Jahren; § typischerweise Abs. 4 öStGB), während etwa das Schweizer Recht einen Altersunterschied von 3 Jahren festlegt: Hier liegt ein Delikt vor, sofern nicht besondere Umstände zu tragen kommen (Art. 187 Abs. 3 sStGB, z. B. aufrichtige Liebe beiderseits).

Gänzlich außer die Rechtsnorm fallen Fälle, in denen beide Beteiligten strafunmündig sind, also auch sexuelle Gewalthandlungen (beispielsweise 10-jähriger Täter).

Siehe auch: Sexueller Missbrauch von Jugendlichen – primär zur Problematik zwischen Erwachsenen und den dem Kindesalter Entwachsenen

Tätertypologie

Nach vorsichtigen Schätzungen fallen sogenannte regressive Täter mit etwa 90 % auf Personengruppen zurück, deren primäre sexuelle Präferenz auf Erwachsene gerichtet ist. Aufgrund der leichten Verfügbarkeit von Kindern greifen sie zur sexuellen Befriedigung auf Kinder zurück. Man spricht deshalb auch von einem Ersatzobjekttäter. Der pädophile Typ folgt mit etwa 2 bis 10 % an zweiter Stelle und zählt zum sogenannten fixierten Typus. Der soziopathische Typ tritt nur in wenigen Einzelfällen auf. Die Sexualität dient ihm nicht primär zur sexuellen Befriedigung, sondern als Mittel zur Unterdrückung. In diesem Zusammenhang wird auch von einem sadistischen Typ gesprochen. Insgesamt entstammen die Täter meist aus dem sozialen Nahraum der Kinder.[10]

Eberhard Schorsch (1971) klassifizierte Tätergruppen nach folgenden Bereichen:

  • Kontaktarme und retardierte Jugendliche, sozial randständige Jugendliche, sozial Desintegrierte in mittleren Lebenslagen sowie erotisierte pädagogische Beziehungen und Alterspädophilie.

Klaus Michael Beier (1995) unterschied darauf aufbauend in

  • jugendliche sexuell unerfahrene Täter, dissoziale (dissexuelle) Täter, Täter mit pädophiler Hauptströmung (Kernpädophilie), Täter mit pädophiler Nebenströmung sowie schwachsinnige Täter.

Rehder (1996) unterschied bei inhaftierten Straftätern nach depressiven (neurotischen), nach Autonomie strebenden, sozial randständigen und sozial angepassten Tätern.[11]

Die meisten Studien kommen zu dem Ergebnis, dass Täter sexueller Missbrauchshandlungen an Kindern überwiegend männlich sind. Die Zahlenverhältnisse von Tätern und Täterinnen unterscheiden sich jedoch; es werden Schwankungen von 1 bis 20 Prozent für den Anteil von Frauen als Täterinnen gefunden.[12] Täterinnen kommen dabei meist gleichfalls aus dem sozialen Nahraum. Einige von ihnen handeln dabei gemeinsam mit einem männlichen Mittäter, einige freiwillig, andere unter Zwang. Solche Fälle sind besonders medienwirksam. Einzeltäterinnen fallen demgegenüber wesentlich weniger auf. Zunehmend berichten Jungen von Missbrauch durch Frauen, wobei sie an ein Tabu rühren und oft nicht ernst genommen werden;[13][14] Erwachsene berichten zunehmend von früher erlittenen Missbrauchserfahrungen,[15] dabei scheint es eine große Dunkelziffer zu geben.[16]

Folgen sexuellen Missbrauchs

Die Auswirkungen sexueller Missbrauchserlebnisse auf die Entwicklung von Kindern sind von den Begleitumständen der Tat sowie der anderer Risikofaktoren in der Entwicklung (z. B. Vernachlässigung und körperliche Misshandlung) abhängig, außerdem spielt die Stigmatisierung der Tat sowie die große Aufmerksamkeit im Rahmen der (notwendigen) juristischen Aufarbeitung auch eine Rolle.

Die unmittelbaren Auswirkungen von sexuellem Missbrauch auf ein Kind sind sehr unterschiedlich. Als erschwerende Umstände, welche die Folgen eines Missbrauches erschweren können, können der Missbrauch durch nahe Bezugspersonen oder die Dauer des Missbrauches als auch mangelnde Unterstützung im familiären Umfeld des Kindes nach einem Missbrauch gelten.[17]

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Missbrauchte Kinder können Angststörungen, Depressionen, Störungen der allgemeinen Entwicklung, ein geringes Selbstwertgefühl sowie Verhaltensstörungen entwickeln. Psychische Auffälligkeiten in der Folge sexuellen Missbrauchs können enthemmtes triebhaftes Verhalten bei Kleinkindern mit ungewöhnlich aktivem Interesse an den eigenen Genitalien oder denen anderer Kinder, soziale und intime Distanzlosigkeit gegenüber Fremden, nicht altersgemäße sexuelle Aktivitäten mit Gleichaltrigen, exzessive Masturbation, spielerische Imitation und Nachvollziehen der Tat, Exhibieren und sexuell provozierendes Auftreten sein sowie ein erhöhtes Risiko, erneut Opfer sexuellen Missbrauchs zu werden. Diese Auffälligkeiten können bereits im Vorschulalter auftreten. Im Schulkind- und Jugendalter zeigen sich häufig zusätzlich eine Blockierung und Angst in der Sexualentwicklung, funktionelle Sexualstörungen, Promiskuität, sexuell aggressives Verhalten gegenüber anderen Kindern, Vernachlässigung der Körperhygiene, ausgeprägte Angst homosexuell zu sein, sowie eine gestörte Geschlechtsrollenidentität.

Einer Studie des National Institute on Drug Abuse kam zu dem Ergebnis, dass in der Kindheit sexuell missbrauchte Frauen ein fast doppelt so hohes Risiko haben, an Depressionen oder der Generalisierten Angststörung zu erkranken. Alkohol- oder Drogensucht liegen im Vergleich zur Normalbevölkerung etwa dreimal so häufig vor.[18]

Wenn die unmittelbare Krise vorüber ist, brauchen viele Kinder weiterhin professionelle Hilfe. Häufig entwickelt sich eine Posttraumatische Belastungsstörung oder eine Komplexe Posttraumatische Belastungsstörung. Hier hängt die Beeinträchtigung der Opfer oft von der Schwere der Tat ab.

Untersuchungen haben gezeigt, dass vor allem bei dissoziativen Identitätsstörungen, Essstörungen sowie Borderline-Persönlichkeitsstörungen in der Kindheit sexueller Missbrauch vorlag. Dies bedeutet nicht, dass Personen, bei denen diese Störungen diagnostiziert wurden, zwangsläufig sexuell missbraucht wurden. Ebenso bedeutet dies nicht, dass jeder, der in der Kindheit sexuell missbraucht wurde, eine dieser Störungen entwickeln muss. Hier ist lediglich ein statistischer Zusammenhang zu erkennen, der besagt, dass schwere Traumata in der Kindheit, wie sexueller Missbrauch, eine dieser Störungen verursachen können.[19][20] Als Folgen sexuellen Kindesmissbrauchs gelten außerdem:

  • Integrationsstörung: Jeder Mensch ist darauf angewiesen das, was ihm widerfährt, irgendwie gedanklich einzuordnen und zu verarbeiten. Einem sexuell unreifen Kind sind die Handlungen des Erwachsenen beim sexuellen Übergriff unverständlich: Es versteht, kurz gesagt, die Welt nicht mehr und kann das Geschehen in seine Welt und seine Geschichte nicht integrieren.
  • Vertrauensbruch: Ein Kind lebt gewissermaßen davon, dass es seinen Eltern Vertrauen entgegenbringt. Dieses Vertrauen ist für das Kind die einzige Quelle von Sicherheit in einer ansonsten durchaus unsicheren und gefährlichen Welt. Wird dieses Vertrauen von den Eltern durch Handeln oder passive Mitwisserschaft verraten, so zerbricht für das Kind die Basis jeglicher Sicherheit.
  • Unausweichbarkeit: Ein Erwachsener kann sich, auch wenn die Situation noch so schrecklich ist, zumindest emotional distanzieren („das bin nicht ich“, „das ist nicht meine Welt“). Ein Kind kann das nicht. Es kennt nur die eine Welt, die seiner Familie. In dieser Welt wurde es verraten und missbraucht und hat keine Ausweichmöglichkeit außer den Welten, die schon Produkt psychischer Störungen sind.

Als Konsequenz ergibt sich, dass das Geschehen partiell vergessen wird, es aber aufgrund seiner einschneidenden Bedeutung nicht vollständig vergessen werden kann. Spätfolgen daraus resultierender Traumata sind daher häufig Amnesien und tiefsitzende, schwer zu diagnostizierende Persönlichkeitsstörungen (speziell dissoziative Identitätsstörung und Borderline-Persönlichkeitsstörung).

Sexueller Missbrauch hat oft Folgen für Partner und Angehörige bis in die nächste Generation. Opfer leiden oft an sexuellen Störungen, die ihre Partnerschaft gefährden oder sie sind überhaupt nicht in der Lage, eine Partnerschaft einzugehen oder sich emotional für einen Menschen zu öffnen.

Opfer, die ihre Erfahrung nicht verarbeitet haben, können auch ihrerseits zu Tätern werden. Aus der Therapie sind solche Täter-Opfer-Täter-Kreisläufe über mehrere Generationen bekannt.

Schutz vor sexuellem Missbrauch

Opfer

Seit den 1990er Jahren gibt es zahlreiche Aktionen staatlicher Stellen und privater Initiativen, welche das Ziel haben, Aufklärungsarbeit zu leisten und die Gesellschaft für dieses Thema zu sensibilisieren. Weitere Projekte zielen auf Kinder als potentielle Opfer sexueller Übergriffe ab. Zum einen wird hier versucht, Verhaltensweisen zu vermitteln, die insbesondere Gewaltübergriffe durch fremde Personen verhindern sollen, zum anderen soll durch eine frühzeitige Sexualaufklärung Kindern ein Bewusstsein für ihr sexuelles Selbstbestimmungsrecht vermittelt werden; darüber hinaus soll allgemein die Persönlichkeit und das Selbstbewusstsein der Kinder gestärkt werden.

Täter

Präventionsprojekte die sich speziell an Pädophile als potentielle Täter richten, gab es bis vor wenigen Jahren keine. Bestehende Therapieprojekte für Pädophile waren in erster Linie auf aus dem Hellfeld stammende, bereits straffällig gewordene Pädophile gerichtet. Seit 2005 existiert das Projekt „Kein Täter werden“ an der Berliner Charité, das im Rahmen einer Studie Therapieangebote für wenige hundert Pädophile ermöglicht. In Gruppen- und Einzeltherapien, sowie teilweise einer ergänzenden medikamentösen Behandlung, soll durch Stärkung der Impulskontrolle und der Empathiefähigkeit Pädophilen ermöglicht werden, verantwortungsvoll mit ihrer Neigung umzugehen.

Therapie

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Opfer von sexuellem Missbrauch benötigen oft psychotherapeutische Hilfe oder eine Form psychologisch-psychotherapeutischer Beratung, einerseits zur Bewältigung der verletzenden Erfahrung und zur Bewältigung des gegenwärtigen Lebens, andererseits, um wieder für künftige Beziehungen offen zu werden bzw. die Fähigkeit dazu wieder zu erlangen. Immer sollten auch die Bezugspersonen der Kinder miteinbezogen werden, um ihnen die oft problematische Bewältigung der Erfahrungen des Kindes zu erleichtern. Eine Behandlung kann erst erfolgen, wenn das Kind nicht mehr in Gefahr ist, erneut missbraucht zu werden. Hierzu ist es notwendig, den Täter und das Opfer voneinander zu trennen.

Bei einem Missbrauch innerhalb der Familie oder im nahen Umfeld des Kindes ist es zumeist notwendig, dass der Täter die Wohnung verlässt, oder das Kind in einer anderen, sicheren Umgebung untergebracht wird. Auch hier ist es unbedingt notwendig, dem Täter jeden Zugriff auf das Kind zu verweigern.

Insbesondere Opfer von sexuellem Missbrauch, die eine Posttraumatische Belastungsstörung entwickeln, können mit Formen der Traumatherapie behandelt werden. Bei sonstigen, oben beschriebenen Folgestörungen ist häufig eine intensive Psychotherapie notwendig.

Frauen, die als Kind sexuell missbraucht wurden, gelten im Kontext einer Psychotherapie besonders gefährdet, erneute sexuelle Traumatisierung in Form von sexuellen Übergriffen seitens des Therapeuten zu erfahren. Ein wesentlicher Grund hierfür wird in der sozialisationsbedingten Schwierigkeit der Klientin gesehen, Intimität und Sexualität voneinander abzugrenzen. Die in der Kindheit erfahrene Kopplung von Nähe und Sexualität wird in die therapeutische Beziehung eingebracht, wenn therapieinduziert der Wunsch nach Nähe zum Therapeuten auftaucht. Eine sexuelle Antwort darauf verkennt, dass es sich hier um zu bearbeitende Inhalte handelt, als auch die asymmetrische Struktur des therapeutischen Settings hinsichtlich Macht- und Wissensverteilung. Letzterer Aspekt bewog verschiedene Autoren dazu, einen Vergleich zwischen dem Inzestverbot und dem Verbot sexueller Kontakte in der Psychotherapie zu ziehen.[21]

Nationales: Rechtslage und Daten

Übersicht deutscher Rechtskreis

Land Altersgrenze Altersunterschied(1) Rechtsbestimmung Strafrahmen Verjährungsfrist[22]
Deutschland 14 Jahre Sexueller Missbrauch von Kindern (§ 176 StGB; erschwert § 176a, mit Todesfolge § 176b) 6 Monate – lebenslänglich (bei Todesfolge) 10 Jahre – unverjährbar (nach Schwere der Tat)
Österreich 14 Jahre 4 Jahre (12 Jahre)
erschwert (§ 206):
3 Jahre (13 Jahre)
Sexueller Missbrauch von Unmündigen (§ 207 StGB; erschwert § 206, Missbrauch eines Autoritätsverhältnisses § 212; vermindert Sittliche Gefährdung § 208) 6 Monate – lebenslänglich (bei Todesfolge) 5 Jahre – unverjährbar (nach Schwere der Tat)
Schweiz 16 Jahre 3 Jahre Sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187 StGB) Geldstrafe oder bis zu 5 Jahre (Erschwernis fällt unter sonstige allgemeine Sexualdelikte) 10 Jahre, mindestens aber bis zum 25. Geburtstag des bis zum 25. Geburtstag des Opfers – unverjährbar (nach Alter des Opfers und Täters)
(1) vermindernder Altersunterschied zwischen Täter und Opfer: allfällig in Klammer: Alter des Opfers, unter dem prinzipiell ein Delikt vorliegt

Internationales und Völkerrecht

Basis der internationalen Bestimmungen ist die UN-Kinderrechtskonvention von 1989, wobei dort nicht sexuelle Handlungen an sich thematisiert wurde. Sexuelle Gewalt in häuslichem Umfeld fällt unter das Grundrecht auf eine gewaltfreie Erziehung. In zwei Zusatzprotokollen wurden – neben dem Problem der KindersoldatenKinderhandel und insbesondere Kinderprostitution und Kinderpornografie geächtet.

Europarecht

Die Europäische Union hat sich erstmals mit dem Rahmenbeschluss 2004/68/JI der Thematik der sexuellen Ausbeutung von Kindern gewidmet.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in einem Gerichtsverfahren am 9. Januar 2003 (Beschw.-Nr. 45330/99) entschieden, dass das sexuelle Selbstbestimmungsrecht von Menschen ab 14 Jahren beachtet werden muss.[23][24]

Deutschland

Gemäß der polizeilichen Kriminalstatistik findet der sexuelle Missbrauch zu 92 % im Alter von 6 bis 14 Jahren statt. Im Alter von 0 bis 6 Jahren sind 8 % der missbrauchten Kinder betroffen. Jährlich wird von etwa 300.000 Fällen ausgegangen, wobei die Dunkelziffer zwischen 1:15 (Bundeskriminalamt) und 1:20 (Kavemann und Lohstöter) festgelegt wird. Mädchen sind zehnmal häufiger von sexuellem Missbrauch betroffen als Jungen. Die Täter sind nach Angaben der Bundesregierung zu 93 % dem Kind bekannt, zu zwei Drittel gehören sie der Familie oder deren nahem Umfeld an. Es wird davon ausgegangen, dass jeder 18. bis 20. Missbrauch zur Anzeige kommt, wovon jeder fünfte Fall zur Verhandlung kommt.[25]

Die Anzahl der Strafanzeigen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern und Schutzbefohlenen geht seit den 1950er Jahren deutlich zurück.[26] In Bezug auf sexuellen Missbrauch von Kindern lag die Zahl der Anzeigen zwischen 1955 und 1965 jährlich noch bei 30 und mehr Fällen pro 100.000 Einwohner und bewegt sich seit Mitte der 1990er Jahre zwischen 15 und 20 pro 100.000 Einwohner, wobei im Jahr 2009 weniger als 15 angezeigte Fälle pro 100.000 Einwohner verzeichnet wurden.[26]

Im Jahr 2012 wurden 12.623 Fälle sexuellen Missbrauchs von Mädchen und Jungen zur Anzeige gebracht.[27] Es wird davon ausgegangen, dass in Deutschland die Häufigkeit der Fälle sexuellen Missbrauchs eher konstant oder leicht rückläufig sind.[26]

Österreich

In Österreich fällt sexueller Kindesmissbrauch unter die §§ 206 ff, unter dem Begriff Sexueller Missbrauch von Unmündigen, das heißt, Personen unter 14 Jahren (die Entmündigung wurde schon 1984 abgeschafft, solche Personen fallen unter § 205 Sexueller Missbrauch einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person oder § 212 Missbrauch eines Autoritätsverhältnisses). Missbrauch von Personen zwischen 14 und 16 ist bei besonderen Umständen durch § 207b Sexueller Missbrauch von Jugendlichen geregelt.

In Österreich wurde 2004 von einer jährlichen Zahl von 10.000 bis 25.000 Missbrauchsfällen ausgegangen.[28] Insgesamt werden 300.000 Mädchen und rund 172.000 Jungen (Stand: 2009) bis 14 Jahre ein- oder mehrmals während ihrer Kindheit und Jugend sexuell belästigt und/oder missbraucht. Weit über 90 Prozent der Täter sind Männer. Sie befinden sich meist im engsten oder weiteren Familienkreis.[29]

Schweiz

Gemäß der Kindernachrichtenagentur Kinag sind in der Schweiz 40.000 bis 50.000 Kinder pro Jahr von sexuellem Missbrauch betroffen. Eine gesonderte Missbrauchsstatistik existiert in der Schweiz nicht.

USA

In den USA wird davon ausgegangen, dass jede vierte Frau und 3 bis 9 % der Männer in ihrer Kindheit sexuelle Gewalt erfahren haben. Der Missbrauch findet im Mittel in einem Alter zwischen sieben und elf Jahren statt. Der Missbrauch dauert durchschnittlich drei bis fünf Jahre an, ist also als Wiederholungstat zu werten.[25]

Siehe auch

Literatur

  • Katrin Hawickhorst: Offenbarungsrechte und -pflichten des behandelnden Arztes bei Kenntniserlangung von Kindesmisshandlungen und Kindesmissbrauch. ZMGR 6/2012; S. 400 ff.
  • Tatjana Hörnle et al.: Sexueller Missbrauch von Minderjährigen: Notwendige Reformen im Strafgesetzbuch, Gutachten mit Rechtsvergleich zwischen Deutschland, Österreich, der Schweiz und England. (PDF, 1,81 MB)
  • Egle, Hoffmann, Joraschky: Sexueller Missbrauch, Misshandlung, Vernachlässigung. Erkennung, Therapie und Prävention der Folgen früher Stresserfahrungen. 3. vollst. aktualisierte u. erweitere Auflage (50 Abbildungen und 81 Tabellen), Schattauer Verlag 2005, ISBN 3-7945-2314-8.
  • Gabriele Amann u. Rudolf Wipplinger (Hrsg.): Sexueller Missbrauch: Überblick zu Forschung, Beratung und Therapie; ein Handbuch. 3., überarb. und erw. Aufl., dgvt-Verlag, Tübingen 2005, ISBN 3-87159-044-4.
  • Kathryn A. Dale, Judith L. Alpert: Hiding Behind the Cloth: Child Sexual Abuse and the Catholic Church. In: Journal of Child Sexual Abuse, 2007, Vol. 16, Nr. 3, S. 59–75.
  • Günther Deegener: Kindesmissbrauch. Erkennen, helfen, vorbeugen. 3., aktual. und erw. Auflage, Beltz Verlag, Weinheim u. Basel 2005, ISBN 3-407-22884-8 (Beltz-Taschenbuch, 884).
  • Deutsches Jugendinstitut (Hrsg.), bearbeitet von Monika Schröttle: Sexueller Missbrauch von Kindern: Dokumentation der Nationalen Nachfolgekonferenz „Kommerzielle Sexuelle Ausbeutung von Kindern“ vom 14./15. März 2001 in Berlin. Verlag Leske & Budrich, Opladen 2001, ISBN 3-8100-3376-6. (Kongressdokument)
  • Friedrich Koch: Sexueller Mißbrauch von Kindern und Jugendlichen. Die Bedeutung der Sexualerziehung im Rahmen der Prävention. In: Kurt Bach, Harald Stumpe und Konrad Weller (Hrsg.): Kindheit und Sexualität. Braunschweig 1993, S. 101 ff.
  • Luise Hartwig, Gregor Hensen: Sexueller Missbrauch und Jugendhilfe: Möglichkeiten und Grenzen sozialpädagogischen Handelns im Kinderschutz. Juventa-Verlag, Weinheim u. a. 2003, Schriftenreihe: Grundlagentexte soziale Berufe, ISBN 3-7799-0735-6.
  • Alexander Markus Homes: Von der Mutter missbraucht. Frauen und die sexuelle Lust am Kind. Pabst Science Publ., Lengerich 2005. ISBN 3-89967-282-8.
  • Kristian Ditlev Jensen: Ich werde es sagen – Geschichte einer missbrauchten Kindheit. Aus dem Dänischen von Walburg Wohlleben, Klett-Cotta Verlag, Stuttgart 2004, ISBN 3-608-93644-0. (Orig.-Ausg.: Det bliver sagt. Gyldendal, Kopenhagen 2001.)
  • Beate Besten: Sexueller Mißbrauch und wie man Kinder davor schützt. Orig.-Ausg., 3., neubearb. Aufl., Beck Verlag, München 1995, ISBN 3-406-39333-0 (Schriftenreihe: Beck’sche Reihe, 445).
  • Maike Gerdtz: Auch wir dürfen NEIN sagen! Sexueller Missbrauch von Kindern mit einer geistigen Behinderung. Eine Handreichung zur Prävention. Verlag Winter, Heidelberg 2003, ISBN 3-8253-8311-3 (Schriftenreihe: Edition S).
  • Bessel A. van der Kolk (Hrsg.): Traumatic stress. Grundlagen und Behandlungsansätze. Theorie, Praxis und Forschungen zu posttraumatischem Streß sowie Traumatherapie. Verlag Junfermann, Paderborn 2000, ISBN 3-87387-384-2 (Schriftenreihe: Reihe Innovative Psychotherapie und Humanwissenschaft, 62).
  • Dirk Bange: Die dunkle Seite der Kindheit. Sexueller Mißbrauch an Mädchen und Jungen. Ausmaß, Hintergründe, Folgen. 2., überarb. Aufl., Volksblatt Verlag, Köln 1994, ISBN 3-926949-04-X.
  • Ursula Enders (Hrsg.): Zart war ich, bitter war’s. Handbuch gegen sexuellen Missbrauch. 1. Aufl., vollst. überarb. und erw. Neuausg., Verlag Kiepenheuer & Witsch, Köln 2001, ISBN 3-462-02984-3.
  • Martha Schalleck: Rotkäppchens Schweigen. Die Tricks der Kindesmissbraucher und ihrer Helfer. autorenverlag artep, Freiburg/Br. 2006, ISBN 978-3-936544-80-0.
  • Leitfaden für Pädagoginnen und Pädagogen zum präventiven Handeln gegen sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen. Erstellt im Auftrag des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur. September 2007 (PDF-Datei; 1,1 MB).
  • Erklärung und Aktionsaufruf (Call for Action). Dritter Weltkongress gegen sexuelle Ausbeutung von Kindern und Jugendlichen zur Prävention und Unterbindung sexueller Ausbeutung von Kindern und Jugendlichen (Übersetzung der deutschen Bundesregierung. PDF-Datei; 93 kB).

Dokumentarfilme

Rundfunkberichte

Weblinks

 Commons: Sexueller Missbrauch von Kindern – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien

Einzelnachweise

  1. Adelheid Unterstaller: Was ist unter sexuellem Missbrauch zu verstehen? (PDF; 470 kB).
  2. 2,0 2,1 Anja Bochtler: Wie stärke ich das Kind?. In: badische-zeitung.de, Lokales, Kreis Breisgau- Hochschwarzwald, 3. Januar 2012 (3. Januar 2012).
  3. Straßburg, Dacheneder, Kreß: Entwicklungsstörungen bei Kindern. Urban & Fischer, 2. Auflage 2003, ISBN 3-437-22221-X, Seite 152 f.
  4. Strafakte.de: Fehldeutung von Indikatoren auf sexuellen Missbrauch.
  5. Burkhard Madea: Rechtsmedizin. Befunderhebung – Rekonstruktion – Begutachtung. Springer, 2003. ISBN 3-540-43885-8.
  6. David Finkelhor: Child Sexual Abuse: New Theory and Research. Free Press 1984, ISBN 978-0-02-910020-2.
  7. Martin Dannecker in: Sexuelle Störungen und ihre Behandlung. Volkmar Sigusch (Hrsg.). Thieme 2007, ISBN 978-3-13-103944-6.
  8. Gunter Schmidt: „Über die Tragik pädophiler Männer“, Zeitschrift für Sexualforschung Nr. 2/99, S. 133–139.
  9. Ahlers Ch. J., Schaefer G. A., Beier K. M. (2005): „Das Spektrum der Sexualstörungen und ihre Klassifizierbarkeit in DSM-IV und ICD-10.“ Sexuologie 12 (3/4).
  10. Werner Stangls Arbeitsblätter, – abgerufen am 17. Februar 2008.
  11. Norbert Nedopil: Forensische Psychiatrie: Klinik, Begutachtung und Behandlung zwischen Psychiatrie und Recht. 3. Auflage. Georg Thieme Verlag 2007, S. 201 (hier online).
  12. Jörg M. Fegert u. a.: Sexueller Kindesmissbrauch - Zeugnisse, Botschaften, Konsequenzen. Ergebnisse der Begleitforschung für die Anlaufstelle der Unabhängigen Beauftragten der Bundesregierung zur Aufarbeitung des sexuellen Kindesmissbrauchs, Frau Dr. Christine Bergmann, Beltz Juventa 2013, ISBN 978-3-7799-2264-3, S. 40
  13. Caroline von Eichhorn und Joseph Röhmel: Sexueller Missbrauch durch Frauen – Verkehrte Lust. Der Spiegel, 28. September 2011, abgerufen am 27. Oktober 2011: „Sie liebkosen Kinder, manipulieren sie, vergehen sich an ihnen. Sexueller Missbrauch durch Frauen ist ein Tabu, die Opfer werden oft nicht ernst genommen.“
  14. Ursula Enders: Vergiftete Kindheit – Frauen als Täterinnen. In: Auch Indianer kennen Schmerz – Sexuelle Gewalt gegen Jungen. S. 101–111. 1. Auflage. Kiepenheuer & Witsch, 1995, ISBN 3-462-02467-1. Darin:
    „Sexuelle Gewalt durch Frauen ist ein Thema, dessen Aufarbeitung an den vermeintlichen Grundlagen des Patriarchats rüttelt. Es hinterfragt die Gültigkeit eines vereinfachten »Täter-Opfer-Schemas«, das stets von männlicher Macht gegenüber weiblicher Ohn-Macht ausgeht. So wundert es denn auch nicht, daß breite Teile der (Fach-)Öffentlichkeit auch heute noch die Existenz der sexuellen Ausbeutung von Jungen und Mädchen durch Frauen zu leugnen versuchen und am Bild der sanftmütigen, alles gewährenden, asexuellen Frau und Mutter festzuhalten versuchen. Vor allem Männern fällt es schwer, die eigenen kleinen Geschlechtsgenossen als mögliche Opfer sexueller Gewalt durch Frauen wahrzunehmen – das paßt nicht ins Selbstbildnis vom starken Mann.“
  15. Brigitte Warenski: Mädchen von Nonnen missbraucht. Tiroler Tageszeitung, 27. Oktober 2011, abgerufen am 27. Oktober 2011: „Über Frauen als Täterinnen wurde bisher in der Heimdebatte der Mantel des Schweigens gelegt. Ein Opfer aus Martinsbühel erzählt nun erstmals über schwersten sexuellen Missbrauch durch Nonnen.“
  16. Michelle Elliott: Frauen als Täterinnen. Sexueller Mißbrauch an Mädchen und Jungen. 1. Auflage. Mebes & Noack, Köln 1995, ISBN 3-927796-41-7.
  17. Kühnle, 1998. Zitiert nach: Hautzinger (Hrsg.): Davison und Neale (2002): Klinische Psychologie. S. 501 f. Weinheim BelzPVU, ISBN 3-621-27458-8.
  18. Patrick Zickler: Childhood Sex Abuse Increases Risk for Drug Dependence in Adult Women. In: Vol. 17, No. 1. National Institute on Drug Abuse, April 2002, abgerufen am 29. Oktober 2011 (englisch): „Women who experienced any type of sexual abuse in childhood were roughly three times more likely than unabused girls to report drug dependence as adults.“
  19. Resch et al.: Entwicklungspsychopathologie des Kindes- und Jugendalters – Ein Lehrbuch. PVU, Weinheim 1999.
  20. Hautzinger (Hrsg.): Davison und Neale: Klinische Psychologie. BelzPVU, Weinheim 2002, ISBN 3-621-27458-8.
  21. Ursula Wirtz: Seelenmord – Inzest und Therapie, Kreuz-Verlag. ISBN 978-3-7831-1963-3, Seite 245 ff.
  22. vergl. hierzu Tatjana Hörnle, Stefan Klingbeil, Katja Rothbart: Sexueller Missbrauch von Minderjährigen: Notwendige Reformen im Strafgesetzbuch. Gutachten, o.D. (2013), Kapitel B I.Bestandsaufnahme zur Verjährung im Strafrecht, 2. Die Verjährung bei Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, S. 17 ff (zu Deutschland) und 3. Rechtsvergleichender Blick auf die strafrechtlichen Verjährungsregelungen in Österreich, der Schweiz und England, S. 29 ff (pdf, hu-berlin.de, dort S. 25 resp. 37).
  23. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte: Case of S.L. v. Austria (englisch).
  24. Amtliche Sammlung: ECHR 2003-I; zitiert in: ÖJZ 2003, S. 395 ff. (deutsch).
  25. 25,0 25,1 Ursula Wirtz: Seelenmord – Inzest und Therapie. Kreuz-Verlag. ISBN 978-3-7831-1963-3, Seite 22 ff.
  26. 26,0 26,1 26,2 http://www.rundertisch-kindesmissbrauch.de/documents/Impulsvortrag_VolbertundGalow_000.pdf
  27. Selfies als pädokriminelle Handelsware, FAZ 19.März 2014
  28. GEWALT UND MISSBRAUCH AN KINDERN Österreichische Ärztezeitung Nr. 17 vom 10. September 2004
  29. Sabine Fisch: Sexueller Missbrauch – tabuisiert und schwer zu beweisen, Ärzte Woche 13/2009, Springer Medizin.at, Schwerpunkt: Gerichtsmedizin
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