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Strafmündigkeit

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Strafmündigkeit beschreibt das Erreichen eines Alters, ab dem einem Mensch vom Gesetzgeber her zugetraut wird, die Folgen seiner Handlungen so weit zu überblicken, dass er bewusst anderen schaden kann und daher für diese Handlungen die Verantwortung übernehmen muss.

Rechtliche Situation in Deutschland

Historisch

Im Vorläufer des Strafgesetzbuches, dem Reichsstrafgesetzbuch von 1871[1], trat eine Strafmündigkeit mit dem vollendeten 12. Lebensjahr ein. Sie wurde durch § 56 bis zum 18. Lebensjahr abhängig von der für die „Strafbarkeit erforderlichen Einsicht“ relativiert, und der Angeschuldigte konnte dann seiner Familie überwiesen oder in eine Erziehungs- oder Besserungsanstalt gebracht werden. Diese Regelung bestand auch schon im Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund vom 31. Mai 1870.

Durch das am 16. Februar 1923 neu erlassene Jugendgerichtsgesetz wurde die Strafmündigkeit in § 2 auf 14 Jahre angehoben. Der § 3 regelte die Relativierung anhand der „verstandesmäßigen Einsichtsfähigkeit“ und erstmals anhand der „geistigen und sittlichen Entwicklung“. Als zweite Schiene wurde schon 1922 das erste Reichsjugendwohlfahrtsgesetz beschlossen, nach dem erziehungsbedürftige Jugendliche (zeitgenössisches Stichwort: „Verwahrlosung“), die nicht strafbar geworden sind, in die Zuständigkeit von Vormundschaftsrichter und Jugendamt fielen, wobei die Umsetzung anfangs sehr zögerlich verlief.

Mit der „ersten Verordnung zum Schutz gegen Jugendliche Schwerverbrecher“ vom 4. Oktober 1939 wurden Jugendliche ab dem 16. Lebensjahr den Erwachsenen gleichgestellt, wenn sie nach ihrer „geistigen und sittlichen Entwicklung einer über achtzehn Jahre alten Person gleichzuachten“ waren und die „bei der Tat gezeigte, besonders verwerfliche verbrecherische Gesinnung oder der Schutz des Volkes eine solche Bestrafung erforderlich“ machte. (§ 1 Abs. 2)

Mit dem Reichsjugendgesetz vom 6. November 1943 sank die Schuldfähigkeit wieder auf 12 Jahre. Die Neufassung des Jugendgerichtsgesetzes vom 1. Oktober 1953 hob die heutige noch gültige Grenze auf 14 Jahre.[2]

Aktuell

Das deutsche Strafgesetzbuch schreibt für die Strafmündigkeit das vollendete 14. Lebensjahr vor (§ 19 StGB). Dabei benutzt das Gesetz selbst den Begriff "Strafmündigkeit" nicht, sondern spricht von Schuldunfähigkeit des Kindes.

Personen, die zur Tatzeit jünger als 14 Jahre sind (also "Kinder" im Sinne des Gesetzes), können somit nicht bestraft werden. Das Familiengericht kann jedoch außerhalb des Strafverfahrens bestimmte Maßnahmen anordnen.

Wird dennoch ein Strafverfahren gegen ein Kind eingeleitet, so ist es nach § 170 Abs. 2 StPO durch die Staatsanwaltschaft oder durch das Gericht einzustellen.

Unbeschadet dessen können jedoch zivilrechtliche Ansprüche gegen das Kind und eventuell gegen die Aufsichtspflichtigen (z. B. Haftung für Aufsichtspflichtverletzung) geltend gemacht werden, da die Deliktsfähigkeit nach anderen Kriterien zu beurteilen ist als die Strafmündigkeit.

Jugendliche (also Personen von 14 bis 17 Jahren, § 1 Abs. 2 Jugendgerichtsgesetz - JGG) sind gem. § 3 JGG individuell strafrechtlich verantwortlich, wenn sie zur Zeit der Tat nach ihrer sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug sind, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln.

Rechtliche Situation in Österreich

Das Verwaltungsstrafgesetz (VStG) bestimmt in § 4, dass nicht strafbar ist, wer zur Zeit der Tat das 14. Lebensjahr noch nicht zurückgelegt hat. Im § 58 VStG (Sonderbestimmungen für Jugendliche) findet sich im Abs. 2 überdies die Regelung, dass über Jugendliche, die zur Tatzeit das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eine Freiheitsstrafe nicht verhängt werden darf. Über andere Jugendliche darf eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen verhängt werden, wenn dies aus besonderen Gründen geboten ist; der Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe, die gleichfalls zwei Wochen nicht übersteigen darf, wird hierdurch nicht berührt.

War der Täter zur Zeit der Tat zwar 14, aber noch nicht 18 Jahre alt (Jugendlicher), so wird ihm die Tat nicht zugerechnet, wenn er aus besonderen Gründen noch nicht reif genug war, das Unerlaubte der Tat einzusehen oder dieser Einsicht gemäß zu handeln.

Aus dem § 74 des Strafgesetzbuches (StGB) ergibt sich ebenfalls, dass unmündig ist, wer das 14. Lebensjahr und minderjährig, wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

Rechtliche Situation in der Schweiz

In der Schweiz unterliegen alle minderjährigen Personen ab dem vollendeten 10. Lebensjahr dem Jugendstrafrecht (Art. 3 Abs. 1 JStG).[3] Kinder bis zum 10. Geburtstag sind somit noch nicht strafmündig. Bis zum Inkrafttreten des neuen Jugendstrafrechts am 1. Januar 2007 galten Kinder ab dem 7. Geburtstag als strafmündig.

Rechtliche Situation in anderen Ländern

Vereinigtes Königreich

In Großbritannien gelten Kinder ab dem 10. Lebensjahr als strafmündig. Bis 1998 galt jedoch für 10- bis 14-Jährige eine widerlegbare Vermutung der fehlenden Strafmündigkeit (Doli incapax).

Vereinigte Staaten

In den Vereinigten Staaten unterscheiden sich die Regelungen über den Beginn der Strafmündigkeit von Bundesstaat zu Bundesstaat. Nur 15 Staaten haben Gesetze verabschiedet, in denen der Beginn der Strafmündigkeit explizit festgelegt wird (je nach Bundesstaat zwischen der Vollendung des 6. bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres). In den übrigen Staaten gibt es keine entsprechenden Gesetze; stattdessen wird dort das Common Law zugrundegelegt, das davon ausgeht, dass bei Kindern zwischen 7 und 14 Jahren Verantwortungsfähigkeit zwar noch nicht vorausgesetzt werden kann, dass sie aber dennoch zur Verantwortung gezogen werden dürfen.[4] Das Alter der Strafmündigkeit auf Bundesebene ist das 10. Lebensjahr.

Russland

In Russland sind Jugendliche ab 16 Jahre strafmündig. Bei schweren Verbrechen (beispielsweise Mord, Vergewaltigung, Totschlag) beginnt die Strafmündigkeit mit 14 Jahren. Die Höchsthaftstrafe für Jugendliche beträgt bis zum 21. Lebensjahr zehn Jahre.

UN-Empfehlungen

2007 konstatierte der Ausschuss für die Rechte des Kindes, das für die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen der UN-Kinderrechtskonvention zuständige UN-Vertragsorgan, dass das Strafmündigkeitsalter je nach Staat im Bereich zwischen 7 oder 8 Jahren bis hin zu einem höheren Alter von 16 oder 18 Jahren verschieden definiert war und empfahl den Staaten auf Basis der am 29. November 1985 vereinbarten „Beijing Regeln“, als Mindestalter für die Strafmündigkeit eine nicht unter dem vollendeten 12. Lebensjahr liegende Altersgrenze festzulegen. Ein niedrigere Altersgrenze ist nach Auffassung des Ausschusses international nicht annehmbar, und die Staaten sollten darüber hinaus ermuntert werden, eine Altersgrenze, die höher als 12 Jahre ist, festzulegen.[5]

Siehe auch

Literatur

  • Frank Czerner, “Minderjährige hinter Schloß und Riegel?“ Freiheitsbeschränkende bzw. -entziehende Maßnahmen gegenüber Kindern, und Jugendlichen, Pdf-Dokument.
  • Stephan Loheit: Die Deliktsfähigkeit Minderjähriger. Insbesondere das Verhältnis von Einsichts- und Steuerungsfähigkeit. Verlag Dr. Kovac, Hamburg 2008, ISBN 978-3-8300-3714-9.

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Reichsstrafgesetzbuch von 1871 § 55
  2. Bundeszentrale für politische Bildung
  3. Art. 3 Abs. 1 Jugendstrafgesetz, JStG
  4. Old enough to be a criminal?
  5. Kapitel IV.C Age and children in conflict with the law in: CRC/C/GC/10. (PDF) 25. April 2007, abgerufen am 18. April 2014 (english).
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