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Kinderpornografie

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Der Begriff Kinderpornografie (manchmal auch mit KiPo oder CP für engl. Child Pornography abgekürzt) bezeichnet die in fast allen Rechtssystemen mit hohen Strafen sanktionierte Darstellung sexueller Handlungen von, an oder vor Kindern. International wird der Begriff Kinderpornografie juristisch unterschiedlich definiert. Dies hat seine Ursache unter anderem in den unterschiedlichen rechtlichen Definitionen von Kind und Pornografie. Kinderpornografie ist von Jugendpornografie abzugrenzen.

Der Begriff der Kinderpornografie ist auf prinzipiell alle Medien anwendbar, bezieht sich aber meist auf Foto- oder Filmmaterial. Einen Grenzbereich stellen Werke dar, die ohne Mitwirkung von Kindern und somit auch ohne Missbrauch zustande kamen. In manchen Rechtssystemen (zum Beispiel Deutschland, Schweden, Schweiz) können daher auch Werke der Malerei, Zeichnung, Illustration und Literatur, ferner auch medizinische oder sexualaufklärerische Werke (beispielsweise das Sex-Buch von Günter Amendt, 1979) unter das Verbot von Kinderpornografie fallen.

Eine Diskrepanz zeichnet sich zwischen juristischer Bewertung, sozialwissenschaftlicher Analyse und der öffentlichen Diskussion ab. Während sich die juristische Bewertung an rechtsstaatlichen Grundsätzen (geschützte Rechtsgüter) orientiert und die sozialwissenschaftliche Analyse Herstellung und Wirkung von Kinderpornografie untersucht, zielt die öffentliche Diskussion zumeist auf moralische Betrachtungen ab. Dies führt bei Kontroversen über Verschärfungen des Sexualstrafrechts häufig zu Missverständnissen zwischen Öffentlichkeit und Strafrechtsexperten.

Darstellungen

Verbreitung erfährt Kinderpornografie durch Schriften, Fotografien, Filmaufnahmen und Animationen. Aus der bildenden Kunst sind nach deutscher Rechtsprechung kinderpornografische Werke bislang nicht bekannt. Ob eine literarische oder möglicherweise künstlerische Darstellung von Kinderpornografie die Kunstfreiheit des Art. 5 Grundgesetz für sich in Anspruch nehmen kann, ist strittig. Da Kinderpornografie in Deutschland der Definition von Pornografie entsprechend anreißerische Qualität hat und somit der Abbildung oder dem Geschehen einen drastischen Charakter verleiht, sind Werke, die sich auf Andeutungen beschränken, kraft Definition schon nicht erfasst.

Grundsätzlich schließen Kunst und Pornografie einander aus rechtlich formaler Sicht in Deutschland nicht aus. Das bedeutet, dass auch Kunstobjekte als Pornografie gelten können.

In anderen Staaten (z. B. Schweden) wurden jedoch bereits Künstler wegen als Kinderpornografie eingestufter Zeichnungen und Illustrationen verurteilt, während andere (z. B. die Fotografen Jock Sturges und David Hamilton in den USA) in aufwändigen Prozessen die Veröffentlichungsrechte für ihre umstrittenen Mädchenakte durchsetzten. Im Fall des Romans Josefine Mutzenbacher, einem kinderpornografischen Erzeugnis aus dem Jahr 1906, wurde die Abwägung mit der Kunstfreiheit vom Bundesverfassungsgericht zwingend verlangt. So werden gegenwärtig in Deutschland auch keine rechtlichen Bedenken gegen die Hurengespräche (1913) von Heinrich Zille geltend gemacht, obwohl dieses Werk auch textliche und zeichnerische Darstellungen von sexuellen Handlungen mit unter 14-Jährigen beinhaltet. Dagegen ist die ungeschnittene Fassung des Spielfilms Spielen wir Liebe, der 1977 rechtlich unbeanstandet in deutschen Kinos lief, seit 2006 in Deutschland als kinderpornografisch beschlagnahmt.[1] In anderen Ländern, wie z. B. Österreich, darf das beanstandete Trägermedium allerdings weiterhin vertrieben werden.

Kommerzielle Kinderpornografie

In einigen Ländern, zum Beispiel Dänemark, Schweden und den Niederlanden, waren in den 1960er und 1970er Jahren nur die Herstellung, nicht aber der Vertrieb von Kinderpornografie verboten. In dort vertriebenem pornografischen Material waren Aktaufnahmen Minderjähriger, aber auch Geschlechtsverkehr unter Kindern zu sehen. Einer der größten Anbieter von kommerzieller Kinderpornografie war die dänische Color Climax Corporation.

Der heute mit kommerzieller Kinderpornografie erzielte Umsatz ist unbekannt. Eine UN-Studie aus dem Jahr 2009 schätzt den mit Kinderpornografie weltweit erzielten Umsatz auf insgesamt drei bis 20 Milliarden USD. Es finden sich aber keine Belege zur Methodik oder Herkunft dieser Zahl in dieser Studie.[2]

Hinweise auf eine kommerzielle Produktion von Kinderpornografie ab den 1980er Jahren in nennenswertem Umfang konnten trotz umfangreicher Ermittlungsbemühungen nicht gefunden werden. Die Aufgabe der Anonymität durch Bezahlung sowie das Angebot kostenloser Darstellungen erschweren einen kommerziellen Vertrieb von Kinderpornografie. Mediale Berichte über Kinderpornografie-Ringe beziehen sich überwiegend auf privaten, nicht-kommerziellen Austausch von kinderpornografischen Darstellungen.

Für die Existenz eines von Bundesfamilienministerin Ursula von der Leyen im Zuge der Diskussion um die Sperrung von Webseiten in Deutschland beschriebenen „kommerziellen Massenmarkt[s] für Kinderpornografie im Internet“[3][4] sind ebenfalls keine Belege bekannt. Der Rechtsanwalt und Strafrechtler Udo Vetter bezweifelt, dass es einen solchen Massenmarkt oder gar eine "Kinderpornoindustrie" gibt. Nach seiner Einschätzung handelt es sich bei 98 Prozent der kinderpornografischen Materialien um Bilder und Filme, die seit Jahren oder sogar Jahrzehnten getauscht werden. Bei neu in Umlauf gebrachtem Material weise vieles darauf hin, dass es sich um Missbrauch im privaten Umfeld handle.[5][6]

Missbrauch findet überwiegend innerhalb von Familien statt.[7] Die grausamsten kinderpornografischen Bilder stammen ebenfalls meist von Tätern aus dem Familienkreis. Sie veröffentlichen diese aus Profilierungssucht und daher kostenlos.[8] Nach der polizeilichen Kriminalitätsstatistik Deutschlands 2007 wurde sexueller Missbrauch von Kindern in 94 % der Fälle von Alleintätern begangen.[9]

Während Kinderpornografie bis in die 1980er Jahre in geringem Ausmaß „unter dem Ladentisch“ verkauft wurde, erfuhr sie durch das Aufkommen des Internets eine deutlich höhere Verbreitung auch durch nicht-kommerziellen Tausch. Sie findet häufig durch File Sharing, IRC und das Usenet statt. Um der Strafverfolgung zu entgehen, werden in z. B. Tauschbörsen Bilder mit kinderpornografischen Darstellungen als eine Art „Zugangsberechtigung“ verlangt. Da ermittelnde Beamte dem nicht nachkommen dürfen (sie dürfen keine strafbare Handlung begehen), können sie also nicht direkt in den Tauschbörsen ermitteln.

Nach einem anfänglichen starken Anstieg der Ermittlungsfälle wegen Besitzes von Kinderpornografie seit der Einführung des Besitzverbots im Jahre 1993 in Deutschland verbleiben sie auf einem Niveau von etwa unter 4000 pro Jahr. Davon entfallen etwa 2,7 Prozent der Fälle auf gewerbs- oder bandenmäßiges Handeln. Die Tatverdächtigen waren weit überwiegend allein handelnd.[10] Belege für einen kommerziellen Massenmarkt in Deutschland gibt es nicht.[11] Die kriminelle Szene schottet sich von der Öffentlichkeit ab.[11]

Verbreitung über das Internet

Dem Landeskriminalamt München und dem Bund Deutscher Kriminalbeamter zufolge erfolgt die Verbreitung von Kinderpornografie in Deutschland über Tauschbörsen, E-Mail-Verteiler oder klassisch per Post. Webseiten spielen kaum eine Rolle.[12]

Dem Landeskriminalamt Niedersachsen zufolge wird harte Kinderpornografie in der Regel über den Postweg verbreitet. Das Internet dient zwar zur Kommunikation, nicht aber als Transportmedium. Nur durch späteren Tausch gerät das Material ins Internet. Dann befindet es sich allerdings zumeist nicht auf Webseiten, sondern im Usenet oder in Tauschbörsen.[13]

Nach der Analyse der vom Deutschen Bundestag als Expertin angehörten Jugendschützerin und Medienwissenschaftlerin Korinna Kuhnen präsentiert sich die Kinderpornoszene nicht im Web, sondern entzieht sich der Verfolgung durch Abschottung. Von offener Präsenz des einschlägigen Materials für Außenstehende könne längst keine Rede mehr sein. Nur bei „klarer Intention dürfte es für die Täter möglich sein, fündig zu werden“, schreibt sie in ihrer Dissertation „Kinderpornografie und Internet“.[14]

Nach dem Bundeskriminalamt BKA und dem Bund Deutscher Kriminalbeamter wird das Material fast immer kostenlos getauscht.[15]

Die polizeiliche Kriminalstatistik Deutschlands verzeichnete 2007 bei Besitz, Beschaffung und Verbreitung von Kinderpornografie eine Steigerung von 55 % gegenüber 2006 (von 7318 auf 11.357 Fälle).[16] Bei der Besitzverschaffung von Kinderpornografie über das Internet war von 2006 auf 2007 sogar ein Zuwachs von 111 % (von 2936 auf 6206 Fälle) festzustellen.[17][18] Die genannten Zahlen stellen die Menge der eingeleiteten Ermittlungsverfahren dar. Der Anstieg ist auf erhöhte Ermittlungsbemühungen, etwa die Operation Himmel zurückzuführen, wobei viele dieser Ermittlungen wieder eingestellt werden mussten.[19] Im Jahr 2008 hat sich die Anzahl der Ermittlungsverfahren zu Besitz und Besitzverschaffung von Kinderpornografie um 24 % reduziert (von 8832 Fällen im Jahr 2007 auf 6707 Fälle im Jahr 2008). Die Summe der beiden Verbreitungsdelikte blieb nahezu konstant auf dem Niveau der Vorjahre (2876 Fälle nach 2872 im Jahr 2007 und 2897 im Jahr 2006).[20]

Maßnahmen gegen Kinderpornografie in Kommunikationsnetzen

Hauptartikel: Zugangserschwerungsgesetz
Entwurf eines Stoppschildes (April 2009), das beim Aufruf gesperrter, als kinderpornografisch indizierter Seiten angezeigt werden sollte. Die Stoppmeldung sollte gemäß Gesetz den Nutzer über die Sperrung der Seite, die Gründe hierfür und die Kontaktmöglichkeit zum Bundeskriminalamt informieren. Die Ausgestaltung der Stoppmeldung sollte durch das Bundeskriminalamt erfolgen.

Zur Sperrung von Kinderpornografie-Seiten im Internet schloss die Bundesregierung am 17. April 2009 einen Vertrag mit fünf großen Internetprovidern. Internetangebote sollen von ihnen nach einer täglich aktualisierten Liste des Bundeskriminalamts (BKA) blockiert werden. Das Bundeskriminalamt verweigerte eine dem Informationsfreiheitsgesetz gemäße Veröffentlichung des Vertragstextes, dies wird mit einer dadurch entstehenden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und dem Schutz der Urheberrechte der betroffenen Internetprovider begründet.[21]
Die auf einer Initiative von Ursula von der Leyen basierende Initiative stieß auf massive Kritik seitens Juristen, IT-Fachverbänden,[22] Bürgerrechtlern,[23] Datenschützern, Wissenschaftlern und Missbrauchsopfern.[24][25] Eine E-Petition gegen die Einführung einer Sperrinfrastruktur wurde von mehr als 130.000 Bürgern unterzeichnet. Problematisch sei laut Kritikern, dass dadurch Dokumentationen von sexuellem Missbrauch lediglich ausgeblendet würden, für Pädophile allerdings weiterhin leicht zugänglich seien. Effizienter sei es, gefundenes kinderpornografisches Material löschen zu lassen, was auch international keine Probleme bereite. Zudem stelle die nicht gegebene judikative Kontrolle der geheimen Sperrlisten einen Verstoß gegen die grundgesetzliche Gewaltenteilung dar, der eine Zensur von Webseiten aller Art ermögliche. Am 18. Juni 2009 beschloss der Bundestag das Zugangserschwerungsgesetz, das im Unterschied zum vorherigen Entwurf die strafrechtliche Auswertung der gespeicherten Zugriffsdaten nicht mehr vorsah. Einige Politiker wie z. B. Uwe Schünemann forderten bereits ausdrücklich, die Sperren auf Jugendpornographie auszuweiten.[26] Das Zugangserschwerungsgesetz wurde aber niemals angewendet und am 1. Dezember 2011 vom Bundestag aufgehoben.[27]

Ferner gründete Uwe Schünemann im November 2009 das Bündnis White IT, in dem sich die IT-Wirtschaft, die Wissenschaft, Ärzte, Psychotherapeuten und Opferschutzverbände verpflichten, gemeinsam nach Lösungen zu suchen.[28]

Strafgesetzgebung und -verfolgung

Artikel 34 der UN-Kinderrechtskonvention behandelt den Schutz vor sexuellem Missbrauch. Mit Ausnahme von zwei Staaten (USA und Somalia) hatten weltweit sämtliche Staaten (193 mit Stand 5. Dezember 2008[29]) die Kinderrechtskonvention ratifiziert, aktuell (Stand: 24. November 2013) ist "bloß noch ein einziger Nicht-Ratifizierer weltweit übrig: die USA."[30]

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EU-Recht

Durch den Rahmenbeschluss 2004/68/JI des Rates der Europäischen Union wurden 2003 für die Mitgliedstaaten rechtsverbindliche Mindestbestimmungen zum Umgang mit Kinderpornografie erlassen.

Als Kinderpornografie gilt demnach pornografisches Material mit bildlichen Darstellungen echter oder realistisch dargestellter, nicht-echter Kinder, die an einer eindeutig sexuellen Handlung aktiv oder passiv beteiligt sind, einschließlich aufreizenden Zur-Schau-Stellens der Genitalien oder der Schamgegend von Kindern. Als Kind wird dabei unter Berufung auf die Kinderrechtskonvention der UNO jede Person unter achtzehn Jahren definiert.

Dem einzelnen Mitgliedstaat blieb es überlassen, ob auch Darstellungen von Personen mit kindlichem Erscheinungsbild unter den Straftatbestand der Kinderpornografie fallen.

Deutsches Recht

Nach § 184b StGB ist die Verbreitung von „kinderpornografische[n] Schriften“, das sind pornografische Darstellungen von sexuellen Handlungen von, an oder vor Personen unter 14 Jahren, strafbar. Im Falle von Darstellungen tatsächlicher Geschehen oder wirklichkeitsnahen Darstellungen ist bereits der Besitz strafbar. In einer separaten Vorschrift § 184c werden analog dazu auch Verbreitung und Besitz von „jugendpornografischen Schriften“, die sich auf sexuelle Handlungen von, an oder vor Personen von 14 bis 18 Jahren beziehen, unter Strafe gestellt, allerdings ist dabei das Strafmaß generell geringer, der Besitz von nur wirklichkeitsnahen Darstellungen ist nicht strafbar und für einvernehmlich hergestellte Jugendpornografie gibt es eine Ausnahme von der Besitzstrafbarkeit für Personen, die als Minderjährige selbst an der Produktion beteiligt waren.

Mit demselben Gesetz wurden auch die Legaldefinition von Kinderpornografie, die sich vorher nur auf Darstellungen von sexuellem Missbrauch von Kindern (§ 176 StGB) bezog, auf die jetzige Form erweitert, sowie weitere Verschärfungen und Erweiterungen des Sexualstrafrechts im Bezug zu Minderjährigen vorgenommen.[31]

Unter Schriften wird der erweiterte Schriftenbegriff nach § 11 Abs. 3 StGB verstanden. Darunter fallen neben bilderloser Literatur insbesondere auch Bilder, Filme und Tonaufzeichnungen. Auf Datenträgern gespeicherte Darstellungen sind anderen gegenständlichen Darstellungen, wie Papierbildern, gleichgestellt. Echtzeitdarstellungen, zum Beispiel Telefongespräche, Live-Chats oder sexuelle Handlungen vor Zuschauern, werden hingegen von dem Begriff nicht erfasst, wohl aber deren Aufzeichnungen. Die besondere Besitzstrafbarkeit des §184b Abs. 2, 4 StGB bezüglich solcher Schriften, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben, gilt hingegen nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshof von 2013, die sich auf die überwiegende Literaturmeinung stützt, nur für grafische, nicht für rein textliche Darstellungen.[32]

Traditionell ging die Rechtsprechung davon aus, dass Darstellungen sexueller Handlungen oder erotische Darstellungen nicht ohne weiteres pornografisch seien. Demnach war Pornografie, auch in der Ausprägung als Kinderpornografie, nur dann anzunehmen, „wenn eine auf die sexuelle Stimulierung reduzierte und der Lebenswirklichkeit widersprechende, aufdringlich vergröbernde, verzerrende und anreißerische Darstellungsweise gewählt wird“ und „wenn unter Ausklammerung aller sonstigen menschlichen Bezüge sexuelle Vorgänge in grob aufdringlicher Weise in den Vordergrund gerückt werden sowie ihre Gesamttendenz ausschließlich oder überwiegend auf das lüsterne Interesse an sexuellen Dingen abzielt“[33].

In der Gesetzesbegründung ging der Gesetzgeber bei der Einführung von Jugendpornografie 2008 im Widerspruch dazu davon aus, dass es für eine Strafbarkeit nach § 184b StGB (Kinderpornografie) genüge, dass die Schrift den sexuellen Missbrauch von Kindern zum Gegenstand hat, ohne dass es auf den pornografischen Charakter der Darstellung ankäme. Er stellte aber jedenfalls klar, dass strafbewehrte Jugendpornografie nur bei einer „vergröbernden Darstellung des Sexuellen unter Ausklammerung aller sonstigen menschlichen Bezüge“[34] vorliegen könne.

Diese Begründung griff der Bundesgerichtshof in seiner ersten Entscheidung zum Thema im Februar 2014 auf. Er entschied, dass der Begriff pornografisch im Gesetzestext durch jegliche sexuelle Darstellung erfüllt wird.[35] Zur Begründung führte er aus, dass die richterliche Definition von Pornografie auf die Degradierung der Dargestellten als austauschbar und von ihren persönlichen und sozialen Bezügen getrennt abstelle. Diese Degradierung sei aber bei sexuellen Darstellungen und Handlungen an, mit und vor Kindern immer gegeben. Daher seien keine weiteren vergröbernden Merkmale erforderlich. Das Urteil stieß in ersten Reaktionen auf Kritik der Rechtswissenschaft. Marc Liesching schrieb, dass der BGH seine eigene Rechtsprechung aus dem Jahr 1978 zur damaligen, diesbezüglich wortgleichen Regelung nicht kenne oder darauf Bezug genommen hätte. Außerdem wäre die Argumentation des BGH eine politische und würde sich nicht auf die juristische Methodenlehre der Auslegung stützen. Im Ergebnis wäre das Urteil keine Bestätigung des Gesetzgebers, sondern vielmehr eine teleologische Reparatur eines angenommenen Fehlers des Gesetzgebers. Dieser sei nun aufgerufen, das Wort pornografisch aus dem Gesetz zu streichen, wenn er tatsächlich jegliche sexuelle Darstellung meine.[36]

Seit der Änderung des § 184b StGB vom 31. Oktober 2008, in Kraft getreten am 5. November 2008, ist auch das Verbreiten, Besitzen etc. sogenannter Posing-Fotos grundsätzlich strafbar. Gemeint sind damit Fotos mit Abbildungen von Kindern, die ihre unbedeckten Genitalien oder ihr unbedecktes Gesäß in „aufreizender Weise zur Schau stellen“. Derartiges Zur-Schau-Stellen erfüllt regelmäßig die Tatbestandsalternative „sexuelle Handlungen von Kindern“ in § 184b Abs. 1 StGB (neue Fassung). Allerdings wird in der juristischen Literatur die Auffassung vertreten, dass das Gesetz in diesem Punkt – entgegen der mutmaßlichen Regelungsabsicht des Gesetzgebers – immer noch Lücken hat.[37] Nach dieser Auffassung sind weiterhin alle Fälle straflos, in denen ein Kind zwar in aufreizender Körperhaltung abgebildet ist, aber nicht handelt, sondern ohne seinen Willen in Positur liegt (oder sitzt oder steht). Das sei vor allem bei Posituren von schlafenden Kindern der Fall oder bei Posituren, die durch vorherige Fesselung eines Kindes erzwungen wurden, außerdem bei Nahaufnahmen der Genitalien oder des Gesäßes, weil derartige Fotos nicht zweifelsfrei erkennen lassen, ob nicht möglicherweise einer der zuvor genannten Fälle vorliegt.[38] Gerichtsentscheidungen zu diesen Fragen gibt es derzeit (Stand: 9. Dezember 2010) noch nicht. Zur Schließung der Gesetzeslücke ist in der strafrechtlichen Literatur vorgeschlagen worden, § 184b Abs. 1 StGB nochmals zu ändern. Nach diesem Änderungsvorschlag soll bestraft werden, wer pornographische Schriften verbreitet, öffentlich ausstellt (usw.), die "sexuelle Handlungen von, an oder vor einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) oder, soweit es an einer sexuellen Handlung fehlt, eine sexuell aufreizende Darstellung der unbedeckten Genitalien oder des unbedeckten Gesäßes eines Kindes zum Gegenstand haben (kinderpornographische Schriften) …"[39]

Im deutschen Strafrecht sind für Handlungen im Zusammenhang mit kinder- und jugendpornografischen Schriften folgende Strafrahmen festgelegt:

Handlung Kinderpornografie Jugendpornografie
Gegenstand: pornografische Darstellungen von sexuellen Handlungen von, an oder vor... Personen unter 14 Jahren Personen zwischen 14 und 18 Jahren
Verbreitung (auch Vorbereitungshandlungen, insbesondere Herstellung zur Verbreitung)
Weitergabe, wenn tatsächliches Geschehen oder wirklichkeitsnah
drei Monate bis fünf Jahre Freiheitsstrafe, Sache wird eingezogen Geldstrafe bis drei Jahre Freiheitsstrafe, Sache wird eingezogen
...wenn gewerbsmäßig oder als Bandenmitglied sechs Monate bis zehn Jahre Freiheitsstrafe, Verfall des Gewinns drei Monate bis fünf Jahre Freiheitsstrafe,

Verfall des Gewinns

Besitz (auch Versuch der Besitzverschaffung oder Herstellung) Geldstrafe bis zwei Jahre Freiheitsstrafe, Sache wird eingezogen Geldstrafe bis ein Jahr Freiheitsstrafe, Sache wird eingezogen, Ausnahme für minderjährige Hersteller

Falls bei der Produktion von Kinderpornografie tatsächlich Kinder beteiligt sind, liegt auch eine Strafbarkeit wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern nach § 176 StGB nahe. Da es sich dann um eine Tateinheit handelt, würde sich die Strafe nach dem Gesetz richten, das die schwereren Strafen androht, hier also in der Regel nach § 176.

Das bloße Betrachten einschlägigen Materials als solches ist bereits strafbar, wobei die Grenze der Strafbarkeit bei Nutzung eines Computers schon dann überschritten ist, wenn das Material durch das (automatische) Zwischenspeichern von Dateien im Browser-Cache in den tatsächlichen Herrschaftsbereich des Betrachters gelangt ist. Das flüchtige Zwischenspeichern im Arbeitsspeicher des Computers ist nach dem Grundsatzurteil des Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg ebenfalls als Besitz qualifiziert und strafbar.[40] Gegen die Rechtsprechung des OLG Hamburg kann eingewendet werden, dass es beim Laden von Daten in den Arbeitsspeicher an der für einen Besitz erforderlichen Herrschaft fehlt. Besitz wäre nämlich selbst dann gegeben, wenn man durch Browser-Einstellungen sicher stellt, dass keine Daten in den Internet-Cache geladen werden. Weiterhin stellt sich die Frage, welche Auswirkungen es hat, wenn das einschlägige Material auf einem fremden Computer betrachtet wird.[41]

Der deutsche Bundestag hat am 22. April 2009 einen Gesetzesentwurf zur „Zugangserschwernis“ für kinderpornografische Webseiten verabschiedet. Der Entwurf sah vor, dass zukünftig alle bekannten Seiten mit kinderpornografischen Inhalten von den Internetprovidern auf eine Seite mit einem Stopp-Schild umgeleitet werden sollten. Das Modell, das in anderen Ländern (unter anderen den skandinavischen Staaten) zum Einsatz kommt, habe laut Begründung zum Gesetzentwurf täglich Zehntausende von Zugriffen auf kinderpornografische Angebote verhindert. In Norwegen wurden täglich etwa 15.000 – 18.000 Zugriffe und in Schweden täglich etwa 50.000 blockierte Zugriffe verzeichnet.[42] Der Gesetzentwurf wurde unter anderem von IT-Fachverbänden und selbst von Opfervereinigungen scharf kritisiert.[43][44] Die Sperren seien leicht zu umgehen und daher ineffektiv. Zudem würden sie lediglich Sichtblenden darstellen, das illegale Material würde weiterhin online verfügbar sein, während es sowohl im Inland als auch im Ausland möglich sei, kinderpornografische Materialien löschen zu lassen.[45] Die Anbieter von Kinderpornografie bekämen mit Hilfe der Stoppschilder ein Frühwarnsystem in die Hand. Zudem wäre das Gesetz ein Verstoß gegen die Gewaltenteilung. Es bestehe die Möglichkeit, auch Seiten ohne kinderpornografischen Inhalt zu sperren, da die Liste allein vom BKA gepflegt werden soll und somit keine Kontrollmöglichkeit seitens der Judikative besteht. Es wurde eine E-Petition gegen den Gesetzentwurf vorgelegt. Die Petition hatte bereits am 4. Tag (8. Mai 2009) über 50.000 Mitzeichner und wurde somit öffentlich vor dem deutschen Bundestag diskutiert. Auch nachdem die erforderlichen 50.000 Bürger die Petition mitgezeichnet hatten, stieg die Teilnehmerzahl noch stark an und wurde mit 134.014 unterzeichnenden Bürgern die stärkste Petition aller Zeiten in der Bundesrepublik.[46][47][48] Das Zugangserschwerungsgesetz wurde jedoch nie angewendet und am 1. Dezember 2011 vom Bundestag vorzeitig wieder aufgehoben.[27]

Der Gesetzgeber rechtfertigt das Verbot der Kinder- und Jugendpornografie mit dem Jugendschutz. Das geschützte Rechtsgut sei die ungestörte Persönlichkeitsentwicklung von Kindern und Jugendlichen, das sich aus Art. Art. 2 Abs. 1 GG ableitet. Die strafbaren Handlungen bestehen in abstrakten Gefährdungsdelikten, das heißt, es ist unerheblich, ob es im Einzelfall zu einer tatsächlichen konkreten Gefährdung oder gar Schädigung gekommen ist oder nicht.

Zumindest in einigen Ausprägungen des Verbotes ist es wissenschaftlich unklar, ob der unterstellte Gefährdungszusammenhang existiert. In der Mutzenbacher-Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht allerdings festgestellt, dass der Gesetzgeber ein gesetzliches Verbot auch bei einer wissenschaftlich ungeklärten Situation und nur aufgrund der eigenen Einschätzung, dass eine Gefährdung nicht völlig ausgeschlossen werden kann, aussprechen darf.[49] In einer umstrittenen Entscheidung zur Strafbarkeit des Geschwister-Inzests hat das Bundesverfassungsgericht 2008 darüber hinaus entschieden, dass Strafnormen keinen strengeren Anforderungen hinsichtlich der mit ihnen verfolgten Zwecke unterliegen und sich solche insbesondere auch nicht aus der strafrechtlichen Rechtsgutlehre ableiten lassen.[50]

In der schon genannten Mutzenbacher-Entscheidung wurde außerdem festgestellt, dass auch Kinderpornografie Kunst sein und damit dem besonderen Schutz der Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) unterliegen kann.[51]

Eine weitere Strafvorschrift findet sich im Jugendschutzgesetz. Nach § 27 in Verbindung mit § 15 Abs. 2 Nr. 4 JuSchG wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wer mit Medien, „die Kinder oder Jugendliche in unnatürlicher, geschlechtsbetonter Körperhaltung darstellen“, in einer Art und Weise umgeht, dass sie Kindern oder Jugendlichen zugänglich werden. Als Elternprivileg ist die Überlassung solcher und anderer jugendgefährdender Medien an Kinder und Jugendliche durch die jeweiligen personensorgeberechtigten Personen explizit von der Strafbarkeit ausgenommen.

Die Verbreitung, sowohl von Kinderpornografie als auch von Jugendpornografie, gilt nach § 100a StPO als schwere Straftat, wodurch die heimliche Überwachung und Speicherung der Telekommunikation eines Verdächtigen begründet werden kann.

Debatte über Verschärfung des Strafrechts

In Zusammenhang mit der Edathy-Affäre forderten der Deutsche Kinderschutzbund und der Missbrauchsbeauftragte der deutschen Bundesregierung, Johannes-Wilhelm Rörig wie auch verschiedene Politiker im Februar 2014 eine Verschärfung der Gesetzeslage. Nötig sei ein generelles Verbot der gewerblichen Verbreitung von Nacktfotos von Kindern.[52]

Österreichisches Recht

Nach § 207a StGB ist die Herstellung, Verbreitung und der Besitz von pornographischen Darstellungen einer minderjährigen Person strafbar. Als pornografische Darstellungen definiert sind dabei wirklichkeitsnahe Abbildungen einer geschlechtlichen Handlung oder wirklichkeitsnahe Abbildungen eines Geschehens, dessen Betrachtung nach den Umständen den Eindruck vermittelt, dass es sich dabei um eine geschlechtliche Handlung handelt an oder mit einer unmündigen Person. „Unmündig“ sind dabei Personen unter 14 Jahren. Falls es sich um reißerisch verzerrte, auf sich selbst reduzierte und von anderen Lebensäußerungen losgelöste Abbildungen handelt, die der sexuellen Erregung des Betrachters dienen, zählen die zwei bereits genannten Punkte an mündigen Personen (14 bis 18 Jahren) und wirklichkeitsnahe Abbildungen der Genitalien oder der Schamgegend Minderjähriger ebenfalls als pornographische Darstellung.

Die Begriffe „Darstellung“ und „wirklichkeitsnah“ werden in den Erläuterungen folgendermaßen erklärt:

  • Darstellung ist hier zum einen als Überbegriff gemeint, der sowohl Abbildungen, die eine reale Handlung oder ein reales Geschehen an realen Menschen bzw. reale Menschen – grundsätzlich unmanipuliert – wiedergeben (Abs. 4 Z 1 bis 3), umfasst, als auch virtuelle Bilder (Abs. 4 Z 4).
  • Wirklichkeitsnah ist eine Abbildung bzw. Darstellung dann, wenn sie von der Wiedergabequalität und von der Erkennbarkeit her ein Niveau erreicht, das im allgemeinen Sprachgebrauch als photographisch im Sinne von dokumentaristisch bezeichnet wird, also dem Betrachter den Eindruck vermittelt, Augenzeuge (gewesen) zu sein.[53]

Im österreichischen Strafrecht sind für Handlungen im Zusammenhang mit pornografischen Darstellungen Minderjähriger folgende Strafrahmen festgelegt:

Handlung dargestellte Unmündige dargestellte Mündige
Herstellung, Verbreitung bis drei Jahre Freiheitsstrafe
Herstellung, Beförderung wenn gewerbsmäßig oder zum Zweck der Verbreitung sechs Monate bis fünf Jahre Freiheitsstrafe
Herstellung & Verbreitung als Mitglied einer kriminellen Vereinigung, bei besonders schwerem Nachteil der minderjährigen Person
Herstellung unter Anwendung schwerer Gewalt und bei grob fahrlässiger Gefährdung des Lebens der dargestellten Person
ein Jahr bis zehn Jahre Freiheitsstrafe
Besitz (auch Versuch der Besitzverschaffung) Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr

Ausgenommen von dieser Regelung ist, wer eine pornographische Darstellung einer mündigen minderjährigen Person „mit deren Einwilligung und zu deren eigenem Gebrauch herstellt oder besitzt“ oder eine virtuelle bildliche Darstellung „zu seinem eigenen Gebrauch herstellt oder besitzt, sofern mit der Tat keine Gefahr der Verbreitung der Darstellung verbunden ist.“

Anfang 2009 wurde § 207a um den Absatz 3a ergänzt, der zusätzlich zu Herstellung, Verbreitung und Besitz auch den wissentlichen Zugriff auf pornographische Darstellungen Minderjähriger im Internet unter Strafe stellt.[54]

Während das deutsche Recht generell von Schriften spricht, also auch Text umfasst, sind reine Textwerke (wie z. B. das Buch Josefine Mutzenbacher) im österreichischen Strafrecht nicht strafbar.

Geschichte

Bis 1994 wurde Kinderpornografie im Pornografiegesetz behandelt, das lediglich die Verbreitung unzüchtiger Gegenstände und Schriften in gewinnsüchtiger Absicht verbot[55]. Auf Initiative der damaligen Bundesministerin Ruth Feldgrill-Zankel wurde die Studie „Die Knospe Kinderpornographie in Österreich“ angefertigt, die dann in weiterer Folge 1994 zur Schaffung des § 207a „Pornographische Darstellungen mit Unmündigen“ des Strafgesetzbuches führte.[56] § 207a verbot in der damaligen Fassung Herstellung, Verbreitung und Besitz bildliche[r] Darstellung[en] einer geschlechtlichen Handlung an einer unmündigen Person oder einer unmündigen Person an sich selbst, an einer anderen Person oder mit einem Tier, deren Betrachtung nach den Umständen den Eindruck vermittelt, daß es bei ihrer Herstellung zu einer solchen geschlechtlichen Handlung gekommen ist.[57] Mit dem Strafrechtsänderungsgesetz 2004 wurde in Österreich der EU-Rahmenbeschluss zur Bekämpfung der Kinderpornografie umgesetzt, die Überschrift des § 207a auf „Pornographische Darstellungen Minderjähriger“ geändert und das Gesetz in seine heutige Form gebracht.

US-Recht

In den USA ist der Begriff Kinderpornografie (child pornography) durch U.S. Code Title 18 Section 2256 definiert. Hierunter fallen alle visuellen Darstellungen von „sexually explicit conduct“ mit Personen unter 18 Jahren. „Sexually explicit conduct“ ist hierbei definiert als alle Arten von Geschlechtsverkehr, Sodomie, Masturbation, sadististischem oder masochistischem Missbrauch und die lustbetonte Zurschaustellung der Genitalien oder der Schamregion. Explizit eingeschlossen sind retuschierte Bilder, die den Eindruck erwecken, Minderjährige darzustellen, nicht eingeschlossen sind dagegen offenbar Abbildungen, die keine reale oder keine mit einer realen Person identifizierbare Person zeigen. Schriftwerke fallen in den USA ebenfalls nicht unter die Definition, da sie keine visuellen Darstellungen sind. Das in den 1970er Jahren auch in den USA legal im Buchhandel vertriebene Aufklärungsbuch Zeig mal! von Will McBride wird mittlerweile in einigen Bundesstaaten als kinderpornografisch eingestuft. Der bloße Besitz des Buchs hat dort bereits zu Anklagen und in mindestens einem Fall zu einer Freiheitsstrafe auf Bewährung geführt.[58][59]

Eine Besonderheit stellt die Tatsache dar, dass bereits der Versuch der Beschaffung von kinderpornografischem Material strafbar ist. Dies erlaubt es den zuständigen Strafverfolgungsbehörden, auch Honeypots für ihre Ermittlungen zu nutzen.[60]

Große internationale Polizei-Operationen

Seit Mitte der 1980er und zunehmend im Laufe der 1990er Jahre geriet das Thema Kinderpornografie in das Interesse der Medien. Besonders groß angelegte Polizei-Operationen wie „Landslide“ und „Marcy“ fanden international ein großes Medienecho.

Operation Landslide

Die „Operation Landslide“ wurde 1999 in den Medien als „der größte Schlag gegen die kommerzielle Kinderpornografie aller Zeiten“ bezeichnet. Die Firma Landslide Inc. soll laut Medienberichten im Zusammenhang mit 5000 kinderpornografischen Websites und 250.000 Konsumenten gestanden und 1,4 Millionen Dollar monatlich mit Kinderpornografie verdient haben. Thomas Reedy, der Besitzer, wurde zu 1335 Jahren und seine Frau zu 15 Jahren Haft verurteilt. Landslide war ein Dienstleistungsunternehmen, das für Anbieter herkömmlicher Pornografie Kreditkartenbezahlungen durchführte. Zwei der Webseiten-Betreiber, für die Reedy aktiv war, boten auf ihren Seiten kinderpornografische Darstellungen an. 1997 und 1998 wurde mit diesen Webseiten ein Umsatz im Bereich von Millionen Dollar erzielt. Im Zuge der Operation wurde eine Datenbank mit 250.000 Personen gefunden. Das FBI veröffentlichte in Folge auf der beschlagnahmten Webpräsenz von Landslide Angebote, die den Eindruck von Kinderpornografie erwecken sollten. Im Zuge dieser „Sting-Operation“ kam es zu zahlreichen Ermittlungen gegen Interessenten dieses Angebots, darunter viele in Österreich, Deutschland sowie in Großbritannien mit insgesamt rund 7.000 Fällen.

Operation Marcy

„Marcy“ war eine im September 2003 groß angelegte internationale Operation gegen private Tauschringe kinderpornografischer Darstellungen, in deren Verlauf gegen etwa 26.000 Verdächtige ermittelt wurden, davon etwa 530 in Deutschland. Die Operation wurde medial inszeniert. Bei den Hausdurchsuchungen und Festnahmen waren zahlreiche Kamerateams zugegen. Allein in Deutschland wurden 745 Computer, mindestens 35.500 CDs, 8300 Disketten sowie 5800 Videos sichergestellt. Unklar ist, wie hoch der Anteil kinderpornografischer Darstellungen daran war.

Operation Mikado

Die „Operation Mikado“ erregte im Januar 2007 Aufsehen, weil hier erstmals von der Kreditwirtschaft selbst alle circa 22 Millionen deutschen Kreditkarten auf bestimmte Zahlungen überprüft wurden. Die Daten von 322 Verdächtigen wurden den Justizbehörden übergeben.

Operation Flo

Im Februar 2007 wurden 2361 Personen aus 77 Ländern im Rahmen der „Operation Flo“ identifiziert, die im Verdacht standen, kinderpornografische Filmdateien von einem österreichischen File-Sharing-Server heruntergeladen zu haben. Aus Deutschland stammten dabei 406, aus Österreich 23 der Verdächtigen.[61]

Operation Himmel

Im Zuge der gegen Internet-Kinderpornografie gerichteten „Operation Himmel“ wurden in der zweiten Hälfte des Jahres 2007 Ermittlungsverfahren gegen etwa 12.000 Personen aus Deutschland und weitere Verdächtige aus 70 anderen Ländern eingeleitet. Dabei handelt es sich um die bisher größte Anzahl von Verdächtigen, die bei einer deutschen Polizei-Operation ausfindig gemacht wurden. Im Dezember 2007 zeigte sich, dass von den 12.000 Verdächtigen nur wenige wirklich nach kinderpornografischem Material gesucht hatten. Viele der Verfahren mussten sofort eingestellt werden, weil zahlreiche der ermittelten Personen möglicherweise ohne Vorsatz „nur für Sekunden“ (etwa auf Grund von Hyperlinks in unaufgefordert erhaltenen E-Mails) auf die einschlägigen Webseiten geraten waren und somit keine strafrechtliche Relevanz vorlag.[62] Aus diesen Gründen wurde in der Folge auch Kritik an der Aktion laut.[63] In einem Fall hob das Landgericht Aachen am 8. Juli 2008 einen Hausdurchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Aachen nachträglich als unzulässig auf. Da der Computer des betroffenen Bürgers nur wenige Sekunden mit einer kinderpornografischen Seite verbunden war und dabei sechs kinderpornografische Bilder lediglich als Vorschaubilder übertragen wurden, verneinte das Landgericht das Vorliegen eines Anfangsverdachts auf vorsätzliche Beschaffung verbotener Dateien. Der beschlagnahmte PC musste ohne Auswertung der Datenträger seinem Besitzer zurückgegeben werden (Landgericht Aachen, Aktenzeichen 68 Qs 56/08).[64] Die allein gegen Bewohner der Stadt Köln eingeleiteten etwa 500 Ermittlungsverfahren wurden ausnahmslos eingestellt.[65]

Operation Susi

Bei der „Operation Susi“ handelte es sich um eine groß angelegte Fahndung in der Bundesrepublik Deutschland, bei der im Januar 2009 erstmals ein MMS-Netzwerk zur Verbreitung von Kinderpornografie über Mobilfunk aufgedeckt wurde. Bei dem Netzwerk soll es sich um die bislang größte illegale Tauschbörse für Kinderpornografie gehandelt haben.[66] Die Bezeichnung „Susi“ entstammt dem Namen der Foto-Datei, die auf dem Mobiltelefon eines 33-jährigen Mannes aus Nordhessen gefunden wurde und Auslöser der Ermittlungen war.[67]

Die Polizei durchsuchte im Rahmen der Operation innerhalb von vier Monaten die Wohnungen von 465 Verdächtigen, woran etwa 1000 Polizeibeamte beteiligt waren. Dabei wurden mehr als 600 Telefone, mehrere hundert Computer, tausende Festplatten, USB-Sticks und Speicherkarten und mehr als 16.000 CDs, DVDs und einige Videos beschlagnahmt.[68] Die Fahndung erstreckte sich auf sämtliche Bundesländer, wobei es im Einzelnen zur folgenden Anzahl von Durchsuchungen kam: Baden-Württemberg: 42, Bayern: 76, Berlin: 1, Bremen: 1, Brandenburg: 24, Hamburg: 3, Hessen: 36, Niedersachsen: 56, Nordrhein-Westfalen: 85, Rheinland-Pfalz: 27, Saarland: 3, Sachsen-Anhalt: 33, Sachsen: 19, Schleswig-Holstein: 23, Thüringen: 25 und Mecklenburg-Vorpommern: 11.[69]

Kontroverse zur Strafbarkeit von nicht-realer Kinderpornografie

Während manche Menschen „virtuelle Kinderpornografie“ als opferlose Straftat und deren Verbot als Angriff auf die Kunstfreiheit ansehen, wird deren gesetzliche Gleichstellung zu kinderpornografischem Foto- und Filmmaterial damit begründet, dass solches Material zu realem Kindesmissbrauch anstiften oder diesen verharmlosen könne. Die Medienwirkungsforschung gelangt dabei zu keinem eindeutigen Ergebnis, auch wenn der Zugang zu regulärer Pornografie als verhindernder Faktor von Kindesmissbrauch gesehen wird.[70]

Eine Schweizer Studie zur Delinquenz von Konsumenten von Kinderpornografie nach sechs Jahren hat ergeben, dass der Konsum von Kinderpornografie alleine keinen Risikofaktor für spätere physische Sexualdelikte darstellt. Die Mehrheit der untersuchten Konsumenten hatte keine vorherigen Verurteilungen wegen physischer Sexualdelikte und für diese wäre die Prognose für spätere physische Sexualdelikte sowie für eine Rückfälligkeit in Bezug auf Kinderpornografie, vorteilhaft.[71]

Manche Sexualforscher vermuten in der aggressiven Gesetzgebung gegen Kinderpornografie den Versuch sexualfeindlicher, moralkonservativer Gruppen, Pornografie allgemein zu kriminalisieren. Da dies aber wegen des politischen Klimas in westlichen Staaten oftmals nicht möglich sei, würden stattdessen Gesetze gegen Kinderpornografie forciert, die auf eine Weise geschrieben werden können, die nicht nur Kinderpornografie, sondern auch viele andere Medien mit pornografischem Inhalt, oder bloßer Nacktheit, kriminalisieren.[72]

So wurden beispielsweise in den USA mit dem Child Pornography Prevention Act of 1996 die rechtlichen Maßnahmen zur Verfolgung von Kinderpornografie so weit verschärft, dass jede pornografische Darstellung durch reale Menschen, die als sexuelle Handlungen von unter 18-Jährigen interpretiert werden könnte, so auch mit 30-jährigen Darstellern mit Zöpfen, rechtlich bereits als Kinderpornografie eingestuft werden muss. Dieses Gesetz wurde 2002 durch eine Klage der Pornoindustrie, unterstützt von US-Bürgerrechtsbewegungen, als verfassungswidrig vor dem Supreme Court zu Fall gebracht.[73] 2003 wurde mit dem PROTECT Act in den USA aber eine ähnliche Gesetzesvorlage in Kraft gesetzt, der Rechtsstreit dauert noch an.

Kinderpornografie und Kindesmissbrauch

In verschiedenen wissenschaftlichen Studien wurde untersucht, ob ein Zusammenhang zwischen der Zahl der Fälle von sexuellem Kindesmissbrauch und der Verbreitung bzw. dem Verbot von Kinderpornographie besteht. So wurde etwa festgestellt, dass es nach der Aufhebung oder Lockerung von Kinderpornografieverboten zu einem Rückgang der Kindesmissbrauchsfälle in Tschechien, Dänemark und Japan kam.[74]

Literatur

  • Heidi Gerlinger: Sehnsucht nach Liebe? Eine Analyse des Phänomens Kinderprostitution. Verlag der Jugendwerkstatt, Östringen 1994, ISBN 3-925699-22-8.
  • Michael Schetsche: Internetkriminalität. Daten und Diskurse, Strukturen und Konsequenzen. In: Martina Althoff u. a. (Hrsg.): Zwischen Anomie und Inszenierung. Nomos VG, Baden-Baden 2004, ISBN 3-8329-0561-8, S. 307-329.
  • Gisela Wuttke: Kinderprostitution, Kinderpornographie, Tourismus. Lamuv-Verlag, Göttingen 1998, ISBN 3-88977-531-4.
  • Dirk Wüstenberg: Strafrechtliche Änderungen betreffend pornografische Schriften mit Kindern und Jugendlichen in Deutschland. In: Archiv für Urheber- und Medienrecht (UFITA) 2009, S. 497-517
  • Andreas Popp: Strafbarer Bezug von kinder- und jugendpornographischen „Schriften“. Zeit für einen Paradigmenwechsel im Jugendschutzstrafrecht? In: Zeitschrift für Internationale Strafrechtsdogmatik 2011, 193 (PDF)

Weblinks

 Commons: Kinderpornografie – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien
Wikinews Wikinews: Kinderpornographie – in den Nachrichten
link=http://de.wikipedia.org/Wikipedia:Hinweis Rechtsthemen Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!

Quellen

  1. Amtsgericht Karlsruhe, Az. 31 Gs 1824/06
  2. Report of the Special Rapporteur on the sale of children, child prostitution and child pornography, Najat M’jid Maalla, A/HRC/12/23, 13. Juli 2009, Nr. 44, online unter www2.ohchr.org/english/bodies/hrcouncil/docs/12session/A.HRC.12.23.pdf
  3. Regierung beschließt Eckpunkte für Web-Sperrgesetz
  4. Die Kinderporno-Blockade
  5. http://www.lawblog.de/index.php/archives/2009/03/25/die-legende-von-der-kinderpornoindustrie/
  6. Verschleierungstaktik
  7. Gegen Missbrauch e. V. - Die Familien
  8. Von der Leyens unseriöse Argumentation
  9. http://www.bka.de/pks/pks2007/
  10. Polizeiliche Kriminalstatistik 2002
  11. 11,0 11,1 n-tv: Vier Gründe gegen Internetsperren
  12. Die Zeit: Von der Leyens unseriöse Argumentation
  13. http://www.spiegel.de/netzwelt/web/0,1518,619505-3,00.html
  14. http://www.spiegel.de/netzwelt/web/0,1518,619505-3,00.html
  15. Kinderpornografie im Web - Interpol soll bei Blockade helfen
  16. Bundesministerium des Innern, Referat Öffentlichkeitsarbeit. Polizeiliche Kriminalstatistik 2007, S. 7
  17. Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie: Entwurf des Gesetzes zur Bekämpfung der Kinderpornografie in Kommunikationsnetzen. – Geplante Änderungen des Telekommunikations- und des Telemediengesetzes. (PDF-Datei; 36 KB)
  18. Zeitreihen der Polizeilichen Kriminalstatistik von 1987 bis 2007
  19. heise.de: Verschleierungstaktik
  20. MOGiS: Die polizeiliche Kriminalstatistik 2008 ist da
  21. Bundeskriminalamt: Antrag auf Akteneinsicht nach dem Informationsfreiheitsgesetz. 7. Mai 2009. (PDF; 157 KB)
  22. Erklärung von Eltern in IT-Berufen zu Internetsperren (Memento vom 18. Juni 2009 im Internet Archive)
  23. Arbeitskreis gegen Internetsperren und Zensur
  24. MOGiS (MissbrauchsOpfer Gegen InternetSperren)
  25. Trotz Allem e. V.
  26. Heise.de, 12. Juni 2009: Bundesrat hat „erhebliche Bedenken“ bei Kinderporno-Sperren. Online unter heise.de
  27. 27,0 27,1 Bundestag kippt Internetsperren, Frankfurter Rundschau, 1. Dezember 2011
  28. Newsticker meldung auf Heise online
  29. Convention on the Rights of the Child bei der UN Treaty Collection
  30. Ronen Steinke: Hoffnung für Kindersoldaten Somalia und Südsudan ratifizieren UN-Kinderrechtskonvention. In: Süddeutsche Zeitung. 24. November 2013, abgerufen am 9. April 2014.
  31. Bundesgesetzblatt. BGBl I Nr. 50 vom 4. November 2008, S. 2149 ff.
  32. Bundesgerichtshof: Beschluss des 1. Strafsenats vom 19. März 2013 - 1 StR 8/13 -
  33. OLG Karlsruhe, Urteil vom 26. September 2005, Az. 2SS 256/05
  34. Deutscher Bundestag: http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/096/1609646.pdf, Seite 38, 18. Juni 2006
  35. BGH: Urteil des 1. Strafsenats vom 11.2.2014 - 1 StR 485/13 -, Absatz 50
  36. Marc Liesching : Pornographie ist nicht gleich Pornographie - BGH-Urteil vom 11.2.2014 - 1 StR 485/13. In Beck-Blog, 20. Juni 2014
  37. Röder: Nach der letzten Änderung des § 184b StGB: Ist das Verbreiten sog. „Posing“-Fotos weiterhin straflos? In: Neue Zeitschrift für Strafrecht (NStZ). 2010, S. 113–119;
    Fischer: Strafgesetzbuch. 59. Auflage. 2012, § 184b Rdnr. 4.
  38. Im Einzelnen dazu Röder: NStZ. 2010, S. 117–119.
  39. Röder, NStZ 2010, S. 119.
  40. Grundsatzurteil Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 15. Februar 2010, 2 - 27/09 (REV), 2 - 27/09 - 1 Ss 86/09 [1]
  41. Besitz durch Laden von Daten in den Arbeitsspeicher
  42. André Anwar: Kinderpornografie: Vor allem Symbolwert, Schweden zufrieden mit Internet-Blockaden / Banken sollen die Bezahlwege blockieren. Märkische Allgemeine, 27. März 2009, abgerufen am 20. September 2012.
  43. Trotz allem e. V.
  44. MissbrauchsOpfer gegen InternetSperren (MOGiS)
  45. AK Zensur: Arbeitskreis gegen Internetsperren und Zensur
  46. Stefan Krempl: Bundeskabinett beschließt Gesetzesentwurf zu Kinderporno-Sperren. In: Heise Online. 22. April 2009, abgerufen am 9. April 2014.
  47. Detlef Borchers: Kinderporno-Sperren im internationalen Vergleich. In: Heise Online. 22. Februar 2009, abgerufen am 9. April 2014.
  48. https://epetitionen.bundestag.de/index.php?action=petition;sa=details;petition=3860
  49. Mutzenbacher-Entscheidung, Randnummer 34 ff. (Wortlaut)
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  60. FBI lockt Surfer in die Falle
  61. http://www.spiegel.de/panorama/justiz/0,1518,464920,00.html Autopsie 19. Februar 2007.
  62. net-tribune: Operation Himmel - "Irrer Verwaltungsaufwand für fast gar nichts"
  63. Operation "Himmel": Ermittler kritisieren Kinderporno-Operation als Flop - Panorama - SPIEGEL ONLINE - Nachrichten
  64. http://www.heise.de/newsticker/Operation-Himmel-Durchsuchung-rechtswidrig--/meldung/110937 Aufgerufen 14. Februar 2009.
  65. http://www.koeln.de/artikel/Koeln/Kinderporno-Verdacht-Verfahren-gegen-500-Koelner-eingestellt-39912-1.html Aufgerufen 2. Februar 2008.
  66. Großeinsatz gegen Kinderpornografie Süddeutsche vom 21. Januar 2009
  67. «Susis» Bilder per MMS Netzeitung vom 23. Januar 2009
  68. Polizei sprengt erstmals MMS-Kinderpornoring (nicht mehr online verfügbar) Tagesschau vom 23. Januar 2009
  69. Polizeipresse: Polizei Homburg
  70. James D. Weinberg: Sexual Landscapes. S. 397 ff.
  71. Jerome Endrass, Frank Urbaniok, Lea C. Hammermeister, Christian Benz, Thomas Elbert, Arja Laubacher, Astrid Rossegger: The consumption of Internet child pornography and violent and sex offending. In: BMC Psychiatry. 14. Juli 2009. PDF. Zugegriffen am 5. Juli 2011
  72. Brenda Love: The Encyclopedia of Unusual Sex Practices. Abacus, 2002, ISBN 0-349-11535-4, S. 393
  73. 11th Circuit decision in United States v. Williams
  74. M. Diamond, E. Jozifkova, P. Weiss: Pornography and Sex Crimes in the Czech Republic. In: Archives of Sexual Behavior 2010
link=http://de.wikipedia.org/Wikipedia:Hinweis Rechtsthemen Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!
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