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Italienische Regionen

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Italienische Regionen

Italien ist in 20 Regionen (italienisch regioni, Singular regione) untergliedert, von denen fünf autonome Regionen mit Sonderstatut sind. Die Regionen ihrerseits sind in Provinzen unterteilt.

Status, Institutionen und Kompetenzen

Institutionelle Strukturen

Palazzo Ferro Fini in Venedig, Sitz des Regionalrats von Venetien

Die Regionen haben jeweils eine eigene direkt gewählte Volksvertretung, den Regionalrat (consiglio regionale), der mit den Landtagen der deutschen Länder vergleichbar ist. Seine Mitglieder werden als Regionalräte (consiglieri regionali) bezeichnet. Die Legislative der Region Sizilien wird der autonomen Ausrichtung zufolge Sizilianische Regionalversammlung (Assemblea Regionale Siciliana, kurz A.R.S.) bezeichnet, ihre Mitglieder sind regionale Abgeordnete (deputati regionali). Der Regionalrat wird für fünf Jahre gewählt und hat die Aufgabe, im Rahmen der regionalen Zuständigkeiten Gesetze zu erlassen und die Regionalregierung zu überwachen.

Im Falle Trentino-Südtirols finden keine direkten Wahlen zum Regionalrat statt. Der Regionalrat von Trentino-Südtirol setzt sich hingegen aus den gewählten Provinzräten (der autonomen Ausrichtung zufolge auch Landtage genannt) der Autonomen Provinzen Bozen und Trient zusammen.

Die Regionalregierung wird vom Präsidenten des Regionalausschusses (presidente della giunta regionale) angeführt, der seit 2000 vom Volk direkt gewählt werden kann (es sei denn, das Statut, also die regionale Verfassung, sieht die Wahl durch den Regionalrat vor). Der Präsident des Regionalausschusses ist gleichzeitig Präsident der Region (presidente della regione) und wird inoffiziell auch Gouverneur (governatore) genannt.

Im Aostatal wird der Präsident nicht vom Wahlvolk direkt, sondern vom Regionalrat gewählt. In Trentino-Südtirol wird der Präsident der Region ebenfalls von Regionalrat gewählt. Bei der Wahl orientiert sich der Regionalrat am sogenannten Rotationsprinzip: Somit wechseln sich die Präsidenten der Autonomen Provinzen, auch Landeshauptleute genannt, etwa alle zweieinhalb Jahre an der Spitze der Region ab.

Der Präsident der Region leitet den Regionalausschuss (giunta regionale, etwa: Regionalregierung), in dem die als assessori bezeichneten Regionalminister vertreten sind, die er nach Belieben bestellen und abberufen kann. Darüber hinaus hat der Präsident die Aufgabe, die vom Regionalrat genehmigten Gesetze zu verkünden, die Sitzungen der Regionalregierung einzuberufen und diese zu leiten sowie die Region in allen Belangen zu vertreten. Wird dem direkt gewählten Präsidenten das Vertrauen entzogen, tritt er zurück oder lebt er ab, müssen Neuwahlen einberufen werden.

Aufgabe der Regionalregierung als ganzer ist es, die Regionalgesetze durchzuführen, die Sachbereiche regionaler Zuständigkeit zu verwalten, Weisungen an die untergeordneten Regionalbehörden zu erteilen.

Das Statut

Alle Regionen verfügen über ein Statut, eine regionale Verfassung. Auf der Grundlage des Statutes werden die Regionen in zwei bzw. drei Kategorien unterteilt.

Regionen mit Normalstatut

15 der 20 italienischen Regionen (namentlich Piemont, Lombardei, Venetien, Ligurien, Emilia-Romagna, Toskana, Umbrien, Marken, Latium, Abruzzen, Molise, Kampanien, Apulien, Basilikata, Kalabrien) verfügen über ein Normalstatut (statuto ordinario). Dieses wird vom Regionalrat verabschiedet, in zwei aufeinanderfolgenden Wahlgängen, im Abstand von nicht weniger als zwei Monaten, und kann einem Volksentscheid unterzogen werden. Das Statut, das im Einklang mit der gesamtstaatlichen Verfassung stehen muss, legt die Regierungsform der Region sowie die grundlegenden Prinzipien ihrer Organisations- und Funktionsweise fest. Es regelt die Ausübung des Initiativrechtes und des Rechtes auf Volksbegehren zu Gesetzen und Verwaltungsakten der Region, wie auch die Veröffentlichung der Gesetze und Rechtsverordnungen der Region.

Die Zuständigkeiten der Regionen mit Normalstatut lassen sich aus der italienischen Verfassung ableiten. Ihre finanzielle Autonomie, die in Art. 119 der gesamtstaatlichen Verfassung verankert ist, wurde bis heute großteils nicht umgesetzt. Jedoch verfügen die Regionen über eine eigene Steuern, die IRAP, eine Wertschöpfungssteuer, die mit der deutschen Gewerbesteuer vergleichbar ist, sowie über einen Anteil an der IVA (Mehrwertsteuer) und über den regionalen Zuschlagssatz auf die Einkommensteuer (addizionale regionale IRPEF).

Die Regionen mit Normalstatut wurden erst im Laufe der 1970er Jahre eingerichtet.

Autonome Regionen mit Sonderstatut

Verwaltungssitz der autonomen Region Aostatal in Aosta

Fünf Regionen verfügen über ein Sonderstatut (statuto speciale). Dieses wird durch ein staatliches Verfassungsgesetz vom Parlament in Rom verabschiedet.

Die Zuständigkeiten der Regionen ergeben sich nicht nur aus der gesamtstaatlichen Verfassung, sondern auch aus den speziellen Bestimmungen des jeweiligen Sonderstatuts. Die Regionen mit Sonderstatut verfügen daher über Gesetzgebungs- und Verwaltungskompetenzen, die nicht wie in den anderen Regionen vom Staat, sondern von ihnen selbst finanziert werden müssen.

Daher gewährt das Sonderstatut auch eine weiterreichende finanzielle Autonomie, als sie die übrigen Regionen mit Normalstatut (statuto ordinario) besitzen.

Vier der fünf Regionen mit Sonderstatut wurden von der Verfassunggebenden Versammlung im Jahre 1948 geschaffen: Sizilien und Sardinien auf Grund der starken Autonomiebewegungen (auf Sizilien war der Separatismus in der Nachkriegszeit besonders ausgeprägt), das Aostatal zum Schutz der franko-provenzalischen Minderheit, Trentino-Südtirol, damals Trentino-Tiroler Etschland, zum Schutz der deutschsprachigen Minderheit im Einklang mit dem Pariser Abkommen.

Nachdem der internationale Status Triests geklärt war, wurde 1963 die Region Friaul-Julisch Venetien eingerichtet und erhielt ebenfalls ein Sonderstatut, um den Schutz der slowenischen Minderheit zu gewährleisten und die wirtschaftliche Entwicklung dieses Randgebietes zu fördern.

1972 trat nach langen Verhandlungen das neue Statut für Trentino-Südtirol in Kraft.

Autonome Provinzen

Gebäude des Südtiroler Landtags in Bozen

Die Region Trentino-Südtirol besteht gemäß Artikel 116, Abs. 2 der italienischen Verfassung aus den autonomen Provinzen Trient und Bozen. Diese sind mit Befugnissen ausgestattet, die denen von autonomen Regionen entsprechen. Mancher spricht auch von Provinzen mit Sonderstatut. Ihrer autonomen Ausrichtung zufolge werden das Trentino und Südtirol auch als „Länder“ bezeichnet, und ihre Präsidenten tragen den Titel „Landeshauptmann“.

Regionale Befugnisse

Gesetzgebung

Für alle Sachgebiete, die von der Verfassung nicht ausdrücklich der staatlichen Gesetzgebung vorbehalten sind, steht den Regionen die Gesetzgebungsbefugnis zu (ausschließliche Gesetzgebung der Regionen).

Weitere Bereiche gehören zur Rahmengesetzgebung (auf Italienisch aber competenza concorrente). Der Staat legt die wesentlichen Grundsätze eines Sachgebietes per Rahmengesetz fest; jede einzelne Region oder autonome Provinz ist befugt, durch eigene Gesetze diese Grundsätze weiterzuentwickeln und zu präzisieren und den eigenen Bedürfnissen anzupassen.

Durch eine umfassende Verfassungsreform im Jahr 2001 wurde den italienischen Regionen somit die allgemeine Gesetzgebungsbefugnis übertragen. Während sich die Kompetenzen der Regionen mit Normalstatut vor dem Verfassungsgesetz 3/2001 auf die in der Verfassung aufgelisteten Sachgebiete beschränkten und nur insofern ausgeübt werden konnten, dass ein Staatsgesetz die Grundzüge der Materie regelte, so ist es heute der Staat, dessen ausschließliche Gesetzgebungsbefugnis auf eine Reihe aufgezählter Sachgebiete beschränkt ist.

Die Gesetzgebungsgewalt wird vom Regionalrat ausgeübt.

Verordnungsgewalt

Dem Staat steht die Befugnis auf Erlass von Verordnungen in den Sachgebieten seiner ausschließlichen Gesetzgebung zu. Er kann den Regionen per Gesetz die Ermächtigung erteilen, an seiner statt Verordnungen in jenem Bereich zu erlassen.

Den Regionen steht die Befugnis auf Erlass von Verordnungen in den Bereichen der Rahmengesetzgebung und ausschließlichen regionalen Gesetzgebung zu. Die Verordnungen werden vom Regionalsausschuss erlassen, mit Ausnahme der Regionen Aostatal und Sardinien, wo diese Befugnis dem Regionalrat übertragen ist.

EU- und völkerrechtliche Befugnisse

Im Bereich ihrer Zuständigkeiten wirken die Regionen und die autonomen Provinzen Trient und Bozen bei der Abfassung der europäischen Rechtsakten mit und sorgen für die Ausführung und den Vollzug der internationalen Verträge und der europäischen Rechtsakten.

Im Rahmen ihrer Zuständigkeitsbereiche kann die Region auch Abkommen mit Staaten und Vereinbarungen mit internen Gebietskörperschaften anderer Staaten abschließen.

Allerdings muss ein Staatsgesetz Fälle und Formen dieser Befugnisse regeln.

Kontrollen

Kontrollen des Staates gegenüber den Regionen

Die nationale Regierung kann Regionalgesetze innerhalb von sechzig Tagen nach ihrer Veröffentlichung vor dem Verfassungsgerichtshof anfechten, wenn sie der Ansicht ist, dass die Zuständigkeit der Regionen überschritten wurden. Das sieht Art. 127 der Verfassung vor.

Die in fast allen Regionen mittlerweile abgeschafften Regierungskommissare hatten sogar die Macht, ein regionales Gesetz vor seiner Veröffentlichung anzufechten. Nur in Bozen und Trient existiert das Regierungskommissariat weiter, allerdings ohne jene schwerwiegende Befugnis. Der Regierungskommissar übt nur mehr die Funktionen eines Präfekten aus, das heißt ihm untersteht die dezentrale staatliche Verwaltung.

Die nationale Regierung hat auch das Recht, innerhalb von dreißig Tagen nach Veröffentlichung des Regionalstatuts dessen Verfassungsmäßigkeit durch Klage vor dem Verfassungsgericht anzufechten. Dies gilt nur für Regionen mit Normalstatut.

Auch die regionalen Institutionen unterstehen der staatlichen Kontrolle. Zum einen besteht eine Ersatzkontrolle durch die nationale Regierung. Im Fall der Nichteinhaltung von internationalen Normen, Verträgen oder von der europäischen Gesetzgebung; im Fall von schwerer Gefährdung der öffentlichen Unversehrtheit bzw. Sicherheit; wenn es der Schutz der Rechts- und Wirtschaftseinheitlichkeit, insbesondere der Schutz der wesentlichen Leistungsniveaus bezüglich der Zivil- und Sozialrechte erfordern, kann die nationale Regierung anstelle von Regionalorganen eintreten.

Bei verfassungswidrigem Verhalten oder schwerwiegenden Verstößen gegen die Gesetze kann sogar die Auflösung des Regionalrates und die Amtsenthebung des Präsidenten der Regionalregierung veranlasst werden. Auflösung und Amtsenthebung können auch aus Gründen der Staatssicherheit angeordnet werden.

Kontrollen der Regionen gegenüber dem Staat (und den anderen Regionen)

Die Region kann, wenn sie erachtet, dass ein Gesetz des Staates oder einer anderen Region ihren Zuständigkeitsbereich verletzt, eine Verfassungsklage einbringen.

Sie kann bei Verwaltungsstreitigkeiten eine Zuständigkeitsklage vor dem Verfassungsgerichtshof erheben.

Koordinierung zwischen Staat und Regionen

Sitz des Landtags der autonomen Provinz Trient - Trentino

Da es im italienischen Verfassungssystem keinen Bundesrat gibt, erfolgt die Zusammenarbeit zwischen Staat und Regionen auf eher informeller Ebene. Dabei hat sich die sogenannte Staat-Regionen-Konferenz herauskristallisiert, die seit Ende der 90er Jahre als Kollegialorgan offiziell anerkannt ist. Das gesetzesvertretende Dekret 281/1997 regelt die Zusammensetzung und Funktionsweise des Gremiums: Vorsitzender ist der Ministerpräsident, der Regionenminister dessen Stellvertreter. An der Konferenz wirken alle Präsidenten der Regionen und autonomen Provinzen (die Landeshauptleute von Südtirol und Trentino) mit. Die Staat-Regionen-Konferenz dient im Wesentlichen der Koordinierung zwischen Staat und Regionen sowie dem gegenseitigen Informationsaustausch.

Territoriale Gliederung

Mit Ausnahme des Aostatals sind die Regionen in Provinzen (province) untergliedert, von denen es 109 gibt. Zählt man die Region Aostatal auch als Provinz, kommt man auf 110 italienische Provinzen.

Die unterste Ebene der Gebietskörperschaften unterhalb der Provinzen bilden die Gemeinden (comuni), von denen 8.058 gezählt werden. Die Neugliederung der Gemeinden ist Sache der Regionen: Nach Befragung der betroffenen Bevölkerung können sie durch eigene Gesetze neue Gemeinden bilden, Bezirke ändern bzw. die Gemeinden umbenennen.

Die sogenannten Großstädte mit besonderem Status (Città Metropolitane) sind noch nicht eingerichtet worden: Sie sollen eine Art Superprovinz bilden, die alle Kompetenzen einer Provinz und einen Teil der Gemeindekompetenzen innehat.

Übersichtstabelle

Region (dt.) (ital.) Hauptstadt NUTS Bevölkerung Fläche in km² (%) Prov. Gem. Sen.3
Vorlage:IT-25 Lombardia Mailand ITC4 000000009667272.00000000009.667.272 000000000023862.000000000023.862,85 (7,92) 000000000000012.000000000012 000000000001546.00000000001.546 000000000000047.000000000047
Vorlage:IT-72 Campania Neapel ITF3 000000005810048.00000000005.810.048 000000000013590.000000000013.590,25 (4,51) 000000000000005.00000000005 000000000000551.0000000000551 000000000000030.000000000030
Vorlage:IT-62 Lazio Rom ITE4 000000005567131.00000000005.567.131 000000000017207.000000000017.207,68 (5,71) 000000000000005.00000000005 000000000000378.0000000000378 000000000000027.000000000027
Vorlage:IT-821 Sicilia Palermo ITG1 000000005029876.00000000005.029.876 000000000025702.000000000025.702,82 (8,53) 000000000000009.00000000009 000000000000390.0000000000390 000000000000026.000000000026
Vorlage:IT-34 Veneto Venedig ITD3 000000004845832.00000000004.845.832 000000000018391.000000000018.391,22 (6,10) 000000000000007.00000000007 000000000000581.0000000000581 000000000000024.000000000024
Vorlage:IT-21 Piemonte Turin ITC1 000000004410218.00000000004.410.218 000000000025399.000000000025.399,83 (8,43) 000000000000008.00000000008 000000000001206.00000000001.206 000000000000023.000000000023
Vorlage:IT-45 Emilia-Romagna Bologna ITD5 000000004293825.00000000004.293.825 000000000022123.000000000022.123,09 (7,34) 000000000000009.00000000009 000000000000341.0000000000341 000000000000021.000000000021
Vorlage:IT-75 Puglia Bari ITF4 000000004076332.00000000004.076.332 000000000019365.000000000019.365,80 (6,43) 000000000000006.00000000006 000000000000258.0000000000258 000000000000021.000000000021
Vorlage:IT-52 Toscana Florenz ITE1 000000003686377.00000000003.686.377 000000000022990.000000000022.990,18 (7,63) 000000000000010.000000000010 000000000000287.0000000000287 000000000000018.000000000018
Vorlage:IT-78 Calabria Catanzaro ITF6 000000002006558.00000000002.006.558 000000000015080.000000000015.080,55 (5,00) 000000000000005.00000000005 000000000000409.0000000000409 000000000000010.000000000010
Vorlage:IT-881 Sardegna Cagliari ITG2 000000001667172.00000000001.667.172 000000000024089.000000000024.089,89 (7,99) 000000000000008.00000000008 000000000000377.0000000000377 000000000000009.00000000009
Vorlage:IT-42 Liguria Genua ITC3 000000001610993.00000000001.610.993 000000000005420.00000000005.420,24 (1,80) 000000000000004.00000000004 000000000000235.0000000000235 000000000000008.00000000008
Vorlage:IT-57 Marche Ancona ITE3 000000001558361.00000000001.558.361 000000000009694.00000000009.694,06 (3,22) 000000000000005.00000000005 000000000000246.0000000000246 000000000000008.00000000008
Vorlage:IT-65 Abruzzo L’Aquila ITF1 000000001326393.00000000001.326.393 000000000010795.000000000010.795,12 (3,58) 000000000000004.00000000004 000000000000305.0000000000305 000000000000007.00000000007
Vorlage:IT-361 Friuli-Venezia Giulia Triest ITD4 000000001224201.00000000001.224.201 000000000007856.00000000007.856,48 (2,61) 000000000000004.00000000004 000000000000219.0000000000219 000000000000007.00000000007
Vorlage:IT-321 Trentino-Alto Adige Trient ITD1/24 000000001010044.00000000001.010.044 000000000013606.000000000013.606,87 (4,52) 000000000000002.00000000002 000000000000339.0000000000339 000000000000007.00000000007
Vorlage:IT-55 Umbria Perugia ITE2 000000000887589.0000000000887.589 000000000008456.00000000008.456,04 (2,81) 000000000000002.00000000002 000000000000092.000000000092 000000000000007.00000000007
Vorlage:IT-77 Basilicata Potenza ITF5 000000000590512.0000000000590.512 000000000009994.00000000009.994,61 (3,32) 000000000000002.00000000002 000000000000131.0000000000131 000000000000007.00000000007
Vorlage:IT-67 Molise Campobasso ITF2 000000000320601.0000000000320.601 000000000004437.00000000004.437,65 (1,47) 000000000000002.00000000002 000000000000136.0000000000136 000000000000002.00000000002
Vorlage:IT-231 Valle d’Aosta Aosta ITC2 000000000126292.0000000000126.292 000000000003263.00000000003.263,22 (1,08) 000000000000000.000000000002 000000000000074.000000000074 000000000000001.00000000001
Angaben vom Istituto Nazionale di Statistica, Stand 31.März 2008
1 Region mit Sonderstatut
2 die Aufgaben der Provinz werden von der Region Aostatal übernommen
3 Insgesamt 309 in den Regionen gewählte Senatoren, zuzüglich sechs von Auslandsitalienern gewählte und Senatoren auf Lebenszeit
4 für diese Region ist der NUTS-Code (je Provinz) etwas abweichend zum ISO 3166-2-Code der politischen innerstaatlichen Gliederung (IT-32 für die Region)

Reformpläne

Durch das von den Regierung Berlusconi III Ende 2005 mittels ihrer Mehrheit in Abgeordnetenhaus und Senat verabschiedete Verfassungsgesetz sollte die Autonomie aller Regionen weiter ausgebaut werden. Neue Gesetzeskompetenzen sollten ausschließlich den Regionen zugestanden werden, wie etwa das Schul- und Gesundheitswesen und die Verwaltungspolizei. Kompensiert werden sollte die Stärkung der regionalen Befugnisse mit der Wiedereinführung des nationalen Interesses als Beschränkung der regionalen Gesetzgebung. Zudem sollte der bisher direkt gewählte italienische Senat aus Vertretern der Regionen gebildet werden und in Föderaler Senat (Senato Federale) umbenannt werden. Das Inkrafttreten dieses Reformpakets (sog. Devoluzione, vgl. den englischen Begriff Devolution) wurde aber von einem Referendum (Volksentscheid) abhängig gemacht, welches am 25. und 26. Juni 2006 stattfand und außer in Venetien und der Lombardei mit großer Mehrheit abgelehnt wurde.

Gegenwärtige Pläne des Kabinetts Renzi sehen vor, Teile des damaligen Reformpaketes nun doch umzusetzen, etwa die Umwandlung des italienischen Senats in eine Versammlung der Vertreter der italienischen Regionen und der italienischen Gemeinden, teilweise nach dem Vorbild des deutschen Bundesrates. Dagegen ist geplant, die Befugnisse der Regionen zu beschneiden und dem Zentralstaat zurückzuführen.

Unter dem Kabinett Berlusconi IV sollte zudem auf Verlangen der Lega Nord die finanzielle Autonomie (sog. federalismo fiscale) der Regionen mit Normalstatut verfassungskonform umgesetzt werden. Tatsächlich hat in diesem Bereich insbesondere während des Kabinetts Monti eine Rezentralisierung der öffentlichen Finanzen stattgefunden und selbst den Regionen mit Sonderstatut wurden erhebliche Einsparungen aufgebürdet, die teilweise als verfassungswidrig eingestuft wurden.[1]

Regionalwahlen

Die Regionen und autonomen Provinzen können über das anzuwendende Wahlsystem selbst bestimmen. Die regionalen Wahlgesetze orientieren sich im Wesentlichen am staatlichen Gesetz 43/1995, nach seinem Verfasser auch Tatarella-Gesetz genannt, das ursprünglich für alle Regionen mit Normalstatut galt und vorsah, dass vier Fünftel der Sitze im Regionalrat gemäß der Stimmenstärke der Parteien vergeben wurden. Das Gesetz sah auch eine Sperrklausel von 3 % vor, die allerdings entfiel, wenn eine Partei unterhalb der Drei-Prozent-Hürde mit einer Partei, die mehr als 5 % der Stimmen erreichen konnte, eine Koalition gebildet hatte. Das restliche Fünftel der Sitze wurde der Siegerkoalition zugesprochen, um die Regierbarkeit zu garantieren. Die diesen Grundsätzen entsprechenden regionalen Wahlgesetze gewährleisten, dass die regionalen Regierungen stabil sind und die fünfjährige Legislaturperiode in der Regel durchhalten.

Bis zum Zerfall des politischen Systems im Rahmen des Korruptionsskandals Tangentopoli wurden die meisten Regionen von der italienischen Christdemokraten und den verbündeten italienischen Sozialisten regiert, mit Ausnahme der Emilia-Romagna, der Toskana und Umbriens, die überwiegend von den Kommunisten regiert wurden. Seit dem Zerfall von Italiens erster Republik bestimmen rivalisierende Mitte-rechts- (heute angeführt von der Forza Italia und der Lega Nord) und Mitte-links-Koalitionen (angeführt vom Partito Democratico) die politische Landschaft auf regionaler Ebene. Nach den Regionalwahlen von 1995, den ersten der zweiten Republik, wurden jeweils neun Regionen von Mitte-rechts- bzw. Mitte-links-Koalitionen regiert und zwei Regionen von Autonomisten geführt. Im Jahr 2000 konnte sich Silvio Berlusconis Mitte-rechts-Koalition als eindeutiger Sieger behaupten. In der Folge trat Ministerpräsident Massimo D'Alema zurück, um eine neue gesamtstaatliche Regierung zu bilden. Nach den Wahlen von 2005 wurden nur noch vier Regionen von Mitte-rechts-Bündnissen regiert: Lombardei, Venetien, Molise und Sizilien. Aufgrund dieser Wahlniederlage, in der sechs Regionen an Mitte-Links verloren gingen, trat Ministerpräsident Berlusconi zurück und formierte eine neue Regierung.

Im Jahr 2008 konnte das Mitte-rechts-Bündnis die Wahlen in Friaul-Julisch Venetien und den Abruzzen für sich entscheiden, auf Sardinien regierte es von 2009 bis 2014.

Am 28. und 29. März 2010 wurde in 13 von 20 Regionen neu gewählt, von denen anfangs nur zwei von Mitte-rechts-Koalitionen regiert waren. Das Bündnis aus Popolo della Libertà (seit 2013 wieder Forza Italia) und Lega Nord konnte vier weitere Regionen dazugewinnen, während das Mitte-links-Bündnis sieben Regionen halten konnte.[2] [3]

Bei den vorgezogenen Regionalwahlen in der Lombardei, im Latium und im Molise am 24. und 25. Februar 2013 konnte das Mitte-rechts-Bündnis erstere, Mitte-links die übrigen Regionen erobern. Die Wahlen in den autonomen Regionen Friaul-Julisch Venetien (2013) und Sardinien sowie in den Regionen Piemont, Abruzzen, Emilia-Romagna und Kalabrien (2014) gingen für die Mitte-rechts-Bündnisse verloren.

Mitte-rechts-Koalitionen regieren in nur mehr drei Regionen, davon in zweien unter Führung der Lega Nord. In 14 Regionen stellt der Partito Democratico den Präsidenten, in einer die linke Sinistra Ecologia Libertà. In der Region Trentino-Südtirol ist ein Bündnis aus Südtiroler Volkspartei, Partito Democratico, Partito Autonomista Trentino Tirolese, Unione per il Trentino und Union Autonomista Ladina an der Macht. Im Aostatal regieren die autonomistischen Parteien Union Valdôtaine und Stella Alpina.

Amtierende Regionalpräsidenten

Region Präsident im Amt seit nächste Wahlen Partei
Aostatal Augusto Rollandin
2008
2018
UV
Piemont Sergio Chiamparino
2014
2019
PD
Lombardei Roberto Maroni
2013
2018
LN
Ligurien Claudio Burlando
2005
2015
PD
Trentino-Südtirol Ugo Rossi
2014
20165
PATT
Venetien Luca Zaia
2010
2015
LN
Friaul-Julisch Venetien Debora Serracchiani
2013
2018
PD
Emilia-Romagna Stefano Bonaccini
2014
2019
PD
Toskana Enrico Rossi
2010
2015
PD
Umbrien Catiuscia Marini
2010
2015
PD
Marken Gian Mario Spacca
2005
2015
PD
Latium Nicola Zingaretti
2013
2018
PD
Abruzzen Luciano D'Alfonso
2014
2019
PD
Molise Paolo di Laura Frattura
2013
2018
PD
Kampanien Stefano Caldoro
2010
2015
FI
Apulien Nichi Vendola
2005
2015
SEL
Basilikata Marcello Pittella
2013
2018
PD
Kalabrien Gerardo Mario Oliverio
2014
2019
PD
Sizilien Rosario Crocetta
2012
2017
PD
Sardinien Francesco Pigliaru
2014
2019
PD
5 Keine Regionalwahlen: Rotation der Landeshauptleute von Südtirol und des Trentino.

Siehe auch

Fußnoten

  1. Alleine dem Trentino und Südtirol müsste der Staat 460 Millionen bzw. 360 Millionen Euro zurückzahlen, vgl. Il Trentino, Il governo vuole tenersi 460 milioni, 9. Oktober 2013
  2. Regionalwahlen in Italien: "Die Linke ist gescheitert", Die Presse, 30. März 2010
  3. Regionalwahlen 2010: alle Ergebnisse im Detail, Corriere della Sera

Literatur

  • Alexander Grasse: Modernisierungsfaktor Region. Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden 2005. ISBN 3-531-14638-6
  • Stefan Köppl: Das politische System Italiens. Eine Einführung. Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden 2007. ISBN 978-3-531-14068-1
  • Lutz Bergner: Der italienische Regionalismus. Ein Rechtsvergleich mit dezentralen und föderalen Systemen, insbesondere mit dem deutschen föderativen System. Verlag Dr. Kovac, Hamburg 2008, ISBN 978-3-8300-3997-6.
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