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Italienische Gemeinden

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Gliederung Italiens
Regionen (schwarze Grenzen)
Provinzen (graue Grenzen)
Gemeinden (weiße Grenzen)

Die Gemeinden (italienisch: Comuni, Sg. Comune) sind die unterste Ebene der Gebietskörperschaften Italiens. Zum 4. Februar 2014 zählte das gesamtstaatliche Statistikinstitut ISTAT 8.058 Gemeinden.[1]

Aufbau

Das Rathaus Palazzo Comunale in Triest

Abgesehen vom Sonderstatus Roms als Hauptstadt Italiens (Roma Capitale) und einigen Großstädten mit besonderem Status (Città metropolitane), besteht aus rechtlicher Sicht kein Unterschied zwischen den Gemeinden.

Für die Gemeindeordnung ist in den Regionen mit Normalstatut der Gesamtstaat, in den Regionen mit Sonderstatut die jeweilige Region zuständig. Das einschlägige Staatsgesetz 142/1990 und die entsprechenden Gesetze der Regionen Aostatal, Trentino-Südtirol,[2] Friaul-Julisch Venetien, Sizilien und Sardinien regeln die Belange der Gemeinden auf weitgehend einheitliche Weise. Unterschiedliche Kommunalverfassungen wie in Deutschland gibt es daher nicht.

Ähnlich wie in den Regionen (und früher auch in den Provinzen), gibt es auch in den Gemeinden drei Hauptorgane:

  • den direkt gewählten Gemeinderat (consiglio comunale), mit 12 bis 60 Mitgliedern je nach Einwohnerzahl
  • den direkt gewählten Bürgermeister (sindaco)
  • den Gemeindeausschuss (giunta comunale), in dem die vom Bürgermeister ernannten Beigeordneten (assessori) sitzen. Jeder Assessor ist mit einem oder mehreren Sachgebieten betraut (z.B. Sicherheit, Umwelt, Tourismus).

Für Gemeinden mit zwischen 30.000 und 100.000 Einwohnern besteht die Möglichkeit, das Gemeindegebiet in Sprengel zu untergliedern, die der Dezentralisierung von kommunalen Funktionen dienen sollen (circoscrizioni di decentramento). Für Gemeinden mit mehr als 100.000 Einwohnern besteht diesbezüglich eine Pflicht.[3]

Weitläufige Gemeinden sind auf mehrere Ortsteile verstreut, sogenannte frazioni (deutsch und in Südtirol Fraktionen). So besteht zum Beispiel die Gemeinde Brenner aus einigen Fraktionen, darunter der Hauptort Gossensaß.

Funktionen

Streifenwagen der Gemeindepolizei von Campiglia Marittima, Provinz Livorno

Nach dem Grundsatz der Janusköpfigkeit wird zwischen kommunaler Selbstverwaltung und Auftragsverwaltung unterschieden.

Sämtliche Verwaltungsbefugnisse sind laut italienischer Verfassung (Art. 118) den Gemeinden zuerkannt, sofern sie nicht ausdrücklich anderen Gebietskörperschaften (Provinzen, Regionen, Gesamtstaat) übertragen sind. Insbesondere gehören Sozialleistungen und die Raumordnung zu den ursprünglichen Funktionen der Gemeinden.[4]

Im Auftrag des Staates übernehmen die Gemeinden die Führung der Wahl-, der Melde- und Standesämter sowie der Ämter für Statistik. Ferner waren sie, bis zu deren Aufhebung, für den verwaltungstechnischen Vollzug der Wehrpflicht zuständig. [5]

Die meisten Gemeinden in Italien unterhalten zudem eine zivile Gemeindepolizei (Polizia Municipale), die dem jeweiligen Bürgermeister oder zuständigen Stadtrat untersteht und der Rechtsaufsicht der italienischen Regionen oder Autonomen Provinzen unterliegt. In der Regel ist die Gemeindepolizei für die Regelung und Überwachung des örtlichen Straßenverkehrs zuständig und übernimmt schutz- und verwaltungspolizeiliche Aufgaben, soweit sie nicht von nationalen Polizeibehörden wahrgenommen werden.

Sonderstatus Roms

Der Senatorenpalast in Rom, Amtssitz des Bürgermeisters

Verfassungsgemäß nimmt Rom als Hauptstadt Italiens einen Sonderstatus ein (Roma Capitale).[6] Dieser ist durch zusätzliche Normen[7] präzisiert worden, die Rom erweiterte Funktionen zubilligen: die Erhaltung der Kulturgüter; die soziale und wirtschaftliche Entwicklung, mit besonderer Bezugnahme auf das produzierende Gewerbe und den Tourismus; die Stadtentwicklung und die Raumplanung; die Organisation und der Betrieb von städtischen Dienstleistungen, insbesondere öffentliche Verkehrsmittel; der Katastrophenschutz.

Die Bezeichnung des Gemeinderates als "kapitolinische Versammlung" (assemblea capitolina) und der Gemeinderegierung als "kapitolinischer Ausschuss" (giunta capitolina) sollen die Sonderstellung Roms unterstreichen.

Großstädte mit besonderem Status

Rathaus von Cagliari

Die Großstädte mit besonderem Status (Città metropolitane) sind eine von der italienischen Verfassung vorgesehene Körperschaft, die gleichzeitig sämtliche Funktionen einer Provinz und zusätzlich einige Gemeindefunktionen übernimmt. Anders als im Falle der deutschen kreisfreien Städte ist es in Italien nicht vorgesehen, dass Gemeinde und Provinz zu einem gemeinsamen Gebilde zusammengeführt und somit „provinzfrei“ werden. Die Città metropolitana löst in diesem Fall die Provinz ab, die bisherigen Gemeinden bleiben jedoch bestehen, soweit die neuen Körperschaften nichts anderes beschließen. Betroffen sind ab 2015 die Provinzen und Städte Turin, Genua, Mailand, Venedig, Bologna, Florenz, Rom, Neapel, Bari und Reggio Calabria. Im Fall von Triest, Cagliari, Palermo, Messina und Catania ist ein solcher besonderer Status geplant.[8]

Nach allgemeiner Rechtslage wird der Bürgermeister (sindaco) der ehemaligen Provinzhauptstadt zugleich „Oberbürgermeister“ (sindaco metropolitano) und ersetzt damit den früheren Präsidenten der Provinz. Stadt- und Gemeinderäte wählen aus ihren Reihen die Mitglieder des consiglio metropolitano. Letzteres hat je nach Einwohnerzahl 14, 18 oder 24 Mitglieder. Hinzu kommt der sindaco metropolitano, der dem consiglio metropolitano vorsitzt. Daneben besteht mit der conferenza metropolitana eine Konferenz aller Bürgermeister der città metropolitana. Sie wird jedoch nur bei Grundsatzentscheidungen aktiv oder sie übernimmt beratende Aufgaben.[9]

Das Statut der città metropolitana kann die Direktwahl des sindaco metropolitano und des consiglio metropolitano vorsehen. Die rechtliche Voraussetzung hierfür ist, dass die Hauptstadt der ehemaligen Provinz und der Nachfolgekörperschaft città metropolitana als solche in mehrere Gemeinden unterteilt und damit von diesen abgelöst wird. Hierfür ist vor Ort eine Volksabstimmung erforderlich. Hat eine città metropolitana mehr als drei Millionen Einwohner, genügt für eine Direktwahl die Unterteilung der Hauptstadt in selbständige Stadtbezirke.

Wahlsystem

Rathaus von Rogno, Provinz Bergamo

Zwecks der Anwendung des Wahlsystem werden die Gemeinden in den Regionen mit Normalstatut in zwei Kategorien unterteilt.[10]

Für Gemeinden bis 15.000 Einwohnern gilt das einfache Mehrheitssystem: Es wird zum Bürgermeister gewählt, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigen kann, die ihn unterstützende Liste bekommt grundsätzlich zwei Drittel der Sitze im Gemeinderat.

Für Gemeinden über 15.000 Einwohnern gilt Folgendes: Erreicht ein Kandidat die absolute Mehrheit der abgegebene Stimmen, wird er schon im ersten Wahlgang zum Bürgermeister gekürt. Erreicht kein Kandidat dieses Quorum, ist eine Stichwahl zwischen den zwei stärksten Kandidaten erforderlich. Die Koalition des gewählten Bürgermeisters bekommt in der Regel 60% der Sitze im Gemeinderat.[11]

Wird dem Bürgermeister das Vertrauen durch den Gemeinderat entzogen, tritt er zurück oder lebt er ab, so müssen Neuwahlen einberufen werden. Dieselbe Regelung gilt auch für Provinzen und Regionen. Bis zur Wahl eines neuen Bürgermeisters wird die Gemeinde von einem Regierungskommissar verwaltet. In der Regel beträgt die Amtszeit des Bürgermeisters (und der anderen kommunalen Organe) fünf Jahre.

Die regionalen Wahlgesetze in den autonomen Regionen mit Sonderstatut haben im Wesentlichen die gesamtstaatliche Regelung übernommen. Allerdings bestehen regionale Besonderheiten. In Sizilien werden die Gemeinden in drei Kategorien unterteilt: Bis 10.000 Einwohner gilt das einfache Mehrheitssystem, über 10.000 bis 15.000 das Proporzsystem ohne die Möglichkeit einer Stichwahl, über 15.000 Einwohner das Proporzsystem mit etwaiger Stichwahl.[12] Für die Gemeinden in der Provinz Bozen sieht das Wahlgesetz von Trentino-Südtirol Sonderregelungen vor, um die angemessene Vertretung der deutschen, italienischen und ladinischen Sprachgruppe sicherzustellen.[13]

Bezeichnungen

Durch Dekret der Präsidenten der Republik können Gemeinden in den Rang von Städten erhoben werden (città). Dies hat keinerlei rechtliche Auswirkungen. Lediglich dürfen solche Gemeinden ihr Wappen mit einer goldenen Krone schmücken.

In Südtirol werden diese Gemeinden als Stadtgemeinden bezeichnet. Ferner dürfen sich dort einige Ortschaften Marktgemeinden nennen, sofern sie diesen schon zu Zeiten der Habsburger Monarchie innehatten oder mindestens 5.000 Einwohner zählen. Ladinische Gemeinden in Trentino-Südtirol bezeichnet man chemun oder comun. Zudem tragen alle Gemeinden in der Provinz Bozen einen deutschen und einen italienischen Ortsnamen.

Im Aostatal werden die Gemeinden sowohl als comune (it.) als auch als commune (frz.) bezeichnet. Die Ortsnamen selber sind alle französisch, bis auf Aosta/Aoste, welche auch die einzige città bzw. ville der Region ist.

In Friaul-Julisch Venetien sind auch furlanische und slowenische Bezeichnungen vorzufinden.

Zusammenschlüsse von Gemeinden

Gemeinden können gemeinsame Konsortien (consorzi) bilden, zum Beispiel für den Nahverkehr oder die Müllabfuhr, und sich zur Ausübung gewisser Funktionen zusammentun (unioni di comuni).

Die Regionen haben die verfassungsrechtliche Befugnis, die Gemeinden per Gesetz neuzuordnen, also durch Verschmelzung oder Abspaltung neue Gemeinden entstehen zu lassen. Auch können sie bestehenden Berggemeinden in sogenannten Berggemeinschaften (comunità montana) organisieren.

In Südtirol gibt es ferner die Bezirksgemeinschaften, im Trentino die Talgemeinschaften (comunità di valle).

Statistiken

Prettau in Südtirol ist die nördlichste Gemeinde auf italienischem Staatsgebiet. In Lampedusa e Linosa befindet sich Italiens südlichster Punkt.

Die Gemeinde mit der größten Ausdehnung ist Rom (1.285 km²), die mit der kleinsten Fiera di Primiero im Trentino (0,15 km²).

Rom ist auch die bevölkerungsreichste Gemeinde, mit über 2,7 Millionen Einwohnern. Nur 33 Einwohner zählt hingegen das lombardische Pedesina, in der Provinz Sondrio.

Die zehn größten Städte (Stand 31. Dezember 2017):[14]

Rang Stadt Einwohnerzahl
1. Rom 2.872.800
2. Mailand 1.345.851
3. Neapel 989.111
4. Turin 886.837
5. Palermo 678.492
6. Genua 580.097
7. Bologna 386.663
8. Florenz 377.207
9. Bari 322.751
10. Catania 315.576

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. ISTAT: http://www.istat.it/it/archivio/6789
  2. Einheitstext der Regionalgesetze über die Ordnung der Gemeinden der Autonomen Region Trentino-Südtirol (DPReg. vom 1. Februar 2005, Nr. 3/L, geändert durch das DPReg. vom 3. April 2013, Nr. 25), koordiniert mit den Bestimmungen, die durch das Regionalgesetz vom 2. Mai 2013, Nr. 3 eingeführt wurden: http://www.regione.taa.it/Moduli/1167_TU%20bilingue%202013%20versione%20definitiva%20per%20stampa%206%20giugno%202013.pdf
  3. Art. 13 Gesetz 142/1990
  4. Art. 9 Gesetz 142/1990
  5. Art. 10 Gesetz 142/1990
  6. Art. 114 Abs. 3 Italienische Verfassung, infolge der umfangreichen Reform von 2001
  7. Staatsgesetz 42/2009, Art. 24 Abs. 2 sowie Gesetzesvertretendes Dekret 56/2010
  8. Ecco le novità della riforma Delrio In: La Stampa 3. April 2014, abgerufen am 27. Mai 2014
  9. Legge 7 aprile 2014, n. 56 - Disposizioni sulle citta' metropolitane, sulle province, sulle unioni e fusioni di comuni. In: normattiva.it (italienisch), abgerufen am 28. Mai 2014
  10. Art. 71 und 72 Gesetzesvertretendes Dekret 267/2000 für die Gemeinden in den Regionen mit Normalstatut.
  11. Italienisches Innenministerium: Wahlsystem für Kommunalwahlen.
  12. Autonome Region Sizilien: Regionalgesetz Nr. 6 vom 05.04.2011 [1]
  13. Einheitstext der Regionalgesetze über die Zusammensetzung und Wahl der Gemeindeorgane, DPReg. vom 1. Februar 2005, Nr. 1/L (geändert durch das DPReg. vom 1. Juli 2008, Nr. 5/L und das DPReg. 18. März 2013, Nr. 17), koordiniert mit den durch das Regionalgesetz vom 2. Mai 2013, Nr. 3 eingeführten Bestimmungen [2]
  14. Istat.it und Demographische Datenbank
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