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Ius primae noctis

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Das Gemälde „Das Herrenrecht“ von Wassili Dmitrijewitsch Polenow (1874) zeigt, wie ein alter Mann seine Tochter zum Feudalherrn bringt.

Mit dem ius primae noctis (deutsch Recht der ersten Nacht, auch Jus primae Noctis; französisch droit de cuissage) wurde in der Zeit der Erbuntertänigkeit in Europa das Recht eines Gerichtsherren bezeichnet, bei der Heirat von Personen, die seiner Herrschaft unterstanden, die erste Nacht mit der Braut zu verbringen oder einen Geldersatz (Stechgroschen) zu verlangen. Ob diese Rechtsgepflogenheit tatsächlich bestand, ist umstritten.[1] Wissenschaftlich fundierte Forschungen zu diesem Thema der Vererbungslehre und der Rechts- und Sozialgeschichte des Feudalismus sind nicht bekannt.

Diese mutmaßliche Gepflogenheit erzwungener Sexualbeziehungen ist in literarisch-politischen Publikationen publikumswirksam und verkaufsfördernd dargestellt worden. Im Zeitalter der Aufklärung in der Literatur der Aufklärung wurde sie als menschenverachtend thematisiert und kritisiert. Besonders ausführlich wurde diese Kritik in Voltaires Werk „Essai sur les moeurs“ laut.[2][3]

Historische Entwicklung

Erste literarische Überlieferungen des herrschaftlichen Rechts der ersten Brautnacht werden im Epos Gilgamesch (3. Jahrtausend v. Chr.) historisch belegt (Tafel 2, Zeile 144). Hiernach fordert der Herrscher Gilgamesch zum Zeichen seiner Macht das ius primae noctis für sich ein.

Dieses Herrenrecht wurde im Mittelalter im Jahr 1250 zum ersten Mal in einem Gedicht über die Bauern von Verson (beim Mont-Saint-Michel) in Frankreich erwähnt. Voll ausgeprägt erscheint diese Verhaltensform eines bestehenden Herrenrechts im Baudouin de Sebourc, einem um 1350 in Nordfrankreich verfassten Roman der Kreuzritterzeit. Die Entstehung dieser literarischen Veröffentlichungen waren eng verbunden mit der Ablehnung der ungerecht empfundenen Mitgiftsteuer, die bei der Eheschließung an den Gerichtsherrn entrichtet werden musste. Durch diesen Versroman wurde ein seit dem Hochmittelalter existierendes Herrenrecht auf die erste Nacht mit der Braut eines bäuerlichen Paares vermutlich in ganz Europa bekannt.

Eine im Mittelalter im Gebiet des heutigen Belgien und den Niederlanden übliche Heiratssteuer, deren Übersetzung aus der lateinischen Sprache als Bürgschaftsverpflichtung in den Quellen auftaucht, weist den Weg zu den im frühen Mittelalter üblichen Zahlungen des mundium der Braut. Diese Zahlung durch den Herrn persönlich an eine freie Frau, anlässlich ihrer Eheschließung mit einem unter Erbuntertänigkeit stehenden Mann, hatte vermutlich die Nachwirkung, dass sie in späterer Zeit durch die in mündlicher Überlieferung verbreitete Verbindung zwischen Heiratsgabe und Herrenrecht, zu dem herrschaftlichen Vorrecht auf das Recht der Ersten Nacht geführt haben könnte. Mit der Zahlung des mundiums erwarb ein Mann im älteren germanischen Eherecht auch das Recht auf die „Heimführung der Braut“, den ersten Geschlechtsverkehr. Zwar war dieser „Rechtsanspruch“ in dem besonderen Fall des Erwerbs einer freien Frau als Ehefrau für einen Muntling des Herrn nicht beabsichtigt, aber er ergab sich zwangsläufig aus der Zahlung des mundiums durch den Herrn an die ursprünglich freie Frau.

Seit der zweiten Hälfte des 14. Jahrhunderts soll die Vorstellung eines herrschaftlichen Vorrechts auf die Brautnacht erstmals Verbreitung im ländlichen Gewohnheitsrecht gefunden haben. Sie sei von Herren oder deren Verwaltern in das Rechtsleben von Herrschaften integriert worden. Mit der Verschriftlichung habe es sich kontinuierlich von der Aufzeichnung ländlicher Gewohnheitsrechte bis zum geschriebenen Recht der Erbuntertänigkeit weiter entwickelt. Das Herrenrecht sei dahin erweitert worden, Abgabenzahlungen anlässlich einer Hochzeitsfeier von Untertanen als Gerichtsherr zu legitimieren und Ersatzhandlungen für die Nichtzahlung einer geforderten Abgabe in Geld zu veranlassen. Die Abgabenzahlungen, die in den ländlichen Rechtstexten gefordert wurden, seien keine Mitgiftsteuern gewesen, sondern Beteiligungen des Gutsherrn oder seines Verwalters am Verlauf des Hochzeitsfests oder Erlaubnisgebühren für die Durchführung des ehelichen Beilagers auf dem Grund und Boden des Herrschaftinhabers. Zahlungspflichtige und Zahlungsempfänger im Hohen Mittelalter haben angeblich an die Rechtsgültigkeit eines solchen Herrenrechts der ersten Nacht das seit „ewigen Zeiten“ existiert, geglaubt.

Der im ausgehenden Spätmittelalter an manchen Orten verbreitete Glaube an ein Herrenrecht der ersten Nacht erreichte in der zweiten Hälfte des 15. Jahrhunderts eine gewisse Popularität, so dass mancherorts aus der mündlichen Tradition auch symbolische Rechtshandlungen erwuchsen. In Frankreich wurde das droit de cuissage als „Schenkelrecht“ in Anlehnung an die Sitte des symbolischen Vollzugs der Ehe durch einen Prokurator erfunden, der hierzu ein unbekleidetes Bein in das Ehebett mit der Braut stellte. In Katalonien schritten die Herren über das Hochzeitsbett, in dem die Braut niedergelegt worden war. Diese symbolischen Handlungen wurden von den Bauern als Erniedrigung, als Machtdemonstration der Herrschaft, empfunden.[4]

Zur historischen Quellenlage

Die einzigen beiden schriftlichen Belege im deutschsprachigen Raum stammen aus dem Raum Zürich:[5] In Maur amtete ein Meier, der sich nicht nur als Verwalter um die Verwaltung des Gutshofes kümmerte, sondern auch die niedere Gerichtsbarkeit ausübte. Die Offnung von 1543 verbürgte ihm schriftlich das Recht der ersten Nacht, gemäß dem er mit jeder Braut der Gemeinde die Hochzeitsnacht verbringen durfte.[6] Dieses Recht findet sich auch in der Offnung für Hirslanden und Stadelhofen – heute Stadtteile von Zürich – belegt. Ob und wann der Gutsverwalter von diesem ius primae noctis Gebrauch machte, ist nicht mehr überprüfbar. Er konnte kräfte- oder interessemässig darauf verzichtet oder vom Bräutigam eine Geldsumme als Ersatz für die Handlung der Defloration eingefordert haben. Weniger als Ersatz für das eventuell entgangene Vergnügen, was der Honorierung einer Dienstleistung gleichkäme, sondern eher als Bezahlung für Geschirr, Holz und Fleisch, das die Gutsverwaltung an das Hochzeitspaar in Erbuntertänigkeit beizusteuern verpflichtet war:[5]

„Ferner sprechen die Hofleute, wer hier heiratet, der soll den Meyer und dessen Frau einladen. Der Meyer soll dem Bräutigam einen Hafen leihen, so dass er darin ein Schaf sieden kann. Auch soll der Meyer an die Hochzeit ein Fuder Holz mitbringen. Er soll sodann gemeinsam mit seiner Frau einen Viertel eines Schweineschinken bringen. Und wenn die Hochzeit zu Ende ist, so soll der Bräutigam den Meyer in der Hochzeitsnacht bei seiner Frau liegen lassen oder fünf Schillinge und vier Pfennige bezahlen.“[7]

Im Lexikon der populären Irrtümer[8] wird bezweifelt, dass es das Recht der ersten Nacht überhaupt gegeben hat. Es wird darauf hingewiesen, dass es an irgendwelchen Beweisen zu diesem Tatbestand fehlt und dass sich die angeblichen Quellen als Fälschungen, Fehlinterpretationen oder Dorflegenden herausgestellt haben.

Als Indizien der Nicht-Existenz des Rechts der ersten Nacht werden angeführt: In den Rechtsbüchern des Mittelalters und der frühen Neuzeit, in den Dorfordnungen und sogenannten »Weistümern« (Sammlungen von Gewohnheitsrecht) vom 14. bis in das 17. Jahrhunderts wird nirgendwo von einem Recht der ersten Nacht gesprochen; als die Bauern in Erbuntertänigkeit bei ihrem Aufstand 1525 die Abschaffung von allen möglichen Missständen verlangten, wird dieses demütigende Deflorationsrecht des Gerichtsherrn nicht erwähnt. Auch in verschiedenen Erwähnungen des Rechtes der ersten Nacht in französischen und spanischen Publikationen soll es sich, Kenntnis der Textstellen vorausgesetzt, um Satiren oder absichtliche Verleumdungen handeln. In einer von der Römisch-katholische Kirche und deren Glaubensvorstellungen dominierten Gesellschaft des europäischen Mittelalters und der frühen Neuzeit war die Jungfräulichkeit einer Frau ein hohes Gut.

Das ius primae noctis als musikalisches und literarisches Motiv

Die bekannteste literarische Verarbeitung des ius primae noctis ist die Theaterkomödie Der tolle Tag oder Die Hochzeit des Figaro (La folle journée ou Le mariage de Figaro) (1778) von Pierre Augustin Caron de Beaumarchais, auf dem auch die Oper Die Hochzeit des Figaro (Le nozze di Figaro, 1786) von Lorenzo da Ponte und Wolfgang Amadeus Mozart basiert. Auch die etwas frühere komische Oper Le droit du Seigneur von Jean Paul Egide Martini (Paris 1783) nach François-Georges Desfontaines-Lavallée handelt von diesem Recht des Gutsherren.

Friedrich Schiller erwähnt in dem Schauspiel Wilhelm Tell (1804), wie die Fürsten das ius primae noctis unter den Schweizern missbrauchten und dass dies mit ein Grund für den Aufstand und Befreiungskampf in der Schweiz wurde.

Im Roman 1984 von George Orwell wird das ius primae noctis erwähnt (Teil 1, Kapitel 7):

“There was also something called the jus primae noctis which would probably not be mentioned in a textbook for children. It was the law by which every capitalist had the right to sleep with any woman working in one of his factories.”

„Es gab auch etwas, was das Jus primae noctis genannt wurde, was wahrscheinlich nicht in einem Lehrbuch für Kinder erwähnt worden wäre. Es war das Gesetz, nach dem jeder Kapitalist das Recht hatte, mit jeder Frau zu schlafen, die in einer seiner Fabriken arbeitete.“

Das ius primae noctis steht in diesem Roman in einer Reihe klischeehaft überzeichneter Schilderungen der Übelstände des Kapitalismus in Anlehnung an die Missstände des Feudalismus, die durch die Französische Revolution als abgeschafft galten.

Literatur

  • Alain Boureau: Das Recht der Ersten Nacht. Zur Geschichte einer Fiktion (Originaltitel: Le droit de cuissage, übersetzt von Rainer von Savigny), Artemis und Winkler, Düsseldorf / Zürich 2000, ISBN 3-538-07043-1.
  • Wilhelm Schmidt-Bleibtreu: Ius primae noctis im Widerstreit der Meinungen. Eine historische Untersuchung über das Herrenrecht der ersten Nacht. Röhrscheid, Bonn 1988, ISBN 3-7928-0498-0.
  • Jörg Wettlaufer: Das Herrenrecht der ersten Nacht. Hochzeit, Herrschaft und Heiratzins im Mittelalter und in der frühen Neuzeit. Campus, Frankfurt am Main u. a. 1999, ISBN 3-593-36308-9 (Volltext PDF) [9] [10]
  • Karl Schmidt: Jus primae noctis. Eine geschichtliche Untersuchung. Herder, 1881
  • E. A. Osenbrüggen: Deutsche Rechtsalterthümer aus der Schweiz. Zürich 1858 (besonders Kapitel 12: »Das ius primae noctis«)
  • Otto von Gierke: Der Humor im deutschen Recht. Berlin 1871
  • R. Kunz: Das angebliche Recht der ersten Nacht. In: Genealogie. Heft 1–2, 1996.

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Classen, Albrecht: The medieval chastity belt: a myth-making process. Macmillan, 2007, ISBN 978-1-4039-7558-4, S. 151.
  2. http://www.voltaire-integral.com/Html/00Table/11_chap.html
  3. http://www.correspondance-voltaire.de/html/moeurs.htm
  4. Jörg Wettlaufer: Das Herrenrecht der ersten Nacht Hochzeit, Herrschaft und Heiratszins im Mittelalter und in der frühen Neuzeit. Campus Verlag, Reihe Campus Historische Studien, Band 27, 1999, ISBN 3-593-36308-9
  5. 5,0 5,1 Felix Aeppli: Geschichte der Gemeinde Maur. Gemeinde Maur, Maur 1979.
  6. Jörg Wettlaufer: Das Herrenrecht der ersten Nacht: Hochzeit, Herrschaft und Heiratszins im Mittelalter und in der frühen Neuzeit. Frankfurt am Main 1999, ISBN 3-593-36308-9, S. 251ff.
  7. Manuel Senn, Lukas Gschwend, René Pahud de Mortanges: Die Offnung von Maur. (PDF; 57 kB) In: Rechtsgeschichte. 2009, abgerufen am 5. Juli 2012. basierend auf: Bruno Schmid: Die Gerichtsherrschaft Maur. In: Schweizerische Zeitschrift für Geschichte. Bd. 12, Zürich 1963, S. 309–312.
  8. Walter Krämer (Ökonom), Götz Trenkler: Lexikon der populären Irrtümer, 1996, Band 2, S. 161, Eichborn Verlag Frankfurt am Main
  9. Buchrezension
  10. Rezension FAZ 2. November 1999
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