Jewiki unterstützen. Jewiki, die größte Online-Enzy­klo­pädie zum Judentum.

Helfen Sie Jewiki mit einer kleinen oder auch größeren Spende. Einmalig oder regelmäßig, damit die Zukunft von Jewiki gesichert bleibt ...

Vielen Dank für Ihr Engagement! (→ Spendenkonten)

How to read Jewiki in your desired language · Comment lire Jewiki dans votre langue préférée · Cómo leer Jewiki en su idioma preferido · בשפה הרצויה Jewiki כיצד לקרוא · Как читать Jewiki на предпочитаемом вами языке · كيف تقرأ Jewiki باللغة التي تريدها · Como ler o Jewiki na sua língua preferida

Rechtsgeschichte

Aus Jewiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Die Rechtsgeschichte ist eine interdisziplinäre Wissenschaft, die sowohl dem Kreis der Rechtswissenschaften als auch dem der Geschichtswissenschaften zuzurechnen ist. Im deutschsprachigen Raum wird sie traditionell als juristische Grundlagenwissenschaft an juristischen Fakultäten gelehrt und zerfällt in einen romanistischen, germanistischen und kanonistischen Zweig. Während die Rechtsgeschichte im 19. und noch Anfang des 20. Jahrhunderts einen hervorragenden Stellenwert im juristischen Studium einnahm, ist sie seit etwa 1945 mit einem zunehmenden Bedeutungsrückgang und – damit verbunden – mit Legitimationszwang verbunden.

Die Historische Rechtsschule als Ausgangspunkt

Die Historische Rechtsschule des 19. Jahrhunderts war keine Rechtsgeschichtswissenschaft im modernen Verständnis, sondern versuchte, mit Hilfe von historischen Quellen unmittelbaren Nutzen für das gegenwärtige Recht zu ziehen. Gleichwohl differenzierten sich in dieser Zeit die traditionellen Disziplinen heraus:

Romanistik

Das klassisch-antike römische Recht war in der ausgehenden Spätantike (533/534) im Corpus Iuris Civilis aufgezeichnet worden und zählte seit seiner Wiederentdeckung im 12. Jahrhundert zu den an der Universität gelehrten Disziplinen. Im Zuge der sogenannten Rezeption um ca. 1500 hatte das universitär weiterentwickelte römische Recht als sog. Gemeines Recht (ius commune) auch im gewohnheitsrechtlichen Weg Eingang in die Rechtspraxis gefunden (u. a. Mühlhäuser Reichsrechtsbuch, Constitutio Criminalis Carolina, Bambergische Peinliche Halsgerichtsordnung); die Beschäftigung mit römischen Recht war somit bis zum Inkrafttreten der großen Kodifikationen (französischer Code Civil 1804, österreichisches Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch 1812, deutsches Bürgerliches Gesetzbuch 1900, schweizerisches Zivilgesetzbuch 1912), kein rein historisches Anliegen. Nach Fortfall seiner praktischen Geltung im 19. und 20. Jahrhundert behauptete das Römische (Privat-)Recht seine Bedeutung als universitäres Propädeutikum für das Studium des geltenden (französischen, österreichischen, deutschen, schweizerischen) Privatrechts. Die Romanistik ist zugleich Teil der Antiken Rechtsgeschichte, welche auch die Rechte der anderen antiken Kulturen untersucht, wie etwa die Keilschriftrechte oder Antikes Griechisches Recht.

Germanistik

Das Entstehen der Rechtsgermanistik zu Beginn des 19. Jahrhunderts ist auch, aber nicht nur als nationalistische Gegenbewegung zur Beschäftigung mit dem national „fremden“, römischen Recht zu verstehen. Als Kontrapunkt zum beeindruckend geschlossen und systematisch durchdachten römischen Recht wurde versucht, ein ebenso geschlossenes, systematisches „Deutsches Recht“ zu konstruieren, wie es vor der Rezeption bestanden haben soll. „Deutsches Recht“ ist hier also nicht als das im Gebiet Deutschlands geltende Recht zu verstehen, sondern das ausschließlich „heimische Recht“, welches nahezu ausschließlich germanische Wurzeln haben sollte. Besonders diese Disziplin hatte 1945 eine vollkommene Neuorientierung vorzunehmen.

Kanonistik

Die Kanonistik, die Wissenschaft vom Kanonischen Recht ist traditionellerweise stark historisch ausgeprägt und gilt daher als dritte rechtsgeschichtliche Disziplin.

Die Rechtsgeschichte im 20. Jahrhundert

Das Umdenken in der Rechtsgeschichte war nicht alleine eine Folge des Inkrafttretens der Kodifikationen: Derartiges könnte nur für Deutschland behauptet werden; in Österreich hingegen war die Zäsur nicht erst 1900, sondern schon 1812, also noch vor dem Aufkommen der historischen Rechtsschule erfolgt. Trotzdem sind für Österreich ebenso wie für Deutschland ähnliche Tendenzen zu beobachten: Mit der Ausdifferenzierung und Verfeinerung der geschichtswissenschaftlichen Methoden musste auch für die Rechtshistoriker die Frage nach der Haltbarkeit ihrer bisherigen Thesen und nach der Sinnhaftigkeit ihrer Forschungsansätze neu gestellt werden. Die Notwendigkeit der Annäherung an die Geschichtswissenschaften freilich entfernte sie mehr und mehr von den Rechtswissenschaften. Damit setzte sich die Rechtsgeschichte buchstäblich zwischen zwei Stühle: Von den Geschichtswissenschaften wird die von Juristen betriebene Rechtsgeschichte noch heute nur ungenügend zur Kenntnis genommen, in den Rechtswissenschaften mehrten sich die Stimmen, die die Notwendigkeit der Rechtsgeschichte leugnen. Dies hängt freilich auch mit der nach 1945 erfolgten Rückkehr zu naturrechtlichen Vorstellungen und dem Glauben nach absoluten Werten zusammen, für die die Lehre, dass alles Recht nur ein Produkt der Geschichte ist, nur störend wirken kann. Wie kaum eine andere rechtswissenschaftliche Disziplin stellt die Rechtsgeschichte heute daher ihre eigene Legitimation in Frage.

Zeitschriften

Die älteste noch bestehende rechtshistorische Zeitschrift ist die Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte. Sie steht in der Tradition der von Savigny mit herausgegebenen Zeitschrift für geschichtliche Rechtswissenschaft und erscheint in der heutigen Form seit 1879 in einer germanistischen und einer romanistischen, seit 1911 auch in einer kanonistischen Abteilung im Verlag Böhlau. Seit 1979 wird im Verlag Manz die Zeitschrift für Neuere Rechtsgeschichte herausgegeben. Seit 2002 erscheint in Frankfurt am Main die Zeitschrift Rechtsgeschichte des Max-Planck-Instituts für europäische Rechtsgeschichte[1] als Fortsetzung der seit 1967 erschienenen und 2001 eingestellten Zeitschrift Ius Commune. 2011 begründete die Kommission für Rechtsgeschichte Österreichs der Österreichischen Akademie der Wissenschaften die Zeitschrift Beiträge zur Rechtsgeschichte Österreichs, welche seitdem zweimal jährlich sowohl online als auch im Druck im Verlag der ÖAW erscheint.[2] Seit 2010 existiert die rechtshistorische auf Englisch und Deutsch geschriebene Zeitschrift Journal on European History of Law, die zweimal im Jahr in London erscheint.

Zitate

In der Rechtsgeschichte wird die Beharrlichkeit, die Beständigkeit und die Wiederkehr menschlichen, wenn auch gewandelten Verhaltens ebenso sichtbar wie die leise oder eruptiv auftretende Veränderung, und der ältere Mensch sieht beides in der Spiegelung seiner eigenen Erfahrung.

Baltl, Hermann 1991[3]

Was ist von Juristen zu erwarten, die von rechtshistorischen Kenntnissen unbeschwert sind, die in keinem rechtsphilosophischen Seminar über „Gerechtigkeit“, „Rechtsgeltung“ oder den Unterschied zwischen Recht und Moral nachdenken konnten? Auch nicht darüber, dass in jedem Staat, auch in der Demokratie bisweilen auch Widerspruch angemeldet werden muss? Werden diese Juristen den Zumutungen eines neuen autoritären Regimes widerstehen?

Helmut Kramer 2006[4]

Siehe auch

Literatur

Allgemein

  • Harold Joseph Berman: Law and Revolution: The Formation of the Western Legal Tradition. Harvard University Press, 1983, ISBN 0-674-51776-8.
  • H. Patrick Glenn: Legal Traditions of the World: Sustainable Diversity In Law. 3. Auflage. Oxford University Press, 2007, ISBN 978-0-19-920541-7.
  • Michaels Stolleis: Rechtsgeschichte schreiben. Rekonstruktion, Erzählung, Fiktion? Schwabe, Basel 2008, ISBN 978-3-7965-2455-4.

Nachschlagewerke

Gesamtdarstellungen

Römische Rechtsgeschichte

Deutsche Rechtsgeschichte

Österreichische Rechtsgeschichte

Schweizerische Rechtsgeschichte

  • Hermann Bischofberger: Rechtsarchäologie und Rechtliche Volkskunde des eidgenössischen Standes Appenzell Innerrhoden. Ein Inventar im Vergleich zur Entwicklung anderer Regionen. Appenzell 1999, ISBN 3-9520024-8-8.
  • Louis Carlen: Aufsätze zur Rechtsgeschichte der Schweiz, Hildesheim 1994. (C. hat zahlreiche Werke zur Rechtsgeschichte in der Schweiz geschrieben)
  • René Pahud de Mortanges: Schweizerische Rechtsgeschichte – Ein Grundriss. Zürich/St. Gallen 2007, ISBN 978-3-03751-044-5.
  • Marcel Senn, Timo Fenner, Boris Räber, Thomas Brüngger, Georges Frick, Chris Johnson: Zeittafel zur Rechtsgeschichte. 4. Auflage. Zürich 2009 (exklusiv erhältlich)

Weblinks

Allgemein

Römische Rechtsgeschichte

Deutsche Rechtsgeschichte

Schweizerische Rechtsgeschichte

Sonstige

Einzelnachweise

  1. Zeitschrift Rechtsgeschichte. Abgerufen am 12. Februar 2011.
  2. Beiträge zur Rechtsgeschichte Österreichs
  3. Hermann Baltl: Die österreichische Rechtsgeschichte: ein wissenschaftliches Fach, ein Ausbildungsziel und ein politischer Auftrag. Leykam Buchverlag, Graz 1991, S. 19. (Grazer rechts-und staatswissenschaftliche Studien, Band 47)
  4. http://www.kramerwf.de/Rechtsgeschichte-hat-viel-zu-sagen.168.0.html
  5. Leseprobe
Dieser Artikel basiert ursprünglich auf dem Artikel Rechtsgeschichte aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der Doppellizenz GNU-Lizenz für freie Dokumentation und Creative Commons CC-BY-SA 3.0 Unported. In der Wikipedia ist eine Liste der ursprünglichen Wikipedia-Autoren verfügbar.