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Streik

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Dieser Artikel behandelt die kollektive Arbeitsniederlegung; für Sergej Eisensteins Film siehe Streik (Film).

Ein Streik (von engl. strike: Schlag, Streich) ist eine kollektive Arbeitsniederlegung (Verweigerung von in der Regel vertraglich vereinbarten Arbeitsleistungen). Er kann sehr verschiedenartige Ziele und Adressaten haben. Politische Streiks sollen Parlament und Regierung unter Druck setzen, mit dem Ziel, dass bei deren Entscheidungen die Interessen der Streikenden berücksichtigt werden. In politisch zugespitzten Situationen können sie zu Generalstreiks auswachsen, die die Wirtschaft eines ganzen Landes lahmlegen (Beispiele: Generalstreiks der Chartistenbewegung für das allgemeine Wahlrecht im 19. Jahrhundert in England; Generalstreik gegen den Kapp-Putsch 1920 in Deutschland). Außerhalb des Widerstandsrechts ist in Deutschland der politische Streik verboten. Im Rahmen der grundgesetzlich garantierten Tarifautonomie (Art. 9 Abs. 3 Grundgesetz) soll ein Streik, der erst nach Ablauf der Friedenspflicht zulässig ist, die Arbeitgeber dazu bewegen, den Forderungen der Gewerkschaft durch Abschluss eines entsprechenden Tarifvertrags nachzukommen. Als „wilde Streiks“ (engl.: wildcat strike) bezeichnet man die von einer Gewerkschaft nicht autorisierten Arbeitsniederlegungen von Belegschaften.

Arbeitgeber können mit Aussperrung und Betriebsstilllegung antworten. Das Bundesarbeitsgericht hat 1994[1] das „Arsenal“ der Arbeitskampfmittel der Arbeitgeberseite mit dem Recht zur Betriebsstilllegung bzw. zur Betriebsteilstilllegung im Arbeitskampf erweitert. Der Arbeitgeber ist danach nicht verpflichtet, die Produktion in einem bestreikten Betrieb oder Betriebsteil so weit wie möglich aufrecht zu erhalten. Er kann ihn für die Dauer des Streiks ganz stilllegen mit der Folge, dass die beiderseitigen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis suspendiert werden und auch arbeitswillige Arbeitnehmer ihren Lohnanspruch verlieren.

In Deutschland fielen zwischen 2000 und 2007 im Durchschnitt 5 Arbeitstage jährlich pro Tausend Beschäftigte aus. In Frankreich liegt dieser Wert bei 103 Arbeitstagen, in Spanien bei 173.[2]

Streik bei Verkehrsunternehmen in New York City 2005

Historisches

Streiks in vorindustrieller Zeit

Der Streik
Gemälde von Robert Koehler, 1886
Streik
Gemälde von Mihály von Munkácsy, 1895

Mit dem Schlachtruf „Wir sind hungrig!“ wird in einem Papyrus des Schreibers Amun-Nechet, heute im Museo Egizio di Torino unter der Inventarisierungsnummer p1880, vom ersten bekannten Streik der Geschichte, dem Streik von Deir el-Medineh berichtet. Die mit dem Bau der Königsgräber in Theben-West im Alten Ägypten beschäftigten Arbeiter legten am 10. Peret II (4. November) 1159 v. Chr. im 29. Regierungsjahr der Regentschaft des Pharao Ramses III. die Arbeit nieder, weil sie seit achtzehn Tagen nicht entlohnt worden waren, das heißt ihr Deputat an Getreide nicht erhalten hatten.

Der erste berichtete Streik im Heiligen Römischen Reich ist durch ein Dokument aus dem Jahr 1329 verbürgt: Damals streikten in Breslau die Gürtlergesellen ein Jahr lang.[3]

Streiks in modernen Industriegesellschaften

Flugblatt vom November 1896
zum Hamburger Hafenarbeiterstreik
mit Anweisungen zum Verhalten
und zur Bedeutung der Streikarten

Durch den dauerhaft auftretenden Konflikt zwischen Kapital und Arbeit als stabilen gesellschaftlichen Großgruppen setzten sich Streiks als Form der Interessenvertretung während der Industriellen Revolution weitgehend durch, obwohl staatlicherseits immer wieder versucht wurde, sie für illegal zu erklären. Für Deutschland begann die Industrialisierung in der Mitte des 19. Jahrhunderts, während sie in England und Frankreich einige Jahrzehnte früher erfolgte und dementsprechend Streiks dort eine längere Geschichte haben. Ein früher Streik in Deutschland war 1850 der Textilarbeiterstreik im Kreis Lennep. Er wurde zum Vorreiter, obwohl in den 1850er Jahren Gewerkschaften und Gewerkschaftsähnliche Vereine verboten waren: Allein im Jahr 1857 zählte man in Deutschland 41 Streiks. Als in den 1860er Jahren die Kämpfe zunahmen, konnte die Repression gegen Gewerkschaften und Arbeiterbewegung nicht mehr aufrechterahlten werden. Der Dreigroschenstreik der Leipziger Buchdruckergesellen von 1863 trug zur Gewerkschaftsgründung bei. In der Gründerzeit der 1870er Jahre führte die gute Konjunktur in Verbindung mit einem weiteren Industrialisierungsschub zu einer neuen Streikewelle. Deutschland war neben Frankreich und England zur dritten Industriemacht auf dem Kontinent aufgestiegen, dementsprechend wurden Streiks und Konflikte zwischen Kapital und Arbeiterbewegung zu einem Massenphänomen. Auch die einzelnen Streiks wurden größer: Am Waldenburger Bergarbeiterstreik 1869/70 beteiligten sich etwa 7000 Arbeiter. Im Jahr 1872 zählte man mindestens 362 Streiks mit etwa 100.000 Beteiligten.[4] Immer Lauter wurde dabei der Ruf der Arbeiterbewegung nach einer Verbesserung des weitgehend ungeregelten rechtlichen Status der Arbeiter und Arbeiterinnen - erste Erfolge waren zu verzeichnen: Die Buchdrucker stritten im Frühjahr 1873 bereits erfolgreich um einen Tarifvertrag. Erste Erfolge von Streiks und Arbeiterbewegungen führten zur Staatlichen Gegenreaktion: Im Jahr 1878 wurden auf Initiative von Bismarck die sogenannten "Sozialistengesetze" erlassen, mit der sowohl Arbeiterparteien als auch Gewerkschaften verboten wurden. Man hoffte, auf diese Weise Streiks und Lohnforderungen unterdrücken zu können. Als Strategie der Integration wurden gleichzeitig erste Maßnahmen der Sozialgesetzgebung verwirklicht.[5]

Der Kampf der Arbeiterrinnen und Arbeiter um bessere Lebensbedingungen ließ sich jedoch nicht einfach verbieten - Streiks traten trotz Verbot immer wieder auf. Während der weiteren Geschichte des Kaiserreichs kam es insbesondere im Ruhrbergbau zu großen Streiks, denn hier verweigerten sich die Unternehmer jeder Form von Kompromiss. Unter dem scharfen antigewerkschaftlichen Kurs der Bergbauunternehmer eskalierten in den Jahren 1889 und 1905 zwei revierweite Streiks zu bürgerkriegsähnlichen Auseinandersetzungen.[6] Am Streik von 1889 beteiligten sich nahezu alle Bergarbeiter des Ruhrgebiets, rund 90.000 Personen, ohne dass es einen zentralen Streikaufruf gegeben hatte. Eine für den Obrigkeitsstaat nicht unübliche militärische Intervention hatte bereits in der ersten Streikwoche elf Tote und zwei Dutzend Verwundete als Opfer zur Folge. Trotz der blutigen Niederschlagung war auch dieser Streik nicht erfolglos: Er führte zu ersten Gewerkschaftsgründungen im Ruhrgebiet, zudem trug er maßgeblich dazu bei, das unter Bismarck Verhängte Sozialistengesetz zu Fall zu bringen: Im Jahr 1890 konnten Gewerkschaften und Arbeiterparteien wieder legal auftreten.

Die Hamburger Maikämpfe im Jahr 1890 haben nach ihrem Scheitern die lokale Gewerkschaftsbewegung stark geschwächt, gleichzeitig trugen sie zur Zentralisation der Organisation auf Reichsebene bei. Ebenfalls in Hamburg weitete sich 1896 ein Streik der Seeleute und Hafenarbeiter zum regionalen Generalstreik aus, an dem bis zu 16.000 Personen teilnahmen und der 11 Wochen andauerte (Hamburger Hafenarbeiterstreik 1896/97). Erheblichen Einfluss auf die Bildung von zentralen Arbeitgeberverbänden hatte 1903/04 der Crimmitschauer Streik der Textilarbeiter. Blutig verlief der Streik der Kohlenträger in Berlin-Moabit wegen einer abgelehnten Lohnforderung im September 1910. Verhandlungen mit Arbeitervertretern wurden abgelehnt und Vermittlungsvorschläge blieben erfolglos. Es kam zu Straßenkämpfen; der Einsatz der Polizei wurde zunehmend brutaler. Sowohl auf Seiten der Streikenden wie der Polizei gab es Verletzte, ein Mensch starb.[7]

In England fand, nach früheren kleineren Arbeitskämpfen, der große Streik der Dockarbeiter in London ein erhebliches öffentliches Interesse. Der Ausstand dauerte vom 15. August bis zum 16. September 1889. Die Arbeiter forderten einen Stundenlohn von 6 Pence und einen Mindestlohn von 2 Shilling pro Tag. Die bis zu 180.000 Streikenden konnten sich am Ende im Wesentlichen durchsetzen, nachdem sich der Bischof und der Lord Mayor of London sowie Kardinal Manning in den Konflikt mit den Unternehmensleitern der Docks vermittelnd eingeschaltet hatten. Am 15. März 1890 folgten über 200.000 Grubenarbeiter in Yorkshire und anderen Kohlendistrikten dem Beispiel der Dockarbeiter, die sich aber nach fünf Tagen mit einer geringen Lohnerhöhung zufriedengaben.[8]

Im 19. Jahrhundert etablierte sich der Streik als eine der wichtigsten Methoden zur Interessenvertretung insbesondere der Industriearbeiter und Bergleute. Die Arbeitsniederlegungen waren zunächst spontane Vorgänge, ehe sie von den Gewerkschaften institutionalisiert wurden. Die Streiks folgten im Wesentlichen dem Konjunkturverlauf: In Krisenzeiten ging die Zahl der Streiks zurück, während in Zeiten der Hochkonjunktur die Zahl der Arbeitskämpfe und Streiks zunahm. Einer der folgenreichsten Streiks war der Bergarbeiterstreik von 1889 im Ruhrgebiet, der ein Auslöser für die Gründung der Bergarbeitergewerkschaften war.

Streik, Gemälde von Stanisław Lentz, 1910

Über den wirtschaftlichen Bereich hinaus diskutierte die Arbeiterbewegung seit dem Ersten Weltkrieg auch über Streiks zur Durchsetzung politischer Ziele. Die Massenstreikdebatte in der deutschen Sozialdemokratie vor dem Ersten Weltkrieg endete mit einem Formelkompromiss, der eher einer Absage gleichkam. Während des Ersten Weltkrieges wurde die bisher übliche konjunkturbedingte Durchführung von Arbeitskämpfen durchbrochen. Vor dem Hintergrund des Versorgungsmangels und der Kriegsmüdigkeit kam es in dieser Zeit zu ersten politisch motivierten Streiks gegen den Krieg. In der Novemberrevolution folgten weitere Streiks wie etwa den Januarkämpfen 1918 und den Märzstreiks 1919 mit ihrer Forderung nach Sozialisierung der Industrie. Beide Bewegungen wurden blutig niedergeschlagen.[9] Nach dem Ersten Weltkrieg glich sich die Häufigkeit und Dauer der Arbeitskämpfe wieder im Wesentlichen dem Konjunkturverlauf an. Eine Ausnahme war der Generalstreik der Arbeiter-, Angestellten- und Beamtenorganisationen während des Kapp-Putsches im Jahr 1920. Dagegen hatten Arbeitsniederlegungen zum Abwehr des Nationalsozialismus während der Weltwirtschaftskrise wegen der Massenarbeitslosigkeit keinen Erfolg.

England

Die langfristigen Konjunkturen von Streiks hängen eng zusammen mit der Ausgestaltung der sozialen Verhältnisse eines Landes, wie das Beispiel England zeigt. Anders als in Deutschland kam es dort lange nicht zu einer umfassenden staatlichen Sozialgesetzgebung, wodurch Streiks als Mittel der Selbsthilfe notwendig waren. In England kam es 1926 (4. bis 12. Mai) zu einem landesweiten Generalstreik.[10] Aufgerufen dazu hatte der britische Gewerkschaftsbund (Trades Union Congress) nach einer Aussperrung der Bergleute durch die Bergwerksbesitzer, die Lohnkürzungen und Arbeitszeitverlängerungen durchsetzen wollten. Die Regierung setzte die Armee ein. Soziale Kämpfe und Streiks erreichten Höhepunkte in der Weltwirtschaftskrise der 1930er Jahre, ebbten während des 2. Weltkrieges ab. Jedoch hatte sich der politische Druck so erhöht, dass die britische Labour-Regierung Ende der 1940er Jahre mit dem Aufbau eines umfassenden Sozialstaates beginnen musste - eine Komponente davon etwa die Einheitskrankenversicherung NHS (National Healthcare System). Erst als diese Einrichtungen in der Regierungszeit von Margaret Thatcher unter Beschuss gerieten, häuften sich auch wieder Streiks, die zunehmend energischer geführt wurden. Fast ein Jahr lang – vom 1. Dezember 1978 bis zum 12. November 1979 – erschien z.B. die Zeitung The Times wegen eines Arbeitskampfes, der sich an der geplanten Stellenstreichung durch die Modernisierung der Druckerei entzündet hatte, nicht.[11] Anfang der 1980er wehrte sich dann die Lokführer-Gewerkschaft Aslef gegen die von British Rail (damals Staatskonzern) gewünschte Einführung flexibler Arbeitszeiten. Schließlich stellte British Rail ein Ultimatum: Alle Streikenden würden entlassen, falls die Aslef-Mitglieder nicht zum Dienst auf E- und Dieselloks erschienen. Aslef gab nach. Die Financial Times attestierte der Premierministerin einen „Erfolg von spektakulären Ausmaßen“. Zum Entscheidungskampf zwischen der Regierung und ihren Plänen für eine wirtschaftsliberalen Umbau der Gesellschaft unter Abschaffung des sozialstaatlichen Reglements wurde jedoch der Der Britische Bergarbeiterstreik 1984/1985. Trotz einer seit den 1930er Jahren kaum gekannten Solidarisierungswelle in allen Teilen des Landes und allen Schichten der Bevölkerung ging der Streik letztlich verloren, da die Regierung im geheimen Kohlevorräte angelegt hatte. Die Niederlage verringerte die Macht der englischen Gewerkschaften dauerhaft und beschädigte das Selbstbewusstsein der Arbeiterbewegung nachhaltig. Auch diese Entwicklung konnte jedoch weder die sozialen Konflikte beenden noch Streiks abschaffen: Eine weitere große Streikwelle im landesweiten Bahnverkehr erlebte England in den Jahren 1994/1995. Erst streikten die Weichensteller, dann die Lokführer.[12]

Streiks in Deutschland nach 1945

Demonstration vor dem Kölner Pressehaus beim Druckerstreik 1973

Auch in Deutschland waren Sozialstaatlichkeit und Streikwellen eng verknüpft. Die ersten großen Streikbewegungen der Nachkriegszeit waren die sogenannten "Stuttgarter Vorfälle" von 1948, bei denen ein eintägiger Generalstreik gegen die Währungsreform und den Wegfall der Preisbindungen fast 10 Millionen Erwerbstätige zur Arbeitsniederlegung trieb - es handelte sich um den ersten und größten Generalstreik der westdeutschen Geschichte. In Stuttgart standen die Streikenden schließlich direkt der US-Besatzungsmacht gegenüber, die auch Panzer auffahren ließ. Zur Eskalation kam es jedoch nicht, allerdings mussten Zugeständnisse gemacht werden, was als Ursprung der "sozialen Marktwirtschaft" gilt.[13] Sein Pendant in der DDR fand diese Bewegung im Aufstand der DDR-Arbeiter am 17. Juni 1953, bei dem sich die arbeitende Bevölkerung gegen eine Erhöhung der Arbeitsnormen wehrte. Dieser Streik wurde von sowjetischen Truppen niedergeschlagen, hatte jedoch auf ökonomischem Gebiet Erfolg: Die Normenerhöhung wurde von der Staatsführung zurückgenommen.

Im weiteren Verlauf der Geschichte kam es weder in Ost- noch Westdeutschland zu Generalstreiks diesen Ausmaßes. Allerdings gab es in Westdeutschland zahlreiche überregionale Arbeitskämpfe um Lohnfragen und sozialstaatliche Leistungen, während in der DDR durch eine Kombination von Verbot, Repression und Sozialpolitik Streiks mehr und mehr abnahmen und zum lokalen Sonderphänomen wurden. Der Streik um die Lohnfortzahlung bei Krankheit 1956/57 entwickelte sich zum längsten Arbeitskampf in Westdeutschland seit 1905. Er wurde von der IG Metall stellvertretend im Tarifbezirk Schleswig-Holstein geführt. Er begann am 24. Oktober 1956 und endete am 9. Februar 1957. Mehr als 34.000 Beschäftigte der Metallindustrie erstreikten nach 114 Tagen einen Tarifvertrag, der die Arbeiter bei Krankheit mit den Angestellten gleichstellte, da auch ihnen der Lohn bei Krankheit eine Zeitlang (zuletzt 6 Wochen) weitergezahlt wurde. Die erzielte Vereinbarung wurde später zur Grundlage einer gesetzlichen Regelung.

Ein Novum für Deutschland waren die zwei Wellen spontaner („wilder“) Streiks im September 1969 mit 140.000 Beteiligen und im Mai bis Oktober 1973 mit rund 275.000 Beteiligten. Sie machten den Gewerkschaften ihr Monopol auf die kämpferische Interessenvertetung und Streikorganisation streitig.[14]

Große Flächenstreiks von mehrwöchiger Dauer führte die IG Metall um Lohnerhöhungen 1951 (Hessen), 1954 (Bayern), 1963 (Baden-Württemberg), 1971 (Baden-Württemberg), 1974 (Unterweser), 1995 (Bayern), darüber hinaus 1973 (Baden-Württemberg) unter anderem um die „Steinkühlerpause“, 1978 (Baden-Württemberg) für einen Absicherungstarifvertrag gegen Lohnabgruppierung, 1978/79 (nordrhein-westfälische Stahlindustrie) um Arbeitszeitverkürzung (erster Anlauf zur 35-Stunden-Woche). Einige dieser Streiks beantworteten die Arbeitgeber mit großflächigen Aussperrungen.

1974 streikte in Westdeutschland der Öffentliche Dienst drei Tage lang und erreichte damit eine Lohnerhöhung von 11 %.

Erste umfangreichere FAZ Notausgabe vom 1. Juli 1984 nach dreiwöchigem Streik im deutlich kleineren Berliner Format

1984 kam es zum Doppelstreik der IG Metall in der Elektro- und Metallindustrie sowie der IG Druck und Papier in der Druckindustrie mit dem Ziel der 35-Stunden-Woche. Beide Gewerkschaften erreichten eine Verkürzung der Wochenarbeitszeit zunächst auf 38,5 Stunden; erst in den späteren Jahren wurde von ihnen schrittweise die 35-Stunden-Woche erreicht.

Der im Jahre 2003 von der IG Metall veranstaltete Streik um die Einführung der 35-Stunden-Woche in der Elektro- und Metallindustrie Ostdeutschlands scheiterte, lediglich in der Stahlindustrie kam es zur stufenweisen Einführung der 35-Stunden-Woche.

Am 9. Januar 2004 traten 50 Mitarbeiter der Herweg-Busbetriebe, einer Tochter der Leverkusener Kraftverkehr Wupper-Sieg (KWS), in den Streik gegen Niedriglöhne. Dieser Streik dauerte bis 8. Februar 2005, also 395 Tage, und ist damit einer der längsten Streiks in der Geschichte Deutschlands.

Sechs Monate ab 7. Oktober 2005 dauerte der Streik bei der deutschen Catering-Firma GateGourmet am Flughafen Düsseldorf, einer Tochterfirma der Texas Pacific Group, von der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten.

Streikplakate am Nürnberger AEG-Werk im Februar 2006

Nach angedrohter Werkschließung streikten die Beschäftigten der AEG Nürnberg 2006 vier Wochen lang für einen Sozialtarifvertrag mit großzügigen Abfindungen.

Im Sommer und Herbst 2007 streikten die in der Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer organisierten Mitarbeiter der Deutschen Bahn AG mehrfach bis zu 30 Stunden. Während dieser Zeit hat die Deutsche Bahn mehrere Einstweilige Verfügungen vor Arbeitsgerichten erwirkt, die Streiks verboten oder einschränkten. Am 2. November 2007 hat das Landesarbeitsgericht Sachsen in einer Eilentscheidung ein Arbeitsgerichtsurteil, das Streiks im Güter- und Fernverkehr der Bahn verboten hatte, aufgehoben.[15] Damit wurde, vorläufig abschließend, festgestellt, dass das Streikrecht einen hohen Schutz durch die Verfassung genießt und der in der Rechtsprechung zum Teil entwickelte Grundsatz, dass es nur einen Tarifvertrag pro Betrieb geben dürfe, aufgehoben.

Allgemeines

Deutschland

Streikende Teamsters im bewaffneten Straßenkampf mit Polizeieinheiten in Minneapolis, 1934

Wer seine Arbeit niederlegt, um Druck auf den Arbeitgeber auszuüben, handelt nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts nicht pflichtwidrig, wenn er sich an einem Streik beteiligt, der von einer Gewerkschaft organisiert wird.[16] Umgekehrt kann die Beteiligung an einem nicht von einer Gewerkschaft durchgeführten Streik Schadensersatzforderungen auslösen und/oder als Kündigungsgrund dienen. Allerdings haben Arbeitnehmer auch bei einem BAG-konformen Streik für den Zeitraum ihrer Beteiligung keinen Anspruch auf Lohn oder Gehalt. Gewerkschaftsmitglieder erhalten in dieser Zeit Streikgeld.

Damit der von einer Gewerkschaft organisierte Streik von den Arbeitsgerichten als rechtmäßig behandelt wird, müssen bestimmte Bedingungen erfüllt sein. So sind Streiks für höheren Lohn während der Laufzeit eines Tarifvertrags unzulässig (Friedenspflicht). Auch wird in der Rechtsprechung regelmäßig verlangt, dass ein Streik verhältnismäßig ist und im konkreten Fall nur als letztes Mittel eingesetzt wird. Umstritten ist, ob ein Streik rechtmäßig ist, wenn mit dem angestrebten eigenständigen Tarifvertrag die Tarifeinheit durchbrochen würde.

Das Bundesarbeitsgericht hielt bisher am Grundsatz der Tarifeinheit fest. Er besagt, dass in jedem Betrieb nur ein Tarifvertrag für die gesamte Belegschaft gelten darf. Damit wäre z. B. der Streik der Lokführer-Gewerkschaft GDL im Sommer und Herbst 2007 rechtswidrig. Das Arbeitsgericht Chemnitz hat in diesem Fall jedoch das in Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Streikrecht als wichtiger betrachtet als die Tarifeinheit. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt nach Ansicht des Gerichts jedoch eine Begrenzung von Bahnstreiks auf den Regionalverkehr; Fern- und Güterverkehr dürften nicht bestreikt werden.[17] Dieses Urteil wurde aber vom Landesarbeitsgericht des Freistaates Sachsen am 2. November 2007 wieder aufgehoben. Hier heißt es ausdrücklich selbst der Grundsatz der Tarifeinheit steht dem Nebeneinander mehrerer konkurrierender Gewerkschaften nicht entgegen. […] Würde jedes Mal, wenn der Arbeitgeber nicht freiwillig zu Tarifverhandlungen mit einer Gewerkschaft bereit ist, bereits bei der Frage der Zulässigkeit/Verhältnismäßigkeit eines Streiks auf einen Tarifvertrag abgestellt, über den noch inhaltlich verhandelt werden muss und dessen abschließender Inhalt noch gar nicht feststeht, würde eine nicht zu rechtfertigende Vorverlagerung der Prüfung des Tarifvorrangs stattfinden. Aus der Bedeutung des Art. 9 Abs. 3 GG als Freiheitsrecht der Koalitionen und der Staatsferne der Koalitionsfreiheit folgt, dass die Wahl der Mittel, welche die Koalition zur Erreichung des Zwecks der Regelungen für geeignet halten, den Koalitionen selbst obliegt. Es ist grundsätzlich den Tarifvertragsparteien selbst überlassen, ihre Kampfmittel an sich wandelnde Umstände anzupassen.[18]

Nicht von einer Gewerkschaft durchgeführte Streiks werden häufig umgangssprachlich als „wilde Streiks“ bezeichnet. Trotz der oben genannten Risiken (Kündigungsgrund, Schadensersatzpflichten) werden sie als Kampfmittel eingesetzt, wenngleich auch anders deklariert (etwa als betriebliche Informationsveranstaltungen), so im Oktober 2004 bei Opel in Bochum. 1975/76 dauerte ein so genannter wilder Streik und eine begleitende Werksbesetzung in einer Zementfabrik in Erwitte (Westfalen) 449 Tage. Sowohl der Streik als auch die Gegenmaßnahmen der Firma (Kündigungen) wurden später vom Bundesarbeitsgericht als rechtswidrig verworfen. Dessen Rechtsprechung war in solchen Fragen oft starken Schwankungen unterworfen.

Liegen gebliebener Müll aufgrund des Streiks der Müllabfuhr (Mannheim 2006)

Wenn die Arbeitnehmer während der Tarifverhandlungen für kurze Zeit die Arbeit niederlegen, spricht man von einem Warnstreik. Er ist von normalen Streiks zu unterschieden, der erst nach Auslaufen des gültigen Tarifvertrags zulässig ist. Wenn die Tarifverhandlungen offiziell für gescheitert erklärt werden und – in den meisten Tarifbereichen – der Schlichtungsspruch einer neutralen Schlichtungskommission abgelehnt worden ist, erlischt die Friedenspflicht. Die Einleitung eines Streiks bedarf zudem noch von gewerkschaftlicher Seite des Streikbeschlusses des Hauptvorstands. In der Regel wird zuvor auch eine Urabstimmung durchgeführt, in der 75 % der betroffenen Gewerkschaftsmitglieder für den Streik stimmen müssen.

Vor den Toren der bestreikten Betriebe stehen in der Regel so genannte Streikposten. Diese sollen zum einen zum Ausdruck bringen, dass der Betrieb bestreikt wird, zum anderen sollen sie arbeitswillige Arbeitnehmer von der Arbeit abhalten. Dies ist aber nicht mehr durch das Streikrecht gerechtfertigt und kann damit eine strafbare Nötigung darstellen, wenn dabei zu großer Druck (insbesondere physische Mittel) auf die arbeitswilligen Arbeitnehmer ausgeübt wird. Arbeitnehmer, die gleichwohl in dem bestreikten Betrieb arbeiten, werden von den Streikenden als Streikbrecher bezeichnet. Sie erhalten gelegentlich vom Arbeitgeber eine sogenannte Streikbrecherprämie, deren Rechtmäßigkeit umstritten ist.

Bei einigen Streiks, zum Beispiel bei Ärztestreiks bzw. Ärzteprotesten, wird von den Streikenden ein Notdienst eingerichtet, um durch den Streik ausgehende Gefahren für Leben oder Gesundheit zu verhindern.

Unter Hinweis auf das verfassungsrechtliche kirchliche Selbstbestimmungsrecht und das im kirchlichen Raum praktizierte Verfahren der Verhandlung in paritätischen Kommissionen mit Schlichtungsverfahren wird bestritten, dass die Arbeitnehmer der Kirchen und ihrer karitativen Einrichtungen ein Streikrecht haben.[19] Das entspricht der bisherigen höchstricherlichen Rechtsprechung[20] und wurde zuletzt vom Arbeitsgericht Mannheim[21] bestätigt. Es ist auch die Auffassung der überwiegenden Meinung in der Literatur.[22] Dagegen hält etwa Harald Schliemann, Präsident des Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland und Richter am Bundesarbeitsgericht a. D. das Streikverbot, das kirchliche Arbeitgeber immer wieder behaupteten, für juristischen Unsinn. Mitarbeiter von diakonischen Einrichtungen nahmen ohne gerichtliche Auseinandersetzungen an Streiks 2001 in Vlotho, 2007 in Stuttgart und 2008 in Bielefeld, Mosbach und Hannover teil.[23]

Insgesamt ist während konjunkturellen Erholungen eine Erhöhung der Streikbereitschaft festzustellen: So gab es nach Angaben des Instituts der deutschen Wirtschaft in Deutschland 2005 weniger als 20.000, 2006 etwa 430.000 und im ersten Halbjahr 2007 bereits 500.000 streikbedingte Ausfallstage.[24]

Schweiz

In der Schweiz gilt in einigen wichtigen Wirtschaftszweigen der Arbeitsfrieden. Er ist begründet auf ein Friedensabkommen zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden aus dem Jahr 1937. Dennoch kam es im März 2008 zum Streik bei der Officene der SBB in Bellinzona, der als wilder Streik begann, dann von der lokalen Gewerkschaft unterstützt wurde und mit einem Teilerfolg der Arbeiter endete.

Österreich

Ganz ähnlich ist die Situation in Österreich mit der sogenannten Sozialpartnerschaft. Streiks finden daher in der Schweiz und in Österreich nur selten statt.

Streikrecht in Deutschland

Die Artikel Arbeitskampfrecht (Deutschland) und Streik#Streikrecht in Deutschland überschneiden sich thematisch. Hilf mit, die Artikel besser voneinander abzugrenzen oder zu vereinigen. Beteilige dich dazu an der Diskussion über diese Überschneidungen. Bitte entferne diesen Baustein erst nach vollständiger Abarbeitung der Redundanz. .Mag 14:45, 4. Sep. 2010 (CEST)

In Deutschland gibt es kein eigenes Gesetz, das ein Streikrecht erlaubt, sondern es ergibt sich aus der Koalitions- und Vereinsfreiheit, die im Grundgesetz in Art. 9 Abs. 3 GG festgelegt ist. Ein Streik kann nach Scheitern der Tarifverhandlungen und – falls vorher vereinbart – des Schlichtungsverfahren durch die Gewerkschaften eingeleitet werden.[25] Darüber hinaus wurden die Bestimmungen des Streikrechtes durch die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes erweitert, so wurde festgelegt, dass der Streik ebenso wie der Warnstreik ein rechtmäßiges Mittel zur Durchsetzung der Tarifforderung der Arbeitnehmer ist.[26] Dabei darf sich jeder Arbeitnehmer, ob gewerkschaftlich organisiert oder nicht, an einem (Warn-)Streik beteiligen und die Teilnahme stellt keine Verletzung des Arbeitsvertrags dar, daher sind Maßregelungen durch den Unternehmer verboten und Streikenden darf weder während des Streiks noch danach wegen der Streikteilnahme gekündigt werden. Auch Auszubildende dürfen für sie betreffende Tarifforderungen streiken.[27] Während des Streiks ruht das Arbeitsverhältnis, die Beschäftigten brauchen keine Arbeitsleistungen zu erbringen, aber es besteht für die Dauer des Streiks auch kein Anspruch auf Arbeitsentgelt, auch nicht auf Zahlungen der Bundesagentur für Arbeit. Der Arbeitgeber darf Streikende nicht wegen der (Warn-)Streikteilnahme benachteiligen. Gewerkschaftlich organisierte Arbeitnehmer erhalten von den Gewerkschaften für die Dauer der Streikteilnahme eine Streikunterstützung, die abhängig von der Mitgliedschaft pro Streiktag das 2,2- bis 2,5-Fache ihres monatlichen Mitgliedsbeitrags beträgt (ver.di).[28]

Arbeitnehmer sind nicht zum Streikbruch oder direkter Streikarbeit verpflichtet, sie sind berechtigt diese Arbeit zu verweigern, da die Ablehnung direkter Streikarbeit keine unberechtigte Arbeitsverweigerung ist und nicht zum Verlust des Arbeitsentgeltanspruchs führt – zumindest nicht, wenn die eigentlich geschuldete Arbeitsleistung trotz des Streiks erbracht werden kann.[29] Ähnliches gilt auch für Leiharbeiter, die in bestreikten Betrieb ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 11 Abs. 5 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz geltend machen können, das heißt alle Beschäftigten die von einer Arbeitnehmerverleihfirma gewerbsmäßig anderen Unternehmen zur Arbeitsleistung überlassen werden, brauchen nicht als Streikbrecher in einem bestreikten Betrieb arbeiten. Ihnen darf dadurch kein Nachteil entstehen und ihr Lohn muss von der Verleihfirma weiter gezahlt werden.

Während des Arbeitskampfs kann es dazu kommen, dass der Arbeitgeber die Arbeitnehmer aussperrt. Dabei darf nicht zwischen Streikenden und Streikbrecher unterschieden werden. Die Rechtsprechung hat die Aussperrung beschränkt, sie muss dem Ausmaß des Arbeitskampfes angemessen sein.

Die Debatte um politische Streiks

In der Geschichte ist es kaum möglich "politische" und "ökonomische" Streiks vollkommen zu trennen - von der 1848er Revolution an waren Arbeitsniederlegungen immer wieder verbunden mit im weiteren Sinne politischen Forderungen, die über Lohnerhöhungen hinausgingen. Sie reichten von demokratischem Wahlrecht über sozialpolitische Maßnahmen bis hin zur Vergesellschaftung der Schlüsselindustrien. Politische Streiks in Diktaturen oder gegen Staatsstreiche gegen bestehende Demokratien können zur Entwicklung demokratischer Verhältnisse oder zum Erhalt der Demokratie beigetragen: So trug der im Namen von Reichspräsident Friedrich Ebert ausgerufenene Generalstreik nach dem Kapp-Putsch 1920 (der sich gegen die demokratisch gewählte Regierung von SPD, Zentrum und DDP unter Gustav Bauer (SPD) richtete) zur Niederschlagung des Putsches und zur Verteidigung der noch jungen demokratischen Verfassung bei. Die August-Streiks 1980 in Polen führten mit dem Augustabkommen zu einer Anerkennung einer Opposition im Sozialismus.

Doch obwohl auch in Deutschland immer wieder Streiks mit solchen politischen Zielsetzungen verbunden wurden, ist diese Form des "politischen Streiks" stets umstritten gewesen. Einerseits gab es innerhalb der Arbeiterbewegung Debatten um die Wirksamkeit von "Massenstreiks", andererseits argumentierten Unternehmer und Staatsvertreter stets, dass Streiks entweder an sich illegitim seien oder doch zumindest auf ökonomische Ziele begrenzt werden müssten. Nachdem der letzte große politische Generalstreik in Westdeutschland 1948 zur Herausbildung einer "sozialen Marktwirtschaft" geführt hatte, kam es noch einmal 1952 zu Proteststreiks gegen die bevorstehende parlamentarische Verabschiedung des Betriebsverfassungsgesetzes, die auf eine Ausweitung der betrieblichen Mitbestimmung zielten, jedoch weitgehend scheiterten. Erst infolge dieses Scheiterns wurde in Deutschland die Ansicht von der Illegitimität politischer Streiks durchgesetzt.[30]

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Im Rahmen des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung stehen kurze politische Demonstrationsstreiks jedoch nicht unter strafrechtlicher Sanktion wegen Nötigung eines Verfassungsorgans, sie können aber wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Leistungspflicht einen zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch des Arbeitgebers nach sich ziehen. Begründet wird das Verbot politischer Kampfstreiks damit, dass in einer repräsentativen Demokratie die politische Willensentscheidung durch die dafür vorgesehenen Organe in dem verfassungsmäßig vorgesehenen Verfahren frei von Zwängen zu treffen sei. Aus diesem Grund schütze das Grundgesetz in Art. 9 Abs. 3 GG explizit Arbeitskämpfe, die „zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen“ geführt werden. Auch widerspräche es dem Demokratieprinzip, wenn die Gewerkschaften per Streik politische Forderungen durchsetzen könnten, die von einer Mehrheit des Parlamentes nicht geteilt werden.

Diese Interpretation ist jedoch durchaus umstritten und wurde insbesondere in den letzten Jahren wieder in Frage gestellt. Neben der Gewerkschaft ver.di fordert von den im Deutschen Bundestag vertretenen Parteien die Die Linke ein politisches Streikrecht.

In Frankreich und Italien ist der Streik dagegen organisationsunabhängig als individuelles Recht von der Verfassung garantiert und anerkannter Ausdruck der politischen Willensäußerung auch gegen Parlament und Regierung. Politische Streiks sind hier nicht nur legal, sondern kommen auch regelmäßig als Mittel politischer Auseinandersetzung zum tragen: Die Pariser Mai-Unruhen von 1968 und der anschließende Generalstreik führten zu Neuwahlen, Lohnerhöhungen und einer Hochschulreform in Frankreich. Auch in jüngster Zeit kam es mehrfach zu Generalstreiks.

Streikrecht für Beamte

In vielen Staaten haben auch Beamte ein Streikrecht. In Deutschland wird Beamten nach herrschender Meinung kein Streikrecht zuerkannt.[31] Im Saarland und in Rheinland-Pfalz ist das Streikverbot gesetzlich geregelt, im Saarland sogar in der Verfassung.[32] Demgegenüber stellt die hessische Verfassung die Beamten mit Arbeitern und Angestellten im Streikrecht gleich.[33] Jedoch gilt auch hier das Prinzip Bundesrecht bricht Landesrecht (Art. 31 GG). Ansonsten wird das Streikverbot als ein vom Grundgesetz geschützter hergebrachter Grundsatz des Beamtentums angesehen (Art. 33 Abs. 5 GG). Dieses Streikverbot gilt aber nicht unbegrenzt. So ist es unzulässig, Beamte als Streikbrecher einzusetzen.[34]

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat türkischen Beamten jedoch jüngst sowohl das Recht, sich einer Gewerkschaft anzuschließen und Tarifverträge abzuschließen,[35] als auch grundsätzlich das Streikrecht[36] zugebilligt. Art. 11 der Europäischen Menschenrechtskonvention schütze das Recht auf Tarifverhandlungen und das Streikrecht.[37] Welche Schlüsse für das deutsche Recht daraus zu ziehen sind, ist völlig ungeklärt; erst ein entsprechendes Urteil gegen die Bundesrepublik würde darüber Klarheit schaffen.

Unter Berufung auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, wonach die Verhängung von Disziplinarmaßnahmen gegen bestimmte Beamtengruppen, insbesondere Lehrer, wegen Teilnahme an Streiks gegen die in der Europäischen Menschenrechtskonvention garantierte Koalitionsfreiheit verstößt, haben einzelne Gerichte in erster Instanz Lehrern Recht gegeben, die an Streiks teilgenommen hatten und dafür disziplinarisch belangt worden waren (die Urteile sind nicht rechtskräftig).[38] Das Verwaltungsgericht Bremen hat dagegen einen disziplinarechtlichen Verweis gegen mehrere beamtete Lehrer, die sich an einem Warnstreik beteiligt hatten, für rechtmäßig erachtet[39]

Streiks außerhalb des Arbeitslebens

Bei Streiks außerhalb des Arbeitslebens handelt es sich um Protest- und Boykottformen, die den Begriff Streik im übertragenen Sinne benutzen. Nicht die kollektive Vorenthaltung vertraglich vereinbarter Arbeitsleistungen, sondern die gezielte Verweigerung an üblichen Abläufen oder Geschehnissen teilzunehmen beziehungsweise ihre bewusste Verhinderung, ist das Kampfmittel, mit dem die Beteiligten bestimmte Forderungen deutlich machen oder ihnen Nachdruck verleihen wollen. So werden bei Studentenprotesten häufig der Betrieb der Universität und die Lehrveranstaltungen bestreikt. Einen Konsum-Streik stellen der Boykott und der Kauf-Nix-Tag dar. Im Gebärstreik wird die Verweigerung des Zeugens und Gebärens als politisches Druckmittel eingesetzt. Auch der Hungerstreik gehört in politischer Hinsicht in diese Kategorie, wie auch der Ärztestreik in gesundheitspolitischer.

Streikformen

  • Abwehrstreik: Verhinderung von Verschlechterungen der Arbeitsbedingungen oder der sozialen Sicherheit
  • Betriebsstreik: Erfasst Beschäftigte eines bestimmten Betriebes
  • Blitzstreik: Sehr kurzfristig organisierte Arbeitsniederlegung ohne die sonst übliche vorherige Ankündigung einige Tage im Voraus
  • Bummelstreik: Es wird langsamer als normal gearbeitet
  • Generalstreik: Streik aller Arbeitnehmer einer Volkswirtschaft
  • Organisierter Streik: Gewerkschaftlich genehmigter Streik
  • Politischer Streik: Streik gegen oder für politische Ziele, in Deutschland verboten, in anderen Ländern teilweise erlaubt
  • Proteststreik: Befristet, gegen einen konkreten Vorfall gerichtet
  • Punktstreik (auch: Rollierender Streik): Abwechselnd werden Abteilungen oder Produktionsstandorte bestreikt
  • Schwerpunktstreik: Belegschaften ausgewählter Betriebe eines Wirtschaftszweiges oder, bei einem Streik in einem einzelnen Unternehmen, Arbeitnehmer betriebswichtiger Abteilungen streiken
  • Solidaritätsstreik (auch: Sympathiestreik): Zum Ausdruck der Solidarität für Kollegen eines anderen Betriebes
  • Teilstreik: Nur bestimmte Arbeitnehmergruppen oder Betriebsabteilungen streiken
  • Vollstreik (auch: Flächenstreik): Streik aller Beschäftigten eines Wirtschaftszweiges
  • Warnstreik: Kurzer oder begrenzter Streik, in Deutschland auch ohne Urabstimmung möglich
  • Wilder Streik: Ein Streik ohne Unterstützung einer Gewerkschaft, oft, aber nicht zwingend, spontan und unorganisiert

Verwendung des Begriffs Streik in anderen Protestformen:

  • Hungerstreik: Essensverweigerung
  • Schüler-/Studentenstreik: Die Schüler oder Studenten boykottieren die Lehrveranstaltungen bzw. blockieren und teilbestreiken (z. B. als Tutoren) den regulären Lehrbetrieb
  • Sexstreik: Verweigerung des Geschlechtsverkehrs, um auf das andere Geschlecht Druck auszuüben
  • Sitzstreik (auch: Sit-in): Die Streikenden bleiben untätig am Arbeitsplatz; kann auch in Form von Straßenblockaden geschehen, um für bestimmte politische Ziele zu demonstrieren (siehe auch: Sitzblockade)
  • Steuerstreik: Revolte der Steuerzahler gegen als nicht legitimiert wahrgenommene Ausgaben-, Einnahmenpolitik
  • Verbraucherstreik: Wortschöpfung für eine Form des Boykotts von Waren oder Dienstleistungen

Zwangsschlichtung

In Staaten mit fehlendem oder eingeschränktem Streikrecht wird vom Mittel der Zwangsschlichtung, Gebrauch gemacht, bei dem die Konfliktparteien den Spruch eines gemeinsam bestimmten Schlichters von vornherein anerkennen bzw. anerkennen müssen.

Siehe auch

Medien

  • Statschka [Streik], Regie: Sergeij M. Eisenstein, UdSSR 1924
  • Brüder, Regie: Werner Hochbaum, Deutschland 1929 – Über den Generalstreik im Hamburger Hafen 1896/97
  • Salt of the Earth, Regie: Herbert J. Biberman, USA 1953, Langer Streik der Bergarbeiter in Silver City
  • La Reprise du travail aux usines Wonder, Regie: Jacques Willemont Frankreich 1968 – kurzer Film über die Wiederaufnahme der Arbeit nach dem Mai 68
  • Harlan County, USA, Regie: Barbara Kopple, USA 1976
  • Facing Reality – Standortsicherungsstreik (2004, 11 min, deutsch). Kurz-Doku über den wilden Streik im Oktober 2004 bei Opel Bochum 106 MB, MPEG, downloadbar
  • Der Fernsehfilm Shada aus der Serie Doctor Who konnte wegen eines Streiks in den Studios nicht fertiggestellt werden und blieb ein Fragment. Im Wesentlichen wurden nur die Außenaufnahmen fertig. Auf der Videokassette mit dem Fragment wird der Streik „industrial action“ (industrielle Aktion) genannt.
  • 7 Tage im Oktober, Dokumentarfilm über den Streik der Bochumer Opelbelegschaft im Oktober 2004
  • „Es geht nicht nur um unsere Haut“. Der Streik der Belegschaft des Bosch-Siemens-Hausgerätewerks in Berlin gegen die Schließung, Regie: Holger Wegemann, Deutschland 2007, Beschreibung.

Literatur

  • Gérard Adam: Histoire des grèves. Bordas, 1981, ISBN 2-04-011481-5, 9782040114817.
  • Torsten Bewernitz (Hrsg.): Die neuen Streiks. Münster 2008.
  • Aaron Brenner / Benjamin Day / Immanuel Ness (Hrsg.): The Encyclopedia of Strikes in American History. Sharpe, Armonk, NY 2009, ISBN 978-0-7656-1330-1.
  • Deutsches Historisches Museum / Agnete von Specht (Hrsg.): Streik. Realität und Mythos. Ausstellungskatalog, Berlin 1992, ISBN 3-87024-219-1.
  • Helge Döhring (Hrsg.): Abwehrstreik … Proteststreik … Massenstreik? Generalstreik! Streiktheorien und -diskussionen innerhalb der deutschen Sozialdemokratie vor 1914. Grundlagen zum Generalstreik mit Ausblick, Edition AV, Lich 2009, ISBN 978-3-86841-019-8.
  • Heiner Dribbusch: Arbeitskampf im Wandel – Zur Streikentwicklung seit 1990. In: WSI-Mitteilungen (59. Jg./2006), Heft 7, S. 382–388.
  • Ralf Hoffrogge: Sozialismus und Arbeiterbewegung in Deutschland - von den Anfängen bis 1914, Stuttgart 2011.
  • Michael Kittner: Arbeitskampf. Geschichte – Recht – Gegenwart. Beck, München 2005, ISBN 3-406-53580-1.
  • Christian Koller: Streikkultur. Performanzen und Diskurse des Arbeitskampfes im schweizerisch-österreichischen Vergleich (1860–1950). Lit-Verlag, Münster 2009, ISBN 978-3-643-50007-6.[40]
  • Dietmar Lange: Massenstreik und Schießbefehl - Generalstreiks und Märzkämpfe in Berlin 1919, Edition Assemblage, ISBN 978-3-94288514-0, Berlin 2011.
  • Holger Marcks & Matthias Seiffert (Hrsg.): Die großen Streiks. Episoden aus dem Klassenkampf. Münster 2008.
  • Walther Müller-Jentsch: Streiks und Streikbewegungen in der Bundesrepublik 1950–1978. In: Joachim Bergmann (Hrsg.): Beiträge zur Soziologie der Gewerkschaften. Suhrkamp, Frankfurt am Main 1979, S. 21–71.
  • Peter Renneberg: Handbuch Tarifpolitik und Arbeitkampf. VSA-Verlag, Hamburg 2011, ISBN 978-3-89965-487-5.
  • Peter Renneberg: Die Arbeitskämpfe von morgen? VSA-Verlag, Hamburg 2005, ISBN 3-89965-127-8
  • Dieter Schneider (Hrsg.): Zur Theorie und Praxis des Streiks. Suhrkamp, Frankfurt am Main 1971.
  • Hasso Spode u. a.: Statistik der Arbeitskämpfe in Deutschland. St Katharinen 1992, ISBN 3-922661-96-3.
  • Klaus Tenfelde/Heinrich Volkmann (Hrsg.): Streik. Zur Geschichte des Arbeitskampfs in Deutschland während der Industrialisierung. Beck, München, 1981, ISBN 3-406-08130-4.
  • WSI-Tarifhandbuch: Schwerpunktthema Streiks in Deutschland – Rahmenbedingungen und Entwicklung seit 1990. Frankfurt am Main 2008, S. 55–85, ISBN 978-3-7663-3839-6.
  • Veit Wilhelmy: Kommt der politische Streik? – Weitere Materialien zu einem Tabu, Band 2. Fachhochschulverlag, Frankfurt 2010, ISBN 978-3-940087-53-9.
  • Veit Wilhelmy: Der politische Streik – Materialien zu einem Tabu. Fachhochschulverlag, Frankfurt 2008, ISBN 978-3-940087-17-1.
  • Veit Wilhelmy: Rückenwind für den politischen Streik – Aktuelle Materialien Band 3. Fachhochschulverlag, Frankfurt 2012, ISBN 978-3-943787-00-9.

Weblinks

Wiktionary: Streik – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
 Commons: Streik – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien
Wikiquote: Streik – Zitate
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Einzelnachweise

  1. BAG, Urteil vom 22. März 1994, Az. 1 AZR 622/93, Volltext.
  2. Internationaler Vergleich
  3. Dienstvorschrift zum Streik. In: Die Zeit, Nr. 9/1953.
  4. Lothar Machtan: "Im Vertrauen auf die gerechte Sache." Streikbewegungen der Industriearbeiter in den 70er Jahren des 19. Jahrhunderts. In: Klaus Tenfelde, Heinrich Volksmann (Hrsg.): Streik. Zur Geschichte des Arbeitskampfes in Deutschland während der Industrialisierung. München, 1981 S.52-73
  5. Lothar Machtan: "Im Vertrauen auf die gerechte Sache." Streikbewegungen der Industriearbeiter in den 70er Jahren des 19. Jahrhunderts. In: Klaus Tenfelde, Heinrich Volksmann (Hrsg.): Streik. Zur Geschichte des Arbeitskampfes in Deutschland während der Industrialisierung. München, 1981 S.79-84
  6. Ralf Hoffrogge, Sozialismus und Arbeiterbewegung in Deutschland - von den Anfängen bis 1914, Stuttgart 2011, S. 100-102.
  7. Vgl. Udo Achten (Hrsg.): Nicht betteln, nicht bitten. Moabiter Streikunruhen 1910. Klartext Verlag, Essen 2011, ISBN 978-3-8375-0614-3.
  8. Großbritannien und Irland (Geschichte 1886–1892). In: Brockhaus’ Konversationslexikon. Bd 8. 14. Aufl. Leipzig 1893–1897, S. 456.
  9. Dietmar Lange: Massenstreik und Schießbefehl - Der Generalstreik und die Märzkämpfe in Berlin 1919, Berlin 2012.
  10. The General Strike 1926 edited by Jeffrey Skelley. Lawrence and Wishart, London 1976
  11. BBC
  12. Der Spiegel: Andere Länder, andere Streiks: Wie „Iron Maggie“ die Lokführer züchtigte (2007)
  13. Uwe Fuhrmann, Stuttgart 48 und die soziale Marktwirtschaft - Von ignorierten Protesten und dem Ursprung einer Basiserzählung, in: Fischer/Fuhrmann/König/Steffen/Sträter (Hg): Zwischen Ignoranz und Inszenieung - Die Bedeutung von Mythos und Geschichte für die Gegenwart der Nation, Münster 2012.
  14. Walther Müller-Jentsch: Streiks und Streikbewegungen in der Bundesrepublik 1950–1978. In: Joachim Bergmann (Hrsg.): Beiträge zur Soziologie der Gewerkschaften. Suhrkamp, Frankfurt am Main 1979, S. 42ff. und 62f.
  15. LAG Sachsen, Urteil vom 2. November 2007 (PDF; 232 kB), Az. 7 SaGa 19/07, Volltext.
  16. Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Übersicht über das Arbeitsrecht/Arbeitsschutzrecht, 1. Auflage 2007, Kapitel 3, Textziffer 156.
  17. Pressemitteilung des Arbeitsgerichts Chemnitz
  18. Presseerklärung des Landesarbeitsgerichtes des Freistaates Sachsen (PDF)
  19. Spart euch die Kirche!; gesendet am 10. Februar 2002 im ARD-Fernsehen (Panorama)
  20. BAG, Urteil vom 6. November 1996, Az. 5 AZR 334/95, Volltext; NZA 97, 778.
  21. ArbG Mannheim, Beschluss vom 17. April 2012, Az. 6 Ga 2/12
  22. Schaub, Arbeitsrechtshandbuch, 14. Auflage, Rn. 4 m.w.N.
  23. gesundheit-soziales.verdi.de (PDF)
  24. Netzeitung: Die Deutschen lernen das Streiken wieder
  25. igbce.de (PDF)
  26. BAG, Urteil vom 12. September 1984, Az. 1 AZR 342/83, Leitsatz.
  27. BAG, Urteil vom 30. August 1984, Az. 1 AZR 765/93, Volltext.
  28. verdi.de (PDF)
  29. BAG, Urteil vom 10. September 1985, Az. 1 AZR 262/84, Leitsatz.
  30. Dieter Schneider (Hrsg.): Zur Theorie und Praxis des Streiks. Suhrkamp, Frankfurt am Main 1971.
  31. Jenna Günnewig auf wdr.de: Urteil des Oberverwaltungsgericht: Beamte haben kein Streikrecht vom 7. März 2012.
  32. Art. 115 Abs. 5 der Verfassung des Saarlandes vom 15. Dezember 1947; § 3 Abs. 4 des Beamtengesetz von Rheinland-Pfalz vom 28. April 1951; § 63 Abs. 2 des Bayerischen Beamtengesetz vom 18. Juli 1960.
  33. Art. 29 Hessische Verfassung von 1946.
  34. BVerfG, Beschluss vom 2. März 1993, Az. 1 BvR 1213/85, BVerfGE 88, 103.
  35. Judegement 12. November 2009 Case of Demir and Baykar versus Turkey (Application no. 34503/97) (PDF; 374 kB) Urteil in englischer Sprache.
  36. Judgement 21st April 2009 Case of Enerji Yapi-Yol Sen versus Turkey (Application no. 68959/01) Pressemitteilung in englischer Sprache
  37. Beamte dürfen streiken! In: Erziehung und Wissenschaft, 11/2009.
  38. Zum Beispiel VG Düsseldorf, Beschluss vom 15. Dezember 2010, Az. 31 K 3904/10.O, Volltext; VG Kassel, Urteile vom 27. Juli 2011, Az. 28 K 574/10.KS.D und 28 K 1208/10.KS.D, Volltext.
  39. Verwaltungsgericht Bremen, Urteil vom 3. Juli 2012, D K 20/11
  40. Vgl. Knud Andresen: Rezension zu: Koller, Christian: Streikkultur. Performanzen und Diskurse des Arbeitskampfes im schweizerisch-österreichischen Vergleich (1860–1950). Münster 2009. In: H-Soz-u-Kult, 24. März 2010.
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