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Schmerzensgeld

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Das Schmerzensgeld (nach österreichischer Terminologie auch Schmerzengeld, in der Schweiz Genugtuung) ist ein Anspruch auf Schadensersatz als Ausgleich für immaterielle Schäden, d. h. Schäden nicht vermögensrechtlicher Art, nach deutschem Recht zusätzlich mit einer Sühnefunktion. Neben Körperschäden sollen alle Unannehmlichkeiten, seelischen Belastungen und sonstigen Unwohlgefühle wiedergutgemacht werden, die mit einer erlittenen Verletzung am Körper einhergehen. Der Rechtsbegriff wurde im 17. Jahrhundert von lateinisch pretium pro doloribus ‚Geld für Schmerzen‘ ins Deutsche übertragen.[1]

Deutschland

Im deutschen Recht wurde der Schadensersatzanspruch wegen immaterieller Schäden im Rahmen der tief greifenden und grundlegenden Reform des „Zweiten Gesetzes zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften“ in der veränderten Form des neu gefassten § 253 Abs. 2 in das 2. Buch (Recht der Schuldverhältnisse) des BGB „versetzt“ und damit der zuvor lange Zeit geltende Schmerzensgeldparagraph § 847 BGB a.F. aufgehoben.

Anspruchsvoraussetzungen

Ein Anspruch auf Schmerzensgeld ist danach grundsätzlich gegeben bei Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung im Sinne von § 823 BGB sowie in den weiteren gesetzlich ausdrücklich bestimmten Fällen (vor allem § 253 BGB, daneben beispielsweise vertane Urlaubszeit, § 651f BGB, oder wegen eines Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz, § 15 und § 21 AGG). Die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts findet sich nicht ausdrücklich als mögliche Voraussetzung für einen Anspruch auf Schmerzensgeld im Gesetz. Die Rechtsprechung hat zu § 847 BGB a. F. ausdrücklich einen Anspruch auf Schmerzensgeld bei Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrecht angenommen. Der Bundesgerichtshof hat dies aus Art. 1 und Art. 2 Grundgesetz begründet.[2]

Gefährdungshaftung

Eine der besonderen Leistungen der Rechtsreform ist die Möglichkeit, seither auch dann Schmerzensgeld beanspruchen zu können, wenn den Verursacher der Verletzung kein Verschulden trifft, sondern dieser lediglich aus der Gefährdungshaftung heraus (z. B. gemäß §§ 7 ff. StVG und §§ 33 ff. LuftVG) zur Leistung des Schadensersatzes verpflichtet ist.

Sinn des Schmerzensgeldes

Es hat Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion.[3] Wird keine außergerichtliche Einigung über die Höhe des Schmerzensgeldes erzielt, bestimmt das Gericht gemäß § 287 ZPO nach Ermessen je nach Art und Dauer der Verletzungen unter Berücksichtigung aller für die Höhe maßgeblichen Umstände. Der Antrag soll jedoch einen Streitwert angeben. Bleibt das Urteil mehr als 20 % unter diesem Vorschlag, so begründet dies eine Beschwerde für ein späteres Berufungsverfahren. Der Ausgleich in Geld muss gemäß § 253 Abs. 2 den Billigkeitsgrundsätzen entsprechen, damit ein gerechter Ausgleich noch gewährleistet ist.

Bagatellen, also nicht nachhaltige Beeinträchtigungen des Körpers, sind davon laut Rechtsprechung und Literatur meistens dann nicht umfasst, wenn „diese Schwelle im konkreten Fall von der erlittenen Beeinträchtigung vornehmlich wegen ihres geringen, nur vorübergehenden Einflusses auf das Allgemeinbefinden nicht überschritten [wird und dadurch …] es schon an einer Grundlage für die geldliche Bewertung eines Ausgleichsbedürfnisses fehlen [kann].“ Das Gericht kann nach § 287 ZPO die Zubilligung von Schmerzensgeld versagen.[4]

Höhe des Schmerzensgeldes

Als ungefähre, jedoch nicht verbindliche Richtschnur für die Schmerzensgeldhöhe werden regelmäßig vorhandene Gerichtsentscheidungen mit ähnlichen Sachverhalten und Verletzungsbildern herangezogen. Derartige Urteile findet man in sogenannten Schmerzensgeldtabellen. Die derzeit bekanntesten Sammlungen sind:

Die Vergleichbarkeit einzelner Sachverhalte ist jedoch schwierig, denn jeder Einzelfall weist eine Vielzahl individueller Besonderheiten auf. Zudem hat sich der Bundesgerichtshof mehrfach dagegen ausgesprochen, die Mithaftung des Verletzten mathematisch in die Schmerzensgeldfindung einzubeziehen: Man kann somit nicht das Schmerzensgeld von beispielsweise 1.000 € halbieren, weil der Verletzte zu 50 % den Unfall, der zu seiner Verletzung geführt hatte, selbst mitverursacht hatte. Ältere Schmerzensgeldbeträge werden in einigen Fällen noch mit einem Faktor entsprechend dem Verbraucherpreisindex multipliziert und gerundet, um ihn an das heutige Preisniveau anzupassen. So wurden beispielsweise bei einem einfachen Halswirbel-Schleudertrauma (sog. HWS-Syndrom) im Jahr 2002 gewöhnlich noch 1.000 DM zugesprochen, inzwischen sind es üblicherweise 600 €. All diese Aspekte sind zu beachten und führen dazu, dass die Findung des „richtigen“ Schmerzensgeldes – zumindest in komplexen Fällen – auch für erfahrene Juristen nicht einfach ist.

Das bislang höchste Schmerzensgeld wurde vom Kammergericht Berlin zugesprochen.[5] Ein 4 1/2 –jähriges Mädchen erlitt durch einen Arztfehler einen schweren Hirnschaden mit erheblichen Ausfallerscheinungen der Großhirnfunktion mit Tetraspastik. Es muss über eine Magensonde ernährt werden und ist auf ständige Pflege angewiesen. Ausschlaggebend für die besondere Höhe des Schmerzensgeldes war, dass die Klägerin ihre Umwelt eingeschränkt noch wahrnehmen kann und emotionale Reaktionen zeigt, woraus geschlossen wurde, dass sie noch Erinnerungen an die Zeit vor dem Schadensereignis habe und ihr jetziger Zustand ihr bewusst ist. Neben der Einmalzahlung von 500.000 € wurde ihr eine Schmerzensgeldrente in Höhe von 650 € zuerkannt. Bei der Kapitalisierung der Rente ergibt sich ein Betrag in Höhe von 153.660 € (= 650 € x 19,7 x 12), so dass das Gesamtschmerzensgeld 653.660 € betrug. Damit wurde ein Urteil des Landgerichts Kiel[6] als bislang höchstes Schmerzensgeld abgelöst. In diesem wurden 500.000 € sowie eine Schmerzensgeldrente von 500 € zugesprochen. Kapitalisiert beträgt die Rente 118.200 €, so dass die Schmerzensgeldsumme bei 618.200 € lag.[7] Das höchste Schmerzensgeld als Einmalzahlung wurde vom Oberlandesgericht Jena im Jahre 2009 auf 600.000 € bemessen.[8] Im Gegensatz zu den gerade genannten Urteilen wurde keine Schmerzensgeldrente ausgeurteilt.

Die Entwicklung der Rechtsprechung zur Schmerzensgeldhöhe bei schweren Personenschäden führt dazu, dass innerhalb der Versicherungsbranche empfohlen wird, eher einen Vergleich als ein Urteil anzustreben.[9] Der höchste bekannte Schmerzensgeldbetrag, der im Rahmen eines gerichtlichen Vergleiches gezahlt worden ist, liegt bei 700.000 Euro. [10]

Vererblichkeit

Der Anspruch ist seit 1. Juli 1990 (Wegfall des Satzes 2 im § 847 BGB a.F.) auch vererblich.[11]

Steuerpflicht

Eine Schadensersatzleistung wäre dann einkommensteuerpflichtig, wenn sie unter eine der sieben Einkunftsarten des Einkommensteuergesetzes fällt. Schadensersatz, der z. B. für Körperverletzung oder als Schmerzensgeld geleistet wird ist steuerfrei und unterliegt nicht der Einkommensteuer.[12]

Anrechnung von Schmerzensgeld auf Sozialleistungen

Schmerzensgeldzahlungen sind nicht als Einkommen bei Arbeitslosengeld II (§ 11a Abs. 2 SGB II) sowie Sozialhilfe, (§ 83 Abs. 2 SGB XII) zu berücksichtigen.[13] Auch bei Wohngeldbezug kommt eine Anrechnung von Schmerzensgeld nicht in Betracht.[14] Das Gleiche gilt für Prozesskostenhilfe.[15]

Angespartes Schmerzensgeld müssen sich Arbeitslose und Sozialhilfeempfänger auch nicht als Vermögen auf die laufenden Leistungen anrechnen lassen. Diese Verwertung wäre eine „besondere Härte“ und ist daher ausgeschlossen.[16][17]

Zinserträge dürfen mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts jedoch aus angelegtem Schmerzensgeld als Einkommen bedarfsmindernd berücksichtigt werden.[18] Das gilt ebenso nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch für das Wohngeldrecht.[19]

Für die Bezahlung eines rechtlichen Betreuers muss Schmerzensgeld ebenfalls nicht eingesetzt werden (§ 1836c Abs. 2 Nr. 1 BGB i.V.m. § 83 Abs.  2 SGB XII).[20]

Schockschaden

Ein Schmerzensgeld für den Verlust naher Angehöriger (wenn etwa Eltern ihr Kind verlieren) kannte das deutsche Recht bisher nicht. Eine Ausnahme ist der so genannte „Schockschaden“, der vorliegt, wenn Angehörige bedingt durch die erlittene seelische Erschütterung selbst krank werden. Dabei muss der Verlust der nahestehenden Person die körperliche oder seelische Verfassung nachweislich und spürbar beeinträchtigen. Angehörige eines Getöteten können einen Schmerzensgeldanspruch aus eigenem Recht (iure proprio) also nur herleiten, wenn ihr Leid Schmerzen, lang anhaltenden Kummer oder Sorgen, Wesensänderungen oder eine deutliche Schmälerung der Lebensfreude nach sich zieht und diese Folgen dem Schädigungsereignis kausal zurechenbar sind.[21] Die deutschen Gerichte urteilen noch sehr zurückhaltend über ein solches Schmerzensgeld bei Schockschaden, während die Entschädigung für den Verlust von nahen Angehörigen in anderen Rechtsordnungen (neben den USA etwa auch Schweden oder Italien) seit langem üblich und gängige Praxis ist. Zudem sind Schmerzensgeldbeträge in Deutschland nicht sonderlich hoch. Deswegen wird von Deutschland aus zunehmend versucht, in den USA zu klagen, wenn es dorthin irgendeinen Bezug geben kann, wenn etwa die Versicherung des Schädigers auch einen Sitz in den USA hat.

Medienrechtliches Schmerzensgeld

Neben dem Anspruch aus § 253 Abs. 2 BGB besteht weiterhin noch der medienrechtliche Schmerzensgeld- oder Entschädigungsanspruch, der im Herrenreiter-Fall entwickelt wurde und inzwischen gewohnheitsrechtlich anerkannt ist. Ursprünglich auf § 847 BGB a. F. gestützt, leitet der BGH diesen Anspruch seit der Soraya-Entscheidung aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG her.

Voraussetzung ist eine schwerwiegende Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts (beispielsweise eine Verletzung der Intimsphäre), die nicht anderweitig ausgeglichen werden kann, der Anspruch ist also nur subsidiär anwendbar. In den letzten Jahren wurden den Betroffenen, oftmals sind dies Prominente, zunehmend höhere Summen an Schmerzensgeld gewährt, der Tochter von Caroline von Hannover wurden so im Jahre 2003 die Summe von 76.000 € Schmerzensgeld für die Veröffentlichung eines Paparazzo-Fotos zuerkannt.

Diese Tendenz wurde als „Rechtsprechung für Schöne und Reiche“ kritisiert, gerade im Vergleich zu Schmerzensgeldern, die „einfachen Bürgern“ in anderen Zusammenhängen gewährt werden, z. B. bei einer Körperverletzung. Andererseits würde die beabsichtigte Präventionsfunktion gegenüber Presseorganen kaum eintreten, wenn die Summen so gering wären, dass die Rechtsverletzung gewissermaßen einkalkuliert würde. Angesichts der möglichen Gewinne, die gerade die Boulevardpresse aus der Veröffentlichung intimer Details aus dem Leben Prominenter zu ziehen weiß, wäre das Persönlichkeitsrecht dieser Personen ansonsten weitgehend schutzlos.

Zuletzt geht die Tendenz in der Rechtsprechung jedoch durchaus dahin, auch Privatpersonen im Rahmen von Schmerzensgeldprozessen bei Verletzung der Intimsphäre respektable Summen zuzusprechen. So hat etwa das Landgericht Kiel in einer vielbeachteten Entscheidung einer Frau, deren Nacktfotos im Netz veröffentlicht worden waren, Schmerzensgeld in Höhe von 25.000 € zugesprochen.[22]

Österreich

Im österreichischen Recht ist das Schmerzengeld in § 1325 ABGB geregelt. Es gebührt vor allem für körperliche Schmerzen, aber auch für psychische Beeinträchtigungen von Krankheitswert, die auf das Verhalten des Schädigers zurückzuführen sind, oder für eine nachhaltige Einbuße an Lebensfreude und Lebensqualität. Es ist weder Strafe noch Buße (keine punitive damages).

Das Schmerzengeld muss den Umständen „angemessen“ sein. In der Praxis der Rechtsprechung haben sich als Bemessungskriterium bestimmte Beträge für einen Tag schwerer, mittelstarker und leichter Schmerzen herausgebildet.

In jüngster Zeit gewährt die Rechtsprechung[23] auch den Angehörigen von Personen, die bei einer Katastrophe ums Leben gekommen sind (zum Beispiel bei der Brandkatastrophe der Gletscherbahn Kaprun 2), Schmerzengeld für den mit dem Verlust des geliebten Menschen verbundenen Gram und die Trauer, wenn der Schädiger vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat. Ebenso wird seit einigen Jahren judiziert, dass der Schmerzengeldanspruch, den jemand vor seinem Tod erworben hat, vererbt werden kann, auch wenn er noch nicht geltend gemacht worden ist.

Schweiz

Die Genugtuung ist in den Art. 47 und 49 des Obligationenrechts geregelt. Gemäß Art. 47 OR kann der Richter bei der Tötung eines Menschen oder Körperverletzung den Betroffenen unter Umständen Genugtuung in Form einer Geldsumme zusprechen. Anspruch auf eine Geldsumme oder „eine andere Art der Genugtuung“ hat unter Umständen auch, wer widerrechtlich in seiner Persönlichkeit verletzt wird (Art. 49 OR).

Siehe auch

Literatur

  • Göthel, Stephan R.: Zu den Funktionen des Schmerzensgeldes im 19. Jahrhundert; zugleich ein Beitrag gegen eine Straffunktion des Schmerzensgeldes. In: Archiv für die civilistische Praxis (AcP), Bd. 205 (2005), S. 36–66.
  • Hacks, Susanne / Ring, Ameli / Böhm, Peter: (ADAC): Schmerzensgeld-Beträge 2012 Deutscher Anwaltsverlag, 30. Auflage 2011, 680 S., ISBN 978-3-8240-1177-3
  • Jaeger, Lothar / Luckey, Jan: Schmerzensgeld (Tabelle, Systematische Erläuterungen, Muster, Urteilstexte auf CD), Luchterhand, 6. Auflage November 2011, 1.333 Seiten, ISBN 978-3-472-08027-5
  • Slizyk, Andreas: Beck’sche Schmerzensgeldtabelle 8. Auflage, München 2012, ISBN 978-3406-62869-6
  • Walter, Ute: Geschichte des Anspruchs auf Schmerzensgeld bis zum Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches. Paderborn u. a.: Schöningh 2004.

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Wörterbuchnetz
  2. BGH, Urteil vom 14. Februar 1958, I ZR 151/56, BGHZ 26, 349 - Herrenreiter
  3. BGHZ GrZs 18, 149.
  4. BGH, Urteil vom 14. Januar 1992 – VI ZR 120/91.
  5. KG Berlin, Urteil vom 16. Februar 2012 (PDF; 357 kB), Az. 35 O 157/10, Volltext.
  6. LG Kiel, Urteil vom 11. Juli 2003, Az. 6 O 13/03 = VersR 2006, 279 - 281.
  7. Höchstes Schmerzensgeld-Urteil.
  8. OLG Jena, Urteil vom 14. August 2009, Az. 4 U 459/09 = VersR 2009, 1676.
  9. Jörg-Christian Deisler: Aktuelle Entwicklungen beim Ersatz des immateriellen Schadens – Quo Vadis Schmerzensgeld? Versichererungswirtschaft, 2006, S. 989, 990.
  10. OLG Frankfurt am Main, Zivilsenat in Kassel, 14 U 99/11
  11. BGH, Urteil vom 6. Dezember 1994, Az. VI ZR 80/94, NJW 1995, 783 = MDR 1995, 265 = NZV 1995, 144 = FamRZ 1995, 288 = VersR 1995, 353.
  12. BFH, Urteil vom 22. April 1982, Az. III R 135/79, BStBl. 1982 II S. 496.
  13. BVerwG, Urteil vom 18. Mai 1995, Az. 5 C 22.93, NJW 1995, 3001 = MDR 1996, 864 = FamRZ 1995, 1348; SozG Karlsruhe, 27. Januar 2010, Az. S 4 SO 1302/09.
  14. OVG Niedersachsen, Urteil vom 7. Februar 2011, Az. 4 LC 151/09; NJW 2011, 1385; Volltext.
  15. OLG Stuttgart, Beschluss vom 18. Juni 2007, Az. 18 WF 112/07; BVerwG, Beschluss vom 26. Mai 2011, Az. 5 B 26.11; DÖV 2011, 744.
  16. Keine Anrechnung auf ALG II
  17. BSG, Urteil vom 15. April 2008, Az. B 14/7b AS 6/07 R, Volltext, sowie SG Aachen, Az. S 23 AS 2/08, Volltext.
  18. BSG, Urteil vom 22. August 2012, Az. B 14 AS 103/11 R
  19. BVerwG, Beschluss vom 9. Februar 2012, Az. 5 C 10/11, Volltext = NJW 2012, 1305.
  20. OLG Köln BtPrax 1998, 196 = FamRZ 1988, 95; OLG Jena FamRZ 2005, 1199 = FGPrax 2005, 125; OLG Hamm FamRZ 2007, 854 (Ls) = FGPrax 2007, 171, OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 16. Mai 2008 - 20 W 128/08, FamRZ 2008, 2152 = NJW-RR 2009, 11; OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 2. Juli 2009 - 20 W 491/08, BtPrax 2009, 305 = BeckRS 2009, 26386
  21. s. etwa BGH, Urteil vom 11. Mai 1971, Az. VI ZR 78/70, Volltext = BGHZ 56, 163.
  22. LG Kiel, Urteil vom 27. April 2006.
  23. s. etwa OGH, Rechtssatznummer RS0115189
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