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Gesetzliche Erbfolge

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Mit der gesetzlichen Erbfolge wird geregelt, wer das Vermögen eines Verstorbenen erhält, wenn dieser keine letztwillige Verfügung (also kein Testament und keinen Erbvertrag) hinterlassen hat. Erben mehrere Personen, so wird damit auch geregelt, wie groß der Anteil des Einzelnen an der Erbengemeinschaft ist.

Deutschland

Die gesetzliche Erbfolge ist in den § 1924 bis § 1936 BGB geregelt. Als gesetzliche Erben kommen vorrangig die Verwandten und der überlebende Ehegatte / Lebenspartner in Betracht.

Verwandtenerbrecht

In der Regel erben nach der gesetzliche Erbfolge die Verwandten (neben dem Ehegatten). Die Verwandten werden in Erbenordnungen eingeteilt. Das Gesetz unterscheidet folgende Ordnungen (Bezeichnung der Verwandtschaft im Beispiel immer aus der Sicht des Erblassers):

  1. Ordnung: Abkömmlinge des Erblassers (sämtliche vom Erblasser abstammende Personen, also Kinder, einschließlich der nichtehelichen und der adoptierten Kinder, Enkel, Urenkel etc.; nicht hingegen Stiefkinder oder Ziehkinder), § 1924 BGB
  2. Ordnung: Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (Vater, Mutter, Bruder, Schwester, Neffe, Nichte, Großneffe, Großnichte usw.), § 1925 BGB. Leben zur Zeit des Erbfalls beide Eltern noch, erben deren Kinder (also in der Regel die Geschwister des Verstorbenen) nichts. Lebt nur noch ein Elternteil, bekommt er die Hälfte, und der Rest wird auf die Abkömmlinge des verstorbenen Elternteils aufgeteilt. Falls keine Kinder vorhanden sind, erbt der überlebende Elternteil allein.
  3. Ordnung: Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (Großvater, Großmutter, Onkel, Tante, Cousin, Cousine usw.), § 1926 BGB
  4. Ordnung: Urgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (Urgroßvater, Urgroßmutter, Großonkel, Großtante usw.), § 1928 BGB
  5. und fernere Ordnungen: entferntere Voreltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, § 1929 BGB

Grundlegend ist nach dieser formalen Unterscheidung jetzt das Ordnungssystem. Danach ist ein Verwandter nicht zur Erbfolge berufen, wenn ein (auch mit ihm selbst) Verwandter der vorhergehenden Ordnung vorhanden ist (§ 1930 BGB). Verwandte erster Ordnung schließen somit alle anderen Verwandten aus. Eine Ausnahme gilt beim Ehegattenerbrecht.

Innerhalb der Ordnung gilt das Repräsentationsprinzip. Danach schließt ein zur Zeit des Erbfalls (also beim Tod des Erblassers) lebender Angehöriger alle durch ihn mit dem Erblasser verwandten Personen aus. Hinterlässt der Erblasser beispielsweise Sohn und Enkel, so schließt der überlebende Sohn den (durch ihn mit dem Erblasser verwandten) Enkel aus.

Die Verteilung des Nachlasses erfolgt in den verschiedenen Ordnungen etwas unterschiedlich.

Innerhalb der 1. Ordnung gilt das sog. Stammesprinzip. Die Erben, die über denselben Verwandten mit dem Erblasser verwandt sind, bilden jeweils einen Stamm. Mit anderen Worten: Jedes Kind des Erblassers eröffnet einen neuen Stamm, jeder Stamm erbt zu gleichen Teilen.

Innerhalb der 2. und der 3. Ordnung gilt das sog. Erbrecht nach Linien. Der Nachlass wird auf die beiden Elternteile des Erblassers zu gleichen Teilen aufgeteilt. Leben diese noch zum Zeitpunkt des Erbfalles, erben sie allein, d. h. der Bruder/die Schwester des Erblassers sind von der Erbfolge durch die Eltern ausgeschlossen. Analog gilt dies für die 3. Ordnung, bei der der Nachlass auf die vier Großelternteile zu gleichen Teilen aufgeteilt wird. Lebt zum Zeitpunkt des Erbfalles ein oder beide Elternteile (einer, mehrere oder alle Großelterteile für die 3. Ordnung) nicht mehr, so wird der auf den/die verstorbenen Eltern(Großeltern-)Teil(e) entfallende Erbteil(e) auf dessen Abkömmlinge wie im Fall des Erbrechts nach dem Stammesprinzip aufgeteilt.

Ab der 4. Ordnung erbt nur noch derjenige allein, der mit dem Erblasser am nächsten verwandt ist; mehrere gleich nah Verwandte erben zu gleichen Teilen. Nah verwandt bedeutet, dass Verwandte nach folgendem Schema gesucht werden: Urgroßeltern, deren Kinder, deren Enkel, deren Urenkel, ..., Ururgroßeltern, deren Kinder, deren Enkel, deren Urenkel, ..., Urururgroßeltern, deren Enkel, deren Urenkel, ... . Sobald nach diesem Schema eine Person gefunden wurde, wird innerhalb desselben Verwandtschaftsverhältnis noch weiter gesucht. Alle so gefundenen Personen, die also alle auf die gleiche Art und Weise mit dem Verstorbenen verwandt sind, erben zu gleichen Teilen.

Beispiele

  • Hatte der Erblasser zwei Söhne, die jeweils auch zwei Söhne (aus der Sicht des Erblassers: Enkel) haben, und ist der erste Sohn des Erblassers vorverstorben, so sind die Söhne des vorverstorbenen Sohns und der überlebende Sohn als Erben berufen. Es erhält jeder Stamm 1/2, also der überlebende Sohn 1/2 und die beiden Söhne des Vorverstorbenen je 1/4. Die Söhne des überlebenden Sohnes gehen wegen des Repräsentationsprinzips leer aus.
  • Der kinderlose, unverheiratete Erblasser hinterlässt seinen Vater, einen Bruder und eine Schwester. Der Nachlass wird zunächst auf beide Elternteile aufgeteilt, so dass Vater und Mutter jeweils die Hälfte erhalten würden. Da der Vater noch lebt, behält dieser die Hälfte des Nachlasses. Da die Mutter nicht mehr lebt und damit nicht erbfähig ist, wird die auf sie entfallende Hälfte auf ihre Abkömmlinge (Bruder und Schwester des Erblassers) zu gleichen Teilen aufgeteilt. Damit erhalten diese jeweils 1/4 des Nachlasses.
  • Der kinderlose, unverheiratete Erblasser hinterlässt einen Onkel (Bruder der Mutter) und zwei Onkel und eine Tante (Geschwister des Vaters). Die Großeltern und die Eltern des Erblassers sind ebenfalls bereits verstorben. Die Erbschaft wird zunächst auf die insgesamt vier Großeltern zu gleichen Teilen (jeweils 1/4) aufgeteilt. Sollte ein Großelternteil noch leben, erbt dieser dieses Viertel des Nachlasses alleine. Da diese vorliegend jedoch nicht mehr leben, sind sie auch nicht erbberechtigt. An ihre Stelle treten deren Abkömmlinge. Dies bedeutet hier: der Bruder der Mutter des Erblassers erhält beide auf die Großeltern mütterlicherseits entfallenden 1/4-Teile des Nachlasses, insgesamt somit 1/2. Die beiden Onkel und Tante väterlicherseits müssten sich die auf die Großeltern väterlicherseits entfallenden 2 x 1/4-Teile teilen, so dass jeder von ihnen jeweils 1/6 erhält. (2x 1/4 = 1/2 → 1/2 / 3 = 1/6)
  • Der kinderlose, unverheiratete Erblasser hat keine Eltern mehr. Alle seine Geschwister sind gestorben, ohne Nachkommen zu hinterlassen. Es gibt also keine Erben erster und zweiter Ordnung. Die Großeltern hatten jeweils nur ein Kind und sind bereits gestorben. Es gibt also keine Erben dritter Ordnung. Die Urgroßeltern sind alle gestorben, es waren aber in jeder Familie einige Kinder vorhanden, die jedoch alle bereits gestorben sind. Diese Kinder hatten selbst jeweils wieder Kinder, davon leben noch vier. Diese vier erben zu jeweils gleichen Teilen.

Besonderheiten bei der Abstammung

Erbberechtigt ist im Übrigen auch, wer zum Zeitpunkt des Erbfalles noch nicht geboren, aber bereits gezeugt ist (Nasciturus), § 1923 Abs. 2 BGB. Dieser Erbberechtigte wird in der Regel durch einen Leibesfruchtpfleger vertreten.

Zu den leiblichen Verwandten zählen seit 1. Januar 1977 auch adoptierte Personen. Bei Adoptionen aus der Zeit vor diesem Datum konnte allerdings das Erbrecht vertraglich ausgeschlossen werden.

Seit 1970 waren Nichteheliche Kinder gegenüber dem Vater (und den väterlichen Verwandten) zwar erbberechtigt, aber nur, wenn sie am oder nach dem 1. Juli 1949 geboren sind. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) entschied am 28. Mai 2009, dass die erbrechtliche Benachteiligung von vor dem obigen Stichtag geborenen nichtehelichen Kindern gegen die Europäische Menschenrechtskonvention verstößt. Das Gesetz zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder vom 12. April 2011 ist am 15. April 2011 im Bundesgesetzblatt verkündet worden (BGBl. 2011, Teil 1 Nr. 17, S. 615). Für Sterbefälle nach Inkrafttreten des Gesetzes sind alle vor dem 1. Juli 1949 geborenen nichtehelichen Kinder ehelichen Kindern gleichgestellt. Sie beerben ihre Väter als gesetzliche Erben. Besonderheiten gelten für Sterbefälle, die sich vor der Neuregelung ereignet haben. Da das Vermögen des Verstorbenen bereits auf die nach alter Rechtslage berufenen Erben übergegangen ist, kann die Erbschaft nur in sehr engen verfassungsrechtlichen Grenzen wieder entzogen oder geschmälert werden: Die Neuregelung kann auf Todesfälle erweitert werden, die sich erst nach der Entscheidung des EGMR am 28. Mai 2009 ereignet haben. Denn seit der Entscheidung könnten die nach altem Recht berufenen Erben nicht mehr auf ihr Erbe vertrauen. Für nichteheliche Kinder, deren Väter bereits vor dem 29. Mai 2009 verstorben sind, musste es wegen des verfassungsrechtlich verankerten Rückwirkungsverbots grundsätzlich bei der früheren Rechtslage bleiben. Eine Ausnahme betrifft die Fälle, bei denen der Staat selbst zum Erben geworden ist (§ 1936 BGB), weil es weder Verwandte noch Ehegatten bzw. Lebenspartner gab oder weil die Erbschaft ausgeschlagen wurde. In solchen Konstellationen hat der Staat den Wert des von ihm ererbten Vermögens an die betroffenen nichtehelichen Kinder auszuzahlen.

Ehegattenerbrecht

Der Ehegatte ist nicht mit dem Erblasser verwandt. Er gehört nicht zu dem oben beschriebenen Kreis der Erben. Sein gesetzliches Erbrecht beruht auf besonderen Vorschriften. Diese setzen eine zum Zeitpunkt des Todes bestehende Ehe voraus. War bereits ein Scheidungsantrag durch den Erblasser rechtshängig und hätte dieser Erfolg haben müssen bzw. erklärte der Erblasser gegenüber dem Familiengericht, dass er der Ehescheidung zustimmt, scheidet der Ehegatte als Erbe aus.

Die Höhe des Ehegattenerbteils bestimmt sich nach

  • dem Personenkreis, der neben dem Ehegatten erbberechtigt ist, und
  • dem Güterstand, in dem die Eheleute zum Zeitpunkt des Erbfalles gelebt haben.

Dem Ehegatten stehen vorab der eheliche Hausrat und die Hochzeitsgeschenke zu (sog. Voraus, vgl. § 1932 BGB).

Sind neben dem Ehegatten gleichzeitig gesetzliche Erben erster Ordnung (= Abkömmlinge des Erblassers) erbberechtigt, so erbt der überlebende Ehegatte 1/4 des Nachlasses (§ 1931 Abs.1 BGB). Sind neben dem Ehegatten gleichzeitig gesetzliche Erben der zweiten Ordnung (= Eltern des Erblassers, Geschwister des Erblassers, Nichten/Neffen etc.) vorhanden oder sind die Großeltern des Erblassers neben dem überlebenden Ehegatten erbberechtigt, so erbt der überlebende Ehegatte die Hälfte des Nachlasses. Gegenüber allen sonstigen Verwandten des Erblassers erbt der überlebende Ehegatte den gesamten Nachlass.

Diese sog. erbrechtliche Lösung wird durch den Güterstand, in dem die Ehegatten zum Zeitpunkt des Erbfalles gelebt haben, korrigiert:

  1. Lebten die Ehegatten zum Zeitpunkt des Erbfalles im Güterstand der Gütertrennung, gilt, dass der Nachlass bei Vorhandensein von einem oder zwei erbberechtigten Kindern des Erblassers zwischen diesen und dem überlebenden Ehegatten zu gleichen Teilen aufgeteilt wird (§ 1931 Abs. 4 BGB). Damit ist sichergestellt, dass der überlebende Ehegatte neben den erbberechtigten Abkömmlingen des Erblassers immer mindestens genauso viel erbt wie diese.
  2. Bestand zwischen den Eheleuten der Güterstand der Zugewinngemeinschaft wird die Erbquote des überlebenden Ehegatten pauschal um 1/4 erhöht, gleich, ob der verstorbene Ehegatte einen (höheren) Zugewinn erwirtschaftet hat (§ 1371 BGB). Dies bedeutet, dass der überlebende Ehegatte einer Ehe, für die zum Zeitpunkt des Erbfalles der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft galt, neben gesetzlichen Erben der ersten Ordnung 1/2, neben gesetzlichen Erben der zweiten Ordnung oder den erbberechtigten Großeltern 3/4, neben den übrigen gesetzlichen Erben den gesamten Nachlass erhält.
  3. Im Fall der Gütergemeinschaft bleibt es allein bei der oben dargestellten rein erbrechtlichen Regelung. Da im Fall der Gütergemeinschaft dem überlebenden Ehegatten ohnehin bereits die Hälfte des Vermögens des Erblassers gehört (soweit es jedenfalls das Gesamtgut betrifft), ist sichergestellt, dass dieser auch ohne Korrektur wertmäßig mehr erhält, als vorhandene erbberechtigte Abkömmlinge des Erblassers.

Die Vorschriften über den Ehegatten gelten entsprechend für den Lebenspartner einer gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft.

Erbrecht des Staates

Sind weder Verwandte, noch ein Ehegatte des Erblassers vorhanden, ist nach § 1936 BGB der Fiskus des Bundeslandes, dem der Erblasser zum Zeitpunkt des Todes angehört hat der gesetzliche Erbe (sog. Staatserbrecht). Der Staat hat dabei kein Recht zur Ausschlagung (§ 1942 Abs. 2 BGB) oder zum Erbverzicht, haftet dafür gegenüber Gläubigern aber auch nur bis zur Höhe des Nachlasses.

Deutsches Internationales Erbrecht

Das deutsche Internationale Erbrecht ist in den Art. 25 und Art. 26 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB) (BGBl. 1994 I S. 2494) geregelt. Grundsätzlich bestimmt sich die gesetzliche wie gewillkürte Erbfolge nach dem Recht des Staates, dessen Angehöriger der Erblasser bei seinem Tode war. Bei mehreren Staatsangehörigkeiten geht die Deutsche einer anderen vor, im Übrigen ist diejenige maßgebend, zu der der Erblasser den engeren Bezug - etwa durch den Wohnort - hatte.

Dieser Grundsatz wird praktisch jedoch oft durchbrochen, wenn Immobilien im Ausland vererbt werden, da viele Rechtsordnungen (etwa die Frankreichs) für die Immobilien das Recht des Staates anwenden, in dem sich diese befinden. In diesem Falle findet eine Nachlassspaltung statt, sodass das bewegliche Vermögen des Erblassers nach dem Recht seines Heimatlandes vererbt wird, das unbewegliche Vermögen nach dem Recht des Belegenheitsstaates. Die Nachlassspaltung wird insbesondere dann bedeutsam, wenn das ausländische Recht schärfere Pflichtteilsregelungen als das deutsche Recht oder abweichende Bestimmungen des Ehegattenerbrechts kennt.

Testamente, Erbverträge und andere Verfügungen von Todes wegen werden als formgültig angesehen, wenn sie einer der folgenden Rechtsordnungen entsprechen:

  • dem Recht des Landes, dessen Staatsangehöriger der Erblasser bei Errichtung oder bei seinem Tode war,
  • dem Recht des Landes, in dem die Verfügung errichtet wurde,
  • dem Recht des Landes, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt der Errichtung oder bei seinem Tode seinen Wohnsitz hatte,
  • dem Recht des Landes, in dem sich Immobilien befinden, soweit die Verfügung diese betrifft.

Literatur

  • Holger Holl: Das Erbrecht des Staates. In: Rpfleger. Der Deutsche Rechtspfleger. Nr. 6, Juni 2008, ISSN 1612-6394, S. 285.
  • Herbert Bartsch, Malte B. Bartsch: Das aktuelle Erbrecht. Vorsorge – Steuern – Ansprüche. Die neue Erbschaftsteuer mit der Reform des Erbrechts. 15. Auflage. Walhalla, Regensburg 2010, ISBN 978-3-8029-3525-1.

Weblinks

Österreich

Parentelensystem

Die gesetzliche Erbfolge wird in Österreich in den §§ 727 ff. ABGB geregelt. Dabei gilt das Liniensystem (auch Parentelensystem), das den deutschen Ordnungen sehr ähnlich ist; die nähere Linie schließt dabei die entferntere aus. Innerhalb der Linie erben die Vorfahren vor den Nachkommen, dh. bevor die Schwester etwas erbt, müssen Mutter und Vater gestorben sein.

Die erste Linie (1. Parentel) besteht aus den (ehelichen und unehelichen) Kindern des Verstorbenen (= Erblasser) und deren Nachkommen. Die zweite Linie (2. Parentel) bilden die Eltern und deren Nachkommen, die dritte (3. Parentel) die Großeltern und deren Nachkommen. Die letzte Linie besteht nur noch aus den Urgroßeltern. Nach diesen besteht die Erbrechtsgrenze. Der Ehegatte des Erblassers erbt 1/3 des Nachlasses neben den Kindern des Erblassers; neben den Eltern und deren Kindern sowie den Großeltern erbt er 2/3. Seit dem FamErbRÄG 2004 fallen die Erbportionen, die an Nachkommen der Geschwister des Erblassers gingen, dem Ehegatten zu. Nachkommen der Großeltern haben neben dem Ehegatten kein gesetzliches Erbrecht.

Literatur

  • Armin Ehrenzweig: System des österreichischen allgemeinen Privatrechts. 2. Auflage, II/2: Familien- und Erbrecht. Wien 1937
  • Gunter Wesener: Geschichte des Erbrechtes in Österreich seit der Rezeption. (=Forschungen zur Neueren Privatrechtsgeschtchte 4). Graz-Köln 1957.

Der Fiskus

Wenn kein zur Erbfolge Berechtigter vorhanden ist oder wenn niemand die Erbschaft erwirbt, fällt die Verlassenschaft als ein erbloses Gut dem Staate anheim (§ 760 ABGB; Kaduzität). Dieser ist hierbei kein Erbe und haftet nur in der Höhe der Verlassenschaft. Sollte auch der Staat nicht von seinem Heimfallsrecht Gebrauch machen, wird die Verlassenschaft herrenlos.

Internationales Privatrecht

Das österreichische Internationale Erbrecht ist in den §§ 28 bis 30 des IPR-Gesetzes (BGBl. Nr. 304/1978) geregelt. Hiernach bestimmt sich die anzuwendende Rechtsordnung nach der Staatsangehörigkeit des Erblassers, wobei bei Doppelstaatlern die österreichische Staatsangehörigkeit Vorrang hat. Die Formwirksamkeit von Verfügungen von Todes wegen bestimmt sich nach der Staatsangehörigkeit des Erblassers bei Errichtung, wäre sie hiernach unwirksam, nach der Staatsangehörigkeit beim Tode.

Zu Besonderheiten des österreichischen Erbrechtes siehe unter Einantwortung und Verlassenschaftsverfahren.

Österreichisches Recht im Web: Bundeskanzleramt Rechtsinformationssystem (RIS)

Zur Frage der Kommorienten, also gemeinsam verstorbener Erbberechtigter, siehe dort.

Schweiz

In der Schweiz ist das Erbrecht im Dritten Teil des Schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB) geregelt. Auch in der Schweiz richtet sich die gesetzliche Erbfolge nach der Stammesordnung (Parentelenordnung). 1. Ordnung: Nachkommen der verstorbenen Person und alle, die von diesen abstammen (Art. 457 ZGB) 2. Ordnung: Eltern der verstorbenen Person und alle, die von diesen abstammen (Art. 458 ZGB) 3. Ordnung: Großeltern der verstorbenen Person und alle, die von diesen abstammen (Art. 459 ZGB) Im Unterschied zur deutschen gesetzlichen Erbfolge hört die Erbberechtigung der Verwandten beim Stamm der Großeltern auf. (Art 460 ZGB)

Für den Ehepartner oder eingetragenen Partner, die nicht zur Stammesordnung gehören, gibt es separate Regelungen im Gesetz (Art. 462 ZGB): Überlebende Ehegatten und überlebende eingetragene Partner/innen erhalten 50 % der Erbschaft, wenn sie mit Nachkommen zu teilen haben bzw. 75 % der Erbschaft wenn sie mit Erben des elterlichen Stammes zu teilen haben. Wenn keine Erben des elterlichen Stammes vorhanden sind, erhalten sie die ganze Erbschaft.

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