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Vergleich (Recht)

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Änderung eines Schuldverhältnisses

Als Vergleich bezeichnet man in der Rechtswissenschaft einen Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird (Legaldefinition in § 779 BGB).

Wird der Vergleich zum Zwecke der gütlichen Beilegung eines bei Gericht anhängigen Rechtsstreits geschlossen (Prozessvergleich), hat er eine Doppelnatur: Er ist sowohl Prozesshandlung als auch materielles Rechtsgeschäft. Der Prozessvergleich muss zu richterlichem Protokoll genommen werden (§ 160 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Er beendet den Prozess und ist Vollstreckungstitel (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Ein Rechtsstreit wird durch einen Prozessvergleich beendet und verliert damit seine Rechtshängigkeit. Ein Prozessvergleich entfaltet keine Rechtskraft.

Eine Mediation im Rahmen eines Güteverfahrens vor einer staatlich anerkannten Gütestelle bietet den Parteien die Möglichkeit, unter Vermittlung eines speziell ausgebildeten neutralen Dritten, des Mediators, eine interessengerechte, einvernehmliche und dauerhafte Konfliktlösung zu erarbeiten und mit einem Vergleich abzuschließen. Ziel der Verhandlungsführung ist es, Sach- und Beziehungsebene zu trennen, Interessen auszugleichen und Entscheidungsalternativen unter neutralen Beurteilungskriterien zu suchen, um so einen Gewinn für alle Beteiligten zu schaffen (win-win-solution). Kommt es zu einem Vergleich, wird dieser von der Gütestelle in einem schriftlichen Vertrag dokumentiert. Aus diesem kann gegebenenfalls wie aus einem Gerichtsurteil die Zwangsvollstreckung betrieben werden, § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Die außergerichtliche Streitbeilegung vor einer staatlich anerkannten Gütestelle hilft den Parteien, Einigungsoptionen frühzeitig zu erkennen und ist eine wirtschaftlich vorteilhafte Alternative zu langwierigen und teuren Gerichtsprozessen mit meist ungewissem Ausgang.

Vergleich im Rahmen einer Schuldnerberatung oder Verbraucherinsolvenz

Von einem Vergleich im Rahmen einer Schuldnerberatung spricht man, wenn sich mit den Gläubigern auf Grundlage der Zahlungsfähigkeit eines Haushaltes und/oder Person auf einen Abzahlungsplan geeinigt wird, der die Schulden bei den einzelnen Gläubigern in der Regel nur zu einem Teil deckt. Durch die regelmäßigen, zuverlässigen Zahlungen des Schuldners bis zum Ende der geplanten Abzahlung des Abzahlungsplanes an die Gläubiger geben sich die Gläubiger mit einem Teil der Forderung zufrieden. Zahlt der Schuldner bis zum Ende dieser Vereinbarung, werden ihm auf privatrechtlicher Basis (BGB) die restlichen Forderungen erlassen. Dies muss in einem gesonderten Vertrag mit jedem Gläubiger vereinbart werden. Grundsätzlich ist dies mit jedem Gläubiger einzeln oder gemeinschaftlich möglich. Im Insolvenzverfahren (Verbraucherinsolvenz nach InsO – Insolvenzordnung) muss jedoch jeder Gläubiger gleich behandelt werden, alle Gläubiger müssen zustimmen und die Zahlungen müssen quotiert im Verhältnis Einzelschulden zu Gesamtschuldenbetrag geleistet werden.

Siehe auch

Weblinks

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