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Immaterieller Schaden

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Ein Schaden, der nicht Vermögensschaden ist, ist als immaterieller Schaden definiert.

Deutschland

Im deutschen Recht sind immaterielle Schäden nur zu ersetzen, wenn das Gesetz für diesen Fall es ausdrücklich bestimmt (§ 253 Abs. 1 BGB). Immaterielle Schäden sind sowohl bei der Haftung aus vertraglichen und deliktischen Ansprüchen als auch bei der Gefährdungshaftung ersatzfähig.

Wichtigster Anwendungsfall ist das Schmerzensgeld, das als Anspruch bei der Verletzung höchstpersönlicher Rechtsgüter wie Leben, Körper, Gesundheit oder sexuelle Selbstbestimmung in Betracht kommt(§ 253 Abs. 2 BGB).

Österreich

Im österreichischen Recht besteht hierfür die Rechtsgrundlage in §§ 1293 ff. ABGB, welche jedoch ebenso restriktive Einschränkungen zum Ersatz des immateriellen Schaden vorsehen. Einen Durchbruch beim Ersatz immaterieller Schäden stellte das Urteil des EuGH (Rs. C-168/00) im Vorabentscheidungsersuchen des LG Linz (Österreich), Simone Leitner gegen TUI Deutschland GmbH & Co. KG., dar. Erstmals war auch in Österreich, basierend auf der EU-Richtlinie RL 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990, der Ersatz des immateriellen Schadens wegen entgangener Urlaubsfreude möglich.

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