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Rechtsgrundlage

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Rechtsgrundlage heißen in der Rechtswissenschaft Rechtsnormen, die Rechtshandlungen der Rechtssubjekte legitimieren, ein Verfahren regeln oder einen Anspruch begründen.

Allgemeines

Dass alles Handeln, Dulden oder Unterlassen auf Rechtsgrundlagen zu beruhen hat, ist auf das Rechtsstaatsprinzip zurückzuführen. Fußen Rechtshandlungen auf geltendem Recht, so spricht man von deren Rechtmäßigkeit. Dagegen liegt Rechtswidrigkeit vor, wenn das geltende Recht missachtet wird. Rechtswidrigkeit ist stets mit Sanktionsnormen konfrontiert, im Strafrecht durch Strafe, im Zivilrecht durch Schadensersatzpflicht. Wollen Rechtssubjekte diese Sanktionen vermeiden, müssen sie ihre Rechtshandlungen am geltenden Recht ausrichten.

Rechtsgrundlage bedeutet, dass sich Rechtssubjekte (natürliche Personen, Unternehmen, Personenvereinigungen oder die öffentliche Verwaltung) bei ihren Rechtshandlungen auf einen rechtfertigenden Grund aus Gesetzen oder Verträgen berufen können.[1]

Rechtsfragen

Unter den Rechtsgrundlagen eines Rechtsgebiets versteht man die Gesamtheit der Rechtsvorschriften, durch welche die Rechtsverhältnisse der Beteiligten untereinander oder zum Staat geregelt sind.[2] Rechtsgrundlagen geben Aufschluss über Gebote und Verbote.[3] Man unterscheidet folgende Rechtsgrundlagen:[4]

Diese Rechtsquellen ergeben insgesamt die Rechtsgrundlage für Rechtshandlungen der Rechtssubjekte.

Verwaltungsrecht

Besondere Bedeutung hat der Rechtsbegriff im Verwaltungsrecht. Da nach Art. 20 Abs. 3 GG die öffentliche Verwaltung an Recht und Gesetz gebunden ist, darf sie Verwaltungsakte und sonstige Maßnahmen, die in Freiheit und Eigentum des Bürgers eingreifen (Eingriffsverwaltung), nur mit einer Ermächtigung durch Rechtsnormen vornehmem.[5] Die Verwaltung leitet einerseits aus den Rechtsquellen des Verwaltungsrechts ihr Verwaltungshandeln her, andererseits zeigen sie der Verwaltung auch die Grenzen ihres Handelns auf.[6]

Eine Verwaltungsrichtlinie wirkt lediglich behördenintern, sodass es für deren Einordnung als Rechtsgrundlage an der Außenwirkung für den Bürger fehlt.[7] Diesem Urteil zufolge kann ein Haushaltsgesetz in verfassungsrechtlicher Sicht als ausreichende Rechtsgrundlage für eine vorgesehene Subventionierung angesehen werden.

Zivilrecht

Sämtliche Rechtsverhältnisse müssen auf geltendem Recht beruhen; ihre Rechtsgrundlage ist ein bestimmtes Rechtsgebiet. So basiert etwa der Arbeitsvertrag hauptsächlich auf dem Arbeitsrecht, der Kaufvertrag auf dem Kaufrecht des BGB oder das Patent auf dem Patentrecht. Häufig bildet jedoch ein bestimmtes Rechtsgebiet nicht die alleinige Rechtsgrundlage, sondern mehrere Rechtsgrundlagen können ein Rechtsverhältnis beeinflussen. So stellen die Rechtsgrundlage für die Erteilung des Arbeitszeugnisses § 630 BGB, § 109 GewO und § 8 BBiG dar. Nach § 630 BGB können Mitarbeiter, die nicht als Arbeitnehmer beschäftigt sind, bei der Beendigung eines dauernden Dienstverhältnisses ein schriftliches Zeugnis verlangen. Gemäß § 109 Abs. 1 GewO muss es bei Arbeitnehmern mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit (einfaches Zeugnis) enthalten. Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass sich die Angaben darüber hinaus auf Arbeitsleistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis (qualifiziertes Zeugnis) erstrecken. Bei Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses ist gemäß § 16 Abs. 1 BBiG ein schriftliches Zeugnis auszustellen. Beim gemischten Vertrag gibt es naturgemäß mindestens zwei Rechtsgrundlagen.

Strafrecht

Rechtsgrundlage für die Bestrafung einer begangenen Straftat ist der im Strafgesetzbuch (StGB) enthaltene Straftatbestand. So wird beispielsweise die widerrechtliche Wegnahme einer fremden beweglichen Sache gemäß § 242 StGB als Diebstahl bestraft; § 242 StGB bildet die Rechtsgrundlage für die Bestrafung. Rechtsgrundlage für das Versenden stiller SMS durch die Ermittlungsbehörden ist § 100i Abs. 1 Nr. 2 StPO.[8]

Rechtsrisiko

Besonders im Wirtschaftsleben kommt es vor, dass komplexe Vertragswerke auf einer Vielzahl von – möglicherweise kollidierenden – Rechtsgrundlagen beruhen, deren Rechtsrisiken durch Rechtsgutachten ausgeschaltet werden sollten. So ist beispielsweise der Grundstückskaufvertrag derart komplex, dass er gemäß § 311b Abs. 1 BGB der Beurkundung durch einen Notar bedarf.

Einzelnachweise

  1. Carl Creifelds, Creifelds Rechtswörterbuch, 2000, S. 1070
  2. Willi Groß, Handelsrecht, 1994, S. 10
  3. Alexander Geller-Sturm, Recht für Industriemeister IHK - Teil 1: Prüfungsrelevantes Wissen, 2016, S. 9
  4. Günter Krause/Bärbel Krause, Die Prüfung der Industriemeister – Basisqualifikationen, 2012, S. 13
  5. Carl Creifelds, Creifelds Rechtswörterbuch, 2000, S. 1070
  6. Andreas Wittern/Maximilian Basslsperger, Verwaltungs- und Verwaltungsprozessrecht, 2007, S. 21
  7. BVerwGE 58, 45, 49
  8. BGH NJW 2018, 2809
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