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Rechtsgebiet

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Dieser Artikel beschreibt Rechtsgebiet als Teilgebiet des Rechts. Für den räumlichen Geltungsbereich bestimmter Rechtsquellen siehe Rechtsgebiet (Geltungsbereich)

Als Rechtsgebiet wird in der Regel ein Teilgebiet des Rechts bezeichnet.

Für die Frage, wann man von einem eigenständigen Rechtsgebiet sprechen kann, gibt es jedoch keine allgemeingültige Definition. So werden als hauptsächliche Rechtsgebiete zwar das Privatrecht und das öffentliche Recht angesehen. Aber auch das Strafrecht, das eigentlich dem öffentlichen Recht zuzuordnen wäre, wird allgemein als selbständiges Rechtsgebiet angesehen. Ebenso wird das Arbeitsrecht, das im Wesentlichen dem Privatrecht zugehört, als selbständiges Rechtsgebiet allgemein anerkannt.

Rechtsgebiete können insofern in formalen Kategorien, also z. B. nach sachlichen Regelungsbereichen einer Rechtsquelle, aber auch nach Bereichen der Lebenswirklichkeit, die durch verschiedene Rechtsquellen geprägt werden, differenziert werden. Ein Beispiel für Letzteres bietet das Arbeitsrecht, das sich aus verschiedenen Rechtsquellen speist, aber als Gegenstand stets den einen Lebensbereich, nämlich die abhängige Arbeit hat.

Deutschland

In Deutschland sind die Rechtsgebiete zurzeit in zwanzig Fachanwaltschaften aufgeteilt, wobei nicht alle Rechtsgebiete einer speziellen Fachanwaltschaft zugeordnet sind:

Es ist in der Diskussion weitere Fachanwaltschaften zu schaffen für

Literatur

  • Horst Becker, Jürgen Heß, Frank Wertheimer: Grundwissen Recht. Ein praktisches Kompendium der wichtigsten Rechtsgebiete. Klett Verlag, Stuttgart 1999.
  • Karl August Bettermann: Das Wohnungsrecht als selbständiges Rechtsgebiet. Tübingen 1949.
  • Handbuch der Rechtspraxis (HRP), (Reihentitel), 9 Bde. in div. Aufl., C. H. Beck, München 1970–2008.
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