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Kaufvertrag (Deutschland)

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Der Kaufvertrag ist nach deutschem Schuldrecht ein gesetzlich normierter Vertragstyp. Er besteht aus zwei aufeinander bezogenen, inhaltlich korrespondierenden Willenserklärungen, die als Angebot und Annahme bezeichnet werden. Die an einem Kaufvertrag beteiligten Parteien werden als Käufer und Verkäufer bezeichnet. Durch den Kaufvertrag verpflichtet sich letzterer zur Übereignung (vgl. § 929 BGB) einer Kaufsache durch Einigung über den Eigentumsübergang und Übergabe der Kaufsache (auch „Lieferung“ genannt). Dem Käufer wird im Gegenzug die Pflicht auferlegt, den Kaufpreis zu bezahlen und den Kaufgegenstand abzunehmen. Geregelt wird der Kaufvertrag in den Normen § 433 bis § 479 BGB.

Kaufverträge können Rücktrittsklauseln enthalten. Es ist möglich und in der Rechtspraxis häufig, einen Kaufvertrag über einen Gegenstand abzuschließen, den der Verkäufer erst noch beschaffen muss oder der noch hergestellt und damit (umgangssprachlich) noch bestellt werden muss. (Beispiel: Der Kauf eines PKW, der erst in einigen Wochen oder Monaten geliefert wird.)

Allgemein

Der Kaufvertrag ist im Rechtsleben das häufigste Umsatzgeschäft. Er hat den Austausch einer Kaufsache gegen einen Kaufpreis zum Gegenstand.[1] Die Grundform eines solchen Geschäfts war der Tausch. Die Weiterentwicklung zum Kauf setzt Geld als Zahlungsmittel voraus, das als jederzeit eintauschbare Verrechnungseinheit von feststehendem Wert einen Güterumsatz in nennenswertem Umfang überhaupt erst ermöglicht. Die enge Verwandtschaft zum Tausch zeigt § 480 BGB, wonach auf den Tausch die Vorschriften über den Kauf entsprechend anzuwenden sind.

Kaufgegenstand

Gegenstand des Kaufvertrags können gemäß §§ 433 ff. BGB:

  • eine bewegliche Sache, eine unbewegliche Sache (Immobilie) oder ein Tier (§ 90a BGB),
  • ein Recht, zum Beispiel: Forderung, Anteil an einer Sache, Wohnungseigentum, Gesellschaftsanteil, Patent, Erbschaft, Miterbenanteil (§ 453 Absatz 1 BGB),
  • eine Sach- oder Rechtsgesamtheit (beispielsweise ein ganzes Unternehmen) sein.

Die Kaufsache kann individuell (sogenannter Stück- oder Spezieskauf) oder nach allgemeinen Merkmalen (eine bestimmte Menge, Ware einer bestimmten Qualität, sogenannter Gattungskauf, siehe auch Gattungsschuld gem. § 243 BGB) bestimmt sein.

Umgangssprachlich sowie in der Wirtschaftsliteratur hat sich der Verkaufsbegriff auch für den Vertrieb von Dienstleistungen nach Dienst- oder Werkvertragsrecht etabliert, obwohl dort kein Verkauf im juristischen Sinn stattfindet.

Form

Kaufverträge, insbesondere Kaufverträge des täglichen Lebens, sind in der Regel formfrei. Er kann also sowohl mündlich oder schriftlich als auch durch konkludentes Handeln abgeschlossen werden. Nur bei bestimmten Kaufverträgen schreibt der Gesetzgeber eine besondere Form vor. Notarielle Beurkundung ist nach § 311b Abs. 1 BGB erforderlich beim Kauf von Immobilien (Grundstückskaufvertrag; Grundstücke, Wohnungseigentum), nach § 15 Abs. 4 GmbHG beim Kauf eines GmbH-Anteils und nach § 2371 BGB beim Erbschaftskauf.

Große und teure Sachen werden in der Praxis jedoch fast immer mit einem schriftlichen Vertrag verkauft (z. B. Autos).

Verpflichtungsgeschäft und Verfügungsgeschäft. Rechtsvergleich

Eine Besonderheit des deutschen Rechts ist es, dass Verpflichtungsgeschäft und Verfügungsgeschäft streng unterschieden werden (Trennungsprinzip) und sogar in ihrer Wirksamkeit voneinander unabhängig sind (Abstraktionsprinzip). Das Eigentum an der Kaufsache geht nicht bereits durch den Kaufvertrag (Verpflichtungsgeschäft) über, sondern muss durch einen gesonderten Vertrag, das dingliche Verfügungsgeschäft, übertragen werden. Entsprechendes gilt für den Kaufpreis. Nach deutschem Recht kommt es daher bei der Abwicklung eines normalen Barkaufs zu drei Verträgen: (schuldrechtlichem) Kaufvertrag, (dinglicher) Übereignung der Kaufsache und (dinglicher) Übereignung des Geldes. Dabei ist denkbar, dass allein das Verpflichtungsgeschäft (Kauf) unwirksam ist, das Verfügungsgeschäft (Übereignung) aber wirksam. Der Käufer kann dann wirksam Eigentümer geworden sein, wegen Fehlens eines Rechtsgrundes (wirksamer Kaufvertrag) kann aber ein Anspruch auf Rückübertragung des Eigentums aus ungerechtfertigter Bereicherung gegen ihn bestehen.

In anderen Ländern gilt das Einheitsprinzip: Kauf und Eigentumsübergang bilden eine Einheit. Dabei sind zwei Varianten möglich:

  • Allein der Kaufvertrag lässt das Eigentum übergehen (reines Vertragsprinzip). Diese Variante verwirklicht das französische Recht in Art. 1583 des Code civil, wo es heißt: „Der Käufer erwirbt das Eigentum vom Verkäufer, sobald beide über die Sache und den Preis einig sind, auch wenn die Sache noch nicht geliefert und der Kaufpreis noch nicht gezahlt ist.“[2]
  • Zum Kaufvertrag muss die Übergabe hinzutreten (Einheitsprinzip mit Übergabegrundsatz). Diese Lösung gilt in Österreich nach § 1053 ABGB, wo es heißt: „Durch den Kaufvertrag wird eine Sache um eine bestimmte Summe Geldes einem andern überlassen. Er gehört, wie der Tausch, zu den Titeln ein Eigentum zu erwerben. Die Erwerbung erfolgt erst durch die Übergabe des Kaufgegenstandes. Bis zur Übergabe behält der Verkäufer das Eigentumsrecht.“

Wesentliche gesetzliche Regelungen

Pflichten des Verkäufers

Der Verkäufer ist verpflichtet, die Ware ohne Mängel zu liefern. Er ist verpflichtet, die Ware an dem Lieferungsdatum zu liefern. Er ist verpflichtet, das Eigentum zu übertragen.

Pflichten des Käufers

Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufpreis fristgemäß zu zahlen. Er ist wiederum verpflichtet, den von ihm gekauften Gegenstand entgegenzunehmen.

Gewährleistung bei Mängeln

Hauptartikel: Mangel (Recht)

Garantie

Über die Haftung für Sachmängel hinaus können der Verkäufer oder ein Dritter (zum Beispiel der Hersteller) im Kaufvertrag eine Garantie übernehmen (§ 443 BGB). Diese kann sich je nach ihrem Inhalt darauf erstrecken,

  • dass die Sache eine bestimmte Beschaffenheit aufweist oder
  • dass die Sache für eine bestimmte Dauer eine bestimmte Beschaffenheit behält (Haltbarkeitsgarantie).

Dem Käufer werden für diesen Fall in der Garantie bestimmte Rechte eingeräumt, die er neben den im Gesetz geregelten Mängelansprüchen geltend machen kann. Anders als bei der Gewährleistung kommt es nicht darauf an, ob die Sache bei Gefahrübergang (Übergabe) einen Mangel aufweist. Durch die Garantie werden auch Rechte begründet, wenn der Mangel danach in der Garantiezeit eintritt. Bei der Haltbarkeitsgarantie wird vermutet, dass ein während der Garantiezeit auftretender Sachmangel die Rechte aus der Garantie begründet (§ 443 Abs. 2 BGB). Der Aussteller der Garantie muss daher, wenn er Ansprüchen aus der Garantie entgehen will, beweisen, dass der Mangel nicht auf dem Zustand der Sache, sondern auf unsachgemäßem Gebrauch durch den Käufer oder einem zufällig von außen einwirkenden Ereignis beruht.

Der Verkäufer darf die Garantie an bestimmte Bedingungen knüpfen, z. B. regelmäßige Inspektion nach Herstellervorschrift in einer Vertragswerkstatt.

Gefahrübergang

Nach § 446 BGB geht mit der Übergabe der verkauften Sache an den Käufer die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache auf den Käufer über. Ab diesem Zeitpunkt trägt der Käufer die Sachgefahr (das heißt, er trägt das Risiko von Verlust oder Verschlechterung, der Verkäufer muss nicht nochmals leisten) und die Vergütungsgefahr (das heißt, er muss den noch nicht entrichteten Kaufpreis zahlen, auch wenn die Sache zerstört oder beschädigt ist).

Beim Versendungskauf von Privatpersonen geht die Gefahr nach § 447 BGB schon mit der Übergabe an die zur Versendung bestimmten Personen über. Das gilt allerdings nicht beim Verbrauchsgüterkauf (gewerblicher Verkauf an einen Verbraucher) (§ 474 Abs. 2 BGB).

Eigentumsvorbehalt

Der Verkäufer kann sich das Eigentum an der Sache bis zur Zahlung des Kaufpreises vorbehalten. Dann ist im Zweifel anzunehmen, dass das Eigentum unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Zahlung des Kaufpreises übertragen wird (§ 449 BGB). Der Käufer erwirbt mit der aufschiebend bedingten Übereignung zunächst nur ein Anwartschaftsrecht. Das volle Eigentum geht erst mit vollständiger Zahlung über. Zahlt der Käufer nicht, ist der Verkäufer durch sein fortbestehendes Eigentum gesichert. Er kann allerdings die Sache auf Grund des Eigentumsvorbehalts nur herausverlangen, wenn er vom Vertrag zurückgetreten ist (§ 449 Abs. 2 BGB).

Abweichende vertragliche Regelungen

Die meisten der oben dargestellten gesetzlichen Regelungen über den Kaufvertrag sind abdingbar. Das heißt, die Vertragsparteien können abweichende Vereinbarungen im einzelnen Kaufvertrag treffen, da im Schuldrecht grundsätzlich Vertragsfreiheit herrscht. Einige Vorschriften im Kaufrecht begrenzen allerdings ausdrücklich die Möglichkeit abweichender Vereinbarungen, so § 444 BGB für den Ausschluss von Mängelansprüchen und § 475 BGB für bestimmte abweichende Vereinbarungen beim Verbrauchsgüterkauf.

Gewährleistungsausschluss

Liegt kein Verbrauchsgüterkauf vor, so können die Parteien grundsätzlich die kaufrechtlichen Gewährleistungsrechte wirksam durch Individualabreden ausschließen, solange nicht eine Haftung für Vorsatz ausgeschlossen wird. In Österreich ist ein Gewährleistungsausschluss – bis zur Grenze der Sittenwidrigkeit – wirksam, erstreckt sich aber nicht auf arglistig verschwiegene Mängel.[3]

Allgemeine Geschäftsbedingungen, Verbraucherschutz

Vom gesetzlichen Kaufrecht abweichende Vereinbarungen können nicht nur für den Einzelfall getroffen werden. Viel häufiger ist im Wirtschaftsleben, dass solche abweichenden Vereinbarungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) enthalten sind, die von einer Vertragspartei gestellt werden und in den Vertrag einbezogen werden. Dabei besteht die Gefahr, dass Regelungen in AGB allzu einseitig die Interessen einer Partei bevorzugen. Die gesetzlichen Regelungen über Allgemeine Geschäftsbedingungen, die sich jetzt in §§ 305 bis 310 BGB finden, sehen deshalb für bestimmte Fallgruppen die Unwirksamkeit von AGB-Klauseln vor.

Ferner gibt es weitere Regelungen unter dem Gesichtspunkt des Verbraucherschutzes, etwa für besondere Vertriebsformen wie Haustürgeschäfte (in §§ 312 und 312a BGB) und Fernabsatzverträge (in §§ 312b bis 312d BGB), die ein Widerrufsrecht (§ 355 BGB) oder Rückgaberecht (§ 356 BGB) vorsehen.

Verbrauchsgüterkauf

Die Regelungen über den Verbrauchsgüterkauf im BGB gehen darauf zurück, dass die europäische Verbrauchsgüterkaufrichtlinie den deutschen Gesetzgeber verpflichtete, die in der Richtlinie vorgesehenen Grundsätze ins deutsche Recht zu übernehmen. Dabei wurden auch über die Erfordernisse der Richtlinie hinaus mit Wirkung vom 1. Januar 2002 durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts Änderungen im allgemeinen Teil des BGB (Verjährungsrecht), im Leistungsstörungsrecht des allgemeinen Schuldrechts und im Kaufrecht vorgenommen. Nachdem die Umsetzung der Richtlinie zum erheblichen Teil bereits durch diese Vorschriften erfolgt ist, bedurfte es nur noch einiger ergänzender Regelungen über den Verbrauchsgüterkauf im Kaufvertragsrecht, die sich in den §§ 474–479 BGB finden und die Möglichkeiten begrenzen, im einzelnen Kaufvertrag vom gesetzlichen Kaufvertragsrecht abzuweichen (z. B. beim Unternehmerregress).

Begriff

Ein Verbrauchsgüterkauf liegt vor, wenn ein Verbraucher (§ 13 BGB) von einem Unternehmer (§ 14 Abs. 1 BGB) eine bewegliche Sache (nicht gebrauchte Sachen, welche in einer Versteigerung verkauft werden) oder ein Tier (§§ 90 und 90a BGB) erwirbt. Verkauft dagegen ein Verbraucher eine Sache an einen Unternehmer, so finden die Regeln über den Verbrauchsgüterkauf keine Anwendung.

Regelung

Die Bedeutung der Sonderregelungen über den Verbrauchsgüterkauf besteht darin, dass sie vor allem ausschließen, dass bestimmte vom gesetzlichen Kaufvertragsrecht abweichende Vereinbarungen im Vertrag oder in Allgemeinen Geschäftsbedingungen getroffen werden. So schließt § 475 Abs. 1 BGB Vereinbarungen aus, die zum Nachteil des Verbrauchers von den Regelungen über

abweichen.

Vereinbarungen über eine Erleichterung der Verjährung (Verkürzung der Verjährungsfristen) werden dahingehend beschränkt, dass die Verjährungsfrist nicht auf weniger als 2 Jahre, bei gebrauchten Sachen nicht auf weniger als 1 Jahr verkürzt werden darf (§ 475 Abs. 2 BGB).

Nicht ausgeschlossen wird eine Beschränkung von Schadensersatzansprüchen, soweit nicht die Regelungen über allgemeine Geschäftsbedingungen (§§ 307 bis 309 BGB) eingreifen (§ 475 Abs. 3 BGB).

Bei der Geltendmachung von Ansprüchen wegen Sachmängeln, die voraussetzen, dass der Mangel bei Gefahrübergang (Übergabe) vorhanden war, gilt beim Verbrauchsgüterkauf eine Vermutung, dass dies der Fall war, wenn sich der Mangel innerhalb von 6 Monaten nach Gefahrübergang zeigt (§ 476 BGB). Dann muss der Verkäufer beweisen, dass die Sache bei Übergabe mangelfrei war, wenn er Mängelansprüchen entgehen will.

  • § 477 BGB enthält eine Sondervorschrift für Garantien beim Verbrauchsgüterkauf.
  • § 447 BGB (Gefahrübergang beim Versendungskauf) ist gemäß § 474 Abs. 2 BGB beim Verbrauchsgüterkauf nicht anwendbar.

Barkauf

Beim Barkauf zahlt der Käufer den Kaufpreis unmittelbar nach Erhalt der Ware „Zug um Zug“ (Beispiel: Kauf an der Supermarktkasse).

Kreditkauf

Kreditkauf ist ein Kauf, bei dem der Kaufpreis erst nach Lieferung zu zahlen ist, insbesondere durch Einräumen eines Zahlungszieles oder durch Gewährung einer Ratenzahlung. Auf diesem Gebiet bedarf es eines Schutzes des Verbrauchers. Dieser wurde früher durch das Abzahlungsgesetz, später durch das Verbraucherkreditgesetz gewährt. Seit dem 1. Januar 2002 wurden dessen Regelungen durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts direkt in das BGB übernommen.

Für Verträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher finden sich als Schutzvorschriften für den Verbraucher nunmehr im BGB Regelungen über einen Zahlungsaufschub von mehr als drei Monaten oder sonstige entgeltliche Finanzierungshilfen (§ 499 Abs. 1 BGB), Finanzierungsleasingverträge (§ 500 BGB) und Teilzahlungsgeschäfte (§§ 501 bis 504 BGB). Dabei wird insbesondere durch entsprechende Anwendung des für den Verbraucherdarlehensvertrag geltenden § 495 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 355 BGB dem Verbraucher ein Widerrufsrecht in der dort genannten Frist gewährt, das durch entsprechende Anwendung des § 358 BGB auch auf einen mit dem Kaufvertrag verbundenen Verbraucherdarlehensvertrag erstreckt wird. Bei Teilzahlungsgeschäften kann anstelle des Widerrufsrechts ein Rückgaberecht nach § 356 BGB eingeräumt werden, das in der Regel nur durch Rücksendung innerhalb der Widerrufsfrist ausgeübt werden kann.

Verkauf mit Auslandsberührung

Besteht bei einem Kauf eine mögliche Verbindung zum Recht eines ausländischen Staates, so entscheidet das Internationale Privatrecht, welches Recht auf den Vertrag anzuwenden ist. Dabei gilt im Schuldrecht die allgemeine Regel, dass die Vertragsparteien das anzuwendende Recht frei wählen können (Art. 3 Rom I-VO). Wird eine solche Rechtswahl nicht getroffen, bestimmt sich das anzuwendende Recht nach Art. 4 ff. Rom I-VO. Danach gilt für Kaufverträge über bewegliche Sachen das Recht des Staates in dem der Verkäufer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, es sei denn, dass sich aus den Umständen eine offensichtlich engere Verbindung zum Recht eines anderen Staates ergibt, Art. 4 Abs. 1 a) und Abs. 3 Rom I-VO.

Eine Besonderheit besteht beim internationalen Warenkauf. Hierfür gilt das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980, das für Deutschland am 1. Januar 1991 (in den Neuen Ländern bereits am 1. März 1990) in Kraft getreten ist und in einer Vielzahl von weiteren Ländern gilt, unter anderem in den meisten Mitgliedsländern der Europäischen Union, in den USA und in der Schweiz. Das Übereinkommen wird teilweise mit UN-Kaufrecht abgekürzt, gebräuchlicher ist wohl, wenn einzelne Bestimmungen des Übereinkommens zitiert werden, die Abkürzung CISG, die auf die englische Bezeichnung Convention on Contracts for the International Sale of Goods zurückgeht. Das UN-Kaufrecht ist auf Kaufverträge über Waren zwischen Parteien anzuwenden, die ihre Niederlassung in verschiedenen Staaten haben, wenn diese Staaten Vertragsstaaten sind oder wenn die Regeln des internationalen Privatrechts zur Anwendung des Rechts eines Vertragsstaats führen (Art. 1 Abs. 1 CISG). Wenn also die Vertragsparteien die Anwendung deutschen Rechts vereinbaren oder sich dessen Geltung aus Art. 4 Rom I-VO ergibt, führt dies zur Anwendung des UN-Kaufrechts. Einzelheiten des Anwendungsbereichs sind in Art. 1–6 CISG geregelt.

Besonderheiten gelten für Verbraucherverträge mit Auslandsberührung gemäß Art. 6 Rom I-VO.

Besondere Fallgestaltungen

Kauf vom Bauträger

Beim Kauf eines Grundstücks vom Bauträger und gleichzeitiger Verpflichtung des Bauträgers zur Errichtung eines Gebäudes auf dem Grundstück liegt ein Vertrag eigener Art vor, der kaufrechtliche und werkvertragliche Elemente enthält. Hier richtet sich die Mängelhaftung für die Bauleistungen nach Werkvertragsrecht des BGB. Zusätzlich ist die Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) zu beachten.

Vertrag über die Lieferung herzustellender beweglicher Sachen

Auf einen solchen Vertrag, der hinsichtlich der Herstellungspflicht dem Werkvertrag nahesteht, finden nach § 651 BGB die Vorschriften über den Kaufvertrag Anwendung. Ist eine nicht vertretbare Sache herzustellen, gelten zusätzlich nach § 651 BGB einige werkvertragliche Vorschriften.

Handelskauf

Hauptartikel: Handelskauf

Handelskauf ist ein Kauf, bei dem mindestens eine der Vertragsparteien Kaufmann ist. Für den Handelskauf gelten neben den kaufrechtlichen Regelungen im BGB einige Sondervorschriften im Handelsgesetzbuch (§§ 373 bis 381 HGB). Von besonderer Bedeutung ist § 377 HGB, der nur für beiderseitige Handelsgeschäfte gilt. Danach ist die Ware unverzüglich nach der Ablieferung zu untersuchen. Zeigt sich dabei ein Mangel, ist dieser dem Verkäufer unverzüglich anzuzeigen (siehe Mängelrügeobliegenheit beim Handelskauf), anderenfalls verliert der Käufer seine Gewährleistungsansprüche.

Der Käufer muss allerdings nur in dem Maße untersuchen, wie ihm dies „tunlich“ ist; bei Lieferung einer größeren Warenmenge genügt eine Stichprobe, bei einer gelieferten Maschine etwa ein Probelauf. Konnte der Fehler bei der Untersuchung nicht gefunden werden, zeigt sich dieser jedoch später, so muss gemäß § 377 Abs. 3 HGB der Käufer daraufhin unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) dem Verkäufer den Mangel anzeigen.

Hat der Verkäufer allerdings den Mangel arglistig verschwiegen, so kann er sich gemäß § 377 Abs. 5 HGB nicht auf die Versäumung der Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten durch den Käufer berufen.

Kauf auf Probe

Den Kauf auf Probe regeln die §§ 454 und 455 BGB. Der Kauf kommt nur unter der aufschiebenden Bedingung zustande, dass der Käufer den gekauften Gegenstand billigt, was in seinem Belieben steht. Die Billigung kann nur innerhalb bestimmter Frist erfolgen. Ist die Sache dem Käufer zum Zwecke der Probe oder Besichtigung übergeben, gilt sein Schweigen als Billigung.[4]

Kauf nach Probe („nach Muster“)

Hier wird der Kaufgegenstand durch die Qualität und die Eigenschaften eines Musters bestimmt. (Das Muster muss immer kostenlos sein, sonst ist es ein Kauf zur Probe.) Die dann gelieferte größere Kaufmenge muss dem Muster entsprechen. Diese Art des Kaufes ist nicht gesondert geregelt; die Möglichkeit dazu ergibt sich daraus, dass es den Vertragsparteien freisteht, wie sie die vereinbarte Beschaffenheit der Kaufsache bestimmen. (Diese Art des Kaufs war bis zum Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes ausdrücklich im Gesetz geregelt.)

Kauf zur Probe

Ein normaler Kauf einer kleinen Menge. Sagt die Ware zu, wird eine größere Bestellung in Aussicht gestellt.

Wiederkauf

Den Wiederkauf regeln die §§ 456 bis 462 BGB. Ist im Kaufvertrag ein Wiederkaufsrecht vereinbart, kann der Verkäufer durch Erklärung gegenüber dem Käufer das Wiederkaufsrecht ausüben. Der ursprüngliche Käufer (= Wiederverkäufer) ist also aufschiebend bedingt zur Rückübereignung gegen Zahlung des Wiederkaufpreises verpflichtet. Damit dient die Wiederkaufsvereinbarung dem Verkäufer in der Regel als Sicherung (wie Sicherungsübereignung und Besitzpfandrecht).

Vorkauf

Ein Vorkaufsrecht ist das Recht, einen Gegenstand durch Kauf zu erwerben, der aus dem Vorkaufsrecht verpflichtete Verkäufer mit einem Dritten einen Kaufvertrag über den Gegenstand schließt. Durch Ausübung des Vorkaufsrechts gegenüber dem Verkäufer kommt zwischen dem Vorkaufsberechtigten und dem Verkäufer ein Kaufvertrag mit gleichem Inhalt wie mit dem Dritten zustande.[5]

Das Vorkaufsrecht kann schuldrechtlich vereinbart sein. Hierfür gelten die §§ 463 bis 473 BGB. Das schuldrechtliche Vorkaufsrecht bindet nur den, der das Vorkaufsrecht bestellt hat.

Ferner gibt es ein dingliches Vorkaufsrecht gemäß §§ 1094 bis 1104 BGB. Es wird als Belastung des Grundstücks ins Grundbuch eingetragen und kann auch für mehrere Verkaufsfälle bestellt werden. Verpflichtet ist dann der jeweilige Eigentümer des Grundstücks.

Ramschkauf (Kauf „en bloc“)

Eine größere Menge an Waren wird zu einem Pauschalpreis verkauft, der Verkäufer nimmt dabei keine Qualitätssicherung vor. (Rechtlich betrachtet muss allerdings zur Erfüllung des Kaufvertrags jeder Gegenstand gesondert übereignet werden.)

Bestimmungskauf (Spezifikationskauf)

Es handelt sich um eine in § 375 HGB geregelte Form des Handelskaufs. Beim Vertragsabschluss werden nur Art und Menge der Ware vereinbart. Eine Frist wird vereinbart, nach der der Käufer die Ware näher bestimmen muss. Wenn er dies nicht tut, kann der Verkäufer die Bestimmung vornehmen oder die anderen in § 375 HGB genannten Rechte ausüben.

Kaufverträge unter dem Aspekt der Lieferzeit

Neben den oben genannten Kaufvertragsarten, bei denen nach Art, Beschaffenheit und Güte unterschieden wird, können Kaufverträge ebenso unter dem Aspekt der Lieferzeit gestaltet werden. Unter diesem Gesichtspunkt können vier Arten von Kaufverträgen abgeschlossen werden:

Terminkauf

Die Lieferung der Ware hat zu einem vereinbarten späteren Termin oder innerhalb einer vereinbarten Frist zu erfolgen. Die Klauseln lauten z. B. „Lieferung innerhalb von zwei Monaten“, „Lieferung Ende September“ oder „Lieferung zwei Monate nach Auftragseingang“.

Fixkauf (Fixhandelskauf)

Der Lieferzeitpunkt ist genau festgelegt. Die Einhaltung des Lieferzeitpunktes ist entscheidend für die Wirksamkeit des Kaufvertrages. Dies kann nur aus der inhaltlichen Notwendigkeit des Geschäftes heraus begründet werden. Beispielsweise kann eine normale Rohstofflieferung in einem Industriebetrieb nicht als Fixkauf vereinbart werden, da die Rohstoffe nach dem vereinbarten Liefertermin auch noch verwendet werden können. (Gilt auch für Just-In-Time-Lieferungen).

  1. Lieferungsverzug tritt ohne Verschulden des Verkäufers ein (grobe Fahrlässigkeit, Vorsatz). Der Lieferzeitpunkt muss eingehalten werden (Fälligkeit).
  2. Rücktritt sofort möglich (Mahnung entbehrlich), bei Schadensersatz als Alternative muss der Vertragspartner informiert werden.

Sofortkauf (Tageskauf)

Beim Sofortkauf erfolgt die Lieferung unmittelbar nach dem Abschluss des Kaufvertrages oder wird vom Käufer gleich persönlich mitgenommen.

Kauf auf Abruf

Eine Lieferung erfolgt erst nach Abruf durch den Kunden. Meistens wird dieser Kauf bei immer wiederkehrenden Bestellungen benutzt. Der Verkäufer kann die Lieferung komplett oder in Teilen vornehmen. Beispiel: Ein Unternehmen mit einem großen Fuhrpark holt die Benzinpreise von verschiedenen Mineralölfirmen ein und bestellt gleich die Lieferung, mit dem Tanklastzug für die betriebseigene Tankstelle, am Telefon.

Weblinks

Wiktionary: Kaufvertrag – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelnachweise

  1. Stefan Greiner: Schuldrecht Besonderer Teil: vertragliche Schuldverhältnisse. Springer, Berlin, ISBN 978-3-642-17378-3, S. 5.
  2. Art. 1583 Originaltext
  3. Walter Brugger: Ende des Gewährleistungsausschlusses. In: ecolex 2008, 803 auf dbj.at (Stand 28. April 2009).
  4. Dirk Looschelders: Schuldrecht. Besonderer Teil. 8. Auflage. Vahlen Verlag, München 2013, ISBN 978-3-8006-4543-5, S. 86.
  5. Dirk Looschelders: Schuldrecht. Besonderer Teil. 8. Auflage. Vahlen Verlag, München 2013, ISBN 978-3-8006-4543-5, S. 88 f.
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