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Zivilehe

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Die Zivilehe ist die in den meisten Ländern als Rechtsinstitut des Zivilrechts ausgestaltete Form der Ehe. Sie ist Gegenstand des Eherechts.

„Zivil“ ist in diesem Zusammenhang kein Gegenbegriff zu „militärisch“, sondern bezeichnet die Abgrenzung der staatlich geregelten Ehe von der religiösen, durch Glaubensgemeinschaften vermittelten Ehe (z. B. der kirchlichen Trauung oder der islamischen Ehe). Die Voraussetzungen dafür, die Zivilehe eingehen zu können, und ihre Rechtswirkungen im Einzelnen unterscheiden sich je nach Rechtsordnung. Gleichgeschlechtlichen Paaren steht seit Beginn des 21. Jahrhunderts in vielen westlichen Ländern die Zivilehe offen.

Deutschland

Geschichte

Urkunde über die zivilrechtliche Eheschließung von Metta Schütte und August Haese (1855)

In Deutschland wurde während der Franzosenzeit in von Frankreich besetzten bzw. annektierten Gebieten der Code civil eingeführt, ebenso in den sogenannten napoleonischen Satellitenstaaten des Rheinbundes (zum Beispiel 1810 im Großherzogtum Berg). In den vier rheinischen Departements wurde sie fakultativ 1795 eingeführt; am 1. Mai 1798 obligatorisch.[1]

Im Zuge der allgemeinen Restauration mit Beginn der preußischen Zeit 1815 wurde die Zivilehe allmählich wieder abgeschafft, wobei der preußische Staat - etwa im Erzbistum Köln - zunächst kompromissbereit gegenüber dem amtierenden konservativen Episkopat agierte. Aufgrund der föderalen Struktur des Deutschen Bundes gab es in der Folge bis zur Reichsgründung regional unterschiedliche Annäherungen an die Wiedereinführung der Zivilehe.

Vorreiter waren die Freie Hansestadt Bremen und das Großherzogtum Oldenburg, wo auf Initiativen des Baptisten Frerich Bohlken bereits am 31. Mai 1855 ein „Gesetz über die Zivilehe für das Land Oldenburg“ verkündet wurde. Die erste zivilrechtliche Trauung auf dieser gesetzlichen Grundlage fand am 12. Juli 1855 in der Stadt Varel statt; damals heirateten der Baptistenpastor August Friedrich Wilhelm Haese und Metta Schütte.[2] Es war für Angehörige von Freikirchen und andere Dissidenten wie Freireligiöse bis dahin nicht möglich, die Ehe einzugehen. Das Recht, legale Eheschließungen durchzuführen, lag bis zum Erlass des genannten Gesetzes allein bei der jeweiligen Staatskirche. Diese wiederum verweigerte solchen, die aus der Staatskirche ausgetreten waren, die Trauung. Preußen führte die obligatorische Zivilehe mit einem vom Landtag am 23. Januar 1874 verabschiedeten Gesetz ein.[3] Im Deutschen Reich wurde die Zivilehe im Zuge des Kulturkampfs 1875 durch das Gesetz über die Eheschließung nach preußischem Vorbild geregelt (siehe auch Kaiserparagraph).

Rechtslage

In Deutschland gilt heute die sogenannte obligatorische Zivilehe (§ 1310 BGB, Art. 13 Abs. 3 EGBGB). Damit ist gemeint, dass staatliche Instanzen nur diejenigen als Eheleute betrachten, die entsprechend den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches („standesamtlich“) geheiratet haben. Im Jahr 2011 wurden in Deutschland 377.831 Ehen geschlossen.[4]

Bis Ende 2008 durfte eine kirchliche Trauung in Deutschland erst nach der Eheschließung stattfinden (Verbot der religiösen Voraustrauung). Mit dem seit 1. Januar 2009 gültigen Personenstandsrechtsreformgesetz ist dieses Verbot aufgehoben, die kirchliche Trauung hat nun überhaupt keine zivilrechtliche Relevanz mehr und ist darum auch nicht mehr staatlichen Beschränkungen unterworfen.[5] Die evangelische Kirche hat die kirchliche Eheschließung ohne vorherige standesamtliche Eheschließung untersagt; in der katholischen Kirche ist sie in Ausnahmefällen möglich.

Anmeldung

Die beabsichtigte Eheschließung ist nach § 2, § 3 und § 12 des Personenstandsgesetzes[6] beim Standesamt anzumelden. Dabei sind zumindest Geburtsurkunden (bzw. eine beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenregister) und eine Familienstandsbescheinigung vorzulegen.[7] Im Einzelfall, etwa bei Ausländern oder schon einmal Verheirateten, sind weitere Urkunden erforderlich.[8] Diese Urkunden sind im Regelfall schriftlich bei den zuständigen Standesämtern zu beantragen. Einen Aushang des standesamtlichen Aufgebotes gibt es seit der Aufhebung des Ehegesetzes am 1. Juli 1998 nicht mehr.

Staatlicher Schutz der Ehe

Artikel 6 des Grundgesetzes setzt in seinem Satz Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung die Zivilehe voraus und schützt grundsätzlich nur diese. (siehe auch Schutz von Ehe und Familie)

Österreich

In Österreich (genauer Cisleithanien) wurde die Zivilehe mit den Maigesetzen 1868 als „Notzivilehe“ eingeführt, wenn ein konfessionelles, aber kein staatliches Ehehindernis bestand.[9] Sie wurde dann erweitert, bis nach dem Anschluss 1938 die obligatorische Zivilehe eingeführt wurde (§ 15 EheG). Die wurde nach Kriegsende beibehalten.

Schweiz

In der Schweiz wurde 1874 im Zuge des Kulturkampfes in der Schweiz vorgeschrieben, dass man erst zivil heiraten muss, bevor man kirchlich heiraten kann (Voraustrauungsverbot, Art. 97Vorlage:Art./Wartung/ch-Suche Abs. 3 ZGB).

Weitere Staaten mit obligatorischer Zivilehe

Weitere Staaten mit obligatorischer Zivilehe sind neben Frankreich, den Benelux-Staaten und Liechtenstein auch zahlreiche Länder im Bereich des ehemaligen sozialistischen Rechtskreises (Russland: Art. 10 FamGB; China: Art. 8 EheG), ebenso die Türkei.

Frankreich

Gesetzliche Regeln zur Zivilehe enthält der Code civil (Livre 1er, Titre V). Man muss zivil heiraten, bevor man religiös heiraten kann.[10]

Belgien

Die Artikel 63 bis 76 des belgischen Code civil. Artikel 21 der belgischen Verfassung schreibt vor, dass die Zivilehe vor einer religiösen Heirat erfolgen muss.

Niederlande

In den Niederlanden gibt es die Zivilehe[11] seit 1850.

Obligatorische religiöse Eheschließung

Der einzige Staat Europas mit obligatorischer Klerikalehe ist der Vatikanstaat. Im Übrigen ist die religiöse Eheschließung in vielen islamisch geprägte Staaten obligatorisch. In Israel kann grundsätzlich nur das Rabbinatsgericht eine Ehe scheiden,[12] das den Scheidebrief (Get)[13] archiviert.[14]

Fakultative Zivilehe

Zahlreiche Staaten lassen die Wahl zwischen ziviler und religiöser Form. Das sind insbesondere Länder des anglo-amerikanischen und des nordischen Rechtskreises sowie katholisch geprägte Länder wie Italien (Art. 82 ff. ZGB), Spanien (Art. 49 ZGB), Polen (Art. 1 FVGB) usw., aber auch Griechenland (Art. 1367 ZGB, seit 1982). Meist sind die religiösen Formen mehrerer (anerkannter) Religionsgemeinschaften zugelassen; manche Länder erlauben neben der zivilen allerdings nur die katholische Form, z. B. Portugal (Art. 1587 ZGB).

Literatur

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Andreas Becker: Napoleonische Elitenpolitik im Rheinland: die protestantische Geistlichkeit im Roerdepartement 1802–1814 (= Rheinisches Archiv, Band 156). Böhlau Verlag, Köln 2011, ISBN 978-3-412-20655-0, S. 51 ff.
  2. Johann Gerhard Oncken bahnte Zivilehe den Weg. In: Nordwest-Zeitung online. 10. Juni 2010, eingesehen am 7. Januar 2011.
  3. Kalenderblatt 2006: 23. Januar, Rhein-Zeitung
  4. Trauungen in Deutschland – Daten und Fakten. Abgerufen am 26. März 2013.
  5. Heiraten bald ohne Standesamt erlaubt. auf: spiegel.de, 3. Juli 2008.
  6. Nach Inkrafttreten des Personenstandsrechtsreformgesetzes von 2007 am 1. Januar 2009 werden die Familien- und Heiratsbücher etc. durch elektronische Personenstandsregister ersetzt.
  7. Für Adoptierte vgl. Personenstandsurkunde
  8. vgl. „Da die erforderlichen Unterlagen von Ihrer persönlichen Lebenssituation abhängig sind, wie z. B. Staatsangehörigkeit, Familienstand, Wohnort u. a. m. können hierüber keine pauschalen Angaben gemacht werden.“ (Internetseite des Standesamtes Bad Homburg)
  9. Reichs-Gesetz-Blatt für das Kaiserthum Oesterreich, Jahrgang 1868, 19. Stück: RGBl. 47/1868, S. 93.
  10. Artikel 433-214 des 'code pénal' (Strafgesetzbuch) droht demjenigen mit Geldstrafen von bis zu 7.500 Euro oder bis zu sechs Monaten Gefängnis, der im Rahmen einer religiösen Zeremonie ein Paar verheiratet
  11. Artikel 149 Burgerlijk Wetboek Boek 1
  12. Gil Yaron: Scheidungsrecht: Warum im modernen Israel Frauen „angekettet“ werden Die Welt, 11. April 2016
  13. Hanno Hauenstein: "Get – Der Prozess der Viviane Amsalem": Kein Freibrief für die Frau Die Zeit, 17. Januar 2015
  14. Ausnahme: Civil Union Law for Citizens with no Religious Affiliation, 2010
link=http://de.wikipedia.org/Wikipedia:Hinweis Rechtsthemen Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!
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