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Islamische Ehe

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Die islamische Ehe (arabisch نكاح, DMG nikāḥ) ist eine nach Maßgabe der Scharia geschlossene Ehe. Sie gilt nach muslimischer Systematik als zivilrechtlicher Vertrag.

Nach islamischem Verständnis sind die intimen Lebensbereiche von heiratsfähigen Frauen und Männern grundsätzlich getrennt; die Ehe ist der einzige Ort, in dem diese Trennung legitimerweise aufgehoben ist. Der Koran empfiehlt die Ehe mit diesem Hintergrund in hohem Maße; sie helfe unter anderem zur geistigen Vervollkommnung und ist daher gerne gesehen. Jede Muslimin und jeder Muslim, die zur Ehe in der Lage sind, sollten versuchen, dem nachzukommen. Dabei gilt die Monogamie als bevorzugt, Polygynie (zwei bis vier Frauen) seitens des Mannes ist zwar aus historischen Gründen erlaubt, gilt heute jedoch als verpönt.

Eheformen

Die islamische Ehe ist grundsätzlich auf Dauer angelegt. Daneben ist nach schiitischer Auffassung eine Ehe auf Zeit, die sogenannte Mut'a-Ehe möglich, beispielsweise im Iran. Der zeitgebundene Ehevertrag gehört nach muslimischer Systematik zur Gruppe der Miet- und Pachtverträge. Hierbei kann eine Ehe für einen bestimmten Zeitraum, zum Beispiel für einige Stunden, geschlossen werden und endet dann automatisch. Auch die Vereinbarung einer bestimmten Anzahl sexueller Begegnungen, mindestens jedoch einer, ist möglich. Viele sunnitische Korangelehrte verurteilen diese Form der Ehe als Legitimation der Prostitution.[1]

Im sunnitischen Islam existiert eine ähnliche Form der Zeitehe, die sogenannte „Misyar-Ehe“. Bei dieser Form der Ehe muss der Mann weder eine hohe Mitgift noch Unterhalt zahlen. In Ägypten wurde die Misyar-Ehe vom Großscheich Muhammad Sayyid Tantawi bereits 1999 legitimiert. Im Jahre 2006 wurde sie auch in Saudi-Arabien durch ein islamisch-religiöses Rechtsgutachten (Fatwa) für legitim erklärt.[2]

Ehehindernisse

Die Heirat naher Verwandter (etwa zwischen Eltern oder Großeltern und Kindern sowie zwischen Geschwistern) ist verboten (haram). Es gibt ein Heiratsverbot bei Milchverwandtschaft.

Ein Mindestalter für die Verheiratung gibt es im klassischen islamischen Recht nicht. Die Scharia erlaubt den Vollzug der Ehe bei Mädchen ab 9 Jahren oder ab dem Einsetzen der Pubertät, was für Mädchen das Einsetzen der Regelblutung bedeutet (siehe Kinderheirat). Heutiges Recht in den meisten muslimischen Ländern setzt ein Mindestalter fest.

Ehen mit Nicht-Muslimen

Hinsichtlich der Eheschließung mit Muslimen herrscht im Islam traditionell ein System der asymmetrischen Endogamie: während muslimische Männer jüdische und christliche Frauen heiraten dürfen, ist muslimischen Frauen die Eheschließung mit nicht-muslimischen Männern nicht erlaubt.

Die Erlaubnis der Eheschließung mit jüdischen und christlichen Frauen stützt sich auf Sure 5:5: „Heute sind euch erlaubt [...] die ehrbaren gläubigen Frauen (al-muḥṣanāt min al-muʾmināt) und die ehrbaren Frauen derer, die vor euch die Schrift erhalten haben (al-muḥṣanāt min allaḏīna ūtū l-kitāb), wenn ihr ihnen ihren Lohn gegeben habt, ehrbar seid, keine Unzucht treibt und keine Liebschaften unterhaltet." Nur wenige muslimische Gelehrte haben die Auffassung vertreten, dass Muslime keine jüdische oder christliche Frauen ehelichen sollten. Einer von ihnen war der ägyptische Hadith-Gelehrte Ahmad Muhammad Schākir (1892-1958). Er riet von solchen Heiraten ab, weil die jüdischen und christlichen Frauen der Gegenwart bereits vor der Ehe Liebhaber hätten und ihre Jungfräulichkeit verlören und somit nicht mehr unter die Kategorie der "ehrbaren Frauen" (muḥṣanāt) fielen.[3]

Das Verbot, muslimische Frauen mit nicht-muslimischen Männern zu verehelichen, wird mit Sure 60:10 begründet: „O ihr, die ihr glaubt, wenn zu euch gläubige Frauen kommen, die ausgewandert sind, so prüfet sie. Gott kennt ihren Glauben sehr wohl. Wenn ihr sie als gläubige Frauen erkannt habt, so lasset sie nicht zu den Ungläubigen zurückkehren. Weder sind sie ihnen erlaubt, noch jene diesen Frauen“ (60:10). Auch Sure 2:221 wird zur Begründung dieses Verbots herangezogen: "Und gebt nicht (gläubige Frauen) an heidnische Männer in die Ehe, solange diese nicht gläubig werden!"

Reza Aslan erklärt die bestehende Asymmetrie damit, dass die Koranexegese jahrhundertelang ausschließlich in männlicher Hand lag, wodurch sich manches Ungleichgewicht und eine mitunter „ausgesprochen frauenfeindliche“ Deutung mancher Verse erklären lasse, die nicht im Text selbst begründet sei.[4] Von dem über Jahrhunderte bestehenden Konsens sind in den letzten Jahren einzelne muslimische Gelehrte abgewichen. So schrieb im Jahr 2000 der ehemalige Dekan der Theologischen Fakultät der Universität Istanbul, Yaşar Nuri Öztürk, in seinem Buch Der verfälschte Islam: „Es gibt kein prinzipielles Verbot, dass muslimischen Frauen Männer dieser Religionen nicht ehelichen dürften - dies bleibt der Zeit und den sonstigen Umständen überlassen.”[5] Die Argumentation gegen die Eheschließung von Muslimas mit Nichtmuslimen sei fadenscheinig, weil sich Sure 60:10 nur auf weibliche Flüchtlinge beziehe.

Eheschließung

Bei der Ehe ist nach klassischer Rechtslehre ein Ehevormund (wali) für die Frau notwendig. Im Islam ist es nur dem wali mudschbir erlaubt, Frauen gegen ihren Willen zu verheiraten.[6]

Außerdem wird ein Ehevertrag abgeschlossen. Bei Vertragsabschluss ist die Anwesenheit zweier männlicher Zeugen vorgeschrieben.[7] Ist der Ehevormund der Vater oder Großvater väterlicherseits, kann er nach der hanafitischer, malikitischer[8] schafiitischer und hanbalitischer Lehre die Ehe als wali mudschbir auch gegen den ausgesprochenen Willen einer jungfräulichen Braut schließen, wobei sich seine Entscheidungen allerdings strikt an den Belangen der Frau zu orientieren haben. Nach hanafitischer Lehre, nach der alle Blutsverwandten das Recht haben, eine minderjährige Braut in die erste Ehe zu zwingen, kann die Braut bei Erreichung der Volljährigkeit die Auflösung der Ehe durch einen Qadi verlangen, wenn der Heiratsvormund nicht der Vater oder der Großvater väterlicherseits war.[9]

Eine umstrittene Frage ist, wie viel der Mann von seiner Verlobten vor der Eheschließung sehen darf. Das Spektrum der verschiedenen Auffassungen reicht vom Verbot jeglichen Kontakts mit der Frau bis hin zu großer Freizügigkeit. Der zeitgenössische Gelehrte Yusuf al-Qaradawi empfiehlt einen Mittelweg: der Mann dürfe die Frau in der Kleidung sehen, in der sie gewöhnlich auch vor ihrem Vater und Bruder erscheine.[10]

Praxis in der Ehe

Der Mann ist der Frau zum Unterhalt verpflichtet – dieser ist nötigenfalls von der Frau einklagbar. Das verdiente Geld der Frau dagegen gehört alleine ihr, ihr Mann sowie ihre Kinder haben keinen Anspruch darauf. Es ist alleine ihre Entscheidung, was sie mit dem Geld macht. Der Mann hat die Verpflichtung, seine Frau gut zu behandeln und sie zu unterstützen.

Scheidung

Die Scheidung ist im Islam grundsätzlich Männern und Frauen möglich, jedoch unter folgender Prämisse:

„Von allen Dingen, die erlaubt sind, ist die Scheidung das Verwerflichste in den Augen Allahs.“

Sahi Bukhari

Eine Ehescheidung durch die Frau (arab. Chulʿ, Auflösung des Ehevertrags durch die Frau, indem sie den Ehemann materiell entschädigt, z.B. auf den ausstehenden Teil ihrer Morgengabe verzichtet) ist gemäß Koran 2:229 ohne besondere Gründe zulässig. Dazu Anm. 218 des Kommentators Muhammad Asad: „Alle Autoritäten stimmen überein, daß (sic!) dieser Vers sich auf das unbedingte Recht seitens der Ehefrau bezieht, eine Ehescheidung von ihrem Ehemann zu erlangen. Außerdem kann die Frau eine Scheidungsklage bei Gericht wegen schwerwiegender Eheverfehlungen des Mannes einbringen, z.B.: mangelnder oder fehlender Unterhalt von Seiten des Ehemanns und sexuelle Vernachlässigung durch den Ehemann (vier Monate oder länger kein Geschlechtsverkehr), aber auch körperliche oder seelische Grausamkeit. Außerdem kann die Frau das Recht auf Scheidung per Ehevertrag auf sich „delegieren“ lassen; sie kann auch ihr Scheidungsrecht vertraglich für den Fall festlegen, dass der Mann eine weitere Frau ehelichen möchte. In diesen Fällen muss sie Klage bei einem Richter erheben, der dann die Scheidung vollziehen kann. Heute sind diese Möglichkeiten durch die Ehe- und Familiengesetze mehrheitlich muslimischer Länder unterschiedlich geregelt, wobei sich diese Gesetze in sehr unterschiedlichem Ausmaß auf das islamische Recht stützen.

Der Ehemann kann sich durch das dreimalige Aussprechen der Scheidungsformel gültig scheiden. Für den Mann gilt die Regel, wonach die Scheidung endgültig vollzogen ist, wenn er gegenüber seiner Ehefrau unter Einhaltung geregelter Fristen zum dritten Mal eine Aussage getätigt hat, deren Form eindeutig auf die Absicht zur Beendigung des ehelichen Verhältnisses schließen lässt.

Auch eine Scheidung auf gegenseitiger Einwilligung ist möglich, d. h. wenn beide Ehepartner entscheiden, dass sie nicht mehr miteinander leben wollen. Nach moderner Rechtsprechung in muslimischen Staaten, jedoch nicht nach der klassischen Scharia, setzt eine Scheidung in den meisten Fällen eine Trennungszeit von mindestens drei Monaten voraus.

Gegen eine Versöhnung bestehen nach Ablauf der jeweiligen Wartefrist keine Bedenken, sondern diese ist sogar erwünscht. Wurde die Scheidungsformel allerdings dreimal ausgesprochen, ist eine Wiederverheiratung erst nach der Ehe der Frau mit einem anderen Mann erlaubt.

In der Praxis nehmen einige Muslime die Sure 2.229 und 2.230 zum Anlass, der Frau das Scheidungsrecht zu verweigern. Denn im Koran ist die gültige Scheidung durch das dreimalige Aussprechen des Scheidungsspruches dem Mann vorbehalten.

Polygamie

Der Koran erlaubt die Ehelichung von bis zu vier Frauen sowie eine unbestimmte Zahl von Konkubinen. Eine Frau hingegen kann nur mit einem einzigen Mann verheiratet sein.

„Und wenn ihr fürchtet, in Sachen der (eurer Obhut anvertrauten weiblichen) Waisen nicht recht zu tun, dann heiratet, was euch an Frauen gut ansteht, (ein jeder) zwei, drei oder vier. Und wenn ihr fürchtet, (so viele) nicht gerecht zu behandeln, dann (nur) eine, oder was ihr (an Sklavinnen) besitzt! So könnt ihr am ehesten vermeiden, unrecht zu tun.“

Koran Sure 4, Vers 3: Übersetzung nach Rudi Paret

Dazu mahnte der Prophet:[11]

„Wer zwei Frauen hatte und sie nicht gleichgerecht behandelte, der kommt am Tag der Auferstehung mit einer lahmen Hälfte.“

Die Ehelichung von mehr als einer Frau ist nach islamischem Recht an hohen Anforderungen gebunden. Der Mann muss eine vollkommene Gleichbehandlung der Frauen gewährleisten, keine der Ehefrauen darf finanziell oder emotional bevorzugt werden. Der Mann muss darüber hinaus finanziell in der Lage sein, jeder seiner Ehefrauen einen eigenen Haushalt zu finanzieren.

In Tunesien und in der Türkei ist die Polygynie verboten, wobei das Gesetz in der Türkei aber bisweilen durch religiöse Eheschließungen umgangen wird.[12] Zahlreiche muslimische Länder schränken das Mehrehe-Recht allerdings ein, indem sie dem Gleichbehandlungsanspruch des Korans folgen. In Marokko zum Beispiel muss gerichtlich nachweisbar sein, dass ein Mann finanziell in der Lage ist, jeder Frau eine eigene Wohnung zur Verfügung zu stellen sowie für mögliche Kinder zu sorgen.

Situation in verschiedenen Ländern

Die islamische Ehe, die nach Maßgabe der Scharia in europäischen oder amerikanischen Ländern geschlossen wurde, hat in europäischen und amerikanischen Staaten keine Rechtswirkung. Rechtliche Gültigkeit hat in den jeweiligen Ländern Europas und Amerikas im Eherecht allein die vor dem Staat geschlossene zivilrechtliche Ehe. Umgekehrt wird die Scheidung einer Ehe, die nach islamischem Recht im Heimatland geschlossen und später zivilrechtlich in Deutschland geschieden wurde, nicht ohne weiteres im Heimatland anerkannt.

Türkei

In der Türkei, wo die Scharia im Zuge der Gründung der Türkischen Republik 1923/24 zwar als Gesetzesgrundlage abgeschafft wurde,[13] werden dennoch bis heute vor allem in ländlichen Gebieten Ehen nach Schari'a-Recht geschlossen. Diese sogenannten Imam-Ehen (türkisch: imam nikâhı), die unter anderem Ehen mit mehreren Ehefrauen sein können, aber auch Ehen von Minderjährigen oder Zwangsehen[14], werden in regelmäßigen Abständen vom türkischen Staat amnestiert, sodass auf diese Weise das traditionelle und kulturell geprägte Heirats- und Eheverständnis zunehmend wieder Einzug hält.[15] Nach einer Untersuchung von Pınar İlkkaracan aus dem Jahre 1998 lebten 10,6 % der türkischen Frauen in polygamen Ehen.[16]

Indien

In Indien ist das Eherecht der Religionszugehörigkeit untergeordnet. Dies beinhaltet, dass es für Muslime ein eigenes Familien- und Eherecht gibt.

Im muslimischen Recht wird die Ehe als Zivilvertrag betrachtet und der Kadi hält die Daten der Eheschließung in einem Nikahnama fest, das dem verheirateten Paar ausgehändigt wird. Es gilt der Muslim Personal Law (Shariat) Application Act von 1937.

Für die Scheidung wurde 1986 der Muslim Women (Protection of Rights on Divorce) Act erlassen, der auch das Thema Mahr und die Frage des Unterhalts definiert.

Berühmt wurde der Fall von Shah Bano, die 1985 ihren geschiedenen Mann auf Unterhalt verklagt hatte. Der oberste Gerichtshof hatte ihrer Klage stattgegeben und zwar nicht durch Interpretation des islamischen Rechts, sondern unter Bezugnahme auf ein britisch-indisches Gesetz, das den Mann zum Unterhalt verpflichtet, um zu verhüten, dass die Frau ein Sozialfall wird. Die Muslimorthodoxie protestierte gegen dieses Urteil und setzte sich mit der Meinung durch, dass sich hier der Gerichtshof in islamische Rechtsvorschriften eingemischt habe, die die Unterhaltspflicht ganz anders regelten. Die Ulama argumentierte, eine Heirat sei ein Vertrag, mit dessen Aufkündigung auch alle Verpflichtungen des Ehemannes erloschen seien. Unterhalt dürfe nur drei Monate lang nach der Scheidung gezahlt werden. Die Regierung unter Rajiv Gandhi schloss sich der Sichtweise der Ulama an.

Während große Teile des indischen Rechts durch den Eingriff der Engländer sowie die Gesetzgebung der indischen Parlamente entscheidende Modifikationen erfuhren, blieb das Muslim-Familienrecht weitgehend unverändert. Dies ist auf den Widerstand der Ulama zurückzuführen, die die Scharia als Richtschnur idealen islamischen Verhaltens sieht und dem säkularen indischen Staat nicht gestattet, islamisches Recht zu reformieren.

Saudi-Arabien

Die Personenstandsgesetzgebung Saudi Arabiens basiert auf dem islamischen Gesetz, der Scharia. Dieser Vertrag soll von Zeugen unterschrieben werden und legt eine gewisse Geldsumme (mahr) fest, die von dem Mann an die Frau zu zahlen ist. In den frühen 1990er Jahren betrug der Wert eines durchschnittlichen mahr zwischen 25.000 und 40.000 Riyal; (10.000–15.000 Euro) gelegentlich kam es jedoch vor, dass Paare den Brauch des mahrs gänzlich ablehnten und einen nominalen Betrag nutzten, um die formale Bedingungen der saudischen Ehegesetze zu erfüllen.

Legitimiert wurde dies gesetzlich durch folgenden Koranvers: Sure: 4 an-Nisā' (Die Frauen) Vers 4: »Und gebt den Frauen ihre Morgengabe als Geschenk (so daß sie frei darüber verfügen können)! Wenn sie euch aber freiwillig etwas davon überlassen, könnt ihr es unbedenklich (für euch selber) verbrauchen.«[17]

Der Ehevertrag kann auch eine bestimmte Summe festlegen, die im Falle einer Scheidung an die Frau zu zahlen ist, oder bestimmte andere Bedingungen festlegen, beispielsweise der Frau das Recht zusichern, sich scheiden zu lassen in dem Fall, dass der Mann eine zweite Frau heiratet oder dass in diesem Fall der Frau das Sorgerecht für die Kinder zusteht. Im Scheidungsfall geht das Sorgerecht zwingend auf den Vater über. Lediglich bis zu einem bestimmten Alter verbleiben die Kinder in der Obhut der Mutter.

Marokko

Marokko hat 2004 sein Familienrecht reformiert. Gewalt ist in der Ehe in Marokko strafbar. Das Heiratsalter der Frauen wurde auf 18 Jahre angehoben. Frauen haben ein Recht auf Scheidung, auf das Sorgerecht für die Kinder und auf Unterhalt.[18]

Siehe auch

Literatur

  • Christine Schirrmacher, Ursula Spuler-Stegemann: Frauen und die Scharia. Die Menschenrechte im Islam. Hugendubel, München 2004, ISBN 3-7205-2527-9.
  • Seyed Shahram Iranbomy: Rosinentheorie der Morgengabe. Islamisches Familienrecht und das Deutsche Internationale Familienrecht am Beispiel von Brautgabe/Morgen­gabeauseinander­setzungen. In: FamFr. Heft 6, Beck, München 2011, S. 123–144.

Einzelnachweise

  1. Yusuf Al-Qaradawi: Erlaubtes und Verbotenes im Islam, SKD Bavaria München 2003, S. 263-266.
  2. http://www.welt.de/welt_print/article1957353/Arabischer-Sextourismus-unter-dem-Deckmantel-der-Zeitehe.html
  3. Vgl. Ahmad Muḥammad Šākir: Ḥukm al-ǧāhilīya. Maktabat as-Sunna, Kairo 1992. S. 182-184.
  4. Reza Aslan: Kein Gott außer Gott. Der Glaube der Muslime von Muhammad bis zur Gegenwart. C. H. Beck, München, 2006, S. 90ff.
  5. Der Verfälschte Islam, S. 119.
  6. Rita Breuer: Familienleben im Islam. Traditionen, Konflikte, Vorurteile. Freiburg, Basel, Wien 2008. S. 20. Siehe dazu entsprechende auf den Propheten zurückgeführte Aussagen in den Hadithsammlungen Bucharis, des Muslim ibn al-Hadschadsch, des Abu Dawud und des Malik ibn Anas
  7. Dawoud El Alami: Islamic Marriage and Divorce Laws in the Arab World. London 1996
  8. Silvia Kuske: Reislamisierung und Familienrecht in Algerien:der Einfluss des malakitischen Rechts auf den "Code algérien de la famille", Berlin 1996.
  9. The Encyclopaedia of Islam. New Edition. Brill, Leiden. Bd. VIII, Seite 27b ("Nikāḥ"): "The wali can only give the bride in marriage with her consent, but in the case of a virgin, silent consent is sufficient. The father or the grandfather, however, has the right to marry his daughter or granddaughter against her will, as long as she is a virgin (he is therefore called wali mudjbir, wali with power to coercion); the exercise of this power is, however, very strictly regulated in the interests of the bride." Vgl. Eduard Sachau: Muhammedanisches Recht nach schafiitischer Lehre. Stuttgart, 1897. S. 7
  10. Vgl. al-Qaraḍāwī: al-Ḥalāl wa-l-ḥarām fī l-Islām. Beirut 1993. S. 336f. Engl. Übers. The Lawful and the Prohibited in Islam. Delhi 1998. S. 183.
  11. IBN HANBAL, Ahmad : Al-Musnad, Hadith Nr. 8212, 7595, 9707, ABO DAWOOD: Assunan, Hadith Nr.: 1821, IBN MAGAHL: Assunan, Hadith Nr.: 1959.
  12. Polygamie im Islam
  13. Igfm
  14. Esma Cakir-Ceyla: Gewalt im Namen der Ehre: Eine Untersuchung über Gewalttaten in Deutschland und in der Türkei unter besonderer Betrachtung der Rechtsentwicklung in der Türkei, Frankfurt am Main2010, S. 159-60
  15. S. Küper-Basgöl: Frauen in der Türkei: Zwischen Feminismus und Reislamisierung, Lit, Münster 1992, S. 138. zitiert in: Grenzen des Zivilrechts und die islamische Diskussion einer gesetzespluralistischen Ordnung in der Türkei (PDF-Datei; 267 kB) Günter Seufert
  16. Esma Cakir-Ceyla: Gewalt im Namen der Ehre: Eine Untersuchung über Gewalttaten in Deutschland und in der Türkei unter besonderer Betrachtung der Rechtsentwicklung in der Türkei, Frankfurt am Main2010, S. 160
  17. Rudi Paret: Koran Sure 4: Die Frauen. In: koransuren.de. Deutsche Koran Übersetzung, ohne Ortsangabe, vermutlich 1966, abgerufen am 22. August 2013 (Paret, 1901–1983, war deutscher Philologe und Islamwissenschaftler, von ihm stammt die in Wissenschaftskreisen maßgebliche Übersetzung des Korans ins Deutsche; die Internetseite ermöglicht einen Versionsvergleich).
    Siehe auch: Der Koran – Kapitel 4 – Vierte Sure: Die Frauen. In: gutenberg.spiegel.de. Übersetzung: Spiegel Online, Project Gutenberg (PG), Hamburg (Stand: 14. April 2011; Quelle: Kurt Rudolph, Reclam Verlag 1970; Zitat: „Und gebet den Frauen ihre Morgengabe freiwillig. Und so sie euch gern etwas davon erlassen, so genießet es bekömmlich und zum Wohlsein.“).
  18. Zeit:Majestät wünschen Emanzipation
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