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Geburtsurkunde

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DECHlastige Artikel Dieser Artikel oder Absatz stellt die Situation in Deutschland und der Schweiz dar. Hilf mit, die Situation in anderen Staaten zu schildern.
Beispiel einer kirchlichen Geburtsurkunde (1857/1874)
Beispiel einer staatlichen Geburtsurkunde (1869/1891)

Die Geburtsurkunde ist eine amtliche Bescheinigung über die Geburt einer Person – mit Name, Geschlecht, Datum und Ort. Außerdem werden die im Zeitpunkt der Ausstellung der Urkunde rechtlich geltenden Eltern (nicht zwingend die leiblichen Eltern beispielsweise bei Adoption, siehe Abstammungsurkunde) eingetragen. Sie wird in den meisten Staaten vom Standesamt des Geburtsortes ausgestellt und an jenes des Wohnbezirkes der Eltern mitgeteilt.

Früher war diese Beurkundung und auch die Führung des Personenstands in der Verantwortung der Kirche. Sie ging in Deutschland und der Schweiz im Jahr 1876 auf staatliche Behörden über, in Österreich 1939 (siehe auch Zivilehe).

Deutschland

Geburtsanzeige am Standesamt

Eine Geburt in Deutschland muss dem Standesbeamten, in dessen Bezirk das Kind geboren wurde, gemäß dem Personenstandsgesetz (PStG) binnen einer Woche angezeigt werden (§ 18 PStG). Zur mündlichen Anzeige der Geburt sind nach § 19 PStG in folgender Reihenfolge verpflichtet:

  1. jeder Elternteil des Kindes, wenn er sorgeberechtigt ist,
  2. jede andere Person, die bei der Geburt zugegen war oder von der Geburt aus eigenem Wissen unterrichtet ist.

Eine Anzeigepflicht nach Nummer 2 besteht nur, wenn die sorgeberechtigten Eltern an der Anzeige gehindert sind.

Bei Geburten in Krankenhäusern und sonstigen Einrichtungen, in denen Geburtshilfe geleistet wird, ist der Träger der Einrichtung zur Anzeige verpflichtet (§ 20 PStG).

Bei der Anzeige ist eine Reihe von Angaben zu der Geburt (Ort, Datum, Zeitpunkt), zu dem Kind (Geschlecht, Name) und zu der Mutter und, soweit zu diesem Zeitpunkt bekannt, dem Vater (Name, Wohnanschrift) zu machen und durch geeignete Nachweise (ggf. Eheurkunde, Geburtsurkunde, Personalausweis usw.) zu belegen.

Bei ausländischen Staatsangehörigen ist ein Nachweis dazu notwendig (z. B. Reisepass) und fallweise weitere Nachweise.

Inhalt heutiger Geburtsurkunden in Deutschland

Heutige Geburtsurkunden enthalten folgende Angaben (§ 59 PStG):

  1. den Namen des Standesamts,
  2. die laufende Nummer des Geburtseintrags zusammen mit dem Jahr der Geburt,
  3. alle Vornamen des Kindes,
  4. der Geburtsname des Kindes,
  5. das Geschlecht des Kindes,
  6. das Geburtsdatum des Kindes,
  7. den Geburtsort des Kindes,
  8. folgende Angaben der „rechtlichen Eltern“:
    • die Vornamen und die Familiennamen,
    • die Religion des Kindes und Elternteils, wenn die Eintragung im Register gewünscht war,
  9. den Ort des ausstellenden Standesamts,
  10. das Datum der Ausstellung der Geburtsurkunde,
  11. das Siegel des Standesamtes,
  12. die Unterschrift des beurkundenden Standesbeamten,
  13. den Namen des beurkundenden Standesbeamten.

Auf Verlangen werden die Angaben zum Geschlecht sowie zu den Eltern und der Religionszugehörigkeit nicht in die Geburtsurkunde aufgenommen (sog. kleine Geburtsurkunde).

Bestimmung des Geburtsnamens

Haben die miteinander verheirateten Eltern einen gemeinsamen Ehenamen, so wird dieser Geburtsname des Kindes (§ 1616 BGB).

Haben die miteinander verheirateten Eltern keinen gemeinsamen Ehenamen oder nicht miteinander verheiratete Eltern die gemeinsame elterliche Sorge für das Kind, so ist von beiden vor dem Standesbeamten eine schriftliche Erklärung über den Geburtsnamen des Kindes abzugeben. Die Erklärung hat Bindungswirkung für alle weiteren aus der Ehe hervorgehenden Kinder. Können sich die Eltern nicht einigen, überträgt das Familiengericht einem Elternteil das Bestimmungsrecht (§ 1617 BGB).

Steht die elterliche Sorge nur einem Elternteil zu, erhält das Kind dessen Familiennamen als Geburtsnamen. Soll das Kind den Familiennamen des anderen Elternteils erhalten, ist zusätzlich eine Namenserteilung beim Standesamt erforderlich (§ 1617a BGB).

Der Geburtsname kann sich auch nach der Geburt z. B. durch Heirat der Eltern oder nachträgliche Begründung der gemeinsamen elterlichen Sorge ändern (§ 1617b bis § 1618 BGB).

Anforderung von Urkunden aus dem Geburtsregister

Das Original des Geburtsregisters, aus dem Geburtsurkunden sowie beglaubigte Abschriften der Geburtseinträge erstellt werden, liegt beim Standesamt des Geburtsortes. Geburtsregister werden 110 Jahre fortgeführt und aufbewahrt, nach dieser Frist werden sie den örtlichen Archiven zugeführt.

Da vor allem kleinere Ortschaften kein eigenes Standesamt mehr haben, sind dabei Änderungen der Standesamtsbezirke zu beachten.

Man kann sich jederzeit eine Geburtsurkunde oder eine beglaubigte Abschrift aus dem Geburtsregister (z. B. zur Anmeldung der Eheschließung) ausstellen lassen, wenn man zum berechtigten Personenkreis gehört. Dazu haben fast alle größeren Standesämter heute auf der eigenen Homepage umfangreiche Informationen und / oder ein Formular online gestellt. Im Prinzip reicht jedoch auch ein Brief bzw. eine eMail mit den vollständigen Personendaten sowie einer Kopie des Personalausweises oder Reisepasses zum Nachweis der Berechtigung aus, den man direkt an das jeweilige Standesamt schickt. Man sollte auf keinen Fall auf Drittanbieter "hereinfallen" die kostenpflichtig (zusätzlich zu den Gebühren der Urkunden beim Standesamt) die Beschaffung einer Urkunde beim Standesamt im Internet anbieten. Diese Drittanbieter stehen nicht mit den Standesämtern in Kontakt. Die Standesämter können auf Grund der Urkundenanforderung von Drittanbietern in aller Regel noch keine Urkunden versenden.

Berechtigte Personen sind natürlich die Person, die der Registereintrag betrifft sowie Verwandte in gerader Linie (Kinder, Eltern, Großeltern). Weitere berechtigte Personen regelt das Personenstandsgesetz.

Die Gebührensätze legt das jeweilige Bundesland fest.

Änderungen von Einträgen im Geburtsregister

In den Fällen, in denen ein Kind während einer bestehenden Ehe geboren wird, gilt der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist, als Vater des Kindes (§ 1592 Nr. 1 BGB). Handelt es sich hierbei nicht um den leiblichen Vater, gibt es verschiedene Möglichkeiten, um den Eintrag im Personenstandsregister zu korrigieren (§ 27 PStG). Hierzu gehören die Vaterschaftsanfechtung, wenn das Kind geboren wird, bevor ein Scheidungsantrag gestellt wird, und die Vaterschaftsanerkennung (inklusive der notwendigen Zustimmungserklärungen der Mutter des Kindes und deren Ehemann) nach Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags, aber vor der Geburt des Kindes.

Die Änderung erfolgt jedoch lediglich im Geburtenregister, nicht aber auf den ausgehändigten Geburtsurkunden. Um eine Personenstandsurkunde mit dem korrekten Personenstand des Kindes zu erhalten, ist die Anforderung einer kostenpflichtigen Abschrift aus dem Geburtenregister notwendig.

Wahl des Vornamens

Das Recht zur Erteilung der Vornamen ergibt sich aus der Personensorge.

Kann die Entscheidung für den/die Vornamen des Kindes nicht gleich nach der Geburt getroffen werden, muss sie innerhalb eines Monats dem zuständigen oder einem anderen Standesamt mitgeteilt werden (§ 22 PStG). Bei der Wahl des Vornamens berät das Standesamt, ob es den Namen auch beurkunden kann oder ihm die gewünschte Schreibweise möglich erscheint. Ist zwischen Eltern und Standesamt keine Einigung zu erzielen, steht den Eltern der Rechtsweg vor den Amtsgerichten im Rahmen der freiwilligen Gerichtsbarkeit offen.

Schweiz

In amtlichen Dokumenten (Ausweisen) wird in der Schweiz anstelle des Geburtsortes jeweils der Heimatort angegeben, was beim Ausfüllen von nicht-schweizerischen Formularen zu Schwierigkeiten führen kann.

Inhalt heutiger Geburtsurkunden in der Schweiz

  • Geburtsort
  • Geburtsdatum
  • Vor- und Nachnamen
  • Angaben über die Eltern (zum Zeitpunkt der Geburt)
    • Vor- und Nachnamen
    • Heimatort
    • Wohnort

Schweden

In Schweden werden keine Geburtsurkunden ausgestellt. Die Geburt eines Kindes wird vom Krankenhaus der Steuerbehörde mitgeteilt, die für das Meldewesen zuständig ist. Der Mutter des Kindes werden dann ein Auszug aus dem Melderegister mit dem Personenkennzeichen des Kindes und ein Formular zur Angabe der Namen zugeschickt.

Siehe auch

Weblinks

Wiktionary: Geburtsurkunde – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
link=http://de.wikipedia.org/Wikipedia:Hinweis Rechtsthemen Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!
Dieser Artikel basiert ursprünglich auf dem Artikel Geburtsurkunde aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der Doppellizenz GNU-Lizenz für freie Dokumentation und Creative Commons CC-BY-SA 3.0 Unported. In der Wikipedia ist eine Liste der ursprünglichen Wikipedia-Autoren verfügbar.