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Reichsregierung

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Als Reichsregierung wird die staatsleitende Funktion oder ein staatsleitendes Verfassungsorgan des Deutschen Reiches von 1871 bis 1945 bezeichnet.

Nach der Verfassung von 1871 ernannte der Kaiser einen Reichskanzler. Diesem waren Staatssekretäre unterstellt, die jeweils ein Reichsamt leiteten, zum Beispiel das Reichsamt des Innern oder das Marineamt. Eine Reichsregierung als Kollegialorgan gab es nicht, stattdessen bürgerte sich der Begriff Reichsleitung ein.

Erst seit 1919 hat Deutschland Minister und eine kollegiale Regierung. Zunächst hieß der Regierungschef noch Reichsministerpräsident, bis die Weimarer Verfassung wieder den traditionellen Titel Reichskanzler einführte. Eine Reichsregierung mit Reichskanzler und Reichsministern gab es zwar noch nach 1933, doch tagte die Regierung in der Zeit des Nationalsozialismus immer seltener und verlor ihre Bedeutung. 1949 führte das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland den Begriff der Bundesregierung (mit Bundeskanzler und Bundesministern) ein.

Eine Besonderheit blieb der Name des deutschen Außenministeriums. Es handelt sich um das ehemalige preußische Außenministerium, das 1870 zum Auswärtigen Amt des Norddeutschen Bundes wurde. Auch heute noch heißt es aus Gründen der Tradition Auswärtiges Amt.

Märzrevolution 1848/1849

Die Nationalversammlung beschloss am 28. Juni 1848 ein Reichsgesetz über die Einführung einer provisorischen Zentralgewalt für Deutschland. Demnach bestand die Zentralgewalt aus einem Reichsverweser sowie Ministern, die unter anderem die vollziehende Gewalt für allgemeinen Sicherheit und Wohlfahrt des deutschen Bundesstaats übernahmen.

In der Folge wurde, entsprechend dem damaligen Brauch im Konstitutionalismus, die Gesamtheit der Minister als Reichsministerium bezeichnet. Diese „Reichsregierung“ verfügte allerdings kaum über einen Machtapparat und war in erster Linie auf die Unterstützung der deutschen Einzelstaaten angewiesen. Es gelang ihr daher auch nicht, deren Regierungen und Streitkräfte sich unterzuordnen.[1]

Kaiserreich 1871–1918

Entwicklung bis 1914

Sitzungssaal des Kabinetts in der Alten Reichskanzlei, um 1900

Im 1867 gegründeten Norddeutschen Bund gab es nur einen einzigen verantwortlichen Minister, nicht dem Namen, aber der Sache nach. Der Bundeskanzler hatte keine Kollegen, die Leiter der obersten Bundesbehörden waren ihm als Beamte unterstellt und weisungsgebunden. 1871 wurde der Norddeutsche Bund in Deutsches Reich und der Bundeskanzler in Reichskanzler umbenannt. Im 1871 gegründeten Deutschen Kaiserreich gab es keine Minister und offiziell auch keine Reichsregierung. Der preußische Ministerpräsident Otto von Bismarck hatte beim Entwurf der Reichsverfassung darauf geachtet, dass die Exekutive letztlich beim König von Preußen lag.

Als höchstes Organ galt der Bundesrat als Organ der verbündeten Regierungen, der meist fürstlichen Regierungen der Bundesstaaten. Der preußische König besaß das Präsidium des Bundes und führte dazu den Titel des Kaisers; den Vorsitz des Bundesrates und die Leitung der Geschäfte kam dem Reichskanzler zu, der vom Kaiser ernannt wurde. Der Reichskanzler hatte zudem auch den Vorsitz der Reichsverwaltung inne. Er war fast immer preußischer Ministerpräsident und preußischer Außenminister in einer Person.[2]

Auch wenn Bismarck die Bezeichnung Reichsregierung im amtlichen Sprachgebrauch verboten hatte, so verwendete man Ausdrücke wie Kaiserliche Regierung gegenüber dem Ausland. Das Stellvertretungsgesetz von 1878 machte es möglich, dass die Staatssekretäre (die Leiter der obersten Reichsbehörden) Befugnisse des Reichskanzlers übernahmen. 1913 sagte Vizekanzler Clemens von Delbrück im Reichstag, die Reichsregierung gebe es bereits der Sache, wenn auch nicht der Form nach.[3] Gängiger Ausdruck für die Exekutive war Reichsleitung. Dieser Ausdruck findet sich auch heute noch als Staatsleitung in der deutschen Politikwissenschaft.

1900 bis 1910 machte der Reichskanzler sich vom Kaiser, vom Bundesrat und von Preußen unabhängiger. Als beispielsweise Reichskanzler Leo von Caprivi 1893 den Reichstag auflösen wollte, ließ er noch den Bundesrat zusammenkommen, wo zahlreiche preußische Minister, Reichsstaatssekretäre und Vertreter der Bundesstaaten diskutierten und die Auflösung guthießen. Bülow hingegen hat 1906 die Regierungen der Bundesstaaten nur kurz über seine Absicht, den Reichstag aufzulösen, konsultiert. Unter Zeitdruck konnten sie kaum beraten. Der Bundesrat als Institution wurde nur nachträglich und beiläufig informiert, schreibt der Historiker Manfred Rauh.[4] Er sieht in der Sitzung vom 20. Juni 1914, in der sich Reichskanzler und Ressortchefs sich über künftige Gesetzesentwürfe absprachen, die „erste Sitzung des Reichsministeriums“, das heißt einer Regierung im eigentlichen Sinne.

Ämter (1914)

Die obersten Reichsbehörden hießen Ämter. Ihre Chefs hießen Staatssekretäre und waren dem Reichskanzler gegenüber verantwortlich. Sie strebten danach, ihr Ressort eigenständig zu leiten; das gelang ihnen gegen Ende des Kaiserreiches recht weitgehend. Das Personal für diese Behörden verdreifachte sich zwischen 1876 und 1914. In letzterem Jahr gab es in der obersten Reichsverwaltung:

Erster Weltkrieg (1914–1918)

Weitere Schritte zur Parlamentarisierung gab es während des Ersten Weltkrieges. Seit 1917 kam es zu langsamen Schritten in Richtung einer preußischen Wahlrechtsreform und auch einer Parlamentarisierung, teilweise unter Eindruck der Russischen Revolution im März. Im Mai schlugen Zentrum und die beiden liberalen Parteien im Verfassungsausschuss vor, dass die Anordnungen des Kaisers vom Kanzler gegengezeichnet werden müssten und der Kanzler die Verantwortung gegenüber dem Reichstag übernehmen müsse.[6]

Ein wichtiger Streitpunkt zwischen Liberalen und Konservativen war die Inkompatibilität nach Art. 9 Satz 2 der Verfassung, dem zufolge niemand zugleich Mitglied des Reichstags und des Bundesrats sein durfte. Ein Reichstagsabgeordneter, der in die Regierung eintrat und in der Regel dann auch preußischer Vertreter im Bundesrat wurde, verlor sein Mandat. Föderalismus und Antiparlamentarismus waren auf diese Weise miteinander verknüpft.[7]

Georg von Hertling war der erste Kanzler, dessen Kabinett durch Beratungen mit den Mehrheitsparteien im Reichstag zustande kam.

Das Kabinett Hertling (November 1917 bis Oktober 1918) war das erste, das nach Beratung mit den drei Mehrheitsparteien des Interfraktionellen Ausschusses zustande gekommen war und von diesen auch sein Regierungsprogramm erhielt. Hertling vom rechten Zentrums-Flügel war gegen die Parlamentarisierung, während sein Vizekanzler, der Linksliberale Friedrich von Payer, der Parlamentarisierung eine längere Übergangszeit geben wollte. Eine Überstürzung sei gefährlich, da die parlamentarische Mehrheit noch stabiler werden müsste. Zunächst solle der Kanzler noch von der Krone ernannt werden, aber in Einvernehmen mit den Mehrheitsparteien handeln.[8]

Die Sozialdemokratische Partei Deutschlands hatte nicht ins Kabinett eintreten wollen, um dessen Bildung nicht zu erschweren. Vor allem sie war unzufrieden, dass die Reformen langsam voranschritten und Hertling auch nicht den Einfluss der Obersten Heeresleitung zurückdrängte. Von einer konsequenten Reform- und Friedenspolitik machte sie ihren Regierungseintritt abhängig.[9]

Wegen der schlechten militärischen Lage entschieden sich Kaiser und OHL zur Bildung einer Regierung auf breiter parlamentarischer Basis, die so schnell wie möglich den USA ein Waffenstillstandsangebot machen sollte. Reichskanzler wurde am 3. Oktober 1918 auf Betreiben von Vizekanzler von Payer der parteilose Max von Baden, der außer Payer den Zentrumsmann Karl Trimborn und den Sozialdemokraten Gustav Bauer in sein Kabinett aufnahm. Hinzu kamen Unterstaatssekretäre, die ebenfalls aus dem Parlament kamen. Um den Parlamentariern das Mandat zu erhalten, übernahmen sie ihre Ämter nur kommissarisch. Da von Baden nicht aus dem Reichstag kam, war das parlamentarische Prinzip noch nicht völlig verwirklicht.[10]

Die Inkompatibilität wurde abgeschafft, als am 8. Oktober der Bundesrat eine Vorlage des Reichstags vom 5. Oktober annahm. An weitere Verfassungsänderungen außer dieser und einigen kleineren dachte das Kabinett nicht. Nun wäre Zeit notwendig gewesen, um die parlamentarische Regierungsweise einzuüben.[11] Aber der US-amerikanische Präsident Woodrow Wilson wollte nur dann einen Waffenstillstand vereinbaren, wenn die alten kriegstreiberischen Mächte Deutschlands entmachtet wurden (zu verstehen: Kaiser und Militär).[12] Die Mehrheitsparteien und die Nationalliberalen lieferten Verfassungsänderungen nach.


Weimarer Republik (1918–1933)

Rat der Volksbeauftragten, ohne die Unabhängigen, dafür mit zwei weiteren Mehrheitssozialdemokraten
Novemberrevolution 1918

Wie sich nach den Oktoberreformen die neue Verfassungswirklichkeit entwickelt hätte, bleibt Spekulation. Vor allem wären eine Reform des Föderalismus und ein neues Wahlrecht in Preußen wichtig gewesen. Als die Stimmung unter den Arbeitern radikaler wurde, gingen die Parteien dazu über, die Abdankung des Kaisers zu fordern. Diese erfolgte am 9. November 1918, Kanzler Baden übergab sein Amt verfassungswidrig dem SPD-Vorsitzenden Friedrich Ebert. In der Novemberrevolution stand ab 10. November der Rat der Volksbeauftragten an der Spitze der Exekutive, als Aufsichtsorgan, während weiterhin Staatssekretäre die Reichsämter leiteten. Drei Mehrheitssozialdemokraten und drei unabhängige bildeten diesen Rat, mit Ebert (MSPD) und Haase (USPD) als gleichberechtigten Vorsitzenden. Am 29. Dezember verließen die USPD-Mitglieder den Rat aus Protest, dass die Sozialdemokraten die revolutionären Unruhen haben niederschlagen lassen und der Zentralrat der Arbeiter- und Soldatenräte dies billigte.[13]

Februar 1919: Die erste unzweifelhaft parlamentarische Regierung Deutschlands, das Kabinett Scheidemann
Nationalversammlung (1919–1920)

Die Weimarer Nationalversammlung, am 19. Januar 1919 gewählt, nahm am 10. Februar ein Gesetz über die vorläufige Reichsgewalt an. Am Tag darauf wählte sie Ebert zum Reichspräsidenten, der seinen Parteifreund Philipp Scheidemann eine Regierung zusammenstellen ließ.[14] Der Titel des Regierungschefs war sodann Reichsministerpräsident, die Ressortchefs hießen erstmals Reichsminister. Die neue Reichsverfassung wurde am 11. August angenommen.

Nach dieser Verfassung gab es in der Weimarer Republik eine Reichsregierung, die aus dem Reichskanzler und den Reichsministern bestand. Der Reichskanzler und die von ihm vorgeschlagenen Reichsminister wurden vom Reichspräsidenten ernannt. Reichskanzler und Reichsminister waren vom Vertrauen des Deutschen Reichstages abhängig. Der Vorsitz in der Reichsregierung lag beim Reichskanzler, er bestimmte der Verfassung zufolge die Richtlinien der Politik. Jeder Reichsminister leitete ein Ressort selbständig. Meistens waren die Weimarer Regierungen nicht von einer parlamentarischen Mehrheit getragen, sie wurden von den Sozialdemokraten toleriert. Zusätzlich unterstützte der Reichspräsident ab 1930 die Regierung durch Notverordnungen, die größtenteils die Gesetzgebung des Reichstags ersetzten (sogenannte Präsidialkabinette).

Zeit des Nationalsozialismus (1933–1945)

Hauptartikel: Kabinett Hitler
Kabinett Hitler am 30. Januar 1933

Durch das Ermächtigungsgesetz von 1933 erlangte die Reichsregierung als Kollegium das Recht zur (auch verfassungsdurchbrechenden) Gesetzgebung. Jedoch verlor die Reichsregierung in der NS-Zeit, obwohl sie formal bis 1945 weiter bestehen blieb, sehr bald ihren Charakter eines kollegialen Kabinetts: Die Zahl der Kabinettssitzungen im Deutschen Reich nahm rasch drastisch ab, die letzte fand 1938 statt. Adolf Hitler regierte vorzugsweise durch Sonderbevollmächtigte. Die einzelnen Reichsminister wurden strikt dem von ihm durchgesetzten Führerprinzip untergeordnet.

In der Endphase des Zweiten Weltkriegs (nach Hitlers Selbstmord) kam es noch zu zwei kurzlebigen Regierungen unter der Führung von Joseph Goebbels (Kabinett Goebbels) bzw. Johann Ludwig Graf Schwerin von Krosigk (Kabinett Schwerin von Krosigk), die aber beide keine faktische Macht mehr ausüben konnten.

Siehe auch

Weblinks

Wiktionary: Reichsregierung – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelnachweise

  1. Heinrich August Winkler: Der lange Weg nach Westen. Band 1: Deutsche Geschichte 1806–1933. Bonn 2002, S. 108.
  2. Michael Kotulla: Deutsches Verfassungsrecht 1806–1918. Eine Dokumentensammlung nebst Einführungen. 1. Band: Gesamtdeutschland, Anhaltische Staaten und Baden, Springer, Berlin [u. a.] 2006, S. 279.
  3. Manfred Rauh: Die Parlamentarisierung des Deutschen Reiches, Droste Verlag, Düsseldorf 1977, S. 29–30.
  4. Manfred Rauh: Die Parlamentarisierung des Deutschen Reiches, 1977, S. 17–18.
  5. Manfred Rauh: Die Parlamentarisierung des Deutschen Reiches, 1977, S. 34.
  6. Manfred Rauh: Die Parlamentarisierung des Deutschen Reiches, 1977, S. 369–370.
  7. Manfred Rauh: Die Parlamentarisierung des Deutschen Reiches, 1977, S. 380.
  8. Manfred Rauh: Die Parlamentarisierung des Deutschen Reiches, 1977, S. 388.
  9. Manfred Rauh: Die Parlamentarisierung des Deutschen Reiches, 1977, S. 401, 423.
  10. Manfred Rauh: Die Parlamentarisierung des Deutschen Reiches, 1977, S. 441–443.
  11. Manfred Rauh: Die Parlamentarisierung des Deutschen Reiches, 1977, S. 445.
  12. Manfred Rauh: Die Parlamentarisierung des Deutschen Reiches, 1977, S. 449.
  13. Heinrich August Winkler: Der lange Weg nach Westen, Bd. 1, Bonn 2002, S. 387.
  14. Heinrich August Winkler: Der lange Weg nach Westen, Bd. 1, Bonn 2002, S. 395.
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