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Preußischer Staatsrat

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Berlin, Lange Brücke und Schloss. Der Staatsratssaal lag im Erdgeschoss links neben dem Portal II (Ölgemälde von Friedrich Wilhelm Klose, um 1837)

Der Preußische Staatsrat war von 1817 bis 1918 ein Beratungsgremium der Krone Preußen.[1] Im Freistaat Preußen war er von 1920 bis 1933 die Zweite Kammer neben dem Preußischen Landtag.[2]

Preußische Monarchie

Der ursprüngliche Staatsrat bis 1848 war eine wichtige Institution innerhalb der preußischen Regierung, deren Bedeutung jedoch mit der Entwicklung des Konstitutionalismus schwand. Seine Aufgabe war die Beratung des Königs. Er konnte lediglich Empfehlungen und Gutachten verabschieden. Alleiniges Exekutivorgan blieben der König und das Kabinett.

Dem Staatsrat gehörten neben den volljährigen preußischen Prinzen von Amts wegen die wichtigsten preußischen Staatsbeamten an: der Staatskanzler, nach 1822 der Präsident des Staatsrats (sofern der König nicht selber den Vorsitz innehatte), die Feldmarschälle (sofern sie in Berlin anwesend waren), die preußischen Staatsminister, der Staatssekretär des Ministeriums des Königlichen Hofes (als Protokollführer und Schriftwart), der Generalpostmeister, der Chef des Obertribunals, der erste Präsident der Oberrechnungskammer, der Königliche Geheime Kabinettsrat und der Militärberichterstatter des Königs.

Nur kraft besonderer Berufung gehörten die Militärgouverneure und die Oberpräsidenten der Provinzen dem Staatsrat an. Außerdem konnte der König eine weitere, unbegrenzte Zahl an Staatsbeamten zu Staatsräten ernennen.

Der Staatsrat setzte Fachausschüsse ein:

  • auswärtige Angelegenheiten
  • Kriegswesen
  • Justiz
  • Finanzen
  • Handel und die Gewerbe
  • Gegenstände der Ministerien des Innern und der Polizei
  • Kultus und die öffentliche Erziehung.

Die Präsidenten des Staatsrats nach dem Tod des Staatskanzlers Hardenberg waren:

Mit der zunehmenden Konstitutionalisierung und der damit verbundenen Forderung nach nicht-königlichen Entscheidungsträgern bzw. Gewaltentrennung wurde der Staatsrat in seiner Existenz in Frage gestellt. Die Preußische Verfassung von 1850 erwähnte den Staatsrat nicht mehr. Mit dem Erlass vom 12. Januar 1852 wurde eine Wiederbelebung versucht. Im konstitutionellen Staat fand der Staatsrat aber keinen rechten Platz. Auch der 1884 gemachte Wiederbelebungsversuch und die Übertragung des Vorsitzes auf den damaligen Kronprinzen Friedrich Wilhelm hatten keinen nennenswerten Erfolg.

Der Staatsrat trat von 1817 bis 1848 im Staatsratssaal des Berliner Stadtschlosses zusammen. Die von Karl Friedrich Schinkel zu diesem Zweck gestalteten Räumlichkeiten dienten ab 1910 dem Präsidenten der Kaiser-Wilhelm-Gesellschaft als Sitz. Sie überstanden den Zweiten Weltkrieg nahezu unversehrt, wurden aber 1950 bei der Sprengung des Schlosses vernichtet.[3]

Freistaat Preußen

Das Preußische Herrenhaus als Amtssitz des preußischen Staatsrats von 1920 bis 1933, heute Sitz des Bundesrates.

Allgemeines

Mit der Verabschiedung der Preußischen Verfassung vom 30. November 1920 wurde durch den Artikel 31 der Staatsrat als Organ zur Beteiligung der Provinzen bei der Gesetzgebung eingerichtet. Obwohl der Freistaat Preußen Einheitsstaat, seine Provinzen keine Gliedstaaten waren, war damit eine dem Reichsrat als Vertretung der Gliedstaaten entsprechende Vertretung der Provinzen geschaffen.

Als Oberhaus des Preußischen Parlaments trat der Staatsrat im ehemaligen Preußischen Herrenhaus in der Leipziger Straße in Berlin zusammen.

Der Staatsrat setzte sich aus von den Provinziallandtagen entsandten Mitgliedern zusammen. Jeder Bürger über 25 Jahren konnte gewählt werden. Die Zahl der Gesandten einer Provinz hing von der Bevölkerungszahl ab, jede Provinz entsandte grundsätzlich mindestens 3 Vertreter (Ausnahme: Hohenzollernsche Lande: 1 Vertreter), ansonsten entfiel auf 500.000 Einwohner je eine Stimme, und auf einen Rest von mindestens 250.000 Einwohnern entfiel eine weitere volle Stimme.

Ebenso wie der Reichsrat im Reich hatte der Staatsrat gegenüber dem Landtag lediglich ein Einspruchsrecht (mit Zweidrittelmehrheit des Landtags überstimmbar), sowie ein mittelbares Initiativrecht (Vorschläge gingen an das Staatsministerium und mussten von ihm an den Landtag weitergereicht werden). Alle Haushaltsausgaben, die über den festgesetzten Etat des Staatsministeriums hinausgingen, bedurften ebenso der Zustimmung des Staatsrates. Zu allen den Landtag und damit die Gesetzgebung betreffenden Angelegenheiten hatte der Staatsrat ein Äußerungsrecht. Gegenüber dem Staatsministerium hatte er ein Auskunftsrecht.

Einberufen wurde der Staatsrat vom Vorsitzenden, dem Präsidenten, und zwar auf Wunsch sämtlicher Vertreter einer Provinz, eines Fünftels aller Mitglieder oder des Staatsministeriums.

Das Amt des Staatsratspräsidenten hatte zwischen 1921 und 1933 der Kölner Oberbürgermeister Konrad Adenauer (Zentrum) inne.

Vertreter der Provinzen im preußischen Staatsrat

Etwa einen knappen Monat nach den Terminen der Provinziallandtagswahlen fanden die Wahlen der Mitglieder des preußischen Staatsrates durch die Provinziallandtage (an unterschiedlichen Wahlterminen) statt. In der folgenden Liste werden jeweils die Wahltage zu den Provinziallandtagswahlen angegeben.

Wahltag Anzahl AG1 SPD Z USPD DDP KPD DHP WP NSDAP
21.2.1921 79 26 20 20 6 3 3 1
16.10.1921 79 26 21 20 5 3 3 1
19.11.1922 77 26 20 19 5 3 3 1
29.11.1925 81 32 24 17 2 5 1
17.11.1929 81 28 22 19 3 6 3
12.3.1933 80 6 8 12 54

1 AG: Preußische Arbeitsgemeinschaft im Staatsrat: DNVP, DVP und weitere bürgerliche und rechte Parteien

Staatsrat gegen Staatsministerium

Der Artikel 31 der Preußischen Verfassung von 1920 besagte: „Zur Vertretung der Provinzen bei der Gesetzgebung und Verwaltung des Staates wird ein Staatsrat gebildet.“ Der Staatsratspräsident, Konrad Adenauer, dem separatistische Bestrebungen nachgesagt wurden und der als Zentrumspolitiker gegenüber der Preußischen Landesregierung beträchtliche Reserven hatte, vertrat gegenüber dem Ministerpräsidenten Otto Braun stets die Auffassung, der Umgang der Staatsregierung mit dem Staatsrat trage dessen verfassungsrechtlicher Stellung nicht genügend Rechnung. Da Braun und das gesamte Staatsministerium anderer Ansicht waren (Braun fürchtete Eingriffe in seine Richtlinienkompetenz als Ministerpräsident, die übrigen Minister, auch die des Zentrums, befürchteten eine mögliche Verwässerung der demokratischen Reformen durch die konservativen ostelbischen Provinzen), entwickelte sich eine Rivalität zwischen beiden Politikern und ihren Staatsorganen, die bis in die frühen 1930er-Jahre zu einer Blockadehaltung des Staatsrats führte. Adenauer brachte seine Sache schon 1922 vor den Staatsgerichtshof für das Deutsche Reich. Dieser führte 1923 schließlich einen Vergleich herbei, nachdem Adenauer einen Großteil seiner Forderungen zurückgenommen hatte.

Der „Kleinkrieg“ Adenauers gegen Braun dürfte die preußische Staatsregierung zumindest geschwächt haben, wenn nicht sogar ihr Schaden getan haben.

Politisches Ende 1932 und Umwidmung 1933

Die Landtagswahl vom 24. April 1932, die keine Regierungsmehrheit erbrachte, nahm auch dem Staatsrat weitgehend seine Wirkungsmöglichkeit. Gesetzes- und Haushaltsbeschlüsse konnten nicht mehr durchgeführt werden. Der „Preußenschlag“ vom 20. Juli 1932, bei dem die Reichsregierung – auf eine Notverordnung des Reichspräsidenten gestützt (der ein klarer Gegner von Otto Brauns Politik war) – das Exekutivrecht in Preußen übernahm, ließ auch dem Staatsrat kaum noch Aktionsraum. Nach der Klage der Staatsregierung und zweier Landtagsfraktionen vor dem Staatsgerichtshof für das Deutsche Reich entschied dieser: Die Notverordnung hätte der von Otto Braun geführten Landesregierung zwar nicht die Vertretung Preußens im Reichsrat oder sonst gegenüber Reich oder Preußischem Landtag entziehen dürfen, sei aber verfassungsgemäß, soweit sie den Reichskanzler zum Reichskommissar für Preußen bestellte und diesen ermächtigte, preußischen Landesministern vorübergehend Amtsbefugnisse zu entziehen und diese Befugnisse selbst zu übernehmen oder anderen Reichskommissaren zu übertragen.

Preußischer Staatsrat von Görings Gnaden: Staatsschauspieler Gustaf Gründgens 1936 als Hamlet

Am 4. Februar 1933 beantragte Landtagspräsident Hanns Kerrl (NSDAP) aus machtpolitischem Interesse an einer vorgezogenen Landtagswahl eine Selbstauflösung des Landtages, die von den verbleibenden demokratischen Mandatsträgern (SPD, Deutsche Zentrumspartei, DStP) jedoch verweigert wurde und mangels Mehrheit nicht zustande kam. Das für die Auflösung notwendige Dreimännerkollegium aus Landtags-, Minister- und Staatsratspräsident fasste verständlicherweise ebenfalls keinen solchen Beschluss, da eine Neuwahl Braun und langfristig auch Adenauer mit größter Wahrscheinlichkeit ihrer Ämter beraubt hätte und Kerrl deswegen keine Mehrheit für seinen Antrag zustandebrachte. Kerrl wandte sich daraufhin an Reichspräsident Hindenburg, der mit einer Notverordnung am 6. Februar 1933 rechtswidrig Braun seiner verbliebenen Kompetenzen beraubte und durch den Reichskommissar für Preußen, Franz von Papen, ersetzte. Adenauer blieb im Amt. Als das Dreimännerkollegium erneut zusammen trat, verließ Adenauer den Raum vor der Abstimmung, wohl in der Überzeugung, damit eine Beschlussfassung juristisch unmöglich gemacht zu haben. Papen und Kerrl dagegen interpretierten im Interesse ihrer Zielsetzung Adenauers Aktion als Enthaltung und beschlossen die Auflösung des Landtags; die Rechtmäßigkeit dieses Verfahrens begegnet beträchtlichen Zweifeln. Bei der parallel zur Reichstagswahl stattfindenden Neuwahl am 5. März erreichte die NSDAP die notwendige Mehrheit, um ein preußisches Ermächtigungsgesetz zu verabschieden, das dem Reichskanzler jedwede Vollmacht über das Land gab. Damit waren dem Staatsrat seine kolegislative und seine koexekutive Funktion endgültig genommen. Bei den im selben Monat stattfindenden Wahlen zu den Provinziallandtagen konnte sich die NSDAP ebenfalls die Mehrheit des Sitze im Staatsrat sichern. Am 26. April wählte das Gremium Robert Ley, den Reichsorganisationsleiter der NSDAP, zum Nachfolger von Adenauer. Mit dem preußischen "Gesetz über den Staatsrat" vom 8. Juli 1933 wurde der Staatsrat in seiner bisherigen Funktion aufgelöst. Der Staatsrat existierte formal weiter mit Mitgliedern kraft Amtes und solchen, die Hermann Göring in seiner Funktion als preußischer Ministerpräsident ernannte, um sie mit dem Staatsrats-Titel auszuzeichnen. Zu den nach 1933 zu Staatsräten Ernannten waren:

Nutzung des Staatsratsgebäudes seit 1934

Das Staatsratsgebäude (bis heute noch als „Herrenhaus“ bezeichnet) wurde ab 1934 von der Stiftung Preußenhaus unter Hermann Göring dazu genutzt, eine historische Kontinuität von Preußentum und Nationalsozialismus zu propagieren und zu lehren. Kurzzeitig nutzte der neu errichtete Volksgerichtshof die Büroräume. Mit der Nutzung des Abgeordnetenhauses als Haus der Flieger zogen einige von Görings untergeordneten Referaten und Behörden in das Haus. Im Plenarsaal allerdings tagte nie wieder ein Vertretungsorgan, bis 1999 der Bundesrat das Gebäude bezog.

Einzelnachweise

  1. Verordnungen vom 20. März 1817 und 6. Januar 1848
  2. Art. 31 der Preußischen Verfassung von 1920
  3. Zum Staatsratssaal siehe Goerd Peschken, Hans-Werner Klünner: Das Berliner Schloß. Das klassische Berlin. Propyläen, Berlin 1982, ISBN 3-549-06652-X, S. 542–544, Abb. Tafel 289, zur Zerstörung Bernd Maether: Die Vernichtung des Berliner Stadtschlosses. Eine Dokumentation. Berlin Verlag Arno Spitz, Berlin 2000, ISBN 3-8305-0117-X, S. 38, Abb. S. 52

Literatur

  • Joachim Lilla: Der Preußische Staatsrat 1921–1933. Ein biographisches Handbuch (= Handbücher zur Geschichte des Parlamentarismus und der politischen Parteien. Bd. 13). Mit einer Dokumentation der im „Dritten Reich“ berufenen Staatsräte. Droste, Düsseldorf 2005, ISBN 3-7700-5271-4 .
  • Hans Schneider: Der preussische Staatsrat 1817–1918. Ein Beitrag zur Verfassungs- und Rechtsgeschichte Preußens. C. H. Beck, München 1952 (Zugleich: Berlin, Wirtschaftshochschule, Habil.-Schr., 1939/1940).
  • Friedrich Giese: Staatsrat, in: Kurt Jagow, Paul Herre: Politisches Handwörterbuch. Koehler, Leipzig 1923, Band 2, S. 701 f

Mitglieder

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