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Reichskommissar

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Der Begriff Reichskommissar wurde kurzfristig in der Revolutionszeit 1848/1849 und dann vor allem in der Zeit des Deutschen Reiches (1871–1945) als offizieller amtlicher Titel für Beauftragte von Reichsregierungen oder Reichsbehörden verwendet.

Reichskommissare wurden für zentrale staatliche Orte in Friedenszeiten oder große zivile Territorien in Konflikt- und Kriegszeiten mit umfangreichen Machtbefugnissen ausgestattet, um komplexe Verwaltungsaufgaben zu übernehmen. Vergleichbare Aufgaben übernahmen in der Zeit des Nationalsozialismus auch die so genannten Chefs der Zivilverwaltung (CdZ).

Während des Zweiten Weltkriegs wurde der Titel Reichskommissar insbesondere für die vom Reichsministerium für die besetzten Ostgebiete (RMfdbO) eingesetzten obersten Verwaltungsbeamten in den besetzten Ostgebieten verwendet (Reichskommissariat Ostland, Reichskommissariat Ukraine), wobei die Amtsbezeichnung Reichskommissar wegen des ebenso verwendeten Politkommissar-Begriffs in der Sowjetunion zum Teil in die Kritik geriet. Ihr Status entsprach in der NS-Ära etwa dem der Reichsstatthalter im Reichsgebiet. Seit der Nachkriegszeit hat der Begriff des Reichskommissars lediglich noch eine historische Bedeutung.

Deutsches Reich 1848/1849

In der Revolutionszeit 1848/1849 wurde der Deutsche Bund in einen Bundesstaat, das Deutsche Reich von 1848/1849, umgewandelt. In dieser kurzen Zeit ernannte die Provisorische Zentralgewalt (die gesamtdeutsche Regierung) eine Reihe von Politikern zu Reichskommissaren, meist, um sich in einem deutschen Einzelstaat vertreten zu lassen. Beispielsweise setzte Reichskommissar Eduard Souchay Anfang 1849 in Schleswig-Holstein eine Statthalter-Regierung ein, die noch bis 1851 amtierte.

Im Zuge der Niederschlagung der Revolution stellten die deutschen Staaten den Deutschen Bund wieder her. Erst 1867 wurde mit dem Norddeutschen Bund der Nationalstaat gegründet, der seit 1871 Deutsches Reich hieß. Dieses Reich blieb trotz Kriegen und Verfassungsänderungen bestehen und wurde schließlich 1949 zur Bundesrepublik Deutschland.

Weimarer Republik

In der Weimarer Republik (1919–1933) war der Reichskommissar bei Reichsexekutionen ein Beauftragter der Reichsregierung, der direkt dem Reichskanzler unterstand (oder dieser selbst war). Nach dem Ersten Weltkrieg wurde die Stadt Danzig 1919/20 bis zur im Versailler Vertrag bestimmten Übergabe an den Völkerbund von einem Reichskommissar verwaltet. Adolf Tortilowicz von Batocki-Friebe war 1921 Reichskommissar zur Ausführung von Aufbauarbeiten in den zerstörten Gebieten.

In den Jahren 1923–1930 gab es einen Reichskommissar für die besetzten rheinischen Gebiete, 1931/32 einen für die Osthilfe und in der Wirtschaftskrise 1932/33 einen für Arbeitsbeschaffung. Von 1920 bis 1929 existierte der Reichskommissar für Überwachung der öffentlichen Ordnung als zentrale deutsche Behörde zur nachrichtendienstlichen Erfassung von verfassungsfeindlichen Bestrebungen; indirekt ein Vorläufer des Geheimen Staatspolizeiamts (Gestapa) und des heutigen Bundesamts für Verfassungsschutz. Die 1932 nach dem Preußenschlag an die Stelle der preußischen Minister tretenden Beauftragten des Reichskanzlers Franz von Papen trugen ebenfalls den Titel „Reichskommissar“.

Zeit des Nationalsozialismus

Organisatorische Machtkonstituierung

Nach dem Vorbild des Preußenschlags veranlassten die Nationalsozialisten die Einsetzung von Reichsstatthaltern und Reichskommissaren, um die in den Ländern noch bestehenden demokratischen Institutionen zu umgehen und ihre Macht auszubauen. Nach 1933 wurden Reichskommissare ähnlich Ministern als unmittelbare Vollzugsorgane des Reichskanzlers Adolf Hitler eingesetzt. Aus rechtlicher Sicht hatten Reichskommissare den Vorteil, dass sie kraft der Amtsgewalt des Reichskanzlers eingesetzt werden konnten, ohne dass dafür ein Kabinettsbeschluss notwendig war. Dies spielte vor allem in der Frühphase des NS-Regimes eine nicht unbedeutende Rolle, als Hitler und seine beiden NSDAP-Minister Wilhelm Frick und Hermann Göring gegenüber der konservativen Kabinettsmajorität um Franz von Papen und Alfred Hugenberg deutlich unterlegen waren.

Der Auftakt zur Einsetzung von nationalsozialistischen Reichskommissaren vollzog sich im Jahre 1933, als Hermann Göring auf der Grundlage der „Verordnung über den Reichskommissar für die Luftfahrt“ vom 2. Februar an die Spitze einer neugebildeten Reichsbehörde, des späteren (ab März) Reichsluftfahrtministeriums, gestellt wurde und den Titel eines Reichskommissars erhielt.[1] Der Verordnung ist zu entnehmen, dass Göring als Reichskommissar einen Amtsbereich übernahm, der zuvor in den Zuständigkeitsbereich eines Ministers fiel: „Die Aufgaben der Reichsverkehrsministers, soweit sie die Luftfahrt betreffen, und die Aufgaben des Reichsministers des Innern, soweit sie den Luftschutz betreffen, gehen auf den Reichskommissar für die Luftfahrt über. Die Zentralstelle für Flugsicherung wird dem Reichskommissar für die Luftfahrt unterstellt“. Görings Stellvertreter im Amt des Reichskommissars wurde Erhard Milch.[1]

Ein weiterer Baustein der Machtkonstitutierung auf der Grundlage des Kommissarwesens war Josef Bürckel, der 1934 als „Saarbevollmächtigter der Reichsregierung“ von Hitler eingesetzt wurde. 1935 erhielt dieser den Titel „Reichskommissar für die Rückgliederung des Saarlandes“.[2] Damit übte er ein Amt aus, dass der Position eines Reichstatthalters entsprach, „wobei ihm hier jedoch keine landeseigene Regierung zur Seite stand“.[3] Das Saargebiet, das er zu verwalten hatte, war das erste von den Nationalsozialisten geschaffene „führerunmittelbare Territorium“, in dem der Reichskommissar neben seiner Position als oberster Präsentant der Reichsaufsicht zugleich die Funktion eines Regierungschefs ausübte.[3]

Ein weiteres Territorium, das Hitler direkt unterstellt wurde, entstand nach dem „Anschluss Österreichs“ im März 1938.[3] Nachdem Arthur Seyß-Inquart von Hitler zum Leiter der österreichischen Landesregierung mit dem Titel eines Reichsstatthalters eingesetzt wurde, übernahm Josef Bürckel am 23. April 1938 aufgrund seiner Erfolge im Saargebiet auch dort die Rolle eines Reichskommissars.[4] Das Gebiet wurde zunächst „Ostmark“, zwischen 1942 und 1945 dann Donau- und Alpenreichsgaue genannt. Bürckel erhielt den Auftrag, die „Ostmark“ innerhalb eines Jahres politisch, wirtschaftlich und kulturell ins Deutsche Reich zu integrieren.[4] Bei der Neuordnung Österreichs wurden die zuständigen Reichsministerien durch die Einrichtung der neuen Territorialgewalt umgangen, um die Gleichschaltung des vormaligen Staates Österreich zu organisieren.[3] Wie bereits im Saarland erfolgte die Gleichschaltung in der „Ostmark“ durch „eine Personalunion zwischen dem Amt des Gauleiters der Partei und des Reichskommissars (Reichsstatthalter) als staatlichem Funktionsträger zugleich auf parteipolitischer und staatlicher Ebene“.[3] In der „Ostmark“ wurde erstmals der Einsatz eines Arbeitsstabes von Mitarbeitern aus den entsprechenden Gauen in der Administration des angeschlossenen Territoriums erprobt; eine Vorgehensweise, die für die Verwaltung der später dem Deutschen Reich angegliederten Gebiete charakteristisch wurde.[3]

Nach der Annexion der Sudetengebiete aufgrund des Münchner Abkommens wurde Ende September 1938 Konrad Henlein zum „Reichskommissar für die sudetendeutsche Gebiete“ mit Dienstsitz in Reichenberg ernannt. Ab dem 1. Mai 1939 erhielt er den Titel eines Reichsstatthalters und Gauleiters des Sudetenlandes.[4]

Reichskommissare im Zweiten Weltkrieg

Nur wenige Tage nach dem Ausbruch des Zweiten Weltkriegs in Europa verlieh sich Heinrich Himmler selbst den Titel „Reichskommissar für die Festigung deutschen Volkstums“.[5] Grundlage dafür war ein Erlass von Hitler vom 7. Oktober 1939, mit dem Himmler einen großen Teil der Kompetenzen zur ethnischen Neuordnung Europas und Homogenisierung des Deutschen Reichs im Rahmen der nationalsozialistischen Volkstumspolitik erhielt. Mit seiner Position des Reichskommissars waren in der Folge Maßnahmen zur „Wiedereindeutschung“ und Ausweisung verbunden, schließlich Planungen sowie Teilumsetzungen von umfangreichen Umsiedlungsaktionen, Deportationen und Völkermord.[5]

Wenige Tage nach dem deutschen Überfall auf Norwegen setzte Hitler am 21. April 1940 den Essener Gauleiter und Oberpräsidenten Josef Terboven mit dem Titel „Reichskommissar für die besetzten norwegischen Gebiete“ mit Amtssitz in Oslo ein. Terboven war in dieser Position Hitler direkt unterstellt.[4] Ähnlich auch nach der Kapitulation der niederländischen Truppen: Nur fünf Tage später, am 19. Mai 1940, erhielt Arthur Seyß-Inquart den Titel „Reichskommissar für die Niederlande“, wobei ihm mit Ausnahme des militärischen und außenpolitischen Bereichs die gesamte Besatzungsverwaltung unterstand.[4] Beschränkt wurde seine Machtposition zum Teil durch die ihm unterstellten vier Generalkommissare.[4]

Die Bezeichnung „Reichskommissar“ für die Amtsträger in den besetzten Ostgebieten ist auf die „Richtlinien auf Sondergebieten zur Weisung Nr. 21“ des OKW vom 13. März 1941 zurückzuführen.[6] Wegen des sowjetischen Kommissar-Begriffs wurde der Begriff im Reichsministerium für die besetzten Ostgebiete (RMfdbO) als verfehlt eingeschätzt, da somit – wie Peter Kleist aus dem RMfdbO nach dem Krieg schrieb – die Politischen Kommissare der Roten Armee („Rote Kommissare“) lediglich durch die „Braunen“ ersetzt worden seien. Auch Alfred Rosenberg selbst, der das RMfdbO leitete, hatte den Begriff anfänglich abgelehnt und für den Titel „Gouverneur“ beziehungsweise „Generalgouverneur“ plädiert. Am 9. Mai 1941 merkte Rosenberg während eines Gesprächs mit Adolf Hitler an, dass die Roten Kommissare bei der sowjetischen Bevölkerung verhasst und gefürchtet seien, woraufhin Hitler erklärte: „Um so besser! Sie sollen uns ja auch fürchten“.[7] Dessen ungeachtet verfasste Generalkommissar Alfred Eduard Frauenfeld am 30. Januar 1942 einen Brief an Rosenberg, in dem er darauf hinwies, dass nicht nur er, „sondern auch viele Offiziere der Stäbe, die mit der Russlandpropaganda befasst waren“, „etwas bestürzt“ gewesen seien, „als die deutschen Behörden nun ihre höchsten Funktionäre als Kommissare bezeichneten, und damit mit demselben Namen belegten, den wir seit Monaten versucht hatten und noch versuchen, als ein Schimpfwort in Misskredit zu bringen“.[8]

Nach dem Angriff der deutschen Wehrmacht auf die Sowjetunion im Juni 1941 wurden das Reichskommissariat Ostland unter der Leitung von Hinrich Lohse und das Reichskommissariat Ukraine unter der Leitung von Erich Koch gebildet. Beide Reichskommissare unterstanden den Weisungen des RMfdbO, wobei im Falle von Interessenkonflikten zwischen RMfdbO und anderen Reichsbehörden bezüglich der jeweils umzusetzenden politischen Maßnahmen, Hitlers Entscheidung über den „Chef der Reichskanzlei“ (Hans Heinrich Lammers, Martin Bormann) einzuholen war.[9] Rosenberg verfasste am 28. Juni 1941 einen Bericht, in dem er seine Planung festhielt, für den „osteuropäischen Raum“ unterhalb der Ebene der Reichskommissare 24 Generalkommissare, darunter 80 Hauptkommissare und darunter wiederum über 900 Gebietskommissare einzusetzen. Deren Mitarbeiterstäbe sollten auf der NS-Ordensburg Krössinsee in Pommern einer „Schulung und Unterrichtung über das Gesamtproblem“ unterzogen werden.[10]

Per „Erlass des Führers über die Errichtung einer Zivilverwaltung in den besetzten Gebieten von Belgien und Nordfrankreich vom 13. Juli 1944“ wurde Josef Grohé im Rahmen der deutschen Besatzungspolitik wenige Monate vor Kriegsende ebenfalls von Hitler zum Reichskommissar ernannt.[11] Dem Erlass ist ferner zu entnehmen, dass er an „die Spitze der deutschen Zivilverwaltung in den besetzten Gebieten von Belgien und Nordfrankreich“ gestellt wurde, Hitler in dieser Position unmittelbar unterstand und sich nach dessen „Richtlinien und Weisungen“ zu richten hatte.[11] Aufgrund des Zusammenbruchs der deutschen militärischen Front in Frankreich konnte der Plan, die bis dahin existierende Militärverwaltung Belgien-Nordfrankreich unter der Leitung von Alexander von Falkenhausen in eine von Grohé verwaltete Zivilverwaltung umzuwandeln, nicht mehr verwirklicht werden.[12]

Als weitere Reichskommissare waren vorgesehen, konnten aber wegen des Kriegsverlaufs nicht mehr in ihr Amt eingesetzt beziehungsweise in ihrem Amt tätig werden: Siegfried Kasche („Reichskommissariat Moskowien“) und Arno Schickedanz („Reichskommissariat Kaukasien“).

Liste der Reichskommissare 1933–1945

Hinweis: Die Sortierung erfolgt nach Amtsantritt bzw. nach dem Ende der Amtszeit.

Name (Lebensdaten) Amtsantritt Ende der Amtszeit
Reichskommissar für Arbeitsbeschaffung
Günter Gereke (1893–1970) 30. Januar 1933 30. März 1933
Friedrich Syrup (1881–1945) (beauftragt) 25. März 1933 30. März 1933
Reichskommissar für Luftfahrt
Hermann Göring (1893–1946) 2. Februar 1933 28. April 1933
Reichskommissar für den Arbeitsdienst
Franz Seldte (1882–1947) 30. Januar 1933 6. Juli 1934
Konstantin Hierl (1875–1955) 6. Juli 1934 30. April 1945
Reichskommissar für den gewerblichen Mittelstand
Erich Wienbeck (1876–1949) 22. März 1933 30. April 1945
Reichskommissar für das Siedlungswesen
Gottfried Feder (1883–1941) 1. April 1933 6. Dezember 1934
Reichskommissar für das Kraftfahrwesen
Carl Eduard Herzog von Sachsen-Coburg-Gotha (1884–1954) April 1933 30. April 1945
Reichskommissar für die Gleichschaltung der Justiz
Hans Frank (1900–1946) 25. April 1933 19. Dezember 1934
Reichskommissar für den Sport
Hans von Tschammer und Osten (1887–1943) 27. April 1933 25. März 1943
Karl Ritter von Halt (1891–1964) (kommissarisch und ehrenamtlich) 25. März 1943 30. April 1945
Reichskommissar für Milch- und Fettwirtschaft
Bernd Freiherr von Kanne (1884–1967) 4. August 1933 30. April 1945
Reichskommissar für die Preisbildung
Carl Friedrich Goerdeler (1884–1945) 5. November 1933 1. Juli 1935
Josef Wagner (1899–1945) 29. Oktober 1936 9. November 1941
Hans Fischböck (1895–1967) 16. Januar 1942 30. April 1945
Reichskommissar für Rohstoffwirtschaft
Johann „Jean“ Puppe (1882–1941) 30. Juni 1934 21. Januar 1937
Reichskommissar für die Durchführung der Marktordnung
Bernd Freiherr von Kanne (1884–1967) 5. November 1934 30. April 1945
Reichskommissar für die Rückgliederung des Saargebiets
Josef Bürckel (1895–1944) 11. Februar 1935 31. März 1941
Reichskommissar für die Wiedervereinigung Österreichs mit dem Deutschen Reich
Josef Bürckel (1895–1944) 23. April 1938 31. März 1940
Reichskommissar für Sudetendeutschland
Konrad Henlein (1898–1945) 1. Oktober 1938 1. Mai 1939
Reichskommissar für die besetzten norwegischen Gebiete
Josef Terboven (1898–1945) 24. April 1940 30. April 1945
Reichskommissar für die Niederlande
Arthur Seyß-Inquart (1892–1946) 19. Mai 1940 30. April 1945
Reichskommissar für das Ostland
Hinrich Lohse (1896–1964) 25. Juli 1941 Herbst 1944
Erich Koch (1896–1986) (kommissarisch) 8. September 1944 Frühjahr 1945
Reichskommissar für die Ukraine
Erich Koch (1896–1986) 1. September 1941 Anfang 1944
Reichskommissar für die Seeschifffahrt
Karl Kaufmann (1900–1969) 30. Mai 1942 30. April 1945
Reichskommissar für die besetzen Gebiete in Belgien und Nordfrankreich
Josef Grohé (1902–1987) 19. Juli 1944 1944/45

Siehe auch

Literatur

  • Gerhard Schulz: Die Anfänge des totalitären Maßnahmenstaates. Bd. 2 des mehrteiligen Werks: Die nationalsozialistische Machtergreifung. Studien zur Errichtung des totalitären Herrschaftssystems in Deutschland 1933/34. Frankfurt a.M. / Berlin / Wien 1974. DNB
  • Martin Fimpel: Reichsjustiz und Territorialstaat. Württemberg als Kommissar von Kaiser und Reich im Schwäbischen Kreis 1648-1806. Tübingen 1999, ISBN 3-928471-21-X.
  • Daniel Mühlenfeld: Vom Kommissariat zum Ministerium. Zur Gründungsgeschichte des Reichsministeriums für Volksaufklärung und Propaganda. In: Beiträge zur Geschichte des Nationalsozialismus 22 (2006), S. 72–92.
  • Rüdiger Hachtmann, Winfried Süß: Hitlers Kommissare. Sondergewalten in der nationalsozialistischen Diktatur. Göttingen 2006, ISBN 3-8353-0086-5. Rezension

Weblinks

Einzelnachweise

  1. 1,0 1,1 Rudolf Absolon: Die Wehrmacht im Dritten Reich. Bd. 1., 30. Januar 1933 bis 2. August 1934. Mit einem Rückblick auf das Militärwesen in Preußen, im Kaiserreich und in der Weimarer Republik. 2. Aufl., München / Oldenbourg 1998, S. 61 f., ISBN 3-486-41070-9; Verordnung über den Reichskommissar für die Luftfahrt vom 2. Februar 1933. Dokumentarchiv
  2. Ernst Klee: Das Personenlexikon zum Dritten Reich: Wer war was vor und nach 1945. Fischer-Taschenbuch-Verlag, Frankfurt am Main 2007, S. 82.
  3. 3,0 3,1 3,2 3,3 3,4 3,5 Michael Wedekind: Nationalsozialistische Besatzungs- und Annexionspolitik in Norditalien 1943 bis 1945. Die Operationszonen „Alpenvorland“ und „Adriatisches Küstenland“. München / Oldenbourg 2003, S. 96 f., ISBN 3-486-56650-4. (Quelle: Peter Hüttenberger: Die Gauleiter. Stuttgart 1969, S. 140 ff.)
  4. 4,0 4,1 4,2 4,3 4,4 4,5 Wolfgang Benz, Hermann Graml, Hermann Weiß (Hrsg.): Enzyklopädie des Nationalsozialismus. 5., aktualisierte und erweiterte Aufl., dtv, Stuttgart 2007, S. 739 ff., ISBN 978-3-423-34408-1.
  5. 5,0 5,1 Wolfgang Benz, Hermann Graml, Hermann Weiß (Hrsg.): Enzyklopädie des Nationalsozialismus. 5., aktualisierte und erweiterte Aufl., dtv, Stuttgart 2007, S. 484 und 740.
  6. Andreas Zellhuber: „Unsere Verwaltung treibt einer Katastrophe zu …“. Das Reichsministerium für die besetzten Ostgebiete und die deutsche Besatzungsherrschaft in der Sowjetunion 1941–1945. Vögel, München 2006, S. 74, ISBN 3-8965-0213-1. (Quellen: Jürgen Förster: Das Unternehmen Barbarossa als Eroberungs- und Vernichtungskrieg. In: Das Deutsche Reich und der Zweite Weltkrieg im Ostland, 8. Mai 1941; IMT, Bd. 26, 1029-PS und Allgemeine Instruktionen für alle Reichskommissare in den besetzten Ostgebieten, 8. Mai 1941, IMT, Bd. 26, 1030-PS.)
  7. Andreas Zellhuber: „Unsere Verwaltung treibt einer Katastrophe zu …“. Das Reichsministerium für die besetzten Ostgebiete und die deutsche Besatzungsherrschaft in der Sowjetunion 1941–1945. München 2006, S. 75. (Quelle: Otto Bräutigam: Alfred Rosenberg, seine Ostkonzeption und die Begründung des Ostministeriums, maschinenschriftliches Manuskript von 1948, IfZ, ZS 400/I, Bl. 16.)
  8. Andreas Zellhuber: „Unsere Verwaltung treibt einer Katastrophe zu …“. Das Reichsministerium für die besetzten Ostgebiete und die deutsche Besatzungsherrschaft in der Sowjetunion 1941–1945. München 2006, S. 75. (Quelle: Schreiben Frauenfelds an Rosenberg vom 30. Januar 1942, BA R 6/6, Bl. 73 f.; Anpassung des Zitats an die ref. dt. Rechtschr.)
  9. Martin Vogt: Herbst 1941 im „Führerhauptquartier“. Berichte Werner Koeppens an seinen Minister Alfred Rosenberg, Koblenz 2002, S. 81.; Der Prozess gegen die Hauptkriegsverbrecher vor dem Internationalen Militärgerichtshof Nürnberg 14. November 1945 – 1. Oktober 1946, Bd. XXIX, München / Zürich 1984, S. 235 ff.; Manfred Weißbecker: Alfred Rosenberg. »Die antisemitische Bewegung war nur eine Schutzmaßnahme…«, in: Kurt Pätzold / Manfred Weißbecker (Hrsg.): Stufen zum Galgen. Lebenswege vor den Nürnberger Urteilen, Leipzig 1999, S. 173 f. (Angegebene Quelle: „Führererlässe“, S. 186–188, 188 f.)
  10. Andreas Zellhuber: „Unsere Verwaltung treibt einer Katastrophe zu …“. Das Reichsministerium für die besetzten Ostgebiete und die deutsche Besatzungsherrschaft in der Sowjetunion 1941–1945. München 2006, S. 83. (Quelle: Bericht über die vorbereitende Arbeit in Fragen des osteuropäischen Raumes, 28. Juni 1941, IMT, Bd. 26, 1039-PS.)
  11. 11,0 11,1 Martin Moll: „Führer-Erlasse“ 1939–1945. Edition sämtlicher überlieferter, nicht im Reichsgesetzblatt abgedruckter, von Hitler während des Zweiten Weltkrieges schriftlich erteilter Direktiven aus den Bereichen Staat, Partei, Wirtschaft, Besatzungspolitik und Militärverwaltung. Stuttgart 1997, S. 430, ISBN 3-515-06873-2. Google-Books
  12. Klaus Hildebrand: Das Dritte Reich. 6., neubearb. Aufl., München / Oldenbourg 2003, S. 92, ISBN 3-486-49096-6
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