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Zweikammersystem

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  • Länder mit Einkammersystem
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  • Länder ohne Parlament mit Gesetzgebungsgewalt
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  • In einem Zweikammersystem (auch Bikameralismus) hat das Parlament zwei Kammern (Zweikammerparlament). In der Regel haben die Kammern eines Parlaments unterschiedliche Aufgaben, und sie werden auch auf unterschiedliche Weise gewählt beziehungsweise zusammengesetzt. Historisch gesehen werden die Kammern als Oberhaus („Erste Kammer“) und Unterhaus („Zweite Kammer“) bezeichnet.

    Bezeichnungen

    In der Politikwissenschaft wird üblicherweise die mächtigere der beiden Kammern, in der Regel die vom Volk gewählte, als die Erste Kammer bezeichnet, die weniger mächtige, in der Regel die mit föderalem oder ständischem Bezug, als Zweite Kammer. Historisch gesehen war jedoch die Volksvertretung meist die Zweite Kammer, da sie weniger angesehen und anfangs auch weniger mächtig war. So erklären sich auch die Bezeichnungen Unterhaus für die Volksvertretung und Oberhaus für die ständisch oder föderal definierte Vertretung. Im Folgenden wird die historische Variante des Begriffes benutzt, um Verwirrungen zu vermeiden.

    Funktionen der Kammern

    Die Aufteilung der beiden Kammern entspricht meist einer der beiden folgenden Varianten:

    • Variante mit unterschiedlicher Bedeutung der Kammern und nicht direkter Wahl der zweiten Kammer.
      • Die eine Kammer wird vom Volk gewählt und ist für die eigentliche Gesetzgebungsarbeit zuständig. Sie hat auch Einfluss auf die Regierungsbildung, wenn sie nicht sogar selbst die Regierung wählt.
      • Die Mitglieder der anderen Kammer werden in der Regel indirekt gewählt oder auch teils ernannt. Dabei wird oftmals eine föderale Struktur des Gesamtstaats berücksichtigt (Vertretung der Gliedstaaten). Historisch bedingt kann es sich aber auch um die Vertretung des Adels handeln, wie z. B. im britischen House of Lords. Diese Kammer hat oft nur wenig Einfluss auf die Gesetzgebung.
    • Variante mit gleichwertiger Bedeutung der beiden Kammern – Aufteilung meist nach Bevölkerungsdichte und Vertretung der Gliedstaaten in einem föderalen politischen System; dabei haben die beiden Kammern dieselben Befugnisse, sollen aber zum einen die gewählten politischen Verhältnisse und zum anderen die einzelnen Gliedstaaten als solche repräsentieren. Damit wird verhindert, dass bevölkerungsreiche städtische Gebiete immer die kleineren ländlichen Gebiete überstimmen können; auch ist die (meist „kleine Kammer“ genannte) Gliedstaatenvertretung nicht an andere politische Strukturen (Parteizugehörigkeit der zu vertretenden Landesregierung o. ä.) gebunden.
      • Beide Kammern werden direkt vom Volk gewählt
        • Die eine Kammer wird von den Wahlberechtigten des gesamten Landes gewählt
        • Die andere Kammer wird nach Föderationsteilen gewählt: meist hat jeder Teilstaat die gleiche Anzahl Vertreter
      • Beide Kammern müssen sämtlichen Vorlagen zustimmen, damit jene in Kraft treten können.

    Viele politische Systeme mit Zweikammersystem kennen eine besondere gemeinsame Sitzung beider Kammern, zum Beispiel die Vereinigten Staaten von Amerika, die Schweiz und die Niederlande. Eine solche Sitzung dient der Wahl oder Begrüßung eines Staatsoberhaupts oder hat außergewöhnliche Befugnisse.

    Je nach Land kann es große Unterschiede geben. In Italien spricht man von einem perfekten Bikameralismus, weil beide Kammern gleichen Einfluss auf die Gesetzgebung haben.[1] In der Schweiz wird der Nationalrat nach Bevölkerungsanteil gebildet, im Ständerat hingegen hat jeder Kanton nur zwei Vertreter, Halbkantone nur einen. Ein ähnliches System wie in der Schweiz gilt in den USA: auch dort werden beide Kammern vom Volk gewählt, wenn auch in unterschiedlicher Weise. In Österreich findet sich neben dem Nationalrat, der Abgeordnetenkammer, auch der nur wenig bedeutende Bundesrat, der die Bundesländer vertritt, und primär bei Verfassungsgesetzen oder Staatsverträgen in Erscheinung tritt.

    Kritik

    Am Zweikammersystem wird kritisiert, dass es dazu neige, flexible Politik zu verhindern. Die eine Kammer könne die andere blockieren. Dies geschieht gerade bei unterschiedlichen politischen Mehrheiten in beiden Kammern. Unter dem Aspekt der Gewaltenteilung wird dieser Blockadeeffekt allerdings auch positiv gesehen, vor allem, wenn die eine Kammer deutlich anders zusammengesetzt ist als die andere (zum Beispiel die Belange der Gliedstaaten vertritt).

    Siehe auch

    Literatur

    • Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3486250892 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
    • Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/0300078935 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
    • Sven Leunig (Hrsg.): Handbuch Föderale Zweite Kammern. Verlag Barbara Budrich, Opladen/ Farmington Hill 2009, ISBN 978-3-86649-852-5.
    • Hans Albrecht Schwarz-Liebermann von Wahlendorf: Struktur und Funktion der sogenannten Zweiten Kammer. Eine Studie zum Problem der Gewaltenteilung. Tübingen 1958.
    • Tobias Friske: Kammern des Volkes? Die Zweiten Kammern im Deutschen Frühkonstitutionalismus. Freiburg 2007. (Volltext)

    Einzelnachweise

    1. H. Ullrich: Das politische System Italiens. In: W. Ismayr (Hrsg.): Die politischen Systeme Westeuropas. 4., aktualisierte und überarbeitete Auflage. 2009, S. 648.
    Dieser Artikel basiert ursprünglich auf dem Artikel Zweikammersystem aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der Doppellizenz GNU-Lizenz für freie Dokumentation und Creative Commons CC-BY-SA 3.0 Unported. In der Wikipedia ist eine Liste der ursprünglichen Wikipedia-Autoren verfügbar.