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Konzil von Tours (1163)

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Das nicht als ökumenisch anerkannte Konzil von Tours, das im Jahr 1163 von Papst Alexander III. in der Stadt Tours einberufen wurde, traf verschiedene Entscheidungen.

Eine der für die Nachwelt und die weitere Entwicklung wichtigsten Entscheidungen des Konzils war wohl ein Verbot für Geistliche, Chirurgie zu betreiben. Ecclesia abhorret a sanguine (deutsch: „Die Kirche schreckt vor dem Blute zurück“) hatte weitreichende Konsequenzen für die Medizingeschichte. Zusammengefasst hat die Heilkunde des europäischen Mittelalters eine Entwicklung genommen, die erst im 19. Jahrhundert wieder zurückgenommen wurde. Die akademischen Ärzte widmeten sich fortan ausschließlich der Inneren Medizin und verzichteten auf die praktische Ausübung der chirurgischen Kunst. Hiermit wurde der Grundstein für die Trennung von Chirurgie und Innerer Medizin gelegt. Hintergrund war, dass es während und nach chirurgischen Eingriffen zu Todesfällen kam, was moralisch nicht mit dem geistlichen Amt der damals noch überwiegend klerikalen Ärzte zu vereinbaren war. Dadurch wurde die Chirurgie als mindere Medizin aus den Universitäten ausgeschlossen und die chirurgische Kunst in den Verantwortungsbereich der handwerklich ausgebildeten Bader und Barbiere gegeben. Von da an gab es zwei medizinische Berufe, und zwar den des mehr oder weniger handwerklich ausgebildeten Chirurgen (siehe auch Handwerkschirurg) und den des an den Universitäten vor allem in die wissenschaftliche Theorie eingeführten Physicus[1], mit einem akademischen Abschlussexamen als Lizenziat oder Doktor.[2]

Weiterhin wurden auf dem Konzil die Katharer als Häretiker verdammt[3]. Vom Papst erging der Erlass an Fürsten, Andersgläubige einzukerkern, und ihr Eigentum zu konfiszieren, der für die Inquisition verheerende Folgen haben sollte[4]. Der Begriff „Albigenser“ soll erstmals auf diesem Konzil verwendet worden sein.

In Bezug auf die Sakramente der Kirche untersagte Alexander auf dem Konzil den Geistlichen, für das Begräbnis, das Chrisma und Heilige Öl eine Gegenleistung oder Bezahlung zu fordern (Verbot der Simonie)[5]. Die Berufung auf ein Gewohnheitsrecht bei der Annahme von Geld für die Sakramentsverwaltung hatte bereits das zweite Laterankonzil im Jahr 1139 verurteilt.

Siehe auch

Quellen

  1. Vergleiche auch Heinrich Schipperges: Zur Unterscheidung des „physicus“ vom „medicus“ bei Petrus Hispanus. In: III° Congresso Nacional de Historia de la Medicina (Valencia 1969), III (1972), S. 321–327.
  2. Hans Schadewaldt: Einführung. In: P. Wunderli (Hrsg.): Der kranke Mensch in Mittelalter und Renaissance. Forschungsinstitut für Mittelalter und Renaissance (Studia humaniora Bd. 5) Droste, Düsseldorf 1986
  3. Siehe Archivierte Kopie (Memento vom 7. Dezember 2006 im Internet Archive)
  4. Lea Henry Charles: Geschichte der Inquisition. Bd. 1, Aalen 1980
  5. nec sub obtentu cuiusquam consuetudinis reatum suum quis tueatur, quia diuturnitas temporis non diminuit peccata, sed auget, Fuchs: Gründe und Wege zur Anerkennung der Stolgebühren. In: Acta Congressus Iuridici Internationalis. Band 3, Rom 1936, S. 219.
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