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Zweites Laterankonzil

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2. Konzil im Lateran
Datum 4.–30. April 1139
Akzeptiert von Römisch-Katholische Kirche
Vorangehendes Konzil Erstes Laterankonzil
Nächstes Konzil Drittes Laterankonzil
Einberufen von Papst Innozenz II.
Präsidium Papst Innozenz II.
Beteiligung etwa 500 bis 1000 Kleriker
Diskussionsthemen Beendigung des Schismas Anaklets II., Exkommunikation Arnolds von Brescia und Rogers II. von Sizilien, Zölibat, Simonie, Zinsnahme, Buße
Konzilsdokumente 30 Kanones
Liste ökumenischer Konzilien

Das Zweite Laterankonzil (auch Zweite Lateransynode) tagte im April 1139 unter dem Vorsitz Papst Innozenz’ II. im Lateran in Rom. Die Teilnehmerzahl wird auf wenigstens 500, eher größer geschätzt. Die Zeitgenossen bezeichneten die Synode als „concilium generale“, Papst Innozenz selbst nannte sie ein „plenarium concilium“, die spätere römische Überlieferung zählt das Konzil jedoch als das 10. ökumenische Konzil, obwohl aus dem Osten nur ein einziger Vertreter, der Patriarch von Antiochia Ralf von Domfront anwesend war, der als lateinischer Patriarch auch noch zur Westkirche gehörte.

Die zweite Lateransynode beendete das Schisma von 1130. Nachdem Gegenpapst Anaklet II. im Jahr 1138 gestorben war und Bernhard von Clairvaux dessen Nachfolger Viktor IV. zum Rücktritt hatte bewegen können, wurden deren Anhänger zwar wieder in die Kirchengemeinschaft aufgenommen, jedoch entgegen vorherigen Zusagen ihrer Ämter enthoben. Das Konzil verurteilte die Lehren Arnolds von Brescia und exkommunizierte König Roger II. von Sizilien, der Anaklet II. unterstützt hatte und sich nun mit Innozenz II. nicht einigen konnte.

Nach Ordericus Vitalis waren die Dekrete dieses Konzils nicht sonderlich wirkmächtig.

Beschlüsse

Das Konzil verabschiedete 30 Canones:

  • Canon 1 enthebt jeden, der durch Simonie eine Weihe erlangt hat, seines Amtes.
  • Canon 2 entzieht allen, die eine Pfründe oder ein kirchliches Ehrenamt, Sakramente oder Sakramentalien um Geld erkauft haben, diese Ehre.
  • Canon 3 verbietet Bischöfen, anderswo Exkommunizierten die Kirchengemeinschaft zu gewähren.
  • Canon 4 verlangt von Bischöfen und Klerikern, nicht durch Luxus in Mode und Haartracht bei den Gläubigen Ärgernis zu erregen.
  • Canon 5 bestätigt die Regelung des Konzils von Chalcedon, dass der Besitz verstorbener Bischöfe der Kirche verbleiben muss. Das Verbot der Aneignung gilt auch für den Besitz von Priestern und anderen Klerikern.
  • Canon 6 schließt geweihte Subdiakone und Kleriker höherer Weihegrade, die heiraten oder eine Konkubine zu sich nehmen, aus dem Kirchendienst aus und entzieht ihnen ihre Einkünfte.
  • Canon 7 verbietet, Messen von Verheirateten oder Konkubinariern anzuhören. Verheiratete Kleriker werden getrennt, weil ihre Verbindungen nicht als Ehen angesehen werden können.
  • Canon 8 bekräftigt letztes auch für Nonnen oder geweihte Jungfrauen, die nicht zölibatär leben.
  • Canon 9 verbietet Klerikern das Studium der Medizin und des Rechts, sowie vor allem die Ausübung der gewinnträchtigen anwaltlichen Tätigkeit.
  • Canon 10 verbietet die Übertragung des Kirchenzehnten auf Laien. Nur Diakone und Priester dürfen zu Erzdiakonen und Dekanen bestellt werden.
  • Canon 11 fordert Sicherheit für reisende Geistliche, Pilger, Kaufleute und für Bauern auf dem Weg zu ihren Feldern mitsamt ihrem Vieh.
  • Canon 12 schärft die Beachtung des Gottesfriedens jeden Mittwochabend bis Montagmorgen sowie in der gesamten Weihnachtszeit und der österlichen Fastenzeit bis Weißen Sonntag ein.
  • Canon 13 untersagt das Zinsnehmen.
  • Canon 14 untersagt Turniere.
  • Canon 15 belegt jeden, der Gewalt gegen Kleriker oder Mönche übt, mit dem Bann, von dem ihn außer in Todesgefahr nur der Papst lossprechen kann. Gleichzeitig wird allen, die sich in eine Kirche oder auf einen Friedhof flüchten, Asyl gewährt.
  • Canon 16 stellt fest, dass Kirchen und kirchliche Ämter und Würden weder vererbt noch aufgrund eines Erbes beansprucht werden dürfen.
  • Canon 17 verbietet Verbindungen von Blutsverwandten. Kinder aus inzestuösen Verbindungen sollen ruchlos sein und vom Erbe ausgeschlossen bleiben.
  • Canon 18 verbietet jegliche Brandstiftung. Brandstifter dürfen nicht christlich bestattet werden. Absolution wird nur dem erteilt, der den angerichteten Schaden soweit ihm möglich ersetzt hat und schwört, künftig kein Feuer mehr zu legen. Als Buße wird ihm auferlegt, einen ganzes Jahr in Jerusalem oder in Spanien Gott zu dienen.
  • Canon 19 bedroht Erzbischöfe oder Bischöfe, die einem Brandstifter die genannten Punkte erlassen, mit der Auflage, selbst den Schaden zu ersetzen und ein Jahr lang auf die Ausübung ihres Amtes verzichten zu müssen.
  • Canon 20 stellt fest, dass legitime Straf- und Vergeltungsmaßnahmen der Fürsten davon natürlich ausgenommen sind.
  • Canon 21 bestimmt, dass Söhne von Priestern vom Altardienst zu entfernen sind, es sei denn in Klöstern oder in Stiftern.
  • Canon 22 schärft den Bischöfen ein, ja keine falsche Buße zuzulassen, worunter hier vor allem eine unvollständige Beichte verstanden wird, aber auch das Verharren in Berufen, die nicht ohne zu sündigen ausgeübt werden können, heimlich aufrechterhaltener Hass oder gewaltsamer Widerstand gegen die Justiz.
  • Canon 23 verdammt diejenigen, die aus religiösen Gründen („unter dem Schein religiöser Bedenken“) das Sakrament des Leibes und Blutes des Herrn, die Kindertaufe, Priestertum und Weihen und rechtmäßige Eheschließung nicht anerkennen, als Häretiker und übergibt sie der weltlichen Gewalt zur Bestrafung.
  • Canon 24 verbietet, für die Spendung von Chrisam, heiligem Öl und Beerdigungen Geld zu verlangen.
  • Canon 25 verbietet, Einkünfte aus Verwaltungsstellen, Pfründen oder anderen kirchlichen Funktionen anzunehmen, die von Laien vergeben worden sind.
  • Canon 26 verbietet Sanktimonialen, sich eigene Wohnungen zu bauen, in denen sie Gäste und Nicht-Ordensleute empfangen können.
  • Canon 27 verbietet außerdem das gemeinsame Chorgebet der Nonnen und geweihten Jungfrauen zusammen mit Kanonikern oder Mönchen.[1]
  • Canon 28 verbietet Kanonikern, eine Bischofswahl länger als drei Monate hinauszuzögern, indem sie Ordensleute von der Wahl ausschließen. Ohne deren Rat, Zustimmung und Einverständnis erfolgte Wahlen sind ungültig.
  • Canon 29 verbietet bei Strafe des Anathems den Einsatz der „todbringenden und gottverfluchten Geschütz- und Bogenschießkunst gegen Christen und Katholiken“.
  • Canon 30 erklärt alle Amtseinsetzungen durch Petrus Leonis und andere Schismatiker und Häretiker für null und nichtig.

Literatur

  • Conciliorum oecumenicorum Decreta, hrsg. von Giuseppe Alberigo et alii, Bologna 1973³, 195–203.
  • Carl Joseph Hefele: Conciliengeschichte, Band 5, Freiburg 1863, S. 388 ff. (online).

Einzelnachweise

  1. Vgl. dazu Edeltraud Klueting: Monasteria semper reformanda. Kloster- und Ordensreformen im Mittelalter. Münster 2005, S. 57.

Siehe auch

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