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Körperschaft des öffentlichen Rechts

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Eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (K. d. ö. R., auch mit KdöR, KöR oder K. ö. R. abgekürzt) ist eine mitgliedschaftlich verfasste und unabhängig vom Wechsel der Mitglieder bestehende Organisation, die ihre Rechtssubjektivität nicht der Privatautonomie, sondern einem Hoheitsakt verdankt. Ihre Verfassung ist öffentliches Recht.

Wesen

Körperschaften des öffentlichen Rechts unterscheiden sich von den Körperschaften des Privatrechts (Verein, Aktiengesellschaft, GmbH) dadurch, dass sie öffentlich-rechtlich organisiert sind und öffentlich-rechtlich handeln können.

Gebietskörperschaften

Territoriale Körperschaft des öffentlichen Rechts ist zunächst der Staat als originärer Träger von Hoheitsgewalt. Unterste Ebene der Hoheit ist im Allgemeinen die Gemeinde.

Dazwischen können auch andere Ebenen angesiedelt sein: Im föderalen System der Bundesrepublik Deutschland existieren beispielsweise neben dem Bund die sechzehn Länder, die Landkreise bzw. kreisfreie Städte sowie Gemeinden etc. als Gebietskörperschaften. In der Verwaltungswissenschaft werden allerdings die gesamt- und gliedstaatlichen Ebenen nicht zu den Gebietskörperschaften gezählt.

Selbstverwaltungskörperschaften

Körperschaften des öffentlichen Rechts finden einen Hauptanwendungsbereich in den sogenannten Selbstverwaltungsangelegenheiten, also in staatlichen Aufgaben, die von den Betroffenen eigenverantwortlich geregelt werden sollen, weshalb sie organisatorisch aus der staatlichen Verwaltungshierarchie ausgegliedert und rechtsfähigen Organisationen übertragen werden. So bestimmen beispielsweise die Bürger selbst über die Geschicke der Gemeinde, die Ärzte über ihre Angelegenheiten in der Landesärztekammer, die Rechtsanwälte über ihre Angelegenheiten in der Rechtsanwaltskammer usw. Trotz der organisatorischen Auslagerung aus dem staatlichen Bereich sind die Träger dieser Selbstverwaltungsaufgaben Teil der öffentlichen Gewalt und wie die übrige Verwaltung gemäß Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG) an Recht und Gesetz gebunden, insbesondere und anders als private Vereinigungen an die Grundrechte. Daher ist die Kehrseite der Selbstverwaltung die (staatliche) Rechtsaufsicht: Der Staat soll sich nicht durch organisatorische Auslagerung seiner Grundrechtsbindung entziehen können (Flucht ins Privatrecht).

Im Gegensatz zu privatrechtlichen Körperschaften (wie Verein, GmbH, Aktiengesellschaft, Genossenschaft) haben öffentlich-rechtliche Körperschaften als Teil der öffentlichen Gewalt unbeschadet der Abweichungen im Einzelfall zusätzliche Möglichkeiten: Dienstherrenfähigkeit (d. h., sie können Beamte ernennen), Satzungshoheit (Rechtsetzungsbefugnisse für die ihrer Hoheitsgewalt Unterworfenen), Abgabenhoheit (sie können öffentlich-rechtliche Steuern, Beiträge und Gebühren erheben) u.s.w.

Körperschaften können im Rahmen ihres Selbstverwaltungsrechts insbesondere Gesetze im materiellen Sinne erlassen. Dies geschieht auf Grund einer gesetzlichen Ermächtigung zum Erlass von Satzungen, welche auch in Grundrechte der Unterworfenen eingreifen können. So regelt ein Bebauungsplan als Satzung der Gebietskörperschaft Gemeinde die Bebaubarkeit von Grundstücken.

In der Zeit des Nationalsozialismus war die Körperschaft des öffentlichen Rechts ein Mittel, um gesellschaftliche Organisationen in den „totalen Staat“ einzugliedern (Gleichschaltung). Heute wird dagegen die Selbstbestimmung der Mitglieder als wichtiges demokratisches Element betrachtet.

Staatsferne Körperschaften öffentlichen Rechts

Bisweilen verleiht der Staat den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts aber auch Organisationen, die nicht staatliche Aufgaben erledigen, sondern Teil der Gesellschaft sind. Damit wird zumeist bezweckt, die Organisation als Anerkennung für geleistete Arbeit mit besonderem Ansehen auszustatten. Dass diese Organisationen zwar öffentlich-rechtlich, aber dennoch kein Teil des Staates sind, hat vielfältige Auswirkungen, etwa bei Fragen der Grundrechtsberechtigung, der Staatsaufsicht, des Vergaberechts, der Amtshaftung und der Anwendbarkeit der Amtsdelikte. Hierunter fallen beispielsweise der Bayerische Bauernverband, das Bayerische Rote Kreuz mit den Gemeinschaften und wohl auch manche Akademien der Wissenschaften. Im Einzelnen ist die Abgrenzung kompliziert, weil sie sich nach der Frage richtet, welche Aufgaben als „staatlich“ anzusehen sind.

Eine Ausnahme bilden die Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, die kraft Verfassung nicht-staatliche Körperschaften des öffentlichen Rechts sind. Begründet wurde dieser Sonderstatus im sogenannten Weimarer Kirchenkompromiss von 1919, den das Grundgesetz als Verfassungsrecht übernommen hat. Die Weimarer Verfassung verzichtete auf eine Trennung von Staat und Kirche nach französischem Vorbild (Laizismus). Stattdessen wurde religiösen Gemeinschaften unter gewissen Voraussetzungen der Körperschaftsstatus zugebilligt. Dieser Status war und ist für alle Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften geöffnet. In Art. 137 Abs. 5 WRV heißt es: „Die Religionsgesellschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechtes, soweit sie solche bisher waren. Anderen Religionsgesellschaften sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten.”

Arten

Die Körperschaften können zum einen nach Art der Rechtsquelle, aufgrund deren sie gebildet sind, zum anderen nach ihren Mitgliedern differenzieren.

Einteilung nach Art der Rechtsquelle

Einteilung nach Art ihrer Mitglieder

Das DeutschlandRadio ist – als einzige Rundfunkanstalt – eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Die tragenden Mitglieder des nationalen Radios sind gemäß dem DeutschlandRadio-Staatsvertrag die Landesrundfunkanstalten der ARD sowie das ZDF.[1] Die anderen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sind hingegen Anstalten des öffentlichen Rechts, da sie Benutzer (nämlich die Bürger) und keine Mitglieder haben.

Besteuerung

Im Bereich der Ertragsteuern und Umsatzsteuer gelten Körperschaften öffentlichen Rechts grundsätzlich nicht als Steuersubjekte; hierdurch soll eine Selbstbesteuerung des Staates vermieden werden. Dieses Ziel steht in einem Spannungsverhältnis zu privaten Wettbewerbern, die teilweise gleiche Leistungen erbringen, aber nicht steuerlich privilegiert werden. Aus steuerlicher Sicht gibt es deshalb drei Sphären der Körperschaft des öffentlichen Rechts, die zu unterscheiden sind: den Hoheitsbereich, die Vermögensverwaltung und den sog. Betrieb gewerblicher Art.

Die Rechtsprechung definiert als hoheitlich im Sinne des Steuerrechts Tätigkeiten, die der öffentlichen Hand „eigentümlich und vorbehalten” sind (sog. Staatsaufgaben). Solche Aufgaben sind regelmäßig gesetzlich zugewiesen und werden u.a. durch Verwaltungsakt vollzogen.

Unter Vermögensverwaltung im steuerlichen Sinne versteht man die Verwaltung eigenen Vermögens, soweit es nicht die Intensität von Gewerblichkeit erreicht.

Hoheitsbereich und Vermögensverwaltung gelten als nicht in besonderem Maße wettbewerbsrelevant. Daher blieb es dabei, dass Körperschaften des öffentlichen Rechts in diesen Bereichen nicht als Steuersubjekte gelten.

Als wettbewerbsrelevant und demgemäß steuerbar gilt der Betrieb gewerblicher Art, § 1 Abs. 1 Nr. 6 KStG, § 2 Abs. 3 UStG. Ein Betrieb gewerblicher Art entsteht, wenn eine wettbewerbsrelevante und daher besteuerungswürdige Tätigkeit ausgeführt wird. In der Verwaltungspraxis knüpft man an das Vorliegen von Umsätzen pro Jahr von mehr als 30.678 € an, um ein gleichmäßiges und greifbares Maß der Wettbewerbsrelevanz zu schaffen, vgl. Körperschaftsteuerrichtlinien R6 Abs. 5 Satz 1. Die Umsatzsteuerrichtlinien folgen den gleichen Umsatzgrenzen. Betriebe der öffentlichen Hand sind gewerbesteuerpflichtig, wenn sie die Voraussetzungen eines Betriebs gewerblicher Art und eines Gewerbebetriebs erfüllen, Gewerbesteuerrichtlinien R 2.1 Abs. 6. Dem Wesen nach gleiche Tätigkeiten bilden einen Betrieb gewerblicher Art, dem Wesen nach unterschiedliche Tätigkeiten bilden mehrere Betriebe gewerblicher Art, vgl. Körperschaftsteuerrichtlinien R6 Abs. 3 Satz 3.

Bei der Umsatzsteuer ist jedoch folgende Regelung hinsichtlich von Warenleistungen aus dem Gemeinschaftsgebiet der EU zu beachten. Aufgrund der Besteuerung im Empfängerland werden Körperschaften des öffentlichen Rechts zum Steuerschuldner, sprich sie haben die Umsatzsteuer aus dem innergemeinschaftlichen Erwerb (§ 1a Umsatzsteuergesetz) einzubehalten, anzumelden und abzuführen. Zu beachten ist hierbei jedoch die Grenze von 12.500 Euro (Erwerbsschwelle). Das heißt, die Warenbezüge aus anderen Mitgliedsstaaten müssen nur dann versteuert werden, wenn der Gesamtbetrag (Nettopreis ohne USt) insgesamt 12.500 EUR im vorangegangenen Kalenderjahr überstiegen hat und/oder im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich übersteigen wird. Ab diesem Betrag wird eine eigene Umsatsteueridentifikationsnummer benötigt (§ 27a Abs. 1 S. 1 und 3 UStG).

Insolvenz

In Deutschland sind die Körperschaften kraft Gesetzes insolvenzunfähig. Für Gebietskörperschaften wie Bund, Bundesländer und Gemeinden ist das in § 12 Abs. 1 InsO geregelt, alle übrigen Körperschaften erhalten eine entsprechende Befreiung durch § 45 EGGVG. Damit soll erreicht werden, dass die öffentliche Verwaltung weiter sichergestellt bleibt und nicht durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gestört wird. Zudem dient die Befreiung vom Insolvenzverfahren einem gewissen Gläubigerschutz.

Siehe auch

Literatur

Weblinks

Einzelnachweise

  1. § 1, Abs. 1 DeutschlandRadio-Staatsvertrag
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