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Körperschaft

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Dieser Artikel beschäftigt sich mit der Körperschaft als juristische Person. Weitere Bedeutungen sind unter Körperschaft (Begriffsklärung) aufgeführt.

Eine Körperschaft (auch Korporation[1] vom französ. Lehnwort corporation) ist ein auf Dauer angelegter Zusammenschluss von Personen, der einen überindividuellen Zweck verfolgt und dessen Bestand vom Wechsel der Mitglieder unabhängig ist.[2] Die Körperschaft stellt eine rechtsfähige juristische Person dar.

Es gibt privatrechtliche Körperschaften und Körperschaften des öffentlichen Rechts.

Privatrechtliche Körperschaften wie Aktiengesellschaften oder GmbHs nehmen am allgemeinen Wirtschaftsleben teil. Ihre freie Gründung und Betätigung ist in der Bundesrepublik Deutschland verfassungsrechtlich garantiert, ebenso die Mitgliedschaft (Art. 19 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1 GG). Das gilt auch für juristische Personen des Privatrechts mit Sitz im EU-Ausland.[3]

Körperschaften des öffentlichen Rechts sind Teil der mittelbaren Staatsverwaltung und nehmen neben Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie den Beliehenen öffentliche Verwaltungsaufgaben wahr. Für bestimmte Personen kann die Mitgliedschaft in bestimmten öffentlich-rechtlichen Körperschaften gesetzlich vorgeschrieben sein, beispielsweise für Angehörige der sog. Kammerberufe in berufsständischen Organisationen mit Aufsichtsfunktion wie der Ärzte- oder der Rechtsanwaltskammer.

Einteilung

Körperschaften des privaten Rechts

Körperschaften des öffentlichen Rechts

Sonderfälle

  • öffentlich-rechtliche Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften mit Körperschaftsstatus
  • Gewerkschaftsdachverband ÖGB. Steuerrechtlich hat er in Österreich den Status einer Körperschaft öffentlichen Rechts.
  • eine Teilkörperschaft (auch Gliedkörperschaft genannt) umfasst eine bestimmte Untermenge der Mitglieder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts (z.B. die Studierendenschaft einer Hochschule) und ist mit bestimmten Rechten ausgestattet.

Keine Körperschaften

sind:

  • Anstalten: Sie sind kein Zusammenschluss von Personen, sondern stellen eine Zusammenfassung persönlicher und sächlicher Mittel (Gebäude und Personal) für einen bestimmten Zweck dar, z.B. zum Betrieb einer öffentlichen Einrichtung.
  • Stiftungen des privaten oder öffentlichen Rechts: Vermögensverwaltung zugunsten bestimmter Zwecke und Personen (Destinatäre)
  • Personenmehrheiten ohne eigene Rechtspersönlichkeit, z.B. die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, insbesondere die Innengesellschaft

Rechtsgeschichte

Historische Körperschaften sind unter anderem die Zünfte und Korporationen.

Steuerrecht

Der Körperschaftsteuer unterliegen neben Körperschaften auch Personenvereinigungen und Vermögensmassen, also auch Stiftungen und Anstalten.

Weblinks

Wiktionary: Körperschaft – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelnachweise

  1. Deutsches Wörterbuch von Jacob Grimm und Wilhelm Grimm, Veröffentlichungen des Projektes Wörterbuchnetz Universität Trier, abgerufen am 30. Juli 2013
  2. Raiser/Veil, Kapitalgesellschaftsrecht, 6. Aufl. 2015, S. 8 Rn. 2
  3. Mike Wienbracke: EU-Recht geht Art. 19 Abs. 3 GG vor. BVerfG: Juristische Personen aus dem EU-Ausland sind grundrechtsfähig. publicus-boorberg.de, 2011
  4. Körperschaften. Veröffentlichungen des Lehrstuhls für Handels-, Wirtschafts- und Immaterialgüterrecht Universität Zürich, abgerufen am 30. Juli 2013
link=http://de.wikipedia.org/Wikipedia:Hinweis Rechtsthemen Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!
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