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Gaststättenkonzession

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Eine Gaststättenkonzession (Deutschland), Gastgewerbeberechtigung (Österreich), Wirtepatent (Schweiz), alt Kruggerechtigkeit, Gast-/Schankerlaubnis, wird benötigt, um eine Gaststätte zu eröffnen. Die Genehmigung ist heute meist eine Personalkonzession, historisch war sie teils auch mit einem Bau verbunden, man konnte also Wirt werden, indem man ein Wirtshaus erwarb.

Deutschland

Die Gaststättenkonzession regelt sich nach dem Gaststättenrecht. Dabei galt bis 2006 das Bundesgaststättengesetz. Mit der Föderalismusreform wurde den Ländern die Hoheit im Gaststättenrecht übertragen. Bis jetzt machten neun davon Gebrauch und erließen eigene Gaststättengesetzes, in den anderen sieben Ländern gilt das alte Recht weiter.

Ausschluss

Eine Gaststättenkonzession ist zu versagen, ohne dass die Erlaubnisbehörde ein Ermessen hat, wenn:

  • der Antragsteller nicht die notwendige Zuverlässigkeit besitzt, insbesondere weil er dem Trunke ergeben ist oder besorgen lässt, dass er Unerfahrene, Leichtsinnige oder Willensschwache ausbeuten werde, dem Missbrauch geistiger Getränke, dem Glücksspiel oder der Unsittlichkeit Vorschub leisten werde oder die Vorschriften des Lebensmittelrechts, des Gesundheitsrechts, des Jugendschutzes und des Arbeitsschutzes nicht einhalten werde;
  • die dem Betrieb der Gaststätte oder dem Aufenthalt der Beschäftigten gewidmeten Räume für den Betrieb insbesondere wegen des erforderlichen Schutzes der Gäste und Beschäftigten vor Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit nicht geeignet sind oder den sonstigen Vorschriften für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht entsprechen;
  • die Gaststätte in Ansehung ihrer Lage oder ihrer Verwendung dem öffentlichen Interesse widerspricht, insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen oder sonstige Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit besorgen lässt.

Auflagen und Nachweise

Außerdem muss der Antragsteller oder sein Vertreter eine IHK-Bescheinigung über die Kenntnisse der Grundzüge des Lebensmittelrechts vorweisen können.

Gaststättenkonzessionen werden oft mit Auflagen oder Bedingungen (z. B. Lärmschutz) versehen. Die Gaststättenkonzession zeichnet sich dadurch aus, dass bei ihr besondere Beseitigungstatbestände greifen.

Folgende Unterlagen sind bei der Antragstellung erforderlich:

Gebühren

Die Gebühr für eine Gaststättenkonzession konnte früher bis zu über 10.000 € betragen, so zum Beispiel in Rheinland-Pfalz bis zu maximal 11.502 €. Sie setzte sich aus einem Grundbetrag und einem Flächenbetrag zusammen, hinzu kamen noch Zuschläge je nach Betriebsart und Lage der Gaststätte. Heute gilt in diesem Bereich die Europäische Dienstleistungsrichtlinie. Diese bewirkt, dass nun nicht mehr der wirtschaftliche Nutzwert der Konzession abzuschöpfen ist, sondern lediglich der Aufwand der Behörde zu taxieren ist. Dadurch ergeben sich meistens nur noch Gebühren bis zu 500 €. Ein Ausnahmefall ist das Saarland, in dem es kein Konzessionierungsverfahren mehr gibt. Hier ist lediglich das Gewerbe als überwachungspflichtiges Gewerbe anzumelden (45 € zzgl. 6 € für überwachungspflichtiges Gewerbe).

Genehmigungsfrei

„⑵ Der Erlaubnis bedarf nicht, wer

1. alkoholfreie Getränke,
2. unentgeltliche Kostproben,
3. zubereitete Speisen oder
4. in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb Getränke und zubereitete Speisen an Hausgäste verabreicht.“
§ 2 Ⅱ GastG

Besonderheit: Straußwirtschaften

Die Erlaubnispflichtigkeit von Straußwirtschaften richtet sich in Deutschland nach Landesrecht.

Österreich

Geregelt ist das Gastgewerberecht im Wesentlichen in der Gewerbeordnung (GewO). Um in Österreich das Gastgewerbe auszuüben, muss man eine Gewerbeanmeldung bei der zuständigen Gewerbebehörde (Bezirksverwaltungsbehörde) erstatten. Diese erteilt dann eine Gastgewerbeberechtigung.[1] Um dann eine Gaststätte zu eröffnen, sind auch entsprechende Betriebsanlagengenehmigungen nötig.

Ausgenommen sind nur Sonderformen wie Betrieb eines Buschenschankes und Privatzimmervermietung (bis zu zehn Betten im Rahmen der häuslichen Nebenbeschäftigung durch Mitglieder des eigenen Hausstandes, auch im Rahmen von Urlaub am Bauernhof) – diese fallen prinzipiell nicht unter gewerbliche Tätigkeit.[1]

Die Gewerbeanmeldung in Gastgewerbe umfasst Umfang der beabsichtigten Ausübung (Ausschank von Getränken, Verabreichung von Speisen, Beherbergung) und Betriebsart (z. B. Hotel, Gasthof, Kaffeehaus, Imbissstube usw.).[1]

Die Behörde überprüft dann die geforderten persönlichen und sachlichen Voraussetzungen.

Die mit der Betriebstätte verbundene Gast- und Schankgewerbekonzession (zuletzt § 189 Abs. 1 GewO 1973), die mit dem Gebäude mitgepachtet werden konnte,[2] wurde mit der novellierten GewO 1994 gänzlich abgeschafft (und in eine Betriebsanlagengenehmigung übergeführt).[3]

Schweiz

Das Wirtepatent ist ein kantonaler Fähigkeitsausweis für Gastronomie. In den Kantonen Aargau, Appenzell Innerrhoden, Bern, Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Freiburg, Genf, Jura, Luzern, Neuenburg, Nidwalden, Obwalden, St. Gallen, Schaffhausen, Solothurn, Tessin, Thurgau, Waadt und Wallis wird ein Wirtepatent (Fähigkeitsausweis) verlangt, um eine Betriebsbewilligung zu erhalten. Das Gastgewerbegesetz wird auf kantonaler Ebene geregelt, deshalb sind die Anforderungen für die Ausstellung des Patents verschieden. Um ein Wirtepatent zu erhalten, müssen die Bewerber mehrere Prüfungen in unterschiedlichen Bereichen wie z. B. Lebensmittelgesetz, Buchhaltung, Marketing, Gastgewerbegesetz absolvieren. Die Prüfung wird von der kantonalen Prüfungskommission abgenommen.

Keine Patentpflicht

In einigen Kantonen gibt es keine Patentpflicht. Ein Patent ist nicht erforderlich, falls man einen Abschluss an einer Hotelfachschule hat. Die weiteren Bedingungen für die Patentausstellung ergeben sich aus den kantonalen Gastgewerbegesetzen. Im Kanton Bern beispielsweise ist eine Bewilligung in Form eines Patents nicht erforderlich für öffentliche Gastgewerbebetrieben mit weniger als 30 Sitzplätzen, für öffentliche Gastgewerbebetriebe von Spitälern und Altersheimen und für solche Betriebe, die sich ausserhalb von Ortschaften im Wander- oder Skigebiet befinden und weniger als 50 Sitzplätze, sowie ein kleines Speiseangebot haben.

Auflagen und Nachweise

Die Kantone haben wiederum verschiedene Bedingungen und Auflagen zur Ausstellung eines Patents. Damit ein Patent ausgestellt werden kann, muss der Beantragende einen guten Leumund vorweise. Allfällige Strafregistereinträge könne zur Verweigerung des Patents führen (z. B. im Kanton Bern). In bestimmten Kantonen (z. B. Kanton Aargau) setzt man Berufserfahrung in einem Gastgewerbebetrieb voraus.

Zweck

Mit der Prüfung soll die Qualität des Gastgewerbes gesichert werden. Man will verhindern, dass Personen ein Gastgewerbe eröffnen, obwohl sie den Herausforderungen der Betriebsführung nicht gewachsen sind. Die Anforderungen in den Bereichen Hygiene, Buchhaltung und Personalwesen sind hoch. Mit den Kursen und Prüfungen wird gewährleistet, dass Betriebsführer grundlegende Kenntnisse auf diesen Gebieten mitbringen.

Ausbildung

Je nach Kanton werden unterschiedliche Anforderungen an die Kenntnisse des Gesuchstellers gestellt. Entsprechend sind die kantonalen Prüfungen mehr oder weniger ausführlich. Im Vorfeld der Prüfung müssen Kurse besucht werden. Diese werden von verschiedenen Institutionen angeboten.

Geschichte

Mitte der Neunzigerjahre begann man in der Öffentlichkeit zu diskutieren, ob man das Wirtepatent abschaffen sollte. Unter anderem wurde die Meinung vertreten, dass die Liberalisierung des Gastgewerbes die Qualität verbessern könnte. Auf der anderen Seite wurde befürchtet, das Gastgewerbe könnte verkommen, weil jeder die Möglichkeit hätte, ein Gastgewerbe zu eröffnen. Die Kantone Appenzell Ausserrhoden, Glarus, Graubünden, Solothurn, Schwyz, Uri, Zug und Zürich haben seither das Wirtepatent abgeschafft. Im Kanton Solothurn wurde es zum 1. Januar 2016 wieder eingeführt.[4] In den restlichen Kantonen sind die Anforderungen bezüglich Ausbildung und Kenntnisse verschieden hoch.

Recht

Die Voraussetzungen zur Patentsausstellung sind kantonal geregelt. Wichtige Sachbereich wie Lebensmittel- und Hygienevorschriften sind auf Bundesebene geregelt (LMG, Hygieneverordnung).

Weblinks

Schweiz:

Einzelnachweise

link=http://de.wikipedia.org/Wikipedia:Hinweis Rechtsthemen Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!
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