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Öffentliche Sicherheit

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Die öffentliche Sicherheit umfasst nach allgemein anerkannter Definition die Unversehrtheit der objektiven Rechtsordnung, der subjektiven Rechte und Rechtsgüter des Einzelnen und die Funktionsfähigkeit von Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates.

Rechtslage in Deutschland

Die öffentliche Sicherheit steht neben der öffentlichen Ordnung. Beide Rechtsbegriffe wurden vom Preußischen Oberverwaltungsgericht aus Paragraph 10 II 17 ALR abgeleitet. Wegweisend hierfür war das Kreuzbergerkenntnis des Preußischen Oberverwaltungsgerichts von 1882. Der Paragraph wurde 1931, gegen Ende der Weimarer Republik, durch die polizeirechtliche Generalklausel in § 14 des Preußischen Polizeiverwaltungsgesetzes ersetzt.

Dieser unbestimmte Rechtsbegriff wird heute in den Polizeigesetzen der Bundesländer in Deutschland neben der öffentlichen Ordnung regelmäßig verwendet.

Sonstiges

Der aus dem Amerikanisch-Englischen übernommene Begriff Public Security wird oft im Zusammenhang mit der Harmonisierung (Vereinheitlichung) von Informationstechnologien, Netzwerken und Infrastrukturen der beteiligten Einrichtungen und Organisationen verwendet. Dieser Begriff ist klar abgegrenzt zur Homeland Security in den USA, welche auch militärische Komponenten birgt.

Siehe auch

Literatur

  • Günter Erbel: Die öffentliche Sicherheit im Schatten des Terrorismus. In: Aus Politik und Zeitgeschichte. 10/11, Frankfurter Societät, Frankfurt am Main 2002 (Online PDF 56 kB, abgerufen am 30. Januar 2012).

Weblinks

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