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Privatrecht

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Das Privatrecht (meist allgemein Zivilrecht genannt) ist ein Rechtsgebiet, das Beziehungen von rechtlich (nicht: wirtschaftlich) gleichgestellten Rechtssubjekten (natürlichen oder juristischen Personen) untereinander regelt. Die Bezeichnungen Bürgerliches Recht oder Zivilrecht werden oft synonym zum Privatrecht verwendet, bezeichnen aber genau genommen nur einen Teil desselben.

Einteilung des Rechts (Strafrecht wird oft eigenständig behandelt, zählt aber zum öffentlichen Recht)

Das Privatrecht steht in der Rechtswissenschaft neben dem öffentlichen Recht, wozu auch das Strafrecht zählt (zur genauen Abgrenzung siehe Ausführungen unter Öffentliches Recht). Es sieht, im Gegensatz zum öffentlichen Recht, eine aus der Privatautonomie abgeleitete Freiheit des Willens vor, die es dem Einzelnen grundsätzlich gestattet, mit anderen in eine Rechtsbeziehung zu treten (oder auch darauf zu verzichten). Diese Freiheit kann durch eine Vielzahl von tatsächlichen Gegebenheiten eingeschränkt sein, etwa durch ein Monopol oder die finanzielle Leistungskraft des Einzelnen. Sie ist aber unabhängig davon für das Privatrecht prägend, weil sie eine Gestaltung des Rechts ohne staatlichen Einfluss zulässt. Eines der wichtigsten privatrechtlichen Gestaltungsmittel ist der privatrechtliche Vertrag.

Einteilung des Privatrechts

Das Privatrecht gliedert sich

  • in das allgemeine Privatrecht, auch bürgerliches Recht oder Zivilrecht genannt (von Ius civile) und
  • in das sonstige Privatrecht oder Sonderprivatrecht.

Im bürgerlichen Recht sind die grundlegenden Regeln über die Personen, die Sachen und die Schuldverhältnisse (Obligationen) festgelegt. Das sonstige Privatrecht, das gelegentlich mit dem Wirtschaftsprivatrecht zusammengefasst wird, ist besonders im Handelsrecht, im Arbeitsrecht, im Mietrecht und anderen – sehr detaillierten – Rechtsgebieten ausführlich geregelt.

Allgemeines Privatrecht

Gliederung nach dem Pandektensystem

Einteilung des Bürgerlichen Rechtes (Zivilrecht) nach dem Pandektensystem

Die Gliederung nach dem Pandektensystem teilt das Zivilrecht in fünf (bzw. sechs, mit eigenständigem Personenrecht) Teilbereiche ein: Allgemeiner Teil (in der Regel (i. d. R.) mit Personenrecht), Schuldrecht, Sachenrecht, Erbrecht, Familienrecht. Diesem Schema folgen pandektistische Kodifikationen, im Besonderen das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), sowie die moderne Rechtswissenschaft im deutschen Rechtskreis (Deutschland, Österreich).

Gliederung nach dem Institutionensystem

Einteilung des Bürgerlichen Rechtes (Zivilrecht) nach dem Institutionensystem

Die Gliederung des Zivilrechtes nach dem Institutionensystem, das nach dem Hauptwerk des klassischen römischen Juristen Gaius benannt ist, ist eine Einteilung nach Römischem Recht, die in der Zeit der ersten großen Kodifikationswelle – französischer Code Civil, österreichisches Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) – aufgenommen wurde.

Die Einteilung gliedert sich grundsätzlich folgendermaßen:

Das österreichische ABGB folgt diesem Schema, jedoch ohne das Prozessrecht einzubeziehen:

  • Einleitung
  • Personenrecht: Personenrecht (vgl. Allgemeiner Teil), Familienrecht
  • Sachenrecht
    • Dingliches Sachenrecht: Sachenrecht, Erbrecht
    • Persönliches Sachenrecht: Schuldrecht
  • Gemeinsame Bestimmungen der Personen- und Sachenrechte

Die österreichische Rechtswissenschaft betrachtet diese Einteilung als historisch und gliedert das Zivilrecht nach dem Pandektensystem. Das Institutionensystem ist damit nur für die inhaltliche Orientierung bei der praktischen Arbeit mit dem Gesetz sowie ggf. für Auslegungsfragen maßgeblich.

Sonderprivatrecht

Handelsrecht

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Hauptartikel: Handelsrecht

Das Handelsrecht wird als „Sonderprivatrecht der Kaufleute“ bezeichnet.[1] Es beinhaltet Normen, die für Kaufleute relevant sind, wie Bestimmungen über Handelsgeschäfte, die Firmierung des Kaufmannes, kaufmännische Hilfspersonen (Handelsmakler, Handelsvertreter, Kommissionäre, Spediteure, Lagerhalter) sowie weiter im Bereich des Gesellschaftsrechts Regeln über Personen- und Kapitalgesellschaften.

Für all diese Rechtsgebiete gilt, dass die Normen des allgemeinen Privatrechts subsidiär gelten, sodass z. B. für Handelsgeschäfte grundsätzlich allgemeines Privatrecht gilt, jedoch modifiziert und erweitert durch die Normen des Handelsrechts.

Dieses subsidiäre Verhältnis findet in Deutschland seine Kodifizierung in Art. 2 Abs. 1 EGHGB. In der schweizerischen Rechtstradition wurde ein eigenständiges kaufmännisches Handelsrecht seit jeher abgelehnt. Dies mit der Begründung einer demokratischen Gleichheit aller Personen, die eine Sonderbehandlung der Kaufleute nicht rechtfertige. Trotzdem finden sich im OR vereinzelt Sonderregeln für den kaufmännischen Verkehr (z. B. Art. 190 OR), die sachgerechte Differenzierungen ermöglichen sollen.

Arbeitsrecht

Das Arbeitsrecht regelt die Rechtsbeziehungen zwischen einzelnen Arbeitnehmern und Arbeitgebern (Individualarbeitsrecht), sowie zwischen den Koalitionen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber und zwischen Vertretungsorganen der Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber (kollektives Arbeitsrecht).

Die Normen des Arbeitsrechtes enthalten vielfach (einseitig) zwingende Vorschriften zugunsten des Arbeitnehmers. Auch hier gelten die Normen des allgemeinen Privatrechts subsidiär.

Weitere Bereiche

Weitere Sonderprivatrechtsbereiche sind z. B. das Mietrecht oder das Wertpapierrecht, wobei anzumerken ist, dass das Mietrecht oft gemeinsam mit dem Bürgerlichem Recht (Schuldrecht/Vertragsrecht) behandelt wird und das Wertpapierrecht eine immanente Nahebeziehung zum Handelsrecht hat.

Kodifikationen

Eine Kodifikation des Zivilrechts erfolgte in Deutschland 1900 mit dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), in Österreich 1812 mit dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB), in der Schweiz 1883 mit dem Schweizerischen Obligationenrecht (OR) und 1912 mit dem Zivilgesetzbuch (ZGB), in Frankreich 1804 mit dem Code Civil (Code Napoleon) und in Italien mit dem Codice Civile. Besonders der Code Civil hatte eine starke Ausstrahlungskraft und war Vorbild für die übrigen Kodifikationen der sogenannten Civil Law Countries.

Bevor das Deutsche Kaiserreich das Bürgerliche Gesetzbuch einführte, gab es in einigen deutschen Teilstaaten bereits ein kodifiziertes Landrecht, so den Codex Maximilianeus Bavaricus Civilis von 1756 in Bayern und das Allgemeine Landrecht für die Preußischen Staaten von 1794 (ALR). Manche Landrechte basierten auf dem Code Civil , wie z. B. das Badische Landrecht von 1810.

Bereits im Mittelalter hatten viele Territorien des Heiligen Römischen Reiches deutscher Nation ein kodifiziertes Landrecht, das jedoch neben dem Zivilrecht auch andere Rechtsbereiche (z. B. Straf- und Verfassungsrecht) regelte.

Internationales Privatrecht

Bei privatrechtlichen Fällen mit Auslandsbezug (z. B. bei Eheschließung von zwei Personen unterschiedlicher Staatsbürgerschaft, bei einem Schadensfall im Ausland oder bei internationalen Verträgen) bestehen besondere Kollisionsnormen, die bestimmen, welches Privatrecht anzuwenden ist. Dieser Rechtsbereich wird - etwas missverständlich - als Internationales Privatrecht bezeichnet.

Einzelne Rechtsmaterien haben völkerrechtliche Regelungen erhalten, die dann den nationalen Regelungen vorangehen, so insbesondere der internationale Warenkauf durch das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf vom 11. April 1980, dem auch Deutschland, Österreich und die Schweiz beigetreten sind.

Die weltweit einzigartige Möglichkeit, privatrechtliche Ansprüche aus jedem Land der Welt vor einem US-Gericht einzuklagen, wird durch den US-amerikanischen Alien Tort Claims Act geregelt.

Literatur

  • Dieter Medicus: Grundwissen zum Bürgerlichen Recht. 6. Auflage. Heymann, Köln/Berlin/München 2004, ISBN 3-452-25804-1
  • Martin Gebauer/Thomas Wiedmann (Hrsg.): Zivilrecht unter europäischem Einfluss: Die richtlinienkonforme Auslegung des BGB und anderer Gesetze; Kommentierung der wichtigsten EG-Verordnungen, 2. überarbeitete Auflage; Richard Boorberg Verlag, Stuttgart 2010 ISBN 978-3-415-04479-1
  • Helmut Koziol, Rudolf Welser: Bürgerliches Recht. 1. Band: 13. Auflage. Manz, Wien 2006, ISBN 3-214-14708-0. 2. Band: 13. Auflage. Manz, Wien 2007, ISBN 3-214-14709-9
  • Peter Münch, Margherita Bortolani-Slongo: Praxisorientierte Einführung ins Privatrecht 2. Auflage. Schulthess, Zürich/Basel/Genf 2005, ISBN 3-7255-5061-1

Römisches Privatrecht

Privatrechtsgeschichte der Neuzeit

  • Franz Wieacker: Privatrechtsgeschichte der Neuzeit unter besonderer Berücksichtigung der deutschen Entwicklung. 2. Auflage, Göttingen 1967.
  • Gerhard Wesenberg/Gunter Wesener, Neuere deutsche Privatrechtsgeschichte im Rahmen der europäischen Rechtsentwicklung. 4. Auflage, Wien-Köln-Graz 1985.
  • Hans Schlosser, Grundzüge der Neueren Privatrechtsgeschichte. Rechtsentwicklungen im europäischen Kontext. 10. Auflage, UTB, Heidelberg 2005.

Weblinks

Wiktionary: Privatrecht – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelnachweise

  1. Rainer Wörlen, Handels- und Gesellschaftsrecht, Tz. 1, s. 1.
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