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Abstammungsprinzip

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Grau: Staaten mit ius sanguinis oder unbekanntem Staatsbürgerschafts­recht.
  • Hellstes Blau: Staaten, in denen ein ius soli abgeschafft wurde.
  • Hellblau: Staaten mit ius sanguinis, in denen unter bestimmten Bedingungen ein ius soli gilt.
  • Dunkelblau: Staaten mit uneingeschränktem ius soli.
  • Ius sanguinis (auch Jus sanguinis und vereinzelt ius sanguis; lat. ius sanguinis „Recht des Blutes“, auch als Blutrecht bezeichnet; vgl. Blutsverwandtschaft) bezeichnet das Prinzip, nach dem ein Staat seine Staatsbürgerschaft an Kinder verleiht, deren Eltern (oder mindestens ein Elternteil) selbst Staatsbürger dieses Staates sind. Es wird daher auch Abstammungsprinzip genannt.

    Es gilt in den meisten Staaten allein oder in Verbindung mit dem Geburtsortsprinzip und kann nachrangig sein gegenüber ausschließenden Prinzipien wie der Vermeidung mehrfacher Staatsbürgerschaften (z. B. in China) oder früher weit verbreiteten und immer noch anzutreffenden Bedingungen an Geschlecht, Religion oder Ethnie.

    Das insbesondere im angelsächsischen Rechtskreis herrschende Ius soli („Recht des Bodens“) ist ein anderes Prinzip des Staatsbürgerschaftserwerbs und knüpft an den Geburtsort an. Es wird in manchen Staaten (z. B. Frankreich) neben dem Ius sanguinis oder in Ergänzung zu diesem praktiziert.

    Staaten, die das Abstammungsprinzip anwenden

    Deutschland

    Im Deutschen Kaiserreich galt das 1870 noch für den Norddeutschen Bund erlassene Gesetz über den Erwerb und den Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit vom 1. Juni 1870[1], in dem die „Bundesangehörigkeit“ aus der Staatsangehörigkeit der Gliedstaaten abgeleitet wurde. Es trat nach der Reichsgründung in weiteren Gliedstaaten in Kraft, etwa im Königreich Bayern durch § 9 des Gesetzes, betreffend die Einführung Norddeutscher Bundesgesetze in Bayern vom 22. April 1871[2]. Auch im Reichsland Elsaß-Lothringen, das kein Bundesstaat, sondern reichsunmittelbar war, wurde die norddeutsche Regelung in der für Bayern geltenden Fassung durch das Gesetz, betreffend die Einführung des Reichsgesetzes über die Freizügigkeit vom 1. November 1867 und des Reichsgesetzes über die Erwerbung und den Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit vom 1. Juni 1870 vom 8. Januar 1873[3] in Kraft gesetzt, so dass auch dessen Einwohner Angehörige des Deutschen Reiches wurden.

    1914 trat das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz in Kraft, das seither im Deutschen Reich und später in der Bundesrepublik Deutschland maßgeblich war. Diese Regelung führte eine der Sache nach einheitliche Reichs-Staatsangehörigkeit auf der Grundlage der Staatsangehörigkeiten der deutschen Länder ein, verankerte rechtlich das Abstammungsprinzip und schaffte das teilweise noch geltende Geburtsortsprinzip ab. Während des Nationalsozialismus wurden 1934 die Länderstaatsangehörigkeiten abgeschafft und die (unmittelbare) Reichsangehörigkeit als deutsche Staatsangehörigkeit definiert.[4] Das reformierte Staatsangehörigkeitsrecht aus dem Jahre 2000 setzt neben dem Abstammungsprinzip wieder verstärkt das Geburtsortsprinzip ein.[5]

    Israel

    Hauptartikel: Rückkehrgesetz

    In Israel besagt das Rückkehrgesetz aus dem Jahr 1950, dass jede Person nach Israel einwandern darf, die eine jüdische Mutter hat oder konvertiert ist und keiner anderen Religion angehört.

    Schweiz

    Das Schweizer Bürgerrecht wird ausschließlich durch Abstammung an Kinder übertragen. Jeder Schweizer erbt (in der Regel von seinem Vater) den Heimat- oder Bürgerort. Als Bürger einer Bürgergemeinde hat er automatisch auch das Schweizer Bürgerrecht. Wohnort der Eltern und eigener Geburtsort sind für diesen Vorgang unerheblich.

    Einbürgerungen sind an strenge Bedingungen geknüpft und für die Betroffenen mit langen Wartezeiten und teilweise hohen Kosten verbunden. Wer eingebürgert werden will, ersucht um das Bürgerrecht einer Schweizer Gemeinde, womit er auch das Bürgerrecht des Bundes, der Schweizerischen Eidgenossenschaft, erhält.

    USA

    In den Vereinigten Staaten von Amerika gilt neben dem Geburtsortsprinzip auch das Abstammungsprinzip. Angewandt wird dies auf im Ausland geborene Personen, die zum Zeitpunkt der Nationalitätsprüfung noch minderjährig sind. Folgende Fälle sind zu unterscheiden:

    • Eine Person, die als Kind zweier US-Staatsbürger (von denen mindestens einer seinen Wohnsitz in den USA hat) im Ausland geboren wird, erwirbt die amerikanische Staatsbürgerschaft per Geburt nach Abschnitt 301(c) des Immigration and Nationality Act (INA).[6]
    • Eine Person, die als eheliches Kind eines US-Staatsbürgers (der einen vorgegebenen festen Mindestzeitraum in den USA gelebt hat) und eines Ausländers im Ausland geboren ist, erwirbt die amerikanische Staatsbürgerschaft per Geburt nach Abschnitt 301(g) des INA.[6]
    • Eine Person, die als nichteheliches Kind eines männlichen US-Staatsbürgers im Ausland geboren ist, kann nach Abschnitt 301(g) des INA die amerikanische Staatsbürgerschaft erwerben, wenn der Vater bestimmte im Abschnitt 309(a) aufgeführte Voraussetzungen erfüllt.[6]
    • Eine Person, die als nichteheliches Kind eines weiblichen US-Staatsbürgers im Ausland geboren ist, kann nach Abschnitt 309(c) die amerikanische Staatsbürgerschaft erwerben, wenn die Mutter zuvor einen vorgegebenen festen Mindestzeitraum in den USA gelebt hat.[6]
    • Wenn das Kind zwar außerhalb der USA geboren ist, aber legal, z. B. mit einer Permanent Resident Card, in den USA lebt, erwirbt es die amerikanische Staatsbürgerschaft per Gesetz, also ohne besonderen Antrag. Diese Regel gilt auch für Kinder aus legal dort lebenden Migrantenfamilien, in denen mindestens ein Elternteil sich naturalisieren lässt.
    • Wenn das Kind außerhalb der USA geboren ist und weiterhin im Ausland lebt, kann es die US-Staatsbürgerschaft nur auf Antrag erwerben.[7]

    Literatur

    • Rogers Brubaker: Staats-Bürger. Deutschland und Frankreich im historischen Vergleich. Junius-Verlag, Hamburg 1994, ISBN 3-88506-234-8.
    • Helgo Eberwein, Eva Pfleger: Fremdenrecht für Studium und Praxis. Lexis-Nexis-Verlag, Wien 2011, ISBN 978-3-7007-5010-9.
    • Oliver Trevisiol: Die Einbürgerungspraxis im Deutschen Reich 1871–1945. V & R Unipress, Göttingen 2006, ISBN 3-89971-303-6 (zugl. Dissertation, Universität Konstanz 2004).
    • Wolfgang Wippermann: Das „ius sanguinis“ und die Minderheiten im Deutschen Kaiserreich. In: Hans Henning Hahn (Hrsg.): Nationale Minderheiten und staatliche Minderheitenpolitik in Deutschland im 19. Jahrhundert. Akademie Verlag, Berlin 1999, ISBN 3-05-003343-6, S. 133–143.

    Weblinks

    Einzelnachweise

    link=http://de.wikipedia.org/Wikipedia:Hinweis Rechtsthemen Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!
    Dieser Artikel basiert ursprünglich auf dem Artikel Abstammungsprinzip aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der Doppellizenz GNU-Lizenz für freie Dokumentation und Creative Commons CC-BY-SA 3.0 Unported. In der Wikipedia ist eine Liste der ursprünglichen Wikipedia-Autoren verfügbar.