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Nötigung (Deutschland)

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Die Nötigung ist ein Straftatbestand. Geschütztes Rechtsgut ist die Freiheit der Willensentschließung und Willensbetätigung. Der Tatbestand der Nötigung ist in § 240 Strafgesetzbuch (StGB) geregelt. Die Nötigung als Straftat stellt ein Vergehen dar.

Merkmale und Auslegung

Tathandlungen

Die Nötigung ist ein „offener“ Tatbestand, bei dem die Rechtswidrigkeit nicht durch die Erfüllung des Tatbestands indiziert wird, sondern gesondert durch Überprüfung der Relation zwischen Nötigungsmittel und Nötigungsziel festgestellt werden muss. Da nach den Tathandlungen „Drohen/mit Gewalt nötigen“ viele Verhaltensweisen, die auf einen anderen Zwang ausüben, tatbestandsmäßig sind, muss die Verwerflichkeit nach § 240 Abs. 2 StGB gesondert festgestellt werden. Wenn die Drohung mit einem empfindlichen Übel sozialadäquat ist, liegt keine Nötigung vor (Beispiel: Der Gläubiger droht damit, Klage zu erheben, wenn nicht gezahlt wird). Die Verwerflichkeit ist aber in der Regel gegeben, wenn körperlicher Zwang ausgeübt wird oder aber das Nötigungsziel für sich genommen rechtswidrig ist.

Gewalt

Das meist diskutierte Tatbestandsmerkmal des § 240 StGB ist das Tatbestandsmerkmal „Gewalt“. Hier wird die Abgrenzung zwischen straflosem und strafbarem Verhalten häufig diskutiert. Vor allem bei den Sitzblockaden, Ankettungsaktionen beispielsweise von Kernkraftgegnern oder auch den Kurdendemonstrationen, bei denen die Demonstranten Autobahnen absperrten, um den Verkehr zum Erliegen zu bringen, ist die Diskussion auch ins öffentliche Bewusstsein gelangt.

Als Gewalt wird sowohl vis absoluta (überwältigende Gewalt, die vor allem körperlich hervorgerufen wird) als auch vis compulsiva (beugende Gewalt, die in die Richtung eines psychischen Zwanges geht) verstanden. Der Begriff der Gewalt, wie er sich in der Rechtsprechung der Strafgerichte entwickelt hat, war mehrfach auch Gegenstand von Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts. Ausschlaggebend war die strafrechtliche Verfolgung von Sitzblockaden und die Frage, ob das bloße passive Versperren von Straßen, Schienen und Einfahrten bereits Gewalt gegenüber denen darstellt, die diese Wege benutzen wollen.

Nach Ansicht der älteren Rechtsprechung (Reichsgericht) ist Gewalt eine „zur Beseitigung eines tatsächlich geleisteten oder erwarteten Widerstandes“ herbeigeführte physische Kraftentfaltung.[1] Dieser klassische Gewaltbegriff ist die „Basis aller Definitionsversuche“.[2] Er hat sich in mehreren Stufen zum modernen Gewaltbegriff entwickelt. Der moderne Gewaltbegriff versteht Gewalt als „jede körperliche Tätigkeit, durch die körperlich wirkender Zwang ausgeübt wird, um geleisteten oder erwarteten Widerstand zu überwinden“ (Bestimmung also aus der Täterperspektive).[3] Davon erfasst waren jedoch dann nicht Handlungen, bei denen nur ein geringes Maß an körperlicher Kraft aufgewendet werden muss. Daher wurde in der folgenden Rechtsprechung mehr auf die Opferperspektive abgestellt („körperlich wirkender Zwang“), bis der Bundesgerichtshof schließlich den sogenannten „vergeistigten Gewaltbegriff“ vertrat,[4] der jede psychische wie physische Einwirkung auf das Opfer, die keine bloße Drohung ist, als Gewalt wertet, wenn das Opfer dies nur als Zwangseinwirkung von einiger Erheblichkeit empfindet.

Diese weite Interpretation wurde schließlich vom Bundesverfassungsgericht (mit 5 zu 3 Stimmen) wegen Verstoßes gegen das Gesetzlichkeitsprinzip (Art. 103 Abs. 2 GG) für verfassungswidrig erklärt.[5] Dieser Bestimmtheitsgrundsatz ist eine Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips und bezweckt eine umfassende Rechtssicherheit: Der Bürger muss erkennen können, welche Rechtsfolgen sich aus einem Verhalten für ihn ergeben. Gewalt könne demnach nicht sein, was „nicht auf dem Einsatz körperlicher Kraft, sondern auf geistig-seelischem Einfluss“ beruhe. Dies könne jedoch wiederum im Einzelfall auch eine Nötigung durch Drohung (2. Tatbestandsalternative) darstellen. Die bloße Anwesenheit an einem Ort (wie bei der Sitzblockade) ist demnach keine Gewalt. Sitzblockaden sind damit rein psychische Hindernisse (der Fahrer fürchtet im Falle des Weiterfahrens einen Menschen zu verletzen). Allerdings, wurde vom Minderheitsvotum der Bundesverfassungsgerichtsentscheidung erklärt, könne aber auch ein körperliches Hindernis vorliegen, das die Grundrechte anderer missachte und im Falle der Sitzblockaden nur mit enormem Kraftaufwand überwunden werden kann.

In einem weiteren Urteil hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass eine „erweiternde Auslegung des Gewaltbegriffs in § 240 Abs. 1 StGB im Zusammenang mit Sitzdemonstrationen […] gegen Art. 103 Abs. 2 GG“ verstoße, was zur Folge hat, dass das Merkmal der körperlichen Zwangswirkung wieder hervorgehoben wird.[6] Nach Ansicht des BVerfG kommt es etwa bei Sitzblockaden jedoch weiterhin nicht auf das „Ausmaß der angewendeten Kraft oder auf ein aggressives Verhalten des Nötigers“ an, wenn „die Nötigung auf eine Unterlassung gerichtet“ ist. Mithin „kann die physische Einwirkung […] auch in der Errichtung eines körperlichen Hindernisses bestehen, das der beabsichtigten Handlung […] entgegensteht“.[7] Ferner hat die sogenannte „Zweite-Reihe-Rechtsprechung“ des Bundesgerichtshofs die Frage nach der nötigen Kraftaufwendung insofern bestimmt, dass etwa ein Demonstrant, der auf einer öffentlichen Straße eine Sitzblockade errichtet und dadurch das Fahrzeug des in erster Reihe befindlichen Autofahrers, der aus psychischem Zwang anhält, bewusst als Werkzeug dafür benutzt, um für die nachfolgenden Autofahrer ein physisches Hindernis zu errichten, mit geringem körperlichen Aufwand Gewalt an diesem anwendet.[8] Diese sogenannte Zweite-Reihe-Rechtsprechung wurde in der Literatur jedoch aufgrund des Widerspruchs zu dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts umfangreich kritisiert.

Die Frage der Auslegung des Gewaltbegriffs ist jedoch immer noch nicht abschließend geklärt, da liberale Vertreter der Strafrechtswissenschaft und des Verfassungsrechts die Tatbestandsmäßigkeit nach § 240 StGB verneinen. Dennoch verbleibt häufig neben dieser Strafbarkeit noch die Freiheitsberaubung nach § 239 StGB, der gefährliche Eingriff in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr nach § 315 StGB, der gefährliche Eingriff in den Straßenverkehr nach § 315b StGB und die Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c StGB. Nach dem derzeitigen Stand der Rechtsprechung ist Gewalt „körperlich wirkende[r] Zwang durch die Entfaltung von Kraft oder durch eine physische Einwirkung sonstiger Art, die nach ihrer Zielrichtung, Intensität und Wirkungsweise dazu bestimmt und geeignet ist, die Freiheit der Willensentschließung oder Willensbetätigung eines anderen aufzuheben oder zu beeinträchtigen“.[9]

Drohung mit einem empfindlichen Übel

Drohung ist das Inaussichtstellen eines künftigen Übels, auf dessen Verwirklichung der Täter Einfluss zu haben vorgibt.[10] Dabei kommt es weder auf den tatsächlichen Einfluss noch auf die Ernstlichkeit der Drohung aus Sicht des Täters, sondern die Wahrnehmung des Opfers an. Zu Unterscheiden ist die Drohung jedoch von der Warnung, bei der der Täter lediglich auf einen Nachteil hinweist, dessen Eintritt er selbst nicht beeinflussen kann.[11]

Ein Übel stellt einen Nachteil dar. Rechtsmäßige Nachteile stellen also auch ein Übel dar. Um den Tatbestand der Nötigung zu erfüllen, wird jedoch ein empfindliches Übel vorausgesetzt. Empfindlich ist ein Übel, „wenn der in Aussicht gestellte Nachteil mehr als nur unerheblich ist und seine Ankündigung geeignet erscheint, den Bedrohten im Sinne des Verlangen des Täters zu motivieren“.[12] Mithin ist unter einem empfindlichen Übel „jede über bloße Unannehmlichkeiten hinausgehende Einbuße an Werten bzw. die Zufügung von Nachteilen zu verstehen“.[13]

Fraglich ist, ob eine Drohung auch in einem Unterlassen liegen kann. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Täter dem Opfer gegenüber mit der „Ankündigung eines Unterlassens“ droht und behauptet, er könne „zu dessen Gunsten in einen laufenden nachteiligen Kausalprozess eingreifen“. Unproblematisch ist, dass eine tatbestandliche Drohung vorliegt, wenn der Täter ankündigt, ein „rechtlich gebotenes Handeln zu unterlassen“, da das Opfer „einen ,Anspruch‘ auf Abwendung des empfindlichen Übels“ hat.[14] Umstritten ist jedoch, ob in der Ankündigung der Unterlassung eines rechtlich nicht gebotenen Handelns ein empfindliches Übel liegen kann.[15] Die Rechtsprechung bejaht dies.[16] Begründet wird dies damit, dass es für den Tatbestand der Nötigung nicht darauf ankomme, was man tun oder unterlassen könne, sondern womit man drohen dürfe. Es sei nicht von Bedeutung, auf welche Art und Weise das tatbestandliche Merkmal des empfindlichen Übels bewirkt werde. Die Ansicht der Rechtsprechung erscheint jedoch vorzugswürdig, da die Bedrohung (§ 241 StGB) in einem eigenständigen Tatbestand geregelt ist. Ferner schütze § 240 StGB nur die „Freiheit der Willensentschließung und Willensbetätigung“, die der Betroffene bereits vor Ausspruch der Drohung hat. Droht der Täter etwa mit dem Unterlassen einer Handlung, zu der er rechtlich nicht verpflichtet ist, schränkt er den vorhandenen Freiheitsbereich des Betroffenen nicht ein.[17]

Sexuelle Nötigung

Die besonders schweren Fälle nach § 240 Abs. 4 StGB sind Regelbeispiele der Strafzumessung. Problematisch ist dabei die Nötigung einer anderen Person zu einer sexuellen Handlung, da die sexuelle Nötigung selbst ein eigenständiger Straftatbestand ist. Hier wird jedoch eine Strafbarkeitslücke für diejenigen Fälle geschlossen, in denen der Täter bei einer Drohung mit einem empfindlichen Übel beispielsweise sexuelle Handlungen ohne körperlichen Kontakt verlangt.

Die Drohung mit der Veröffentlichung von entehrenden Informationen könnte unter Umständen eine Nötigung darstellen, muss es aber nicht, wenn die Informationen wahr wären, öffentliches Interesse wecken, keine verwerfliche Schmähkritik enthalten würden und der gewerblichen Sphäre zuzuschreiben wären (siehe dazu Chantage).

Vorsatz

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Momentan ist auch die Vorsatzfrage in den Fokus der Diskussion gelangt: Während früher jede Form von Vorsatz genügt hat, setzt die neuere Rechtsprechung gerade bei der Tathandlung „Gewalt“ voraus, dass das abgenötigte Verhalten nicht bloße Folge sein darf[18], sondern gerade mit der Nötigungshandlung bezweckt werden muss (Bsp.: „Kolonnenspringer“ auf der Landstraße bezweckt beim Einscheren nicht das Abbremsen des Überholten, dieses ist bloße Folge, Zweck der Handlung ist die Vermeidung des Zusammenstoßes mit dem Gegenverkehr, daher keine Nötigung).

Eine elementare Schwäche des Nötigungstatbestands ist seine Reichweite, die vergleichsweise marginale Tathandlungen und Erfolge wie massivste Bedrohungen erfassen muss. Die Rechtsfolge (Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren) vermag dies kaum abzufangen, auch die Einführung der Regelbeispiele, § 240 StGB hat daran wenig geändert. Die Rechtsprechung weicht hier in kritischen Fällen auf andere Tatbestände aus (insbesondere räuberische Erpressung, § 255 StGB).

Literatur

  • Achim Bertuleit: Sitzdemonstrationen zwischen prozedural geschützter Versammlungsfreiheit und verwaltungsrechtsakzessorischer Nötigung. Ein Beitrag zur Harmonisierung von Artikel 8 GG, 15 VersGG und 240 StGB, Duncker & Humblot, Berlin 1994, ISBN 3-428-08184-6 (zugl. Univ. Diss. Giessen 1993)
  • Wolfgang Joecks: Studienkommentar StGB. 9. Auflage. Beck Verlag, München 2010, ISBN 978-3-406-60999-2, S. 471–480.
  • Reinhart Maurach (Begr.), Friedrich-Christian Schroeder (Hrsg.), Manfred Maiwald (Hrsg.): Strafrecht. Besonderer Teil 1. (Teilband 1). 10. Auflage. C.F. Müller Verlag, Heidelberg 2010, ISBN 978-3-8114-9613-2, S. 147–162.
  • Johann Wessels (Begr.), Michael Hettinger: Strafrecht. Besonderer Teil 1. 36. Auflage. C.F. Müller Verlag, Heidelberg 2012, ISBN 978-3-8114-9857-0, S. 120–137.

Einzelnachweise

  1. Maurach/Schroeder/Maiwald, Strafrecht BT, § 13 Rdnr. 12.
  2. Rengier, Strafrecht BT 2, § 23 Rdnr. 4.
  3. Rengier, Strafrecht BT 2, § 23 Rdnr. 23.
  4. BGH, Urteil vom 8. August 1969, Az. 2 StR 171/69, BGHSt 23, 46; (sog. Laepple-Urteil).
  5. BVerfG, Beschluss vom 10. Januar 1995, Az. 1 BvR 718, 719, 722, 723/89; BVerfGE 92, 1 – Sitzblockaden II.
  6. BVerfGE 92, 1; Rengier, Strafrecht BT 2, § 23 Rdnr. 17.
  7. BVerfGE 92, 1.
  8. BGH, NJW 2011, 3020.
  9. Wessels/Hettinger, Strafrecht BT 1, Rdnr. 383.
  10. Joecks, StGB, § 240 Rdnr. 21.
  11. BGH, NStZ 1996, 435.
  12. Rengier, Strafrecht BT 2, § 23 Rdnr. 44.
  13. Joecks; StGB, § 240 Rdnr. 21.
  14. Rengier, Strafrecht BT 2, § 23 Rdnr. 46–48.
  15. Wessels/Hettinger, Strafrecht BT 1, Rdnr. 407.
  16. BGHSt 31, 195.
  17. Joecks, StGB, § 240 Rdnr. 24–26.
  18. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 9. August 2007, Az. III-5 Ss 130/07 – 61/07 I, Volltext.
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