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Freiheitsberaubung

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Die Freiheitsberaubung ist in Deutschland eine Straftat nach § 239 StGB. Das geschützte Rechtsgut ist die Freiheit der Person (Fortbewegungsfreiheit).

Tatbestand

Bei der Freiheitsberaubung handelt es sich nicht um ein Zustands-, sondern Dauerdelikt (vgl. § 239 Abs. 3 Nr. 1 und 2: „länger als eine Woche“ und „während der Tat“). Geschützt wird allein das Opfer, das in der Lage ist, über seinen Aufenthaltsort frei zu bestimmen.[1] Somit scheiden Kleinstkinder und ohnmächtige Personen aus. Schlafende Personen hingegen sind mit inbegriffen. Von § 239 StGB wird nämlich nicht nur die tatsächliche, sondern auch die potentielle Fortbewegungsfreiheit geschützt.[2] Mögliche Opfer sind zudem auch Menschen mit kognitiver oder körperlicher Behinderung. Zur Bestimmung, ob das Opfer seiner Freiheit beraubt wurde, ist allein die objektive Lage ausschlaggebend; die (subjektive) Vermutung, eingeschlossen oder in seiner Freiheit beschränkt worden zu sein, reicht nicht aus. Des Weiteren ist ein ganz kurzzeitiges Festhalten[3], z. B. während eines Kampfes, nicht ausreichend, um einen Eingriff in die Bewegungsfreiheit des Opfers anzunehmen. Da der Tatbestand ein „Handeln gegen oder ohne den Willen des Betroffenen voraussetzt“, schließt das Einverständnis des Opfers diesen aus. Zwar ist es grundsätzlich widerruflich, die „Beendigung der ,Freiheitsberaubung‘ muss für den Handelnden aber auch zumutbar sein“. Ein Busfahrer muss nicht etwa zwischen zwei Haltestellen anhalten, weil ein Fahrgast aussteigen möchte.[4] Ein durch List oder Drohung erschlichenes Einverständnis wirkt nach herrschender Meinung auch tatbestandsausschließend.[5]

Die Tathandlung stellt einen Eingriff in die persönliche Fortbewegungsfreiheit dar. Als Tathandlungen nennt das Gesetz das Einsperren und das Berauben der Freiheit „auf andere Weise“. Das Einsperren wird als ein typisches Beispiel hervorgehoben. Darunter ist zu verstehen, „jemanden durch äußere Vorrichtungen am Verlassen eines Raumes zu hindern“.[6] Auch das Festbinden, wie es bei einer sogenannten Fixierung in der Medizin oder Krankenpflege praktiziert wird, kann ohne richterliche Anordnung den Tatbestand der Freiheitsberaubung erfüllen. Nach herrschender Meinung liegt selbst dann eine Freiheitsberaubung vor, wenn der Betroffene zwar einen Ausweg kennt, dessen Benutzung im konkreten Fall jedoch beschwerlich oder ihm nicht zumutbar erscheint. Mithin muss die Einsperrung nicht unüberwindlich sein.[7]

Darüber hinaus kann die Freiheit „auf andere Weise“ beraubt werden. Diese Tatbestandsalternative erfasst „jedes Mittel, das geeignet ist, einem anderen die Fortbewegungsfreiheit zu nehmen“.[6] Mithin reicht, ähnlich wie beim Einsperren, eine bloße Erschwerung nicht aus, „wohl aber, dass im [konkreten Fall] das Überwinden der [Hindernisse] unzumutbar gefährlich ist“.[8] Freilich können auch Gewalt, Drohung oder List taugliche Tatmittel sein, jedoch müssen diese „eine psychische Barriere beim Opfer bewirken“.[9]

Problematisch sind Fälle, in denen trotz vorhandener Ausweich- bzw. Fluchtmöglichkeiten die Freiheitsberaubung durch einen faktischen Zwang geschieht. Sofern Drohungen den „Grad einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben“ erreichen, ist der Tatbestand erfüllt. Dahingegen liegt keine Freiheitsberaubung vor, wenn das mögliche „Verlassen eines Ortes ein empfindliches Übel im Sinne von § 240 StGB nach sich ziehen würde“. In solchen Fällen ist eine Strafbarkeit aus § 240 StGB denkbar.[10]

Bei dem Ort kann es sich um ein Zimmer, Gebäude, Gelände oder eine Stadt handeln. Aus diesem Grund kann ein seiner Freiheit beraubtes Opfer weiterhin verbliebener Restfreiheiten beraubt werden. Das trifft beispielsweise für einen Eingesperrten oder Inhaftierten zu, der gefesselt wird. Die Freiheitsberaubung ist ein Dauerdelikt. Die Tat ist mit dem Eintritt der Freiheitsentziehung vollendet, mit deren Wiederaufhebung jedoch erst beendet.[11] Eine bestimmte Dauer wird nicht vorausgesetzt, „um nur strafwürdiges Unrecht zu erfassen, [wird jedoch] eine gewisse Erheblichkeitsschwelle“ in den Tatbestand interpretiert. Mithin fallen „zeitlich unerhebliche (kurzfristige) Beeinträchtigungen der Fortbewegungsfreiheit“ nicht in den Schutzbereich.[12]

Eine Freiheitsberaubung kann ferner auch dann vorliegen, wenn auf Grund einer absichtlichen Falschaussage vor Gericht ein Angeklagter zu Unrecht zu einer Haftstrafe verurteilt wird.[13]

Der Tatbestand muss vorsätzlich verwirklicht werden; die fahrlässige Begehung ist nicht strafbar (§ 15 StGB).

Deliktsstruktur

Das Delikt ist in seiner Grundform ein Vergehen mit einer Strafandrohung bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Seit 1998 ist in Deutschland auch der Versuch strafbar (§ 239 Abs. 2 StGB).

Mit § 239 Abs. 3 Nr. 1 StGB ist eine Qualifikation eingeführt, die bei einer Freiheitsberaubung, die länger als eine Woche dauert, ein erhöhtes Strafmaß von einem Jahr bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe vorsieht. Diese Qualifikation ist ein Verbrechen. Anders liegt es bei § 239 Abs. 3 Nr. 2 StGB, der eine Erfolgsqualifikation darstellt, auf den § 18 StGB anwendbar ist. Hierbei ist zu beachten, dass hinsichtlich der Todesfolge mindestens Fahrlässigkeit vorliegen muss. Mit der Einführung der Versuchsstrafbarkeit gem. § 239 Abs. 2 StGB ist die Streitfrage um Strafbarkeit der Freiheitsberaubung als Erfolgsqualifizierter Versuch beigelegt worden, so dass diese Grundsätze übertragbar sind, ebenso wie die Rücktrittsproblematik.

Als erfolgsqualifizierte Variante sieht die Vorschrift in § 239 Abs. 4 StGB die Freiheitsberaubung mit Todesfolge als Tötungsdelikt im weiteren Sinne vor, deren Strafandrohung nicht unter drei Jahren Freiheitsstrafe (maximal: 15 Jahre vgl. § 38 StGB) liegt.

Verhältnis zu anderen Delikten

Die Freiheitsberaubung ist ein eigenständiges Delikt, das nicht durch die Nötigung verdrängt wird. Bei Delikten, die notwendigerweise zugleich eine Freiheitsberaubung beinhalten (Fälle der Vergewaltigung, des erpresserischen Menschenraubs und der Geiselnahme oder bei den Raubdelikten) tritt die Freiheitsberaubung strafrechtlich in den Hintergrund. Sie wird dann nicht mehr als eigenes Delikt angeklagt und bestraft.

Strafbarkeit in Österreich

In Österreich ist das vergleichbare Delikt die Freiheitsentziehung nach § 99 Strafgesetzbuch. Dort ist eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren angedroht. Falls die Freiheitsentziehung länger als einen Monat anhält, sind ein bis zehn Jahre Freiheitsstrafe angedroht.

Bekannte Fälle von Freiheitsberaubung

  • Entführung von Natascha Kampusch in Wien, 1998 bis 2006
  • die Tochter und Enkel von Josef Fritzl in Amstetten, 1984 bis 2008
  • „Maria K.“: Ein 24-jähriges Mädchen wurde neun Jahre in Wien von ihren Adoptiveltern in einer Holzkiste in einem unbeheizten Abstellraum gefangen gehalten. Sie wurde 1996 befreit.[14] 
  • Eine Linzer Juristin hielt ihre drei Töchter, anfangs im Alter von 6, 10 und 13 Jahren, 7 Jahre hindurch in Dreck und Dunkelheit in einer Reihenhaussiedlung bis Februar 2007 gefangen. Die Mädchen erfanden eine eigene Sprache und spielten mit Mäusen. Die Jugendämter, die trotz Hinweisen auf unentschuldigtes Fernbleiben von der Schule die Wohnung der Mutter nie aufsuchten, wurden stark kritisiert.[15]
  • Niigata-Kindesentführung – mehr als neun Jahre dauernde Entführung eines japanischen Mädchens, 1990 bis 2000
  • Entführung von Steven Stayner und Timmy White – mehr als sieben Jahre dauernde Entführung eines US-amerikanischen Jungen, 1972 bis 1980
  • Als juristisch hochinteressant gelten im Zusammenhang mit Freiheitsberaubung der FlowTex-Fall und die Causa Gustl Mollath. Im Fall Mollath erstattete der Anwalt Gerhard Strate Anfang 2013 Anzeige wegen Verdachts der schweren Freiheitsberaubung (§ 239 Abs. 3 Nr. 1 StGB) gegen einen Amtsrichter (der vor dem Hauptverfahren zwei Einweisungen – darunter eine fünf-wöchige – angeordnet hatte) sowie gegen den Leiter der Klinik fur Forensische Psychiatrie am Bezirkskrankenhaus Bayreuth. Zur Begründung nimmt Strate unter anderem Bezug auf einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Oktober 2001 zum FlowTex-Urteil und auf einen Beschluss des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 10. September 2002.[16]

Siehe auch

Literatur

Einzelnachweise

  1. Joecks: Studienkommentar StGB. 2010, S. 456.
  2. Wessels/Hettinger: Strafrecht BT 1. Rdnr. 370.
  3. Strafgesetzbuch und Nebengesetze, Thomas Fischer, 55. Auflage, § 239, Rn 6.
  4. Joecks: StGB. § 239 Rdnr. 21
  5. Rengier: Strafrecht BT 2. § 22 Rdnr. 16.
  6. 6,0 6,1 Rengier: Strafrecht BT 2. § 22 Rdnr. 6.
  7. BGH in: NStZ. 2001, S. 420.
  8. Wessels/Hettinger: Strafrecht BT 1. Rdnr. 372.
  9. Joecks: Studienkommentar StGB. 2010, § 239 Rdnr. 14.
  10. BGH in: NJW. 1993, S. 1807.
  11. BGHSt 20, S. 227.
  12. Rengier: Strafrecht BT 2. § 22 Rdnr. 13.
  13. Mann saß fünf Jahre zu Unrecht im Gefängnis, SPIEGEL online, 5. Juli 2011, Zugriff: 5. Juli 2011
  14. In Austria, no one can hear you scream, theaustralian.news.com.au, 30. April 2008, Zugriff: 2. Mai 2008
  15. Mutter hielt eigene Kinder wie Gefangene. spiegel.de. 12. Februar 2007, abgerufen am 13. Januar 2013.
  16. (pdf, 50 Seiten; 950 kB): Schreiben von Strate an Generalstaatsanwalt Hasso Nerlich (Nürnberg) vom 4. Januar 2013
link=http://de.wikipedia.org/Wikipedia:Hinweis Rechtsthemen Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!
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