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Vergehen

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Dieser Artikel beschäftigt sich mit dem Vergehen im strafrechtlichen Sinn, für andere Bedeutungen siehe Vergehen (Begriffsklärung)

Vergehen bezeichnet eine minderschwere Straftat, die mit einer nicht allzu hohen Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bedroht ist. Wann genau von einem Vergehen zu sprechen ist, wird in den Rechtsordnungen der einzelnen Staaten unterschiedlich definiert.

Historische Einordnung

Die Differenzierung zwischen strafbaren Handlungen unterschiedlicher Schwere ist bereits sehr früh in der Rechtsgeschichte belegt. Schon in der Constitutio Criminalis Carolina wurde zwischen causae maiores und causae minores (schwerwiegenden und minderschweren Anklagegründen) unterschieden; diese Trennung war für die Form der Bestrafung ausschlaggebend: Lebens-, Leibes- und Ehrenstrafen oder Geldbuße und kurzzeitiges Gefängnis.

Das deutsche Reichsstrafgesetzbuch (RStGB) von 1871 unterschied zwischen Verbrechen, Vergehen und Übertretung. Dabei orientierte es sich an dem unter Napoleon entstandenen französischen Code Pénal Impérial (1810), dessen Dreiteilung (Trichotomie) das französische Strafrecht und die eng an das französische angelehnten Systeme (z. B. in Belgien) bis heute bestimmt (crime - délit - contravention). Die Zuordnung war von der Strafandrohung abhängig: Wurde die Todesstrafe, Zuchthaus oder Festungshaft von mehr als fünf Jahren Dauer angedroht, handelte es sich um Verbrechen, bei Androhung von Gefängnis, Festungshaft bis zu fünf Jahren Dauer oder einer Geldstrafe von mehr als 150 Mark um ein Vergehen und bei Androhung von Haft oder einer niedrigeren Geldstrafe um eine Übertretung.

Mit der Strafrechtsreform von 1974/75 wurde diese Trichotomie in der Bundesrepublik Deutschland durch eine Dichotomie (Zweiteilung) ersetzt: Seither sind nur noch Verbrechen und Vergehen strafbare Handlungen. Die Übertretungen wurden abgeschafft und zum Teil in Vergehen umgewandelt, zum Teil durch Ordnungswidrigkeiten ersetzt oder entkriminalisiert. Anstelle von Zuchthaus, Gefängnis und Haft trat die einheitliche Freiheitsstrafe.

Ob diese Zweiteilung beibehalten werden soll, ist unter Strafrechtlern umstritten, da ihre praktische Bedeutung relativ gering ist.

In einigen Rechtssystemen gibt es die Unterscheidung zwischen Vergehen und Verbrechen nicht oder nicht mehr. Beispielsweise existieren in den ebenfalls vom französischen Modell ausgehend entwickelten Strafrechten Italiens, Spaniens und der Niederlande für Bagatellstraftaten zwar weiterhin die Übertretungen (contravvenzioni, faltas bzw. overtredingen), alle anderen Straftaten werden dagegen einheitlich als „Delikte“ oder „Vergehen“ (delitti, delitos bzw. misdrijven) bezeichnet. Trotzdem werden auch hier schwere und weniger schwere Tatbestände entsprechenden Unterkategorien zugeordnet. In den meisten Rechtsordnungen des Common Law gibt es die Unterscheidung zwischen schweren oder „kapitalen“ Verbrechen (felonies) und weniger schweren kriminellen Vergehen (misdemeanors), wobei der Ausdruck „Verbrechen“ (crime) im Englischen als Oberbegriff dient und systematisch eher der „Straftat“ als solcher entspricht.

Definition in Deutschland

Strafrecht

Nach dem deutschen Strafrecht wird der Begriff des Vergehens über seine Rechtsfolge definiert. Während Verbrechen mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht sind, sind Vergehen Straftaten, die mit einer geringeren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bedroht sind (§ 12 Abs. 2 StGB). Dabei kann der Strafrahmen aber dennoch über ein Jahr hinausgehen.

Die Strafbarkeit des Versuchs eines Vergehens muss explizit im Gesetz genannt werden (§ 22, § 23 StGB).

Vergehen werden grundsätzlich vor dem Strafrichter des Amtsgerichtes angeklagt. Liegt der erwartete Strafrahmen zwischen zwei und vier Jahren Freiheitsstrafe (vgl. Strafbann), ist das Schöffengericht am Amtsgericht zuständig. Liegt der Strafrahmen höher oder liegt eine besondere Bedeutung in dem Fall, so ist die große Strafkammer des Landgerichts zuständig. Die Zuständigkeiten ergeben sich aus den Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes.

Disziplinarrecht

Disziplinarrechtlich ist ein Dienstvergehen ein Verstoß gegen Dienstpflichten eines Beamten im oder außer Dienst.

Definition in Österreich

Nach § 17 Abs. 2 des österreichischen Strafgesetzbuches (Einteilung der strafbaren Handlungen) sind Vergehen alle strafbaren Handlungen, die nicht als Verbrechen (mit lebenslanger oder mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedrohte vorsätzliche Handlung) definiert sind. Im Unterschied zur deutschen Regelung ist in Österreich auch der Versuch eines Vergehens strafbar. Weiters ist die Zuständigkeit der Gerichte anders geregelt.

Definition in der Schweiz

Bei den einzelnen Delikten, die im Besonderen Teil (BT) des schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) vorgesehen sind, handelt es sich entweder um Verbrechen, Vergehen oder Übertretungen (Dreiteilung der strafbaren Handlungen). Somit stellt das Vergehen die Zwischenstufe zwischen Verbrechen und Übertretung dar. Gemäss Art. 10 Abs. 3 StGB sind Vergehen Taten, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht sind. Entscheidend ist die Strafandrohung, nicht die im konkreten Fall tatsächlich ausgesprochene Strafe. Der Versuch ist bei Verbrechen und Vergehen in der Regel strafbar (Art. 22 Abs. 1 StGB).

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