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Minderung

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Die Minderung ist ein Institut der Gewährleistung im deutschen Zivilrecht. Sie wahrt bei gegenseitigen Verträgen im Falle einer mangelhaften Leistung das Verhältnis zur vereinbarten Gegenleistung. Das geschieht dadurch, dass wegen einer solchen Leistungsstörung der Anspruch auf die Gegenleistung teilweise erlischt (rechtsvernichtende Einwendung): wer eine schlechtere Leistung erhält, soll auch weniger dafür zahlen müssen.

Diese Wirkung kann - wie im Mietrecht - kraft Gesetzes eintreten oder von der Ausübung eines entsprechenden Gestaltungsrechts abhängen (Kauf, Werkvertrag). Andere gegenseitige Verträge kennen die Minderung nicht (vgl. Dienst- und Arbeitsvertrag). Daher ist die Minderung nicht wie der Rücktritt im allgemeinen Schuldrecht, sondern bei den jeweiligen Vertragstypen geregelt.

Minderung kraft Gesetzes

Im Mietrecht führt ein Sach- oder Rechtsmangel der Mietsache dazu, dass der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit gemindert ist, nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten hat (§ 536 BGB). Der Anspruch auf Zahlung des Mietzinses erlischt also automatisch in bestimmter Höhe oder sogar vollständig. Hat der Mieter im Voraus oder in Unkenntnis des Mangels bereits gezahlt, so ist der Rechtsgrund entfallen und der Mieter kann das Geld nach Bereicherungsrecht zurückverlangen.

Bei einem Mietverhältnis über Wohnraum ist eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung unwirksam. Unter bestimmten Umständen tritt die Minderung nicht ein, beispielsweise wenn der Mieter den Mangel kannte (§ 536b ff. BGB).

Auch beim Reisevertrag tritt die Minderung kraft Gesetzes ein (§ 651d BGB).

Minderung als Gestaltungsgeschäft

Im Kauf- und Werkvertragsrecht tritt die Minderung nicht kraft Gesetzes ein, sondern kann vom Käufer bzw. Besteller rechtsgeschäftlich herbeigeführt werden (Gestaltungsgeschäft). Voraussetzung ist, dass ihm ein Minderungsrecht (Gestaltungsrecht) zusteht und er die Minderung gegenüber dem Vertragspartner erklärt (Gestaltungserklärung).

Mangelhafte Leistung

Der Kunde kann vom Handwerker die ordnungsgemäße und mängelfreie Erfüllung der Verpflichtungen aus dem (hier beispielhaften) Werkvertrag verlangen. Nach § 633 BGB hat der Handwerker die vereinbarte Leistung incl. aller zugesicherten Eigenschaften zu erbringen. Ferner hat das Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln zu sein, um so den vorgesehenen Gebrauch nicht zu mindern.

Rechte des Kunden bei mangelhafter Werkleistung

Mit Wirkung zum 1. Januar 2002 trat das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts in Kraft. Die Mängelhaftung beim Werkvertrag wurde hierdurch maßgeblich geändert. Es ist nunmehr in das allgemeine Leistungsstörungsrecht eingebettet. Mängel eines Unternehmers werden als Nichterfüllung seiner Pflichten angesehen. Aus einem mangelhaften Werk ergeben sich Rechte des Bestellers. Diese unterscheiden sich davon, ob er das Werk abgenommen hat oder nicht. Weiterhin ist es erheblich, ob der Besteller, wenn er das Werk abgenommen hat von den Mängeln Kenntnis hatte.

Sofern der Kunde das Werk gemäß § 640 BGB noch nicht abgenommen hat, kann er allerdings nur wegen nicht unerheblicher Mängel folgende Rechte geltend machen.

  • Nachbesserung durch den Handwerker (§ 635 BGB Nacherfüllung)
  • Selbstvornahme (§ 637 BGB Selbstvornahme). Er kann den Mangel selbst beseitigen und hierfür erforderliche Kosten geltend machen. Er kann auch einen Kostenvorschuss geltend machen.
  • Rücktritt (früher Wandlung) (§ 636 BGB Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz)
  • Minderung des Werklohnes (§ 638 BGB Minderung) das heißt die Vergütung um den verminderten Wert reduzieren.
  • Geltendmachen von weitergehenden Schadenersatzansprüchen (§ 636 BGB Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz)

Seine Rechte kann der Besteller nur in Stufen geltend machen. Bei der ersten Stufe hat der Besteller lediglich das Recht Nacherfüllung zu verlangen. Hierzu hat er dem Unternehmer eine 2. Erfüllungschance zu gewähren und ihm hierzu eine angemessene Frist einzuräumen. Das Nacherfüllungsbegehren hat konkret zu erfolgen, das heißt er hat die Mängel genau zu benennen.

Erst nach erfolgloser oder nicht angenommener Nacherfüllung stehen dem Besteller die anderen Rechte zu.

Ist das Werk bereits abgenommen, sind die Rechte des Bestellers eingeschränkt. Die Abnahme kann auch konkludent erfolgen. Das heißt in beiderseitigem Einverständnis. Dies kann auch mündlich oder wortlos erfolgen.

Mit der Abnahme endet das Erfüllungsstadium durch den Unternehmer.

  • Die Fälligkeit des Vergütungsanspruches des Handwerkers ist entstanden
  • Der Gefahrenübergang auf den Besteller ist erfolgt
  • Das ist der Beginn der Verjährung.

Rechtsfolge

Die Minderung ist im § 638 BGB und § 441 BGB des Bürgerlichen Gesetzbuches geregelt. Bei der Minderung ist die Vergütung in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert des Werkes in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Ausübung des Minderungsrechtes wandelt das Schuldverhältnis um. Die Erfüllungsansprüche, das Selbstvornahmerecht und das Rücktrittsrecht erlöschen. Eventuell bestehende Schadenersatzansprüche bleiben weiter bestehen.

Voraussetzung der Minderung ist, dass

  • bei Gefahrübergang ein Mangel vorlag
  • eine angemessene Frist zur Beseitigung gesetzt wurde oder diese ausnahmsweise entbehrlich ist
  • die Frist erfolglos verstrichen ist oder der Mangel nicht beseitigt wurde
  • das Minderungsrecht nicht erloschen ist.

Eine Ablehnungsandrohung, mit der man die Gegenseite vor einer Verwirkung ihres Anspruches warnen müsste, ist seit der Modernisierung des Schuldrechtes nicht mehr erforderlich.

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