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Causa (Rechtsgrund)

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Causa, auch causa geschrieben, ist die aus dem römischen Recht stammende lateinische Bezeichnung für den Rechtsgrund eines Rechtsgeschäftes. Die causa ist Namensgeber des in den meisten kontinentaleuropäischen Rechtsordnungen geltenden Kausalprinzips, wonach die Gültigkeit eines Verfügungsgeschäftes unter anderem vom Vorliegen einer causa abhängt. Im deutschen Recht spielt die Causa insbesondere im Bereicherungsrecht und in den Fällen eine Rolle, in denen das so genannte Abstraktionsprinzip durchbrochen ist (z.B. bei akzessorischen Sicherungsrechten oder der Geschäftseinheit).

Im deutschen Recht

Das deutsche Recht unterscheidet im bürgerlichen Recht unter anderem zwischen Verpflichtungsgeschäften, Verfügungsgeschäften und Realakten. Dabei bilden die Verpflichtungsgeschäfte den Rechtsgrund (oder die Causa) für die Verfügungsgeschäfte (Übereignung, Abtretung) und die bereichernden Realakte (wie Besitzüberlassung, Beförderung etc.).

Die Causa kann fehlen, weil das Verpflichtungsgeschäft unwirksam geworden ist (etwa durch Anfechtung) oder weil von vornherein keine Verpflichtung bestanden hat (wie bei ursprünglicher Nichtigkeit und Dissens). Dann sind die Verfügungsgeschäfte oder sonstigen Bereicherungen rechtsgrundlos erfolgt. Ohne Rechtsgrund erlangte Bereicherungen werden über das Bereicherungsrecht oder das Sachenrecht rückabgewickelt.

Beispiel

A und B schließen einen Kaufvertrag über ein Fahrrad. Dieser Kauf des Fahrrads wird "rechtstechnisch" wie folgt abgewickelt:

Zunächst besteht ein so genannter schuldrechtlicher Vertrag zwischen den beiden:

  • A verpflichtet sich zunächst gem. § 433 Absatz 1 BGB dem B das Eigentum an dem Fahrrad zu verschaffen.
  • B verpflichtet sich gem. § 433 Absatz 2 BGB dem A den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen.

Dann kommt es zur Erfüllung des schuldrechtlichen Vertrages:

  • A einigt sich mit B, dass das Eigentum an dem Fahrrad auf ihn übergehen soll, und verschafft ihm beispielsweise den unmittelbaren Besitz daran, in dem er ihm das Fahrrad übergibt. (§ 929 S. 1 BGB)
  • B einigt sich mit A, dass das Eigentum an den Geldscheinen auf ihn übergehen soll, und verschafft ihm beispielsweise durch Übergabe derselben, den unmittelbaren Besitz daran (§ 929 S. 1 BGB)

Wenn nun der B von dem A beispielsweise über eine Sacheigenschaft des Fahrrades, die wesentlich ist, arglistig getäuscht wurde (z.B. indem A wahrheitswidrig und vorsätzlich beim Kauf aussagte, das Fahrrad sei von einer bestimmten Marke, dabei ist es ein Plagiat), kann er den Vertrag anfechten (§ 123 Absatz 1 BGB). Rechtsfolge des § 142 Absatz 1 BGB ist die rückwirkende Vernichtung des Rechtsgeschäftes. In dem Fall ist also kein schuldrechtlicher Vertrag zwischen A und B zustande gekommen. Aufgrund des Trennungs- und Abstraktionsprinzips sind jedoch (unterstellt es liegt kein Fall der Fehleridentität vor) die beiden Erfüllungsgeschäfte (Übereignung des Fahrrades und Übereignung der Geldscheine) wirksam geblieben. Diese gefühlt unerträgliche Situation wird aber dadurch ausgeglichen, dass z.B. der B von dem A den gezahlten Kaufpreis (wir gehen hier davon aus, der A hat die Geldscheine schon ausgegeben) nach bereicherungsrechtlichen Regelungen (Leistungskondiktion § 812 Absatz 1, 1. Alternative BGB) herausverlangen kann. Damit ihm dies gelingt ist erforderlich, dass der A etwas (hier die Geldscheine/das Geld) durch die Leistung von B ohne Rechtsgrund erlangt hat. Rechtsgrund und damit Causa war, wie oben ersichtlich, zunächst der Kaufvertrag zwischen A und B. Dieser ist aber durch die Anfechtung gem. §§ 142 Absatz 1, 123 Absatz 1 BGB nachträglich, mit Wirkung von Anfang an (ex tunc) entfallen. Der Rechtsgrund ist damit durch die Anfechtung vernichtet worden.

Literatur

  • Rudolf von Jhering, Der Zweck im Recht, 2 Bd., 1877–1883
  • Till Bremkamp, Causa. Der Zweck als Grundpfeiler des Privatrechts, Duncker & Humblot, Berlin 2008, Band 380 (Zur Bedeutung des Begriffes der „Causa“ für die Entwicklung des Prinzips der Vertragsfreiheit sowie zur Causa-Lehre des deutschen bürgerlichen Rechts)
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