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Fälligkeit

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Fälligkeit ist ein Rechtsbegriff, die den Zeitpunkt bezeichnet, von dem ab ein Gläubiger einen Anspruch geltend machen kann und der Schuldner ihn erfüllen muss.[1] Dieser Zeitpunkt ist meist vertraglich - aber beispielsweise im Steuer- oder Sozialversicherungsrecht auch gesetzlich - geregelt, kann sich aber auch aus den Umständen ergeben. In Deutschland ist die Fälligkeit der Schuld im Schuldrecht geregelt, in der Schweiz im Obligationenrecht.

Schuldrecht

Haben die Parteien einen Zeitpunkt nicht bestimmt und ergibt sich die Fälligkeit auch nicht aus den Umständen, dann kann der Gläubiger im deutschen Recht nach § 271 Abs. 1 BGB den Anspruch sofort geltend machen, sofern er seinen Teil der Gegenleistung erbracht hat. Haben die Parteien einen Zeitpunkt bestimmt, darf der Schuldner seine Leistung im Regelfall vorher erbringen (§ 271 Abs. 2 BGB). Vor dem Fälligkeitszeitpunkt kann der Gläubiger aber nichts einfordern [2]. Leistet der Schuldner bei Fälligkeit einer Leistung nicht auf diese, kann er in Verzug geraten. Voraussetzung hierfür ist eine Zahlungsaufforderung mit angemessener Frist. Unter besonderen Umständen entfällt die Notwendigkeit einer Zahlungsaufforderung jedoch und er gerät sofort in Verzug. Dies gilt, wenn die Leistung für ein bestimmtes Kalenderdatum vorgesehen war, der Schuldner die Leistung verweigert oder es unter Abwägung der Interessen von Gläubiger und Schuldner gerechtfertigt ist (§ 286 BGB).

Regelmäßig werden im Falle des Verzuges Säumniszuschläge und/oder Mahngebühren erhoben, als auch ist ein möglicher Verzugsschaden auszugleichen.

Die Fälligkeit (Leistungszeit) ist in Deutschland nicht nur für die Geltendmachung eines rechtlichen Anspruchs von Bedeutung, sondern auch für den Anfang der Verjährungsfrist [3].

Obligationenrecht

Im schweizerischen Schuldrecht ist bezüglich der Fälligkeit Art. 75 OR zu beachten. Der Ausbruch des Konkurses bewirkt im Übrigen grundsätzlich den Eintritt der Fälligkeit der Schulden des Konkursiten (Art. 208 Abs. 1 SchKG).[4]

Weblinks

Wiktionary: Fälligkeit – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Quellen

  1. BGE 129 III 535, 541; Handkomm-Kren Kostkiewicz OR 75 N 2
  2. Fälligkeit auf jura-basic.de
  3. Leistungszeit auf jura-basic.de
  4. Hunziker/Pellascio, S. 274
link=http://de.wikipedia.org/Wikipedia:Hinweis Rechtsthemen Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!
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