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Heimatrecht

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Urkunde über Verleihung des Heimatrechtes in der Stadtgemeinde München (1910)

Der Begriff Heimatrecht hat drei verschiedene Bedeutungen.

Traditionelle Bedeutung

Die traditionelle Bedeutung besteht in der Gewährung der Garantie des Aufenthalts einer Person in Verbindung mit sozialstaatlichen Zusagen der öffentlichen Hand. In modernen Staaten wurden diese Garantien durch das Recht auf Freizügigkeit und das Sozialstaatsprinzip abgelöst.

Heimatschein als Bestätigung des lokalen Heimatrechts, Österreich, 1929

Das so verstandene Heimatrecht beschreibt eine Zugehörigkeit einer bestimmten Person zu einer bestimmten Gemeinde, mit dem Wohnsitz als einem gebührend zu würdigenden Grund.[1] Das Heimatrecht wurde in Österreich 1849 eingeführt[2] und gab den Anspruch auf ungestörten Aufenthalt und auf Armenpflege im Falle der Not. 1939 wurde es aufgehoben[3] und nach 1945 durch den Nachweis der Staatsbürgerschaft ersetzt.

Im Deutschen Kaiserreich wurde ab 1894 das Heimatrecht nach zweijährigem, ununterbrochenem Aufenthalt automatisch verliehen. Damit wurden ältere, noch aus preußischer Zeit stammende Regelungen entscheidend liberalisiert, auch vor dem Hintergrund der massiven Industrialisierung des Landes und der dadurch geforderten größeren Mobilität von Arbeitern.[4]

In der Schweiz besteht das Heimatrecht bis heute. Siehe hierzu Bürgerort und Bürgergemeinde.

Bedeutung im Privatrecht

Im deutschen internationalen Privatrecht wird als Heimatrecht die Gesamtheit der Rechtsordnung des Staates bezeichnet, dem der in Deutschland lebende Ausländer angehört. Dieser jeweilige Staat gilt als der Heimatstaat des Ausländers.

Bedeutung im Völkerrecht

Im Völkerrecht steht der Begriff Heimatrecht für das umstrittene Recht auf Heimat. Demzufolge gilt jede Vertreibung von Menschen aus ihrer angestammten Heimat auf Grund ihrer Ethnie als Verstoß gegen ein Menschenrecht, siehe Heimatvertriebene.

Der Völkerrechtler Alfred de Zayas interpretiert dieses Recht folgendermaßen:

„Es gibt keinen Zwang, in der Heimat zu leben, jedoch gibt es ein Recht, in der Heimat zu verbleiben und nicht von dort vertrieben zu werden. Wenn man vertrieben wird, gibt es dann ein Rückkehrrecht.“

Literatur

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Waltraud Heindl, Edith Saurer (Hg.): Grenze und Staat: Paßwesen, Staatsbürgerschaft, Heimatrecht und Fremdengesetzgebung in der österreichischen Monarchie 1750–1867. Böhlau, Wien/Köln/Weimar 2000, ISBN 3-205-99199-0, S. 122 online.
  2. 170. Kaiserliches Patent vom 17. März 1849. In: Allgemeines Reichs-Gesetz- und Regierungsblatt für das Kaiserthum Österreich, Jahrgang 1849, S. 203–222. (Online bei ANNO)Vorlage:ANNO/Wartung/rgb.
  3. GBlÖ 1939/840. Kundmachung (…), wodurch die Zweite Verordnung über die deutsche Staatsangehörigkeit im Lande Österreich vom 30. Juni 1939 bekanntgemacht wird. In: Gesetzblatt für das Land Österreich, Jahrgang 1939, S. 3235. (Online bei ANNO)Vorlage:ANNO/Wartung/glo.
  4. Rolf Petri: Cittadinanza, dimora, espulsione. Riflessioni sull’Austria ottocentesca. In: Hannes Obermair et al. (Hrsg.): Regionale Zivilgesellschaft in Bewegung. Wien-Bozen, Folio-Verlag 2012. ISBN 978-3-85256-618-4, S. 32–52, hier S. 42f.
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