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Öffentliche Hand

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Öffentliche Hand ist eine Bezeichnung für den Staat und seine Untergliederungen: Bund, Länder, Gemeindeverbände, Gemeinde(n) sowie Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts, die mit Steuer- und Abgabenhoheit ausgestattet sind.

Begriffsumfang

In Art. 2 der EU-Transparenzrichtlinie[1] wird die öffentliche Hand definiert als: Staat sowie andere Gebietskörperschaften.

In offiziellen Statistiken ist vielmehr vom „öffentlichen Sektor“ die Rede.

  • Den öffentlichen Sektor im engeren Sinn bilden die Gebietskörperschaften, die sich in Deutschland aus Bund, Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbänden zusammensetzen.
  • Eine erweiterte Begriffsbestimmung bezieht die Parafisci mit ein. Dazu gehören die Sozialversicherung sowie bestimmte Sondervermögen.
  • In der weitesten Definition werden öffentliche Unternehmen und öffentliche Unternehmensbeteiligungen erfasst.

Tätigkeitsgebiete

Die öffentliche Hand ist, insbesondere in ihrer weitesten Definition, sowohl marktwirtschaftlich als auch nicht-marktwirtschaftlich tätig. Während sich die nicht-marktwirtschaftlichen Aktivitäten insbesondere auf die Daseinsvorsorge erstrecken, sind die wirtschaftlichen Tätigkeiten der verschiedenen Verwaltungsebenen zumeist nicht näher definiert, um die kommunale Handlungsfreiheit nicht unnötig einzuschränken. Generelle Anforderungen für marktwirtschaftliche Aktivitäten, auch für öffentliche Betriebe, sind der öffentliche Zweck, das angemessene Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der Gemeinde und die Subsidiarität.

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. 80/723 EWG vom 25. Juni 1980
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