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Einziehung (StGB-D)

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Das Rechtsinstitut der Einziehung bezeichnet im Strafrecht Deutschlands eine Rechtsfolge. Sie kann entweder strafähnlichen Charakter haben oder nur dazu dienen, eine Gefahr abzuwehren.

Strafgesetzbuch

Die Einziehung wird angewendet auf Tatmittel und -werkzeuge sowie Gegenstände, die durch die Tat selbst hervorgebracht worden sind, z. B. Falschgeld und gefälschte Urkunden. Sie soll bewirken, dass sich Mobilien (z. B. Waffen) nicht mehr im illegalen Besitz befinden und weiterer Umgang damit (z. B. Kraftfahrzeug, mit dem eine Person ohne Fahrerlaubnis gefahren ist) unterbunden wird.

Die allgemeinen Voraussetzungen der strafrechtlichen Rechtsfolge Einziehung ist Strafgesetzbuch Deutschlands (StGB) im Abschnitt Verfall und Einziehung geregelt und zwar dort ab § 74 StGB. Bei der Einziehung sind zwei Fallgruppen zu unterscheiden. Es handelt sich nicht um ein einheitliches Rechtsinstitut.[1]

Voraussetzung für eine Einziehung ist in der ersten (strafähnlichen) Fallgruppe das Vorliegen einer „vorsätzlichen Straftat“ (§ 74 StGB). Gemeint ist damit eine vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft begangene Tat. Besonders darin unterscheiden sich die Voraussetzungen der Einziehung von den Voraussetzungen des vorher geregelten Verfalls, bei dem eine rechtswidrige Tat ausreicht.

Die zweite (maßnahmeähnliche) Fallgruppe der Einziehung findet Anwendung, wenn es sich um Gegenstände handelt, die die Allgemeinheit gefährden können oder zur Begehung weiterer rechtswidriger Taten dienen werden. Dann genügt auch für die Einziehung eine rechtswidrige Tat. Letzteres wird im selbständigen Einziehungsverfahren auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Privatklägers durch das Gericht geprüft (§§ 440 ff. StPO).

Die (endgültige) Einziehung darf nur durch eine Entscheidung (Beschluss oder Urteil) von einem Gericht angeordnet werden. Die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen können derartige Gegenstände jedoch bei Gefahr im Verzug zur Vorbereitung der Einziehung beschlagnahmen. Diese Maßnahmen können mittels unmittelbaren Zwanges durchgesetzt werden. Sie sind im Vorgriff auf das Gerichtsverfahren eine Maßnahme der Strafverfolgungsbehörden zur Sicherung des Verfahrens (Sicherstellung bzw. Beschlagnahme zur Vollstreckungssicherung nach den §§ 111b ff. StPO).

Steuerrecht

Ist eine Steuerhinterziehung, ein Bannbruch oder eine Steuerhehlerei begangen worden, so können die Erzeugnisse, Waren und andere Sachen, auf die sich die Hinterziehung von Verbrauchsteuer oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben der Bannbruch oder die Steuerhehlerei bezieht, und die Beförderungsmittel, die zur Tat benutzt worden sind, eingezogen werden (§ 375 AO).

Einzelnachweise

  1. Karl Lackner in: Lackner/Kühl, StGB, 28. Aufl. 2014, § 74 Rn. 1.
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