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Rechtswidrigkeit

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Im Strafrecht ist eine Handlung, die den Tatbestand einer Norm erfüllt, entweder gerechtfertigt und damit straflos, oder rechtswidrig und damit als Unrecht grundsätzlich strafbar. Im Zivilrecht ist die Rechtswidrigkeit der Handlung Voraussetzung für Schadensersatzansprüche.

Nennt man "rechtswidrig", was im Widerspruch zu rechtlichen Geboten steht,[1] so kann rechtswidrig in diesem Sinne nur ein menschliches Tun oder Unterlassen sein; denn etwas anderes kann nicht geboten werden. So sind der Kausalablauf, der sich an das Handeln anschließt, und der dadurch ausgelöste "Erfolg" nicht verbietbar. Deshalb können sie - entgegen einer früher verbreiteten Lehre - auch nicht zu dem verbotenen und in diesem Sinne "rechtswidrigen" Geschehen gehören: Es gibt nur ein "Handlungsunrecht" (verbotenes Handeln), aber kein "Erfolgsunrecht" (kein verbotenes Ergebnis des Handelns), wohl aber eine Erfolgsbezogenheit von Handlungsverboten (etwa das Verbot von Handlungen, die fremdes Leben gefährden).[2]

Im Grundsatz wird im Strafrecht zwischen der kausalen, finalen und sozialen Handlungslehre unterschieden.

Die Rechtswidrigkeit ist entweder positiv nachzuweisen (veraltete Handlungslehre) oder ist durch die Tatbestandsmäßigkeit bereits indiziert (modernere Finalitätslehre, ganz überwiegende Meinung).

Im zweiten Fall gilt: Die Rechtswidrigkeit einer Handlung liegt immer dann vor, wenn gegen die Rechtsordnung verstoßen wird, ohne dass Rechtfertigungsgründe (wie z. B. Notwehr, Selbsthilfe, rechtfertigende Einwilligung, sonstige amtliche Befugnisse oder die Wahrnehmung berechtigter Interessen etc.) vorliegen.

Der gegenteilige Rechtsbegriff ist die Rechtmäßigkeit.

Strafrecht

Im Rahmen des sogenannten trichotomischen (dreigliedrigen) Aufbaus ist als Voraussetzung für die Erfüllung der Rechtswidrigkeit (zweites Glied) und damit die Begründung des Unrechts (sog. „Unrechtstatbestand“), dass die Verletzung eines Tatbestands (erstes Glied) vorliegt. Bei geschlossenen Tatbeständen wird die Rechtswidrigkeit durch die Verwirklichung des Tatbestands indiziert, wird aber durch Rechtfertigungsgründe ausgeschlossen. Bei sogenannten offenen Tatbeständen wie zum Beispiel bei der Nötigung, müssen neben der Erfüllung des Tatbestands und das Nichtvorliegen von Rechtfertigungsgründen weitere, besondere Voraussetzungen gegeben sein, damit die Handlung als rechtswidrig angesehen werden kann.

Im dritten Glied ist die Schuld (Schuldfähigkeit, Einsichts- und Steuerungsfähigkeit, Unrechtsbewusstsein, Fehlen von Entschuldigungsgründen) zu prüfen.

Zivilrecht

Im deutschen Zivilrecht tritt die Rechtswidrigkeit neben die Pflicht- oder Rechtsgutsverletzung und das Verschulden zur Begründung von Schadensersatzansprüchen.
In der schweizerischen Rechtswissenschaft bildet die Rechtswidrigkeit eines von vier Tatbestandsmerkmalen (neben dem Schaden, dem Verschulden und dem Kausalzusammenhang) zur Begründung der Verschuldenshaftung. Nach herrschender Lehre wird bei Kausalhaftungen Rechtswidrigkeit vorausgesetzt. Die schweizerische Rechtsprechung stützt sich auf die Theorie der objektiven Rechtswidrigkeit. Durch das Erfordernis der Rechtswidrigkeit wird definiert, welche Kategorien von Schäden ersatzfähig sind. Dies sind erstens diejenigen, die durch die Verletzung von absolut geschützten Rechtsgütern entstehen und zweitens reine Vermögensschäden, die durch die Verletzung einer sogenannten Schutznorm entstehen - einer Gesetzesbestimmung, die den Schutz des Vermögens des Geschädigten zum Zweck hat. Die Rechtswidrigkeit fällt weg, wenn der Schaden mit gültiger Einwilligung des Verletzten oder aus einer Notwehr-, Notstands- oder Selbsthilfehandlung entstanden ist (sog. Rechtfertigungsgründe, vgl. Art. 52 OR).
In den meisten Rechtsordnungen außerhalb des deutschen Rechtskreises wird nicht klar zwischen Rechtswidrigkeit und Verschulden unterschieden.[3]

Öffentliches Recht

Im deutschen Verwaltungsrecht kann der rechtswidrige Verwaltungsakt trotzdem wirksam und bei Eintreten der Bestandskraft unanfechtbar werden (relative Nichtigkeit). Von Anfang an unwirksam sind nur nichtige Verwaltungsakte, vgl. § 43 Abs. 3 VwVfG (Fehlerkalkül).

Es wird zwischen formeller oder materieller Rechtswidrigkeit (beziehungsweise Rechtmäßigkeit) unterschieden. Von der formellen Rechtswidrigkeit spricht man, wenn ein Verstoß gegen Verfahrensvorschriften, insbesondere die Regeln über die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden vorliegt. Bei der formellen Rechtswidrigkeit begründet nur ein schwerer Fehler (völlig unzuständige Behörde oder geisteskranker Amtsträger oder reine Willkür oder Verletzung der vorgeschriebenen Schriftform) die Nichtigkeit des Verwaltungsakts. Aber auch diejenigen Verwaltungsakte, die wesentlich unklar oder unbestimmt gehalten sind, werden als nichtig eingestuft. Materielle Rechtswidrigkeit ist gegeben, wenn der aufgrund einer Befugnisnorm erlassene Verwaltungsakt nicht den Erfordernissen der Befugnisnorm entspricht und den Betroffenen in seinen subjektiven Rechten verletzt.

Rechtswidrige Gesetze bedürfen der Aufhebung durch ein Verfassungsgericht (Art. 100). Sie werden gegebenenfalls mit Wirkung ex nunc für nichtig erklärt (§ 78 BVerfGG).

Einzelnachweise

  1. Zu anderen möglichen Bedeutungen dieses Wortes: Zippelius, Recht und Gerechtigkeit in der offenen Gesellschaft, 2. Aufl., 1996, S. 360
  2. Zippelius, aaO., S. 356 f, 360 ff.
  3. G. Wagner: Kommentar zu §§ 823-838 BGB, in: Münchner Kommentar zum BGB, N 1 zu § 823.

Weblinks

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