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Terroristische Vereinigung

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Eine terroristische Vereinigung (deutscher Rechtsbegriff seit 1976) oder terroristische Organisation (Vereinte Nationen) ist eine auf eine längere Dauer angelegte Organisation mehrerer Personen (Terroristen), deren Ziel es ist, durch Handlungen, die unter rechtsstaatlichen Voraussetzungen als Straftaten bewertet werden, vor allem politische Ziele zu erreichen. Terroristische Vereinigungen versuchen, durch Gewaltaktionen Schrecken (lateinisch terror) zu erzeugen, um ihre Ziele zu erreichen. Die Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung oder die Bildung einer solchen Organisation ist in Deutschland und vielen anderen Staaten strafbar.

Definition

Hauptartikel: Terrorismus

Der Begriff „Terror“ wie der an ihn angelehnte Begriff „Terrororganisation“ sind umstritten und es konnte trotz mehrerer Versuche bisher keine Staaten-übergreifende Definition gefunden werden. Richard Reeve Baxter, ehemaliger Richter am Internationalen Gerichtshof äußerte sich wie folgt

„Wir haben Grund zum Bedauern, dass uns ein juristischer Begriff des Terrorismus jemals auferlegt wurde. Der Begriff ist unpräzise; er ist mehrdeutig; und vor allem dient er keinem entscheidenden juristischen Zweck.“
(We have cause to regret that a legal concept of terrorism was ever inflicted upon us. The term is imprecise; it is ambiguous; and, above all, it serves no operative legal purpose.[1])

So existiert für nahezu jeden Staat eine andere Definition von Terror, in den USA gelten darüber hinaus verschiedene Definitionen der einzelnen Behörden.[2] Im Jahre 1988 existierten bereits 109 verschiedene Definitionen von dem Wort „Terror“ und diese Anzahl dürfte speziell nach dem 11. September 2001 weit gestiegen sein.[1]

Straftaten

Zu den Straftaten können Verbrechen wie Mord, Totschlag, Geiselnahme, erpresserischer Menschenraub oder sogar Völkermord zählen. Ferner können auch strafbedrohte gemeingefährliche Aktivitäten wie Brandstiftung, gefährliche Eingriffe in den Eisenbahn-, Schiffs- oder Luftverkehr, Piratentum zu Wasser oder in der Luft, Massenvergiftung, Herbeiführen lebensgefährlicher Überschwemmungen, Sprengstoff- oder Strahlungsverbrechen oder die Störung öffentlicher Betriebe Gegenstand der gemeinschaftlich oder von einem Anführer oder einem Führungskader geplanten Terrormaßnahmen sein.

Motive und Ziele

Die Motive terroristischer Vereinigungen können einen politischen, religiösen oder sozialen Hintergrund haben. Terroristische Aktionen zielen darauf ab, eine schwere oder lang andauernde Störung des öffentlichen Lebens oder dramatische Schädigungen im Wirtschaftsleben zu bewirken. Sie werden mit dem Vorsatz begangen, entweder die Bevölkerung durch bedeutsame Schrecken einzuschüchtern und/oder Staaten, staatliche Stellen oder auch internationale Organisationen (beispielsweise die Vereinten Nationen oder die Europäische Union) zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates oder internationaler Organisationen nachhaltig zu erschüttern oder zu zerstören.

Recht und Beobachtung

Deutschland

Definition und Unterschied zur kriminellen Vereinigung

Terrorismus ist nach der Definition der Verfassungsschutzbehörden der nachhaltig geführte Kampf für politische Ziele, die mit Hilfe von Anschlägen auf Leib, Leben und Eigentum anderer Menschen durchgesetzt werden sollen, insbesondere durch schwere Straftaten, wie sie in § 129a Absatz 1 Strafgesetzbuch genannt sind, oder durch andere Straftaten, die zur Vorbereitung solcher Straftaten dienen. [3] Zudem würde das Agieren einer solchen Gruppe „durch die Art ihrer Begehung oder ihre Auswirkungen einen Staat oder eine internationale Organisation erheblich schädigen[4]

Von der kriminellen Vereinigung unterscheidet sich die terroristische Vereinigung nicht nur in der Schwere der Straftaten und damit verbunden im Strafmaß, siehe § 129 Strafgesetzbuch (StGB) in Deutschland, sondern auch in ihrer Zielsetzung. Während die kriminelle Vereinigung das Ziel des über die Maßen gesteigerten Gewinns verfolgt, obliegen der terroristischen Vereinigung eher ideologische Ziele.

Nach dem im Jahr 2002 als Folge der Terroranschläge am 11. September 2001 in das Gesetz eingefügten § 129b StGB können auch Mitglieder und Unterstützer einer ausländischen terroristischen Vereinigung in Deutschland bestraft werden. Es ist ausreichend für eine strafrechtliche Verfolgung, dass ein des Terrorismus Verdächtiger ins Land einreist. Dabei ist es unerheblich, ob die Person eine entsprechende Straftat in Deutschland begangen hat oder nicht.

Strafmaß

Bestraft werden Gründer, Mitglieder, Werber und Helfer. § 129a StGB sieht in Deutschland für Taten der terroristischen Vereinigung Freiheitsstrafen von einem Jahr bis zu zehn Jahren vor. Der Straftatbestand in § 129a StGB ist umstritten, da nicht mehr eine kriminelle Tat, sondern schon eine Gesinnung strafbewehrt wird. Der Paragraph wird auch gerne im Rahmen von Ermittlungen herangezogen, da es einen großen Personenkreis erfasst und nur geringe Hürden an den Anfangsverdacht stellt.

Beobachtung und Verfolgung

Um terroristische Vereinigungen kümmert sich in Deutschland vor allem das Bundesamt für Verfassungsschutz. Es versucht, aus solchen im Untergrund operierenden extremistischen Gruppen bzw. Vereinigungen Informationen zu erlangen. Außerdem führen und veröffentlichen mehrere Staaten sowie internationale Organisationen wie die EU oder die UN Listen über sogenannte terroristische Organisationen. Diese Verzeichnisse geben den nationalen Strafverfolgungsbehörden Anhaltspunkte zur Einleitung von (ggf. vorbeugenden) Maßnahmen. Vom deutschen Bundesamt für Verfassungsschutz im Verfassungsschutzbericht 2005[3] als terroristische Vereinigung eingestuft sind folgende Gruppen:

Österreich

In Österreich sind kriminelle Zusammenschlüsse samt Strafandrohung bis zu drei Jahren in § 278 StGB definiert und unternehmensähnliche kriminelle Organisationen in § 278a StGB mit bis zu fünf Jahre währender Haft gesondert geregelt.

Strafmaß

In Österreich regelt § 278c StGB die terroristischen Straftaten. Das für die Einzeltaten geregelte Strafmaß erhöht sich um die Hälfte, jedoch auf höchstens zwanzig Jahre. § 278d StGB sieht auch Strafen für die Terrorismusfinanzierung vor. Eine Tat gilt in Österreich nicht als terroristische Straftat, wenn sie auf die Herstellung oder Wiederherstellung demokratischer und rechtsstaatlicher Verhältnisse oder die Ausübung oder Wahrung von Menschenrechten gerichtet ist.

Liste des EU-Ministerrates

Bei der Liste von Personen, Vereinigungen und Körperschaften, zur Bekämpfung des Terrorismus nach Ansicht des EU-Ministerrates handelt es sich um gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Terrorismusbekämpfung, wobei von einigen der genannten Gruppen Klagen gegen ihre Einstufung beim Europäischen Gerichtshof eingingen.[6] Das European Center for Constitutional and Human Rights (ECCHR) kritisiert, dass bevor überhaupt strafrechtlich relevantes Verhalten vorliegt, aufgrund von unbestimmten Vermutungen und unter gravierender Verletzung von elementaren rechtsstaatlichen Grundsätzen einschneidende und stigmatisierende Maßnahmen gegen Einzelne verhängt werden.[7]

In dieser etwa halbjährlich aktualisierten Liste fanden sich in der Fassung vom 26. Juni 2012 folgende 25 Organisationen:[8]

Schweiz

In der Schweiz ist mit Ausnahme der al-Qaida keine Organisation als solche verboten und somit ist sie eines der wenigen Länder, das diplomatische Kontakte mit Organisationen wie der Hamas pflegt.[10] Der Bundesrat hat die Al-Qaida im November 2001 beruhend auf Art. 184 und Art. 185 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft[10] verboten.

Liste des US-Außenministeriums

Auf der Liste Foreign Terrorist Organization stehen:[11]
Seit 1997:

Seit 1999:

Seit 2000:

Seit 2001:

Seit 2002:

Seit 2003:

Seit 2004:

Seit 2005:

Seit 2008:

Seit 2009:

Seit 2010:

Seit 2011:

Seit 2012:

Seit 2013:

Seit 2014:

Nach Definition der UN

Die Vereinten Nationen haben bisher (Stand Juli 2006) keine allgemeine Liste von Terrororganisationen herausgegeben. Es wurde jedoch basierend auf Kapitel VII der UN-Charta die Resolution Nr. 1267 sowie eine Folgeresolution verabschiedet, die Mitgliedsstaaten verpflichtet, gegenüber Individuen oder Vereinigungen, die mit al-Qaida oder den Taliban in Verbindung stehen, Sanktionen durchzusetzen. Diese beinhalten das Verbot der Lieferung von Rüstungsgütern, ein Ein- und Durchreiseverbot sowie das Unterbinden von Finanzaktionen. Dafür hat die UN eine Liste der betroffenen Personen und Gruppen herausgegeben.[12]

Es folgt eine unvollständige Aufzählung nur einiger bekannterer Gruppen dieser Liste:

Kritik an Anti-Terrorlisten

Der Berichterstatter der Parlamentarischen Versammlung des Europarates Dick Marty kritisierte, dass Youssef Nadas in die Anti-Terrorliste eingetragen wurde. Nada wird von der CIA verdächtigt, zu den Finanzgebern der Anschläge vom 11. September 2001 zu gehören. Der Eintrag habe ihn geschäftlich ruiniert. Die von dem Betroffenen selbst geforderten vierjährige Ermittlungen der Schweizer Justiz konnten keine Verdachtsmomente ergeben.[13]

Mehrere europäische Juristen und Parlamentarier sehen in dem Verfahren der Neufassung der EU-Terrorliste im Juli 2008 eine Verletzung rechtsstaatlicher Prinzipien.[14] Am 24. Oktober 2008 wurde dem Ministerrat für die EU-Terrorismusliste der Big Brother Award 2008 in der Kategorie Europa/EU verliehen.[15]

Literatur

  • Philipp H. Schulte: Terrorismus und Anti-Terrorismus-Gesetzgebung – Eine rechtssoziologische Analyse, Waxmann-Verlag, Münster 2008, ISBN 978-3-8309-1982-7
  • Katrin Hawickhorst: Paragraph 129a StGB - Ein feindstrafrechtlicher Irrweg zur Terrorismusbekämpfung. Kritische Analyse einer prozessualen Schlüsselnorm im materiellen Recht. 1. Auflage, Duncker & Humblot, Berlin 2011, ISBN 978-3-428-13654-4

Weblinks

Einzelnachweise

  1. 1,0 1,1 University of New South Wales: What is ‚terrorism‘? Problems of legal definition (Memento vom 19. August 2006 im Internet Archive) 2004
  2. Universität von Oklahoma: International Law: Blaming Big Brother: Holding States Accountable for the Devastation of Terrorism 2003
  3. 3,0 3,1 verfassungsschutz.de: Verfassungsschutzbericht 2005 (Memento vom 23. April 2009 im Internet Archive)
  4. Bundesministerium der Justiz: § 129a Bildung terroristischer Vereinigungen
  5. BGH: Urteil bestätigt – „Freikorps Havelland“ sind terroristische Vereinigung
  6. Telepolis: Existenzvernichtung per Willkürakt 3. Mai 2007
  7. Hintergrund: Die EU-Terrorismuslisten. (PDF; 133 kB)
  8. Beschluss 2012/333/GASP des Rates vom 25. Juni 2012 zur Aktualisierung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, auf die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus Anwendung finden, und zur Aufhebung des Beschlusses 2011/872/GASP. In: Amtsblatt der Europäischen Union. Nr. L 165, 26. Juni 2012, S. 0072-0074 (Online bei EUR-Lex).
  9. Berliner Zeitung: Klagen gegen Terrorliste erfolgreich – Europäischer Gerichtshof rügt erneut die EU. 13. Juli 2007
  10. 10,0 10,1 Antwort des Bundesrats auf Filippo Leuteneggers Anfrage 06.1018 - Nahost-Engagement des Bundes. Gefährliche Hilfe?. Curia Vista - Geschäftsdatenbank - Die Bundesversammlung - Das Schweizer Parlament. 31. Mai 2006. Abgerufen am 3. September 2010.
  11. http://www.state.gov/j/ct/rls/other/des/123085.htm
  12. un.org: UN-Liste der Individuen und Organisationen, welche den Taliban oder al-Qaida nahe stehen 27. November 2012
  13. heise-online: Kritik an Anti-Terrorlisten von UN und EU, 11. November 2007
  14. spiegel.de: EU-KOMPETENZFARCE – Agrarminister segnen Liste von Terrorverdächtigen ab, Abgerufen am 19. September 2008
  15. Laudator: Rolf Gössner: Europa/EU: Rat der Europäischen Union (EU-Ministerrat) in Brüssel. BigBrotherAwards. 24. Oktober 2008. Abgerufen am 13. April 2009.
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