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Terrorismusbekämpfung

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Übergabe der Belohnung an einen Informanten auf den Philippinen, 2007

Die Terrorismusbekämpfung hat zum Ziel, terroristische Aktionen im Vorfeld zu erkennen, zu verhindern und terroristische Vereinigungen oder Einzeltäter zu bekämpfen. Klassische Strategien zur Terrorismusbekämpfung umfassen vor allem militärische Einsätze, Einflussnahme (Winning Hearts and Minds) und Demokratisierung, während Abschreckung, Entwicklungszusammenarbeit und Beschwichtigung seltener angewandt worden sind.[1]

Das „Überleben“ von Terrororganisationen hängt hauptsächlich von drei Faktoren ab:

  • der Fähigkeit, Unterstützung aus der Bevölkerung zu bekommen,
  • der Effektivität der Antiterrorkampagnen der Regierungen, sowie
  • der Fähigkeit der Terroristen, außenstehende Geldgeber zu finden.[2]

Angegriffene Staaten haben verschiedene Möglichkeiten gegen Terrorismus vorzugehen. Neben Antiterrormaßnahmen wie der Erhöhung der eigenen Sicherheit und der Fundierung der Informationen über Terroreinheiten (Fusion Center) können Staaten mit Terroristen verhandeln und/oder ihnen Zugeständnisse machen, um weitere Angriffe zu verhindern.

Einen alternativen Ansatz zur Terrorismusbekämpfung hat die Friedensforschung. Konzepte sind zum Beispiel

  • "unter allen Umständen Verhandlungen mit Terroristen 'an einem Tisch' (Verhandlungslösung suchen) oder
  • Prävention durch Bekämpfung von Ursachen des Terrorismus. Zu den Ursachen zählt man Fanatismus, Ungerechtigkeit, geringe Bildung und den daraus resultierenden Hass in der Dritten Welt gegenüber den Industriestaaten bzw. ehemaligen Kolonialmächten.

Als Reaktion auf die Terroranschläge am 11. September 2001 wurden in vielen Staaten so genannte Anti-Terror-Gesetze eingeführt.

Multilaterale Terrorismusbekämpfung

Zahlreiche Abkommen, Resolutionen und Beschlüsse regeln heute völkerrechtlich die Verfolgung und Bestrafung von Terroristen, terroristischen Vereinigungen und terroristischen Straftaten. Als Straftaten weltweit anerkannt sind nur typische Aktionsformen wie Flugzeugentführungen, Geiselnahmen und Sprengstoffanschläge. Es gibt bislang keinen Konsens über eine international einheitliche Definition was Terrorismus ist. Ziel der Abkommen, wie des Prümer Vertrages oder bilateraler Abkommen über die Vertiefung der Zusammenarbeit bei der Bekämpfung schwerwiegender Kriminalität,[3] ist deswegen bisher nur die zwischenstaatliche Zusammenarbeit in Strafsachen zu erleichtern.

In den Zuständigkeitskatalog des Internationalen Strafgerichtshofs wurde infolgedessen ein Straftatbestand „Terrorismus“ nicht aufgenommen (in Entwürfen war er noch vorhanden). Nur terroristische Straftaten, die sich als Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen oder Völkermord einordnen lassen, fallen in seine Zuständigkeit. Daher sind für die strafrechtliche Verfolgung die jeweiligen nationalen Behörden zuständig.

Situation in Deutschland

Deutsche Polizisten bewachen das Bundeswehrkrankenhaus Hamburg nach Hinweisen auf einen Terroranschlag

In der Bundesrepublik Deutschland zählen (§ 129, § 129a, § 129b Strafgesetzbuch: Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung) so genannte terroristische Angriffe nicht als militärische oder kriegerische Handlungen. Für die Abwehr entsprechender Gefahren ist die Polizei zuständig und nicht die Bundeswehr, für die Strafverfolgung gilt das deutsche Straf- und Strafprozessrecht.

Etwa 2004 - 2007 wurde im Bundestag darüber debattiert, ob in der Verfassung eine Sicherheitslücke existiere und ob bzw. wie man diese schließen solle. Erwogen wurde eine Erlaubnis für den Einsatz von Kampfflugzeugen der Bundeswehr zum Abschuss von entführten Passagiermaschinen. Am 14. Januar 2004 legte die Bundesregierung dem Bundestag einen Gesetzentwurf ("Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung von Luftsicherheitsaufgaben") vor.[4]

Die Bundeswehr kann die Polizei unter bestimmten Umständen im Wege der Amtshilfe anlassbezogen unterstützen. Das Militär kann gemäß der Deutschen Notstandsgesetze „beim Schutze von zivilen Objekten und bei der Bekämpfung organisierter und militärisch bewaffneter Aufständischer“ (Art. 87a Abs. 4 GG) eingesetzt werden. Die Bundeswehr kann nach dem Luftsicherheitsgesetz im Falle eines von Terroristen entführten Verkehrsflugzeuges tätig werden. Das Bundesverfassungsgericht hat die unmittelbare Einwirkung mit Waffengewalt, also einen Abschuss, nach § 14 Abs. 3 LuftSiG allerdings für verfassungswidrig erklärt.[5]

Ein zwischenbehördliches Mittel zur Terrorismusbekämpfung ist das Gemeinsame Terrorismusabwehrzentrum.

Situation in den Vereinigten Staaten

Die Regierung von Präsident George W. Bush hat nach den Terroranschlägen vom 11. September 2001 den Kampf gegen den internationalen Terrorismus zu einem wichtigen Bestandteil ihrer Innen- und Außenpolitik erklärt und rief in der Folge den so genannten Krieg gegen den Terror aus. Die Einrichtungen, die zur Terrorismusbekämpfung in den USA geschaffen bzw. neu koordiniert wurden, leiden unter personellen, kulturellen und organisatorischen Problemen, so dass sie ihren Aufgaben kaum gerecht werden.[6]

Terrorismusbekämpfung und Menschenrechte

Wenn Verletzungen der Menschenrechte und des Völkerrechts bei der Terrorismusbekämpfung vorkommen, können Demokratien gegen ihre eigenen Grundlagen verstoßen und dadurch an Substanz und Glaubwürdigkeit verlieren. Wenn in der Öffentlichkeit ein Klima erzeugt wird („Globaler Krieg gegen den Terrorismus“), in dem solche Verletzungen gleichsam schon als präventive Notwehr gerechtfertigt werden, wird es wahrscheinlicher, dass sie auch tatsächlich geschehen.

Die Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen im Irak und in Afghanistan, in Abu-Ghraib und in Camp Delta auf Guantánamo sind Beispiele dafür, ebenso die gezielte Tötung von Terrorismusverdächtigen durch die israelische Armee. 2004 wurde der Kopf und Mitbegründer der palästinensischen Organisation Hamas, Scheich Ahmad Yasin, während eines Luftangriffes durch einen israelischen Kampfhubschrauber beim Verlassen einer Moschee getötet. Kurz darauf tötete das israelische Militär den zu Yassins Nachfolger bestimmten Abdel Aziz Rantisi. Wenn eine große Anzahl von Zivilisten durch Militäreinsätze ums Leben kommt wie im Krieg in Afghanistan seit 2001[7], kann der Kampf gegen den Terrorismus seine Glaubwürdigkeit verlieren.

Selbes gilt auch für die gravierenden Einschränkungen bürgerlicher Grundfreiheiten durch neue Anti-Terror-Gesetze. Das ARD-Magazin plusminus kommt in seiner Sendung 2006 zu dem Ergebnis: „Bilanz nach fünf Jahren Terrorbekämpfung: Neben sinnvollen Maßnahmen, wie der Einrichtung der Antiterrordatei, werden die Bürger auch ohne greifbare Erfolge überwacht. (…) Die totale Finanzüberwachung hilft nichts gegen diese neuen Formen des Terrorismus. Aber sie kostet Wirtschaft und Verbraucher viel Geld, und die Bürger verlieren ein Stück Freiheit.“ [8]

Die Internationale Juristenkommission kam im Februar 2009 in ihrem Report „Assessing Damage, Urging Action“[9] nach einer 3-jährigen Studie in vierzig Ländern zu dem Ergebnis, dass die ursprünglich gegen den Terrorismus gerichteten Maßnahmen bereits in den Normalbetrieb der Staaten und das alltägliche Justizsystem eingesickert seien. Dies habe für den Begriff des Rechtsstaates langfristige Konsequenzen und gefährde die im letzten Jahrhundert aufgebaute, auf dem Respekt von Menschenrechten beruhende legale Ordnung erheblich.[10]

In einer statistischen Analyse untersuchen Piazza und Walsh (2009)[11] die Frage, inwieweit Menschenrechte nach Terrorangriffen eingeschränkt wurden. Dabei kommen sie zu dem kontraintuitiven Ergebnis, dass Staaten, die besonders schwerwiegende Terrorereignisse erleben zwar mehr gezielte Tötungen von Terroristen durchführen und mehr Terrorverdächtige "verschwinden", die Häufigkeit von Folter und politischer Gefangenschaft aber keineswegs systematisch mit Terrorereignissen in einem Land zunimmt. Die Autoren konnten in einer weiteren Studie einen systematischen Zusammenhang zwischen der Missachtung grundlegender Menschenrechte und dem Auftreten terroristischer Ereignisse herausarbeiten. [12] Die theoretische Erklärung beruht dabei auf drei kausalen Mechanismen:

  1. Regierungen, die das Recht auf körperliche Unversehrtheit bei ihrer Bevölkerung missachten, können nicht auf notwendige Informationen der Bevölkerung im Kampf gegen Terrorismus zurückgreifen
  2. Die Missachtung körperlicher Rechte erzeugt zusätzliches Konfliktpotential mit anderen politischen Gruppierungen in einem Land
  3. Länder, die das Recht auf körperliche Unversehrtheit missachten, sind keine guten Kooperationspartner für die Internationale Staatengemeinschaft

Die Autoren schlussfolgern, dass weniger der institutionelle Aufbau von Staaten als vielmehr die eigentliche Ausübung von Macht durch Staaten die Anfälligkeit für Terrorismus erklärt. Piazza und Walsh mahnen daher eine weitaus striktere Einhaltung von Menschenrechten an, um so die Gefahr terroristischer Aktionen zu verringern. Damit spielt die Frage der Achtung von Menschenrechten in der Terrorismusdiskussion sowohl für Ziel- als auch für Ursprungsländer von Terrorismus eine bedeutende Rolle.

Entwicklungshilfe und wohlfahrtstaatliche Maßnahmen

Seit den Anschlägen vom 11. September 2001 ist ein Anstieg von terroristischen Attentaten – vor allen Dingen in Form von Selbstmordanschlägen – zu vermerken.[13] Daher nimmt die Wichtigkeit von adäquaten Antiterrormaßnahmen nicht nur für westliche Staaten stetig an Bedeutung zu. Ferner stellt sich die Frage, inwiefern Entwicklungshilfe seitens entwickelter Länder und eine Steigerung des nationalen Wohlstands in weniger entwickelten Ländern zur Reduktion von transnationalem Terrorismus – d. h. Täter und Opfer gehören unterschiedlichen Nationalitäten an – beitragen können.

Die wirtschaftliche Situation eines durch Terrorismus betroffenen Landes ist eng mit dem Regierungshandeln verknüpft.[14] Trägt Entwicklungshilfe zur Schaffung von demokratischen und transparenten Institutionen bei, und sollte außerdem die Korruption bekämpft und wirtschaftlicher Wohlstand geschafft werden, so kann Entwicklungshilfe über das verantwortungsbewusste Handeln der Regierung zu einer Reduktion von Terrorismus führen.[15] Vielerorts wird hervorgehoben, es seien speziell die Förderung von Bildung, die Bekämpfung der Armut, sowie die Reduktion der sozialen Ungleichheit, die zu steigendem Wohlstand und daher zu einer Reduktion terroristischer Aktivität beitragen können.[16] Entgegen der vorherrschenden Meinung, Terroristen seien relativ arm und wenig gebildet, ergibt sich in der Forschung ein anderes Bild. Gerade eine höhere Bildung ist ausschlaggebend für terroristische Vereinigungen bei der Rekrutierung von Terroristen für strategisch wichtige Ziele.[17] Beispielsweise müssen diese in der Lage sein, sich bei der Vorbereitung transnationaler terroristischer Attentate auch in einer ausländischen Kultur, gegenüber welcher sie mitunter eine tiefe Abneigung empfinden, zurechtzufinden.[18] Empirisch belegt ist der Sachverhalt, dass Geberländer eher Staaten durch Entwicklungshilfe stützen, die häufiger Ursprung von terroristischen Anschlägen sind.[19]

Entwicklungshilfe soll Bildung fördern und Armut bekämpfen. Wichtig ist daher vor allem, was die Regierung des Entwicklungslandes aus der finanziellen Unterstützung macht. Bildungsinhalte müssen genauer unter die Lupe genommen werden.[20] Viele religiöse Schulen oder auch sogenannte Madrasahs werden von Industrieländern finanziert. Dort wird der Schwerpunkt nicht auf Mathematik oder Naturwissenschaften gelegt, sondern auf eine religiöse Ausbildung, die vielen ihren zukünftigen Weg in terroristische Vereinigungen weist. Deshalb ist nicht gesichert, dass allein durch Armutsbekämpfung und Verbesserung der Bildung Terrorismus eingeschränkt oder gar beseitigt werden kann. Weiterhin gehen Geberländer davon aus, dass die vom Terrorismus betroffene Regierung ihre Repressionsmaßnahmen adäquat an das Verhalten der Terroristen anpasst, d. h. staatliche Ausgaben auf Bildung und Anti-Terrormaßnahmen verteilt. Somit ist die Förderung von Bildung – im Gegensatz zu den Ergebnissen von Krüger und Maleckova – nicht per se der Initiator für weitere terroristische Attentate.[21]

Leider haben viele Geberländer nicht primär das Interesse Terrorismus zu bekämpfen, sondern versuchen unter diesem Deckmantel Eigeninteressen voranzutreiben, wie z. B. Ölvorkommen zu erschließen.[22] Die Vereinigten Staaten von Amerika sind hier ein nennenswertes Beispiel. Sie versuchen Freihandel besonders im Mittleren und Nahen Osten voranzutreiben. Sie suchten sich passende Handelspartner, um den Markt zu erweitern und den Wohlstand in diesem Drittland voranzutreiben. Doch auch das schafft wiederum Unmut in der Bevölkerung, da nicht alle davon profitieren. Primär stehen hier die Interessen des Geberlandes im Vordergrund und nicht die Wohlfahrtssteigerung der Bevölkerung.[23]

Viele Staaten bedienen sich eines ausgeklügelten Systems. Frankreich beispielsweise finanziert hauptsächlich ehemalige Kolonien, während Japan nach UN Wahlmustern differenziert (d. h. wer mit Japan stimmt, bekommt Hilfe). Die USA bevorzugt vorwiegend Israel und Ägypten, bzw. demokratisch geprägte Länder im Nahen und Mittleren Osten.[24] Dennoch soll Armut reduziert werden, die Bildung gefördert, und vor allen Dingen Korruption bekämpft werden. Nur wenn die Regierung wieder das Vertrauen der Bevölkerung zurückgewinnt, wird sich der Zulauf zu religiös-(fanatischen) Gruppierungen vermindern.[25] Entwicklungshilfe ist somit ein wichtiger Aspekt auf dem Weg zur Terrorbekämpfung, kann aber nicht als allumfassende Lösung betrachtet werden. Die Sicherung eines Wohlfahrtsstaates, welcher soziale Sicherheit garantiert und die Menschen nicht an den Rand des Existenzminimums treibt, ist dabei vordergründig. Ein Staat mit Gewaltenteilung, der politische und bürgerliche Rechte vorsieht, kann so auf lange Sicht von der Entwicklungshilfe profitieren.[26] Korruption wäre besser zu verhindern und Terrorismus hätte auf Dauer geringere Chancen.

Siehe auch

Literatur

Weblinks

Wikinews Wikinews: Terrorismusbekämpfung – in den Nachrichten

Einzelnachweise

  1. vgl. Robert F. Trager and Dessislava P. Zagorcheva: Deterring Terrorism: It Can Be Done, in: International Security, Vol. 30, No. 3, Winter 2005-2006, S. 89.
  2. vgl. Kevin Siqueira und Todd Sandler: Terrorists versus the Government, in: Journal of Conflict Resolution, Vol. 50, No. 6, Dezember 2006, S. 878-898.
  3. Siehe etwa Abkommen über die Vertiefung der Zusammenarbeit bei der Verhinderung und Bekämpfung schwerwiegender Kriminalität. BMI:Deutschland und USA intensivieren Zusammenarbeit bei der Bekämpfung schwerwiegender Kriminalität, 11. März 2008
  4. bundestag.de Drucksache 15/2361 (PDF-Datei; 488 kB)
  5. BVerfG, Urteil vom 15. Februar 2006, Az. 1 BvR 357/05, BVerfGE 115, 118 - Luftsicherheitsgesetz.
  6. Erich Schmitt, Thom Shanker: Hurdles Stymie Counterterrorism Center. The New York Times, 22. Februar 2010. / der Bericht: Toward Integrating Complex National Missions. Lessons From The National Counterterrorism Directorate Of Strategic Operational Planning. (PDF-Datei; 2,72 MB) Februar 2010.
  7. Spiegel.de: AFGHANISTAN – Zahl der zivilen Gewaltopfer steigt dramatisch an. 17. Februar 2007.
  8. Wenig Erfolge bei der Überwachung der Finanzströme. ARD, 21. November 2006
  9. International Commission of Jurists: Report of the Eminent Jurists Panel on Terrorism, Counter-terrorism and Human Rights, (PDF-Datei; 1,9 MB). Abgerufen am 17. Februar 2009.
  10. Telepolis: Geschockt über das Ausmaß der Schäden durch exzessive Antiterrormaßnahmen. 17. Februar 2009.
  11. James Piazza und James Walsh (2009): "Transnational Terror and Human Rights", "International Studies Quarterly" 53, S. 125-148
  12. James Piazza und James Walsh (2010): "Why Respecting Physical Integrity Rights Reduces Terrorism", "Comparative Political Studies" 43/5, S. 551-577
  13. vgl. Assaf Moghadam: Motives for Martyrdom. Al-Qaida, Salafi Jihad, and the Spread of Suicide Attacks, in: International Security, Vol. 33, No. 3, Winter 2008-2009, S. 46.
  14. vgl. Jean-Paul Azam und Veronique Thelen: The Roles of Foreign Aid and Education in the War on Terror, in: Public Choice, Vol. 135, No. 3/4, 2008, S. 376.
  15. vgl. Alice Hills: Trojan Horses? USAID, Counterterrorism and Africa’s Police, in: Third World Quarterly, Vol. 27, No. 4, 2006, S. 629-643
  16. vgl. Quan Li und Drew Schaub: Economic Globalization and Transnational Terrorism: A pooled time-series analysis, in: Journal of Conflict Resolution, Vol. 48, No. 2, 2004, S. 230-258
  17. vgl. Ethan Bueno de Mesquita: The Quality of Terror, in: American Journal of Political Science, Vol. 59, No. 3, 2005, S. 515-530
  18. Alan B. Krueger und Jitka Maleckova: Education, Poverty and Terrorism: Is there a Causal Connection?, in: Journal of Economic Perspectives, Vol. 17, No. 4, 2004, S. 142
  19. Jean-Paul Azam und Alexandra Delacroix: Aid and the Delegated Fight Against Terrorism, in: Review of Development Economics, Vol. 10, No. 2, 2006, S. 330-344
  20. Alan B. Krueger und Jitka Maleckova: Education, Poverty and Terrorism: Is there a Causal Connection?, in: Journal of Economic Perspectives, Vol. 17, No. 4, 2004, S. 119-144
  21. vgl. Jean-Paul Azam und Veronique Thelen: The Roles of Foreign Aid and Education in the War on Terror, in: Public Choice, Vol. 135, No. 3/4, 2008, S. 375-397
  22. vgl. Jean Paul Azam und Veronique Thelen: Foreign Aid versus Military Intervention in the War on Terror, in: Journal of Conflict Resolution, im Druck
  23. vgl. Pete W. Moore und Andrew Schrank: Commerce and Conflict: U.S. Effort to Counter Terrorism with Trade may Backfire, in: Middle East Policy, Vol. 5, No. 3, 2003, S. 112-120
  24. vgl. Alberto Alesina und David Dollar: Who gives aid to whom and why, in: Journal of Economic Growth, Vol. 5, No. 1, 2000, S. 33-63
  25. vgl. Anthony Gill und Erik Lundsgaarde: State Welfare Spending and Religiosity: A cross-national Analysis, in: Rationality and Society, Vol. 16, 2004, S. 399-436
  26. vgl. Jakob Svennson: Aid, Growth and Democracy, in: Economics and Politics, Vol. 11, No. 3, 1999, S. 275-297
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